{"id":943,"date":"2025-08-25T15:04:33","date_gmt":"2025-08-25T15:04:33","guid":{"rendered":"https:\/\/cass.berlin\/?p=943"},"modified":"2025-08-25T15:04:33","modified_gmt":"2025-08-25T15:04:33","slug":"monatsinformation-september-2025","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/cass.berlin\/de\/monatsinformation-september-2025","title":{"rendered":"Monatsinformation September 2025"},"content":{"rendered":"<p><strong>F\u00fcr Einkommensteuerpflichtige<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p><strong>Ist ein Gewinn aus dem Verkauf von Eintrittskarten f\u00fcr Fu\u00dfballspiele oder Konzerte steuerpflichtig?<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Mit Start der Bundesliga-Saison 2025\/26 und bei Auftritten gefragter Musikstars oder Festivals \u00fcbersteigt die Nachfrage nach Tickets regelm\u00e4\u00dfig das Angebot. Entsprechend begehrt sind Eintrittskarten auf verschiedenen Plattformen, wo sie &#8211; sofern vom Veranstalter erlaubt &#8211; weiterverkauft und teils zu mehr als dem Zehnfachen des Originalpreises gehandelt werden.<\/p>\n\n\n\n<p>Wer Eintrittskarten mit Gewinn weiterverkauft, muss sich mit der Frage befassen, wie diese Erl\u00f6se steuerlich zu behandeln sind. Der Fiskus verweist eindeutig auf \u00a7 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Einkommensteuergesetz: Gewinne aus dem Verkauf von sog. \u201eanderen Wirtschaftsg\u00fctern\u201c unterliegen der Einkommensteuer, wenn zwischen Kauf und Verkauf weniger als ein Jahr liegt und die Freigrenze von 600 Euro je Kalenderjahr \u00fcberschritten wird. Bereits 2019 hat der Bundesfinanzhof (Az. IX R 10\/18) entschieden, dass auch Gewinne aus dem Weiterverkauf von Tickets &#8211; im Urteilsfall Champions-League-Finale 2015 &#8211; steuerpflichtig sind. Eintrittskarten z\u00e4hlen nicht zu den privilegierten \u201eGegenst\u00e4nden des t\u00e4glichen Gebrauchs\u201c, die von der Besteuerung ausgenommen sind.<\/p>\n\n\n\n<p>Wichtig: Es reicht nicht abzuwarten, ob das Finanzamt von sich aus aktiv wird. Steuerpflichtige Eink\u00fcnfte sind von Ihnen selbst in der Steuererkl\u00e4rung anzugeben &#8211; eine Erkl\u00e4rungspflicht besteht!<\/p>\n\n\n\n<p>Es stellt sich die Frage, wie das Finanzamt \u00fcberhaupt an die Daten der Verk\u00e4ufer gelangt. Im BFH-Fall hatte der Steuerpflichtige den Gewinn von ca. 2.600 Euro noch freiwillig erkl\u00e4rt. Inzwischen muss aber ernsthaft damit gerechnet werden, dass Finanz\u00e4mter und zentrale Steuerfahndungsstellen verst\u00e4rkt Ausk\u00fcnfte bei Ticketb\u00f6rsen und Plattformbetreibern einholen. Erste Beispiele gibt es bereits: Im Juli 2025 wurde bekannt, dass Influencer und Social-Media-Akteure wegen nicht erkl\u00e4rter Einnahmen Post vom Finanzamt erhalten haben bzw. bald erhalten werden. Es ist daher nur eine Frage der Zeit, bis auch Ticketverk\u00e4ufe gezielt \u00fcberpr\u00fcft werden.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>Steuerliche Behandlung von Corona-Soforthilfen bei Gewinnermittlung<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Die Gew\u00e4hrung von Corona-Soforthilfen hat keinen Darlehenscharakter und stellt im Zeitpunkt des Zuflusses steuerpflichtige Betriebseinnahmen dar, so entschied das Nieders\u00e4chsische Finanzgericht (Az. 12 K 20\/24).<\/p>\n\n\n\n<p>Korrespondierend hierzu seien etwaige R\u00fcckzahlungen im Zeitpunkt des Abflusses als Betriebsausgaben zu ber\u00fccksichtigen. Dies entspreche den allgemeinen Prinzipien bei der Gewinnermittlung nach \u00a7 4 Abs. 3 Einkommensteuergesetz. Etwaige Progressionsvorteile oder -nachteile seien diesem System immanent.<\/p>\n\n\n\n<p>Die R\u00fcckforderung von Corona-Soforthilfen stellt zudem kein r\u00fcckwirkendes Ereignis (im Sinne des \u00a7 175 Abs. 1 Nr. 2 AO) dar. Die Revision beim Bundesfinanzhof wurde eingelegt (BFH-Az. VIII R 4\/25).<\/p>\n\n\n\n<p><strong>Steuerfalle Grundst\u00fccksschenkung: Vorsicht bei \u00dcbertragungen an Angeh\u00f6rige<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Wer eine Immobilie an nahe Angeh\u00f6rige verschenken m\u00f6chte, tut dies h\u00e4ufig mit guten Absichten, z. B. im Wege der vorweggenommenen Erbfolge. Doch oft wird dabei \u00fcbersehen, dass die Steuerfalle zuschnappen kann, wenn der Beschenkte im Gegenzug Schulden \u00fcbernimmt oder einen Teilbetrag zahlt. Solche teilentgeltlichen Grundst\u00fccks\u00fcbertragungen k\u00f6nnen ein sog. \u201eprivates Ver\u00e4u\u00dferungsgesch\u00e4ft\u201c ausl\u00f6sen, d. h., der \u00dcbertragende muss m\u00f6glicherweise Steuern zahlen, wenn ein Gewinn entsteht.<\/p>\n\n\n\n<p>Ein aktuelles Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) verdeutlicht diese Gefahr (Az. IX R 17\/24): Ein Mann hatte 2014 eine Vermietungsimmobilie erworben und teilweise \u00fcber einen Kredit finanziert. Nur f\u00fcnf Jahre sp\u00e4ter \u00fcbertrug er das Objekt an seine Tochter, wobei diese die Restschulden, die bereits deutlich unter den Anschaffungskosten lagen, \u00fcbernahm. Der Wert der Immobilie lag zum Zeitpunkt der \u00dcbertragung durch Wertsteigerungen noch h\u00f6her.<\/p>\n\n\n\n<p>Das Finanzamt sah darin jedoch einen steuerpflichtigen Gewinn und forderte Steuern nach. Zwar entschied zun\u00e4chst das Finanzgericht zugunsten des Vaters, da das Entgelt niedriger war als sein urspr\u00fcnglicher Kaufpreis. Doch der BFH stellte klar, dass die Steuerpflicht nicht entf\u00e4llt, nur weil insgesamt kein h\u00f6herer Betrag erzielt wird. Stattdessen m\u00fcsse der Vorgang getrennt betrachtet werden: Ein Teil der \u00dcbertragung sei eine echte Schenkung, der andere &#8211; durch die \u00dcbernahme der Restschuld &#8211; eine entgeltliche \u00dcbertragung, die steuerpflichtig sein k\u00f6nne. Bei teilentgeltlichen Grundst\u00fccks\u00fcbertragungen wird steuerlich zwischen einem entgeltlichen und einem unentgeltlichen Anteil unterschieden. Das Verh\u00e4ltnis der erhaltenen Gegenleistung<br>(z. B. Schulden\u00fcbernahme) zum tats\u00e4chlichen Verkehrswert des Grundst\u00fccks bestimmt, welcher Anteil als steuerpflichtiger Verkauf gilt und welcher als Schenkung behandelt wird. Nur der entgeltliche Teil unterliegt m\u00f6glicherweise der Einkommensteuer.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>Hinweis<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Damit best\u00e4tigt das Gericht, dass bei Immobilien\u00fcbertragungen innerhalb der Familie eine genaue steuerliche Pr\u00fcfung n\u00f6tig ist. Eine Steuerpflicht droht vor allem, wenn die urspr\u00fcngliche Anschaffung der Immobilie weniger als zehn Jahre zur\u00fcckliegt. Wer also eine Immobilie verschenken oder \u00fcbertragen m\u00f6chte, sollte sich fr\u00fchzeitig beraten lassen. Der Steuerberater kann dabei helfen, unerwartete Steuernachzahlungen zu vermeiden und die \u00dcbertragung optimal zu gestalten.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>Gewinn aus der Ver\u00e4u\u00dferung eines zum Privatverm\u00f6gen geh\u00f6renden hochpreisigen Wohnmobils innerhalb eines Jahres nach Anschaffung<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Von der Spekulationssteuer nach \u00a7 23 des Einkommensteuergesetzes (EStG) sind Ver\u00e4u\u00dferungen von \u201eGegenst\u00e4nden des t\u00e4glichen Gebrauchs\u201c ausgenommen. Jedoch ist der Begriff \u201eGegenstand des t\u00e4glichen Gebrauchs\u201d gesetzlich nicht definiert.&nbsp;<\/p>\n\n\n\n<p>Das S\u00e4chsische Finanzgericht entschied in einem Urteilsfall, dass ein Wohnmobil ein von der Besteuerung ausgenommener \u201eGegenstand des t\u00e4glichen Gebrauchs\u201d ist (nach \u00a7 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 2 EStG). Dies gelte auch dann, wenn es sich angesichts eines sehr hohen Kaufpreises des Wohnmobils (hier: 384.425 Euro) bei dem Wohnmobil um einen Luxusgegenstand handelt (Az. 5 K 960\/24). Mittlerweile ist hierzu die Revision beim Bundesfinanzhof anh\u00e4ngig (BFH-Az. IX R 4\/25).&nbsp;<\/p>\n\n\n\n<p>Der Bundesfinanzhof muss nun die Anforderungen an einen Gegenstand des t\u00e4glichen Gebrauchs im Sinne von \u00a7 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 2 EStG (hier: Wohnmobil im hochpreisigen Segment) kl\u00e4ren.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>Hinweis<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Eink\u00fcnfte aus privaten Ver\u00e4u\u00dferungsgesch\u00e4fte unterliegen der Einkommensteuer, worunter Ver\u00e4u\u00dferungsgesch\u00e4fte bei anderen Wirtschaftsg\u00fctern, bei denen der Zeitraum zwischen Anschaffung und Ver\u00e4u\u00dferung nicht mehr als ein Jahr betr\u00e4gt, fallen (\u00a7 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7, \u00a7 22 Nr. 2 und \u00a7 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 EStG). Ausgenommen sind Ver\u00e4u\u00dferungen von \u201eGegenst\u00e4nden des t\u00e4glichen Gebrauchs\u201c i. S. des \u00a7 23<br>Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 2 EStG.<\/p>\n\n\n\n<p>Diese Regelung zielt darauf ab, Verlustgesch\u00e4fte von meist vorrangig zur Nutzung angeschafften Gebrauchsgegenst\u00e4nden, die, wie z. B. Gebrauchtfahrzeuge, dem Wertverlust unterliegen, steuerrechtlich nicht wirksam werden zu lassen.<\/p>\n\n\n\n<p>Bei \u201eGegenst\u00e4nden des t\u00e4glichen Gebrauchs\u201c muss es sich daher bei objektiver Betrachtung um Gebrauchsgegenst\u00e4nde handeln, die dem Wertverzehr unterliegen und\/oder kein Wertsteigerungspotenzial aufwiesen, wobei eine Nutzung an jedem Tag nicht erforderlich ist, die aber zur regelm\u00e4\u00dfigen oder zumindest mehrmaligen Nutzung geeignet sind.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>550.000 Euro beim Online-Poker in der Variante \u201ePot Limit Omaha\u201c gewonnen: Eink\u00fcnfte aus Gewerbebetrieb?<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Ein Student spielte zwischen 2008 und 2013 regelm\u00e4\u00dfig Online-Poker (Pot Limit Omaha) mit einem Zeitaufwand von 15-25 Stunden w\u00f6chentlich und erzielte nach Sch\u00e4tzung des Finanzamts j\u00e4hrlich 80.000 bis 550.000 Euro. Nach einer Betriebspr\u00fcfung setzte das Finanzamt Einkommensteuer in H\u00f6he von rund 230.000 Euro fest. Der Kl\u00e4ger wandte ein, kein gewerblicher Pokerspieler zu sein, blieb damit jedoch erfolglos: Sowohl das Finanzgericht Berlin-Brandenburg als auch der Bundesfinanzhof (BFH, Az. X R 26\/21) best\u00e4tigten die Steuerpflicht.<\/p>\n\n\n\n<p>&nbsp;Der BFH stellte fest, dass alle Voraussetzungen des \u00a7 15 Abs. 2 Einkommensteuergesetz erf\u00fcllt waren: Der Student handelte nachhaltig, mit Gewinnerzielungsabsicht, erbrachte eine steuerlich relevante Leistung (Teilnahme an den Spielen, Einsatzbereitstellung) und \u00fcbte keine blo\u00dfe Liebhaberei aus. Indizien f\u00fcr die Gewerblichkeit waren u. a. das gleichzeitige Spielen an bis zu zw\u00f6lf Tischen, der erhebliche Zeitaufwand, steigende Intensit\u00e4t sowie seine mediale Pr\u00e4senz. Damit sei er als professioneller Pokerspieler einzuordnen.&nbsp;<\/p>\n\n\n\n<p><strong>F\u00fcr Lohnsteuerpflichtige<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p><strong>Lohnsteuerpauschalierung bei Betriebsveranstaltungen mit beschr\u00e4nktem Teilnehmerkreis<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Im Jahr 2015 veranstaltete die Kl\u00e4gerin (und sp\u00e4tere Revisionskl\u00e4gerin) in eigenen R\u00e4umlichkeiten eine Weihnachtsfeier f\u00fcr rund 8.000 Euro, zu der nur die Vorstandsmitglieder eingeladen waren. Dar\u00fcber hinaus richtete sie im selben Jahr eine Weihnachtsfeier f\u00fcr Mitarbeiter f\u00fcr rund 168.500 Euro aus, die zum sog. oberen F\u00fchrungskreis bzw. Konzernf\u00fchrungskreis geh\u00f6rten. Dabei handelte es sich um Mitarbeiter, die eine bestimmte Karrierestufe erreicht hatten, aber keinen eigenst\u00e4ndigen Betriebsteil bildeten. Die ihren Vorstandsmitgliedern und dem F\u00fchrungskreis mit den jeweiligen Weihnachtsfeiern zugewandten Vorteile unterwarf sie nicht dem Lohnsteuerabzug. Das Finanzamt vertrat die Auffassung, die Kl\u00e4gerin habe die Lohnversteuerung zu Unrecht unterlassen. Die beantragte Lohnsteuerpauschalierung k\u00f6nne nicht gem\u00e4\u00df \u00a7 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Einkommensteuergesetz mit einem Pauschsteuersatz von 25 Prozent erfolgen. Das Finanzamt erlie\u00df einen Nachforderungsbescheid. Die hiergegen gerichtete Klage hatte in erster Instanz &#8211; vor dem Finanzgericht K\u00f6ln &#8211; keinen Erfolg.<\/p>\n\n\n\n<p>Der Bundesfinanzhof gab der Revisionskl\u00e4gerin Recht. Sie hatte eine Pauschalversteuerung mit 25 Prozent (gem. \u00a7 40 Abs. 2 EStG) f\u00fcr eine Weihnachtsfeier durchgef\u00fchrt. An dieser Feier durften nur F\u00fchrungskr\u00e4fte teilnehmen. F\u00fcr die Richter des Bundesfinanzhofes war somit f\u00fcr die Anwendung des \u00a7 40 Abs. 2 EStG unerheblich, ob die Betriebsveranstaltung allen Mitarbeitern einer Organisationseinheit offenstand oder nicht (Az. VI R 5\/22).<\/p>\n\n\n\n<p><strong>F\u00fcr Umsatzsteuerpflichtige<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p><strong>Berichtigung der Besteuerung von Handwerkerleistungen<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Ein selbstst\u00e4ndiger Handwerksmeister baute in den Streitjahren 2012 und 2013 Heizungs-, L\u00fcftungs- und Sanit\u00e4ranlagen in vier Geb\u00e4uden des Bautr\u00e4gers ein. Zun\u00e4chst wurde Umsatzsteuer ausgewiesen und abgef\u00fchrt. Sp\u00e4ter jedoch ge\u00e4ndert abgerechnet unter Berufung auf das Reverse-Charge-Verfahren (gem\u00e4\u00df \u00a7 13b Abs. 2 Nr. 4 Umsatzsteuergesetzes &#8211; UStG &#8211; alte Fassung), wonach der Leistungsempf\u00e4nger (hier: Bautr\u00e4ger) die Umsatzsteuer schuldet. Im Streitfall erfolgte keine f\u00f6rmliche Abnahme der Bauleistungen und die Wohnungen wurden erst ab Januar 2014 bezogen. Auf Grund eines Urteils des Bundesfinanzhofs aus 2013 wurde die bisherige Verwaltungsauffassung zur Steuerschuldnerschaft von Bautr\u00e4gern korrigiert. Ende 2014 beantragte der Bautr\u00e4ger die Erstattung der gezahlten Umsatzsteuer, woraufhin das Finanzamt die Umsatzsteuerbescheide des Handwerkers \u00e4nderte, was zu einer Nachforderung von Umsatzsteuer f\u00fchrte. Der Kl\u00e4ger, inzwischen Rechtsnachfolger des Handwerkers, wandte sich gegen die ge\u00e4nderten Bescheide mit dem Argument, dass er auf die fr\u00fchere Verwaltungsauffassung vertraut habe und daher Vertrauensschutz<br>(\u00a7 176 Abs. 2 Abgabenordnung) genie\u00dfe. Die gegenteilige Regelung in \u00a7 27 Abs. 19 UStG sei verfassungs- und europarechtswidrig.<\/p>\n\n\n\n<p>Das Finanzgericht N\u00fcrnberg best\u00e4tigte die Anwendbarkeit des \u00a7 27 Abs. 19 UStG. Bei irrt\u00fcmlicher Anwendung des \u00a7 13b UStG sei eine Korrektur der Umsatzsteuer auch f\u00fcr Altjahre zul\u00e4ssig, wenn der Leistungsempf\u00e4nger eine Erstattung beantrage. Vertrauensschutz scheide aus, da der Gesetzgeber diesen \u00fcber \u00a7 27 Abs. 19 Satz 2 UStG ausschlie\u00dfe. Entscheidend f\u00fcr die Anwendbarkeit von \u00a7 27 Abs. 19 UStG sei, dass die Leistungen vor dem 15.02.2014 erbracht wurden. Dies sei nach Auffassung der Richter bereits dann der Fall, wenn der Unternehmer vor diesem Stichtag Abschlagszahlungen erhalten habe. Die genaue Abnahme der Bauleistung sei unerheblich (Az. 2 K 1246\/22).<\/p>\n\n\n\n<p><strong>Hinweis<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>\u00a7 27 Abs. 19 UStG l\u00e4sst eine Korrektur der Steuerfestsetzung zu, wenn der Leistungsempf\u00e4nger die Steuererstattung verlangt und beide Seiten irrt\u00fcmlich von einer Steuerschuld nach \u00a7 13b UStG ausgingen.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>Umsatzsteuersenkung f\u00fcr Gastronomie zum 01.01.2026<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Die Bundesregierung h\u00e4lt an der im Koalitionsvertrag verabredeten Senkung des Umsatzsteuersatzes f\u00fcr Speisen in der Gastronomie zum 01.01.2026 auf sieben Prozent fest. Allerdings ist das Gesetzgebungsverfahren noch nicht abgeschlossen.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>Umsatzsteuerbefreiung f\u00fcr die vertretungsweise \u00dcbernahme eines \u00e4rztlichen Notfalldienstes gegen Entgelt<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Im Streitfall war der Kl\u00e4ger selbstst\u00e4ndiger Arzt in der Allgemeinmedizin. In den Jahren 2012 bis 2016 \u00fcbernahm der Kl\u00e4ger, der mit der \u00f6rtlich zust\u00e4ndigen Kassen\u00e4rztlichen Vereinigung eine Vereinbarung \u00fcber die freiwillige Teilnahme am \u00e4rztlichen Notfalldienst abgeschlossen hatte, als Vertreter f\u00fcr andere zum Notfalldienst eingeteilte \u00c4rzte notfall\u00e4rztliche &#8222;Sitz- und Fahrdienste&#8221; in eigener Verantwortung. Gegen\u00fcber den vertretenen \u00c4rzten rechnete der Kl\u00e4ger hierf\u00fcr einen Stundenlohn zwischen 20 Euro und 40 Euro ohne gesonderten Umsatzsteuerausweis und ohne einen Hinweis auf eine Steuerbefreiung ab. Die erbrachten Notfalldienste hielt der Kl\u00e4ger f\u00fcr umsatzsteuerfrei.<\/p>\n\n\n\n<p>Das Finanzamt und das Finanzgericht M\u00fcnster teilten diese Einsch\u00e4tzung nicht. Sie waren der Auffassung, der Kl\u00e4ger erbringe gegen\u00fcber dem Arzt, dessen Notfalldienst er \u00fcbernehme, eine sonstige Leistung gegen Entgelt, die kein therapeutisches Ziel habe. Daher sei die Vertretung des Arztes beim Notfalldienst umsatzsteuerpflichtig.<\/p>\n\n\n\n<p>Der Bundesfinanzhof gew\u00e4hrte hingegen die Umsatzsteuerbefreiung. Auch die vertretungsweise \u00dcbernahme \u00e4rztlicher Notfalldienste gegen Entgelt durch einen anderen Arzt sei als Heilbehandlung (im Sinne des \u00a7 4 Nr. 14 Buchst. a des Umsatzsteuergesetzes) umsatzsteuerfrei (Az. XI R 24\/23).<\/p>\n\n\n\n<p><strong>Verfahrensrecht<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p><strong>Welche steuerlichen Pflichten gehen auf die Erben \u00fcber?<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Nach einem Todesfall haben Angeh\u00f6rige nicht nur mit ihrer Trauer zu k\u00e4mpfen &#8211; schon bald danach fordert auch das Finanzamt die Erben mit wichtigen und mitunter schwierig zu erf\u00fcllenden Pflichten. War der Verstorbene Inhaber\/Mitinhaber eines gewerblichen oder freiberuflichen Betriebs, existiert zwar i. d. R. ein steuerlicher Berater, der bei den notwendigen Schritten Hilfestellung leisten kann, aber diese Person ist nicht immer sofort verf\u00fcgbar. Was haben aber auch die Erben f\u00fcr Pflichten zu erf\u00fcllen, wenn der Verstorbene als Arbeitnehmer berufst\u00e4tig war oder Rentner und z. B. neben einer Rente noch Eigent\u00fcmer eines Miethauses war und Kapitaleink\u00fcnfte bezogen hatte.<\/p>\n\n\n\n<p>Zun\u00e4chst muss der Erbe wissen, dass alle noch nicht erf\u00fcllten steuerlichen Pflichten auf ihn \u00fcbergehen (\u00a7 45 Abgabenordnung &#8211; AO). Das betrifft sowohl die bereits festgesetzten Steuern der Vorjahre, evtl. Vorauszahlungen f\u00fcr das laufende Kalenderjahr aber auch festgesetzte Versp\u00e4tungszuschl\u00e4ge und aufgelaufene Zinsen oder S\u00e4umniszuschl\u00e4ge. Die beiden letzten Verpflichtungen laufen auch weiter und sind nachdem Todesfall direkte Schulden der Erben und keine Nachlassverbindlichkeiten.<\/p>\n\n\n\n<p>Aber es gibt weitere Pflichten, die von den Erben zu erf\u00fcllen sind, wenn der Erblasser dies bisher unterlassen hat, hierzu rechnen<\/p>\n\n\n\n<ul class=\"wp-block-list\">\n<li>Abgabe von ausstehenden Einkommensteuererkl\u00e4rungen, auch f\u00fcr das Todesjahr,<\/li>\n\n\n\n<li>Erledigung von Anfragen des Finanzamtes, evtl. Beschaffung von Belegen daf\u00fcr,<\/li>\n\n\n\n<li>Entscheidung \u00fcber eine Zusammenveranlagung mit dem \u00fcberlebenden Ehegatten oder die Einzelveranlagung.<\/li>\n\n\n\n<li>Abgabe weiterer noch ausstehender Steuer- oder Feststellungserkl\u00e4rungen, z. B. Umsatzsteuererkl\u00e4rungen f\u00fcr ein vermietetes Gewerbegrundst\u00fcck oder f\u00fcr freiberufliche Einnahmen, Erkl\u00e4rungen f\u00fcr Einheitswerte von Grundst\u00fccken.<\/li>\n<\/ul>\n\n\n\n<p>Dar\u00fcber hinaus sollten Erben wissen, dass sie Erkenntnisse \u00fcber falsche oder fehlende Angaben in den abgegebenen Steuererkl\u00e4rungen f\u00fcr vergangene Jahre dem Finanzamt unverz\u00fcglich mitteilen m\u00fcssen, wenn sie darauf bei Durchsicht der Unterlagen des Verstorbenen sto\u00dfen. Die Verj\u00e4hrungsfrist f\u00fcr die Festsetzung von Steuern betr\u00e4gt zwar grunds\u00e4tzlich 4 Jahre (\u00a7 169 Abs. 2 Nr. 2 AO), die Frist beginnt aber erst mit dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem die abzugebende Erkl\u00e4rung eingereicht wurde.<\/p>\n\n\n\n<p>Wurde keine Erkl\u00e4rung abgegeben, dann verschiebt sich der Fristbeginn auf 3 Jahre nach dem ma\u00dfgebenden Kalenderjahr. Wenn allerdings Steuern hinterzogen wurden, dann betr\u00e4gt die Frist 10 Jahre, d. h. der Fiskus kann in diesem Fall noch Steuern erheben, die vor 13 Jahren entstanden sind, wenn vor Ablauf dieser Frist Ermittlungen eingeleitet worden sind, dann u. U. noch viel sp\u00e4ter.<\/p>\n\n\n\n<p>Nun muss der Erbe aber nicht alle Unterlagen des Verstorbenen akribisch daraufhin \u00fcberpr\u00fcfen, ob sich evtl. ein Fehler oder eine Unterlassung bei Abgabe der alten Steuererkl\u00e4rungen ergibt, aber wenn er z. B. bei Anfertigung der letzten noch nicht abgegebenen Erkl\u00e4rungen darauf st\u00f6\u00dft, dass auch in den Vorjahren diese Fehler\/Unterlassungen vermutlich vorlagen, muss er dies \u00fcberpr\u00fcfen, soweit noch Unterlagen vorhanden sind. Neben den finanziellen Pflichten k\u00f6nnen beim Unterlassen dieser Angaben auch Freiheitsstrafen in einem entsprechenden Strafprozess angeordnet werden (\u00a7 370 AO)!<\/p>\n\n\n\n<p>Die Pflicht zur Abgabe einer Erbschaftsteuerkl\u00e4rung wird dem Erben in der Regel durch eine Aufforderung des Finanzamtes deutlich gemacht, wenn aber Verm\u00f6gen \u00fcber den Freibetr\u00e4gen des Erbschaftsteuergesetzes festgestellt wird, dann muss auch ohne Aufforderung des Finanzamtes gehandelt werden.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>Sonstiges<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p><strong>Mietpreisbremse bis Ende 2029 verl\u00e4ngert<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Mit der Mietpreisbremse soll es leichter gemacht werden, eine bezahlbare Wohnung im gewohnten Umfeld zu finden &#8211; insbesondere f\u00fcr Menschen mit kleinen und mittleren Einkommen. Deshalb hat sich die Bundesregierung f\u00fcr das Gesetz zur Verl\u00e4ngerung der Mietpreisbremse um weitere vier Jahre bis Ende 2029 eingesetzt. Es war bis zum<br>31.12.2025 befristet. Das Gesetz zur Verl\u00e4ngerung der Mietpreisbremse ist am 23.07.2025 in Kraft getreten &#8211; mit dem Ziel, den Mietenanstieg zu verlangsamen.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>Senkung der K\u00f6rperschaftsteuersteuer ab 2028<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Am 18.07.2025 wurde das \u201eGesetz f\u00fcr ein steuerliches Investitionssofortprogramm zur St\u00e4rkung des Wirtschaftsstandorts Deutschland\u201c im Bundesgesetzblatt (BGBl. 2025<br>Teil I Nr. 161) verk\u00fcndet und ist seit 19.07.2025 in Kraft.<\/p>\n\n\n\n<p>Unter anderem wird ab dem 01.01.2028 der K\u00f6rperschaftsteuersatz von derzeit 15 Prozent in f\u00fcnf Schritten um jeweils einen Prozentpunkt j\u00e4hrlich auf 10 Prozent im Jahr 2032 gesenkt (\u00a7 23 Abs. 1 KStG):<\/p>\n\n\n\n<p>Durch die K\u00f6rperschaftsteuer-Tarifsenkung ist die Anpassung weiterer gesetzlicher Regelungen notwendig. Diese sollen in einem sp\u00e4teren Gesetzgebungsverfahren nachvollzogen werden (u. a. Anpassungen im Kapitalertragsteuerverfahren und beim Steuerabzug bei beschr\u00e4nkt Steuerpflichtigen).<\/p>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>F\u00fcr Einkommensteuerpflichtige Ist ein Gewinn aus dem Verkauf von Eintrittskarten f\u00fcr Fu\u00dfballspiele oder Konzerte steuerpflichtig? Mit Start der Bundesliga-Saison 2025\/26 und bei Auftritten gefragter Musikstars oder Festivals \u00fcbersteigt die Nachfrage nach Tickets regelm\u00e4\u00dfig das Angebot. 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