{"id":919,"date":"2025-01-30T08:08:22","date_gmt":"2025-01-30T08:08:22","guid":{"rendered":"https:\/\/cass.berlin\/?p=919"},"modified":"2025-01-30T08:08:22","modified_gmt":"2025-01-30T08:08:22","slug":"monatsinformation-januar-2025","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/cass.berlin\/de\/monatsinformation-januar-2025","title":{"rendered":"Monatsinformation Januar 2025"},"content":{"rendered":"<p><strong>F\u00fcr Einkommensteuerpflichtige<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p><strong>B\u00fcrgerliche Kleidung einer Influencerin &#8211; Keine Betriebsausgaben<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Das Finanzgericht K\u00f6ln entschied, dass Aufwendungen f\u00fcr b\u00fcrgerliche Kleidung nicht als Erwerbsaufwendungen abziehbar sind. Dies gilt auch f\u00fcr die b\u00fcrgerliche Kleidung einer Influencerin, und zwar unabh\u00e4ngig davon, ob deren Erwerb und Nutzung aus einer beruflichen\/betrieblichen (Mit-)Veranlassung erfolgt ist (Az. 12 K 1016\/19).<\/p>\n\n\n\n<p>Reisekosten einer Influencerin, die sowohl beruflich\/betrieblich als auch privat veranlasst sind, sind anhand der Verursachungsbeitr\u00e4ge (u. a. nach Zeitanteilen) als Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten abziehbar. Soweit keine objektiven Kriterien f\u00fcr eine Aufteilung ersichtlich sind, ist im Wege der Sch\u00e4tzung ein h\u00e4lftiger Abzug der Reisekosten als Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten m\u00f6glich.<\/p>\n\n\n\n<p>Hier hat das Finanzamt die streitgegenst\u00e4ndlichen Aufwendungen f\u00fcr Kleidung und Reisen zu Recht nicht zum Abzug zugelassen bzw. damit zusammenh\u00e4ngende Vorsteuerbetr\u00e4ge nicht ber\u00fccksichtigt. Entgegen der Ansicht der Kl\u00e4gerin ergibt sich auch aus einem etwaigen Namensrecht kein weiterer Betriebsausgabenabzug.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>Vom Vermieter f\u00fcr die vorzeitige Aufgabe der Mietwohnung gezahlte Abfindung ist keine steuerbare Leistung&nbsp;<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Eine dem Wohnungsmieter vom Vermieter f\u00fcr die vorzeitige Aufgabe der sich aus dem Mietvertrag ergebenden (verm\u00f6genswerten) Rechte (Besitzrecht, Mieterschutz) gezahlte Abfindung unterliegt nicht der Besteuerung nach \u00a7 22 Nr. 3 EStG. So entschied das Finanzgericht M\u00fcnchen (Az. 12 V 1200\/24).&nbsp;<\/p>\n\n\n\n<p>Um eine nichtsteuerbare Entsch\u00e4digung f\u00fcr die Aufgabe eines Verm\u00f6genswerts im Bereich der Verm\u00f6gensumschichtung handelt es sich, wenn die wirtschaftliche Gesamtbeurteilung ergibt, dass der Vorgang dem Bild des Ausgleichs f\u00fcr eine Minderung des Verm\u00f6genswerts in seiner Substanz entspricht. Entscheidend ist dabei nicht, wie die Parteien diese Leistungen benannt, sondern was sie nach dem Gesamtbild der wirtschaftlichen Verh\u00e4ltnisse wirklich gewollt und tats\u00e4chlich bewirkt haben.<\/p>\n\n\n\n<p>Da im Streitfall die Antragsteller den Umzug aus der Wohnung in eigener Regie durchgef\u00fchrt haben, kann bei summarischer Pr\u00fcfung vom wirtschaftlichen Gehalt aus betrachtet, eine Zahlung \u00fcber 100.000 Euro gar keine Umzugsbeihilfe darstellen. Angesichts der in den letzten 20 Jahren gestiegenen Wohnungsmieten spricht die wirtschaftliche Gesamtbeurteilung daf\u00fcr, dass mit dem Betrag von 100.000 Euro die Antragsteller von der GmbH daf\u00fcr abgefunden werden sollten, dass sie ihre Wohnrechte als Mieter aus dem Altvertrag mit einem g\u00fcnstigen Mietzins f\u00fcr die Vierzimmerwohnung aufgeben und sich an einem anderen Ort um eine Wohnung mit einem neuen Mietvertrag bem\u00fchen. Da nach der Eigenbedarfsk\u00fcndigung vom Vermieter die Wohnung verkauft wurde, ist es auch offensichtlich, dass die K\u00fcndigung wegen des nur vorgeschobenen Eigenbedarfs unwirksam gewesen w\u00e4re und die Antragsteller nur durch einen Aufhebungsvertrag in Verbindung mit einer Abfindungszahlung zur Aufgabe ihrer Mieterrechte an der Vierzimmerwohnung bewegt werden konnten. Die \u00c4nderung der Formulierung in der Abfindungsvereinbarung von \u201eAbfindungsbetrag\u201d auf \u201eUmzugsbeihilfe\u201d spielt demgegen\u00fcber keine Rolle und macht die Zahlung nicht zu einem Entgelt f\u00fcr eine T\u00e4tigkeit (Umzug als T\u00e4tigkeit) und damit zu Eink\u00fcnften aus einer Leistung im Sinne des \u00a7 22 Nr. 3 EStG.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>Sonstiges<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p><strong>Nur als Kapitalanlage dienende leerstehende Wohnungen sind zweitwohnungsteuerfrei<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Die Erhebung einer Zweitwohnungsteuer trotz Leerstands und Verkaufsabsicht ist rechtm\u00e4\u00dfig. Nur als Kapitalanlage dienende leerstehende Wohnungen sind zweitwohnungsteuerfrei. So entschied das Verwaltungsgericht Gie\u00dfen (Az. 8 K 2687\/23).<\/p>\n\n\n\n<p>Die Kl\u00e4gerin war von 2018 bis 2024 Inhaberin eines Nie\u00dfbrauchrechts an einem Einfamilienhaus. Ihr kam daraus ein umfassendes Nutzungsrecht zu. Einen Wohnsitz hatte sie dort nicht. Der Eigent\u00fcmer des Hauses ist ihr Sohn. Die beklagte Stadt Schotten setzte gegen\u00fcber der Kl\u00e4gerin die Zweitwohnungsteuer f\u00fcr die Jahre 2019 bis 2023 in H\u00f6he von insgesamt rund 7.600 Euro fest. Hiergegen wandte sich die Kl\u00e4gerin. Sie meint, das Einfamilienhaus diene als Kapitalanlage und insbesondere nicht f\u00fcr pers\u00f6nliche Wohnzwecke. Das Haus sei seit 2018 unbewohnt und solle verkauft werden, was aus verschiedenen Gr\u00fcnden zun\u00e4chst nicht m\u00f6glich gewesen sei. Die Kl\u00e4gerin habe das Haus in dieser Zeit nicht vermietet gehabt, weil dies den Kaufpreis senken w\u00fcrde. Damit das Haus lastenfrei ver\u00e4u\u00dfert werden k\u00f6nne, sei das Nie\u00dfbrauchrecht mittlerweile abgel\u00f6st und gel\u00f6scht worden.<\/p>\n\n\n\n<p>Dieser Argumentation folgte das Gericht nicht. Auch Nie\u00dfbrauchberechtigte &#8211; wie die Kl\u00e4gerin &#8211; unterl\u00e4gen grunds\u00e4tzlich der Zweitwohnungsteuer, sofern die Immobilie nicht der reinen Kapitalanlage diene. Dies habe die Kl\u00e4gerin nicht hinreichend dargelegt. Vielmehr habe sie ihre fehlende Gewinnerzielungsabsicht dadurch dokumentiert, dass sie das Haus nicht vermietet habe. Insofern komme es nicht auf eventuelle Verkaufsbem\u00fchungen des Eigent\u00fcmers an, weil die Kl\u00e4gerin selbst als Nie\u00dfbrauchberechtigte zu einem Verkauf nicht berechtigt gewesen w\u00e4re. Ihr w\u00e4re lediglich eine Vermietung oder die zwischenzeitlich erfolgte Abl\u00f6sung des Nie\u00dfbrauchrechts m\u00f6glich. Zudem spreche f\u00fcr eine tats\u00e4chliche Nutzung zu pers\u00f6nlichen Wohnzwecken auch, dass der Sohn der Kl\u00e4gerin im Jahr 2018 seinen Nebenwohnsitz in dem Haus angemeldet habe.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>Gesetzgebung<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p><strong>Jahressteuergesetz 2024 passiert den Bundesrat<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Der Bundesrat hat am 22.11.2024 dem <strong>Jahressteuergesetz 2024<\/strong> zugestimmt. Es ist am 06.12.2024 in Kraft getreten. Mit dem Jahressteuergesetz passt der Gesetzgeber regelm\u00e4\u00dfig Bestimmungen an, die aufgrund anderer Gesetze oder Auswirkungen des EU-Rechts, aber auch durch Rechtsprechungs\u00e4nderungen notwendig geworden sind. Im Septemberplenum hatte der Bundesrat zum Gesetzentwurf ausf\u00fchrlich Stellung genommen \u2013 ungef\u00e4hr 40 seiner Empfehlungen wurden im Gesetz umgesetzt.<\/p>\n\n\n\n<p>Es folgt eine Auswahl von wichtigen \u00c4nderungen:<\/p>\n\n\n\n<ul class=\"wp-block-list\">\n<li>Die Steuerbefreiung f\u00fcr kleine <strong>Photovoltaikanlagen<\/strong> wird vereinheitlicht: Es gilt nun f\u00fcr alle Geb\u00e4udearten die maximal zul\u00e4ssige Bruttoleistung von 30 kW (peak). Es handelt sich um eine Freigrenze. Das bedeutet, dass ab \u00dcberschreitung die vollen Steuern auch auf die Leistung unterhalb der Grenze f\u00e4llig werden. Die Erh\u00f6hung der Grenze gilt aber nur f\u00fcr Anlagen, die ab Januar 2025 gekauft, installiert und betrieben werden. F\u00fcr Bestandsger\u00e4te bleibt es bei den bisherigen Werten.<\/li>\n\n\n\n<li>Die als Sonderausgaben zu ber\u00fccksichtigenden <strong>Kinderbetreuungskosten<\/strong> werden von zwei Dritteln auf 80 %, der H\u00f6chstbetrag von 4.000 Euro auf 4.800 Euro erh\u00f6ht.<\/li>\n\n\n\n<li>Die <strong>Beantragung von Kindergeld<\/strong> soll elektronisch erfolgen k\u00f6nnen.<\/li>\n\n\n\n<li><strong>Alleinerziehende<\/strong> erhalten \u00fcber die Lohnsteuerklasse II einen steuerlichen <strong>Entlastungsbetrag<\/strong>. Das ist ein zus\u00e4tzlicher Steuerfreibetrag, der derzeit bei 4.260 Euro plus weitere 240 Euro f\u00fcr jedes weitere Kind nach dem ersten liegt. Er wird nur gew\u00e4hrt, wenn eine Alleinerziehende tats\u00e4chlich allein in einem Haushalt mit ihren Kindern wohnt. Ab 2025 wird dieser Freibetrag auch bei noch verheirateten, aber bereits getrennt lebenden Ehepaaren angerechnet.<\/li>\n\n\n\n<li>Bei <strong>Pflege- und Betreuungsleistungen<\/strong> setzen Steuererm\u00e4\u00dfigungen &#8211; wie das bereits bei haushaltsnahen Dienstleistungen der Fall ist &#8211; den Erhalt einer Rechnung und die Zahlung auf das Konto des Leistungserbringers voraus.<\/li>\n\n\n\n<li>Besonders <strong>Bonuszahlungen der Krankenversicherung<\/strong> mindern die gezahlten Krankenkassenbeitr\u00e4ge und damit auch die H\u00f6he der abziehbaren Sonderausgaben. Bonuszahlungen bis zu 150 Euro pro versicherte Person und Beitragsjahr werden generell als Leistung der Krankenkasse und nicht als Beitragserstattung behandelt. Bei Betr\u00e4gen \u00fcber 150 Euro bleibt die M\u00f6glichkeit bestehen, nachzuweisen, dass es sich um eine Krankenkassenleistung und nicht um Beitragserstattungen handelt.<\/li>\n\n\n\n<li>Die Pauschale f\u00fcr <strong>Erbfallkosten<\/strong> steigt 2025 von 10.300 Euro auf 15.000 Euro.<\/li>\n\n\n\n<li>Durch eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs wurde der Kauf eines Erbteils von einem Miterben nicht mehr als Ver\u00e4u\u00dferung der Einzelbestandteile des Nachlasses betrachtet. Dadurch fiel auf ein im Nachlass enthaltenes Grundst\u00fcck keine Spekulationssteuer an, auch wenn die Zehnjahresfrist nicht abgelaufen war. Zuk\u00fcnftig wird auch der Verkauf des Anteils einer Erbengemeinschaft wie der Verkauf der einzelnen Verm\u00f6gensteile betrachtet. Folge ist, dass f\u00fcr jeden Verm\u00f6gensteil gepr\u00fcft wird, ob ein steuerpflichtiges Ver\u00e4u\u00dferungsgesch\u00e4ft vorliegt.<\/li>\n\n\n\n<li>Auf Abfindungen werden hohe Steuern erhoben, da es sich um Einmalzahlungen handelt. Die <strong>F\u00fcnftelregelung <\/strong>verhindert das, indem sie die Abfindung steuerlich so behandelt, als w\u00fcrde sie \u00fcber f\u00fcnf Jahre ausgezahlt. Bisher konnten Arbeitgeber die Regelung direkt bei der Berechnung der Lohnsteuer anwenden, wodurch Arbeitnehmer dann auch entsprechend weniger Steuern bezahlten. K\u00fcnftig m\u00fcssen Arbeitnehmer die Regelung selbst \u00fcber ihre Steuererkl\u00e4rung angeben. So fallen zun\u00e4chst mehr Steuern an, die aber sp\u00e4ter vom Finanzamt erstattet werden.<\/li>\n\n\n\n<li>Die private Nutzung eines <strong>Dienstwagens<\/strong> wird als geldwerter Vorteil versteuert. F\u00fcr Elektroautos gibt es dabei Vorteile, die bisher teilweise auch f\u00fcr Hybrid-Fahrzeuge galten. Deren Einstufung wird jetzt versch\u00e4rft. Den Bonus gibt es nur, wenn der Dienstwagen maximal 50 Gramm Kohlendioxid pro Kilometer ausst\u00f6\u00dft oder eine elektrische Reichweite von mindestens 80 Kilometern hat. In diesem Fall muss nur die H\u00e4lfte des Bruttolistenpreises als geldwerter Vorteil angesetzt werden, nicht wie bisher 100 %. Bisher galt eine niedrigere Grenze von 60 Kilometern Reichweite.<\/li>\n\n\n\n<li><strong>Kleinunternehmer<\/strong> mussten ab 22.000 Euro Umsatz Umsatzsteuervoranmeldungen abgeben und Umsatzsteuer ausweisen. Ab dem Jahr 2025 besteht bis zu einem Umsatz von 25.000 Euro die M\u00f6glichkeit, als Kleinunternehmer auf den Umsatzsteuerausweis zu verzichten. Der Gesamtumsatz darf im laufenden Jahr 100.000 Euro nicht \u00fcberschreiten. Bisher lag diese Obergrenze bei 50.000 Euro und es reichte die Prognose, dass sie nicht \u00fcberschritten wird. Ihr \u00dcberschreiten im laufenden Gesch\u00e4ftsjahr war dann unerheblich. Die 100.000 Euro stellen eine Obergrenze dar. Ab dem Zeitpunkt der \u00dcberschreitung kann die Kleinunternehmerregelung nicht mehr angewendet werden. Zus\u00e4tzlich haben ab 2025 auch Unternehmer aus anderen EU-Staaten die M\u00f6glichkeit, in Deutschland die Kleinunternehmerregelung f\u00fcr ihre hier erzielten Ums\u00e4tze zu nutzen. Umgekehrt haben auch deutsche Kleinunternehmer die M\u00f6glichkeit, im EU-Ausland von der Kleinunternehmerregelung Gebrauch zu machen. Dazu m\u00fcssen allerdings die Gesamtums\u00e4tze j\u00e4hrlich an das Bundeszentralamt f\u00fcr Steuern gemeldet werden, damit sichergestellt ist, dass die Umsatzgrenzen nicht \u00fcberschritten werden. Zudem werden Kleinunternehmer von der Pflicht zur Ausstellung von E-Rechnungen ausgenommen. Den Empfang von E-Rechnungen m\u00fcssen aber auch sie erm\u00f6glichen.\u00a0<\/li>\n\n\n\n<li>Ab dem 01.01.2025 wird die <strong>E-Rechnung<\/strong> im B2B-Bereich verpflichtend. Ab 2026 m\u00fcssen Unternehmen auch selbst E-Rechnungen ausstellen und versenden k\u00f6nnen. \u00dcbergangsfristen bis Ende 2028 erleichtern kleinen und mittleren Unternehmen den \u00dcbergang. F\u00fcr den Empfang von E-Rechnungen gibt es keine \u00dcbergangsfrist.<\/li>\n<\/ul>\n\n\n\n<p><strong>Viertes B\u00fcrokratieentlastungsgesetz<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Das <strong>Vierte B\u00fcrokratieentlastungsgesetz (BEG IV)<\/strong> wurde am 29.10.2024 verk\u00fcndet und gilt gr\u00f6\u00dftenteils ab dem 01.01.2025.<\/p>\n\n\n\n<p>Hier einige wichtige \u00c4nderungen (ohne Anspruch auf Vollst\u00e4ndigkeit):<\/p>\n\n\n\n<ul class=\"wp-block-list\">\n<li>Die <strong>Aufbewahrungsfrist f\u00fcr Buchungsbelege<\/strong> wird einheitlich f\u00fcr das Handels- und das Steuerrecht von zehn auf <strong>acht Jahre<\/strong> verk\u00fcrzt. Zu den Buchungsunterlagen z\u00e4hlen neben Rechnungen und deren Kopien auch Lieferscheine, Lohn- und Gehaltslisten, Lohnabrechnungen, Quittungen, Steuer-, Geb\u00fchren- oder Beitragsbescheide, Vertragsurkunden, Werkstattrechnungen und Zahlungsanweisungen. F\u00fcr folgende Unterlagen wurden die Aufbewahrungsfristen <strong>nicht<\/strong> ge\u00e4ndert:\n<ul class=\"wp-block-list\">\n<li>Arbeitsanweisungen, Aufzeichnungen, B\u00fccher, Er\u00f6ffnungsbilanzen, Inventare, Jahresabschl\u00fcsse, Lageberichte und Organisationsunterlagen (weiterhin 10 Jahre)<\/li>\n\n\n\n<li>empfangene Handels- und Gesch\u00e4ftsbriefe sowie Kopien abgesandter Handels- und Gesch\u00e4ftsbriefe, jeweils einschlie\u00dflich E-Mails (weiterhin 6 Jahre)<\/li>\n<\/ul>\n<\/li>\n\n\n\n<li>Nach \u00c4nderungen im Bundesmeldegesetz und in der Beherbergungsmeldedaten-verordnung gilt f\u00fcr deutsche Staatsangeh\u00f6rige keine Hotelmeldepflicht mehr.<\/li>\n<\/ul>\n\n\n\n<ul class=\"wp-block-list\">\n<li>Rechtsgesch\u00e4fte werden digital, also per E-Mail, SMS oder Messenger-Nachricht m\u00f6glich, ohne dass sie eigenh\u00e4ndig unterschrieben werden m\u00fcssen.<\/li>\n\n\n\n<li>Digitale Arbeitsvertr\u00e4ge sollen dem Arbeitgeber erm\u00f6glichen, seine Mitarbeiter auch per E-Mail \u00fcber die wesentlichen Vertragsbedingungen zu informieren.<\/li>\n\n\n\n<li>Aushanggesetze k\u00f6nnen auch digital \u201eausgeh\u00e4ngt\u201c werden.<\/li>\n\n\n\n<li>Digitale Steuerbescheide sollen eingef\u00fchrt werden.<\/li>\n\n\n\n<li>Es wird eine zentrale Vollmachtsdatenbank f\u00fcr Steuerberater geschaffen, so dass Arbeitgeber ihren Steuerberatern nicht mehr schriftliche Vollmachten f\u00fcr die jeweiligen Sozialversicherungstr\u00e4ger ausstellen m\u00fcssen.<\/li>\n\n\n\n<li>Einf\u00fchrung von Erleichterungen bei Hauptversammlungen b\u00f6rsennotierter Unternehmen Zuk\u00fcnftig k\u00f6nnen Unterlagen online zur Verf\u00fcgung gestellt werden.<\/li>\n<\/ul>\n\n\n\n<p><strong>Steuerliche Freistellung des Existenzminimums 2024<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Der Bundesrat hat am 22.11.2024 das <strong>Gesetz zur steuerlichen Freistellung des Existenzminimums 2024<\/strong> verabschiedet, welches die <strong>r\u00fcckwirkende<\/strong> Anhebung des <strong>Grundfreibetrags<\/strong> und des <strong>Kinderfreibetrags<\/strong> vorsieht. Dadurch soll der Gesetzesbegr\u00fcndung nach die steuerliche Freistellung des Existenzminimums der steuerpflichtigen B\u00fcrger sichergestellt werden. Danach ergeben sich f\u00fcr den <strong>Veranlagungszeitraum 2024<\/strong> folgende Werte:<\/p>\n\n\n\n<ul class=\"wp-block-list\">\n<li>Anhebung des in den Einkommensteuertarif integrierten Grundfreibetrags um 180 Euro auf 11.784 Euro f\u00fcr den Veranlagungszeitraum 2024 (11.604 Euro bisher).<\/li>\n\n\n\n<li>Anhebung des steuerlichen Kinderfreibetrags um 228 Euro auf 6.612 Euro f\u00fcr den Veranlagungszeitraum 2024 (6.384 Euro bisher).<\/li>\n<\/ul>\n\n\n\n<p>Das Gesetz tritt r\u00fcckwirkend zum 01.01.2024 in Kraft.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>Neue Sachbezugswerte ab 01.01.2025<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Die monatlichen und kalendert\u00e4glichen Werte f\u00fcr freie oder verbilligte Unterkunft und\/oder Verpflegung \u00e4ndern sich ab dem 01.01.2025. Mit der \u201eF\u00fcnfzehnten Verordnung zur \u00c4nderung der Sozialversicherungsentgeltverordnung\u201c (SvEV) stehen die Sachbezugswerte f\u00fcr das Jahr 2025 fest. Alle Werte gelten bundesweit. Die neuen Sachbezugswerte f\u00fcr Verpflegung ab dem 01.01.2025 sind auch bei der Abrechnung von Reisekosten anzuwenden.<\/p>\n\n\n\n<p>Der <strong>Sachbezugswert <\/strong>f\u00fcr die verbilligte oder unentgeltliche <strong>Verpflegung<\/strong> steigt ab 01.01.2025 bundeseinheitlich von 313 Euro auf 333 Euro pro Monat.<\/p>\n\n\n\n<p>F\u00fcr die jeweiligen Mahlzeiten werden daher diese Betr\u00e4ge angesetzt:<\/p>\n\n\n\n<ul class=\"wp-block-list\">\n<li>Fr\u00fchst\u00fcck: 2,30 Euro kalendert\u00e4glich, 69 Euro monatlich\u00a0<\/li>\n\n\n\n<li>Mittagessen: 4,40 Euro kalendert\u00e4glich, 132 Euro monatlich<\/li>\n\n\n\n<li>Abendessen: 4,40 Euro kalendert\u00e4glich, 132 Euro monatlich<\/li>\n\n\n\n<li>Kalendert\u00e4glicher Gesamtwert: 11,10 Euro<\/li>\n\n\n\n<li>Monatlicher Gesamtwert: 333 Euro<\/li>\n<\/ul>\n\n\n\n<p>Ab dem 01.01.2025 steigt der <strong>Sachbezugswert<\/strong> f\u00fcr <strong>Unterkunft oder Mieten<\/strong> bundeseinheitlich von 278 Euro auf 282 Euro pro Monat. Kalendert\u00e4glich betr\u00e4gt der Wert dann 9,40 Euro. Der Wert f\u00fcr \u00dcberlassung einer Unterkunft an den Arbeitnehmer kann auch mit dem orts\u00fcblichen Mietpreis bewertet werden, wenn der Tabellenwert nach Lage des Einzelfalls unbillig w\u00e4re (\u00a7 2 Abs. 3 SvEV).<\/p>\n\n\n\n<p>Bei der Belegung einer Unterkunft mit mehreren Besch\u00e4ftigten sowie f\u00fcr Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres und Auszubildende gelten andere Werte. Diese ergeben sich aus \u00a7 2 Abs. 3 der Sozialversicherungsentgeltverordnung.<\/p>\n\n\n\n<p>F\u00fcr eine als Sachbezug zur Verf\u00fcgung gestellte Wohnung ist als Wert der orts\u00fcbliche Mietpreis unter Ber\u00fccksichtigung der sich aus der Lage der Wohnung zum Betrieb ergebenden Beeintr\u00e4chtigungen sowie unter entsprechender Anwendung des \u00a7 8 Abs. 2 Satz 12 EStG anzusetzen. Ist im Einzelfall die Feststellung des orts\u00fcblichen Mietpreises mit au\u00dfergew\u00f6hnlichen Schwierigkeiten verbunden, kann die Wohnung ab dem 01.01.2025 mit 4,95 Euro je Quadratmeter monatlich, bei einfacher Ausstattung (ohne Sammelheizung oder ohne Bad oder Dusche) mit 4,05 Euro je Quadratmeter monatlich bewertet werden.<\/p>\n\n\n\n<p>Die <strong>Sachbezugswerte<\/strong> 2025 sind bereits ab dem ersten Abrechnungsmonat des Jahres 2025 ma\u00dfgeblich, da die ge\u00e4nderte Sozialversicherungsentgeltverordnung am 01.01.2025 in Kraft tritt. Die vorgenannten Sachbezugswerte unterliegen sowohl der Steuerpflicht als auch der Beitragspflicht in der Sozialversicherung.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>Meldepflicht f\u00fcr Registrierkassen ab 2025<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Ab dem 01.01.2025 m\u00fcssen Unternehmer ihre elektronischen Registrierkassen beim Finanzamt melden. Das Bundesfinanzministerium hat nun ein elektronisches Meldeverfahren \u00fcber \u201eMein ELSTER\u201c eingef\u00fchrt, das die bisher ausgesetzte Meldepflicht aktiviert.<\/p>\n\n\n\n<p>Im Einzelnen m\u00fcssen Unternehmer folgende Informationen \u00fcbermitteln, unabh\u00e4ngig davon, ob die Kassen gekauft, gemietet oder geleast wurden (laut BMF-Schreiben vom 28.06.2024):<\/p>\n\n\n\n<ul class=\"wp-block-list\">\n<li>Art des Kassensystems<\/li>\n\n\n\n<li>Seriennummer<\/li>\n\n\n\n<li>Anschaffungs- oder Au\u00dferbetriebnahmedatum<\/li>\n\n\n\n<li>Art der technischen Sicherheitseinrichtung\u00a0<\/li>\n<\/ul>\n\n\n\n<p>Folgende Fristen und Besonderheiten gibt es:<\/p>\n\n\n\n<ul class=\"wp-block-list\">\n<li>F\u00fcr vor dem 01.07.2025 angeschaffte Kassen: Meldung bis 31.07.2025<\/li>\n\n\n\n<li>F\u00fcr nach dem 01.07.2025 angeschaffte Kassen: Meldung innerhalb eines Monats<\/li>\n\n\n\n<li>Jede Kasse muss einer Betriebsst\u00e4tte zugeordnet werden<\/li>\n\n\n\n<li>Wechsel der Betriebsst\u00e4tte ist meldepflichtig<\/li>\n<\/ul>\n\n\n\n<p>Obwohl Verst\u00f6\u00dfe nicht direkt mit Bu\u00dfgeldern belegt sind, k\u00f6nnen sie zu einer h\u00f6heren Risikoklassifizierung bei Betriebspr\u00fcfungen f\u00fchren. Die Meldung kann auch durch Bevollm\u00e4chtigte wie Steuerberater oder Kassenh\u00e4ndler erfolgen.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>Steuerfortentwicklungsgesetz<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Nach dem Bruch der Ampelkoalition wurde das Gesetzesvorhaben in der Beschlussempfehlung des Finanzausschusses vom 18.12.2024 auf die <strong>Absenkungen der Einkommensteuertarife<\/strong> und die <strong>Erh\u00f6hung des Kindergelds<\/strong> reduziert. Der Bundestag hat das Steuerfortentwicklungsgesetz am 19.12.2024 verabschiedet und der Bundesrat hat am 20.12.2024 zugestimmt.<\/p>\n\n\n\n<p>Das Gesetz enth\u00e4lt einen Ma\u00dfnahmenkatalog, um die Einkommenssteuer f\u00fcr die Veranlagungszeitr\u00e4ume 2025 und 2026 anzupassen. Dazu geh\u00f6ren beispielsweise:<\/p>\n\n\n\n<ul class=\"wp-block-list\">\n<li>die <strong>Anhebung des Grundfreibetrags<\/strong> auf 12.096 Euro (2026: 12.348 Euro)<\/li>\n\n\n\n<li>die <strong>Anhebung des Kinderfreibetrages<\/strong> auf 6.672 Euro (2026: 6.828 Euro)<\/li>\n<\/ul>\n\n\n\n<p>Mit dem Freibetrag f\u00fcr den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf (2.928 Euro) ergibt sich ab <strong>2025<\/strong> eine Anhebung des zur steuerlichen Freistellung des Kinderexistenzminimums dienenden Betrags von insgesamt 9.540 Euro um 60 Euro auf insgesamt <strong>9.600 Euro<\/strong>. F\u00fcr <strong>2026<\/strong> ein Gesamtbetrag auf <strong>9.756 Euro<\/strong> (9.600 Euro + 156 Euro).<\/p>\n\n\n\n<ul class=\"wp-block-list\">\n<li>die <strong>Anhebung des Kindergeldes<\/strong> auf 255 Euro (2026: 259 Euro) sowie<\/li>\n\n\n\n<li>die <strong>Verschiebung der Eckwerte des Einkommenssteuertarifs<\/strong> um 2,6 % (2026:\u00a0<\/li>\n<\/ul>\n\n\n\n<p>2,0 %)<\/p>\n\n\n\n<p>Die Anhebung der Freigrenzen beim Solidarit\u00e4tszuschlag f\u00fcr die Veranlagungszeit-r\u00e4ume ab 2025 und ab 2026 bleibt unver\u00e4ndert. F\u00fcr den Veranlagungszeitraum 2025 wird sie von 18.130 Euro auf 19.950 Euro und f\u00fcr den Veranlagungszeitraum 2026 auf 20.350 Euro erh\u00f6ht.<\/p>\n\n\n\n<p>Mit diesen Ma\u00dfnahmen soll unter anderem die sog. <strong>\u201ekalte Progression\u201c<\/strong> ausgeglichen werden. Darunter versteht man Steuermehreinnahmen, die entstehen, wenn ein h\u00f6heres Einkommen, zum Beispiel eine Gehaltserh\u00f6hung, zum Inflationsausgleich, direkt durch die Inflation \u201eaufgefressen\u201c wird und somit dennoch zu einer h\u00f6heren Besteuerung f\u00fchren w\u00fcrde. Ohne den Progressionsausgleich h\u00e4tte man trotz gestiegenen Einkommens real weniger Geld zur Verf\u00fcgung.<\/p>\n\n\n\n<p>Das Gesetz kann nun ausgefertigt und verk\u00fcndet werden und tritt teils zum 01.01.2025, teils zum 01.01.2026 in Kraft.<\/p>\n\n\n\n<p>Durch das Steuerfortentwicklungsgesetz <strong>nicht<\/strong> mehr umgesetzte Ma\u00dfnahme sind beispielsweise:<\/p>\n\n\n\n<ul class=\"wp-block-list\">\n<li>Vereinfachungen bei geringwertigen Wirtschaftsg\u00fctern (GWG) und Sammelposten,<\/li>\n\n\n\n<li>Verl\u00e4ngerung der degressiven AfA f\u00fcr bewegliche Wirtschaftsg\u00fcter des Anlageverm\u00f6gens, die nach dem 31.12.2024 und vor dem 01.01.2029 angeschafft oder hergestellt worden sind,<\/li>\n\n\n\n<li>Faktorverfahren statt der Steuerklassen 3 und 5,<\/li>\n\n\n\n<li>Abschaffung der Pflicht zur zeitnahen Mittelverwendung bei steuerbeg\u00fcnstigten K\u00f6rperschaften,<\/li>\n\n\n\n<li>Politische Bet\u00e4tigung steuerbeg\u00fcnstigter K\u00f6rperschaften,<\/li>\n\n\n\n<li>Erg\u00e4nzung des Begriffs der Selbstversorgungseinrichtungen um Photovoltaikanlagen,<\/li>\n\n\n\n<li>Anzeigepflicht f\u00fcr innerstaatliche Steuergestaltungen,<\/li>\n\n\n\n<li>Anhebung des Bemessungsgrundlagenh\u00f6chstbetrags bei der Forschungszulage.<\/li>\n<\/ul>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>F\u00fcr Einkommensteuerpflichtige B\u00fcrgerliche Kleidung einer Influencerin &#8211; Keine Betriebsausgaben Das Finanzgericht K\u00f6ln entschied, dass Aufwendungen f\u00fcr b\u00fcrgerliche Kleidung nicht als Erwerbsaufwendungen abziehbar sind. Dies gilt auch f\u00fcr die b\u00fcrgerliche Kleidung einer Influencerin, und zwar unabh\u00e4ngig davon, ob deren Erwerb und Nutzung aus einer beruflichen\/betrieblichen (Mit-)Veranlassung erfolgt ist (Az. 12 K 1016\/19). Reisekosten einer Influencerin, die [&hellip;]<\/p>\n","protected":false},"author":6,"featured_media":345,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"ocean_post_layout":"","ocean_both_sidebars_style":"","ocean_both_sidebars_content_width":0,"ocean_both_sidebars_sidebars_width":0,"ocean_sidebar":"0","ocean_second_sidebar":"0","ocean_disable_margins":"enable","ocean_add_body_class":"","ocean_shortcode_before_top_bar":"","ocean_shortcode_after_top_bar":"","ocean_shortcode_before_header":"","ocean_shortcode_after_header":"","ocean_has_shortcode":"","ocean_shortcode_after_title":"","ocean_shortcode_before_footer_widgets":"","ocean_shortcode_after_footer_widgets":"","ocean_shortcode_before_footer_bottom":"","ocean_shortcode_after_footer_bottom":"","ocean_display_top_bar":"default","ocean_display_header":"default","ocean_header_style":"","ocean_center_header_left_menu":"0","ocean_custom_header_template":"0","ocean_custom_logo":0,"ocean_custom_retina_logo":0,"ocean_custom_logo_max_width":0,"ocean_custom_logo_tablet_max_width":0,"ocean_custom_logo_mobile_max_width":0,"ocean_custom_logo_max_height":0,"ocean_custom_logo_tablet_max_height":0,"ocean_custom_logo_mobile_max_height":0,"ocean_header_custom_menu":"0","ocean_menu_typo_font_family":"0","ocean_menu_typo_font_subset":"","ocean_menu_typo_font_size":0,"ocean_menu_typo_font_size_tablet":0,"ocean_menu_typo_font_size_mobile":0,"ocean_menu_typo_font_size_unit":"px","ocean_menu_typo_font_weight":"","ocean_menu_typo_font_weight_tablet":"","ocean_menu_typo_font_weight_mobile":"","ocean_menu_typo_transform":"","ocean_menu_typo_transform_tablet":"","ocean_menu_typo_transform_mobile":"","ocean_menu_typo_line_height":0,"ocean_menu_typo_line_height_tablet":0,"ocean_menu_typo_line_height_mobile":0,"ocean_menu_typo_line_height_unit":"","ocean_menu_typo_spacing":0,"ocean_menu_typo_spacing_tablet":0,"ocean_menu_typo_spacing_mobile":0,"ocean_menu_typo_spacing_unit":"","ocean_menu_link_color":"","ocean_menu_link_color_hover":"","ocean_menu_link_color_active":"","ocean_menu_link_background":"","ocean_menu_link_hover_background":"","ocean_menu_link_active_background":"","ocean_menu_social_links_bg":"","ocean_menu_social_hover_links_bg":"","ocean_menu_social_links_color":"","ocean_menu_social_hover_links_color":"","ocean_disable_title":"default","ocean_disable_heading":"default","ocean_post_title":"","ocean_post_subheading":"","ocean_post_title_style":"","ocean_post_title_background_color":"","ocean_post_title_background":0,"ocean_post_title_bg_image_position":"","ocean_post_title_bg_image_attachment":"","ocean_post_title_bg_image_repeat":"","ocean_post_title_bg_image_size":"","ocean_post_title_height":0,"ocean_post_title_bg_overlay":0.5,"ocean_post_title_bg_overlay_color":"","ocean_disable_breadcrumbs":"default","ocean_breadcrumbs_color":"","ocean_breadcrumbs_separator_color":"","ocean_breadcrumbs_links_color":"","ocean_breadcrumbs_links_hover_color":"","ocean_display_footer_widgets":"default","ocean_display_footer_bottom":"default","ocean_custom_footer_template":"0","ocean_post_oembed":"","ocean_post_self_hosted_media":"","ocean_post_video_embed":"","ocean_link_format":"","ocean_link_format_target":"self","ocean_quote_format":"","ocean_quote_format_link":"post","ocean_gallery_link_images":"off","ocean_gallery_id":[],"footnotes":""},"categories":[10],"tags":[],"class_list":["post-919","post","type-post","status-publish","format-standard","has-post-thumbnail","hentry","category-uncategorized-pl","entry","has-media"],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/cass.berlin\/de\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/919","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/cass.berlin\/de\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/cass.berlin\/de\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/cass.berlin\/de\/wp-json\/wp\/v2\/users\/6"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/cass.berlin\/de\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=919"}],"version-history":[{"count":1,"href":"https:\/\/cass.berlin\/de\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/919\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":920,"href":"https:\/\/cass.berlin\/de\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/919\/revisions\/920"}],"wp:featuredmedia":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/cass.berlin\/de\/wp-json\/wp\/v2\/media\/345"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/cass.berlin\/de\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=919"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/cass.berlin\/de\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=919"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/cass.berlin\/de\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=919"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}