{"id":841,"date":"2024-12-02T15:45:18","date_gmt":"2024-12-02T15:45:18","guid":{"rendered":"https:\/\/cass.berlin\/?p=841"},"modified":"2024-12-02T15:46:20","modified_gmt":"2024-12-02T15:46:20","slug":"monatsinformation-dezember-2024","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/cass.berlin\/de\/monatsinformation-dezember-2024","title":{"rendered":"Monatsinformation Dezember 2024"},"content":{"rendered":"<p><strong>F\u00fcr Einkommensteuerpflichtige<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p><strong>Ansatz einer Abschreibung auf den kommerzialisierbaren Teil des Namensrechts einer nat\u00fcrlichen Person auf sog. Influencer<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>&nbsp;Der kommerzialisierbare Teil des Namensrechts einer nat\u00fcrlichen Person stellt ertragsteuerlich ein Wirtschaftsgut und kein blo\u00dfes Nutzungsrecht dar; vom Einlagewert k\u00f6nnen Abschreibungen vorgenommen werden.&nbsp;<\/p>\n\n\n\n<p>Ein entsprechendes Wirtschaftsgut kann bei einer Influencerin jedoch erst dann entstehen, wenn sie ihre gewerbliche T\u00e4tigkeit aufnimmt und z. B. Lizenzvertr\u00e4ge abschlie\u00dft. Im Privatverm\u00f6gen vor der Betriebser\u00f6ffnung stellt das blo\u00dfe Influencerprofil zusammen mit den Followern (ohne Lizenzvertr\u00e4ge oder \u00c4hnlichem) noch kein (selbstst\u00e4ndiges) Wirtschaftsgut im steuerlichen Sinne dar, sodass \u00a7 5 Abs. 2 EStG einer Einlage des Influencerprofils zum Zeitpunkt der Betriebser\u00f6ffnung sowie der anschlie\u00dfenden Inanspruchnahme von AfA (Absetzung f\u00fcr Abnutzung) auf einen Einlagewert entgegensteht. So entschied das Finanzgericht Baden-W\u00fcrttemberg (Az. 5 K 2508\/22).<\/p>\n\n\n\n<p><strong>Hinweis<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Zwar hat der Bundesfinanzhof (Urteil X R 20\/17 vom 12.06.2019) entschieden, dass der kommerzialisierbare Teil des Namensrechts einer nat\u00fcrlichen Person ertragsteuerlich ein Wirtschaftsgut und kein blo\u00dfes Nutzungsrecht darstellt und vom Einlagewert daher AfA vorgenommen werden k\u00f6nnen. Nach Ansicht des Finanzgerichts ist dieses Urteil jedoch auf den vorliegenden Fall nicht \u00fcbertragbar, da anders als im vom Bundesfinanzhof entschiedenen Fall im Privatverm\u00f6gen der Kl\u00e4gerin noch kein Wirtschaftsgut entstanden war. Ein solches konnte erst mit dem Abschluss entsprechender (Lizenz-)Vertr\u00e4ge entstehen.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>Aufteilung des Kaufpreises f\u00fcr Eigentumswohnung auf Grund und Boden und Geb\u00e4ude &#8211; Anschaffungskosten f\u00fcr Besteuerung<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Wenn eine Kaufpreisaufteilung im Kaufvertrag vorgenommen wurde, sind diese vereinbarten und bezahlten Anschaffungskosten grunds\u00e4tzlich auch der Besteuerung zugrunde zu legen. Eine Korrektur der von den Parteien getroffenen Aufteilung des Anschaffungspreises auf Grund und Boden und Geb\u00e4ude ist laut Finanzgericht M\u00fcnchen lediglich geboten, wenn sie die realen Wertverh\u00e4ltnisse in grunds\u00e4tzlicher Weise verfehlt und wirtschaftlich nicht haltbar erscheint (Az. 12 K 861\/19).&nbsp;<\/p>\n\n\n\n<p>Eine Abweichung zwischen der vertraglich vereinbarten AfA(Absetzung f\u00fcr Abnutzung)-Bemessungsgrundlage und der von einem Sachverst\u00e4ndigengutachten ermittelten AfA-Bemessungsgrundlage von weniger als 10 % ist unbeachtlich.&nbsp;<\/p>\n\n\n\n<p><strong>Hinweis<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Da bei einem Grundst\u00fccksverkauf regelm\u00e4\u00dfig kein Sachverst\u00e4ndigengutachten vorliegen d\u00fcrfte, sollte zur streitvermeidenden Aufteilung auf die vom Bundesministerium der Finanzen angebotene Arbeitshilfe zur Aufteilung eines Gesamtkaufpreises zur\u00fcckgegriffen werden (Bundesministerium der Finanzen &#8211; Aktualisiert: 26.03.2024; Stand vom M\u00e4rz 2024).<\/p>\n\n\n\n<p><strong>Steuerentlastung alleinerziehender Eltern im parit\u00e4tischen Wechselmodell<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Kinderbetreuungskosten k\u00f6nnen nur bei demjenigen steuermindernd als Sonderausgaben (\u00a7 10 Abs. 1 Nr. 5 Satz 1 EStG) ber\u00fccksichtigt werden, der sie getragen hat. Die alleinige Zuordnung des Entlastungsbetrags f\u00fcr Alleinerziehende zu lediglich einem Elternteil verst\u00f6\u00dft auch im Falle des parit\u00e4tischen Wechselmodells nicht gegen Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes.<\/p>\n\n\n\n<p>Bei nicht zusammen zur Einkommensteuer veranlagten Eltern wird im Rahmen der (nach \u00a7 31 Satz 4 EStG durchzuf\u00fchrenden) G\u00fcnstigerrechnung bei jedem Elternteil der Kindergeldanspruch im Umfang des bei ihm zu ber\u00fccksichtigenden Kinderfreibetrags angesetzt, unabh\u00e4ngig davon, ob der jeweilige Elternteil die tats\u00e4chliche Verf\u00fcgungsmacht \u00fcber das Kindergeld erlangt hat. Dies stellte der Bundesfinanzhof klar (Az. III R 1\/22).<\/p>\n\n\n\n<p><strong>Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft: Ber\u00fccksichtigung von Beteiligungsverlusten bei Gewinnermittlung nach Einnahmen-\u00dcberschuss-Rechnung m\u00f6glich<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Die Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft, die zum notwendigen Betriebsverm\u00f6gen eines Einzelgewerbetreibenden geh\u00f6rt, verliert diese Zuordnung nicht dadurch, dass sich die Umst\u00e4nde \u00e4ndern, die ihre Eigenschaft als notwendiges Betriebsverm\u00f6gen begr\u00fcndet haben, sondern grunds\u00e4tzlich erst dadurch, dass der Steuerpflichtige sie aus dem Betriebsverm\u00f6gen entnimmt. So entschied der Bundesfinanzhof (Az. X R 11\/22).<\/p>\n\n\n\n<p>Der Verlust der Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft, die zum notwendigen Betriebsverm\u00f6gen geh\u00f6rt, kann auch im Rahmen einer Einnahmen-\u00dcberschuss-Rechnung gewinnmindernd ber\u00fccksichtigt werden (entsprechend \u00a7 4 Abs. 3 Satz 4 EStG). F\u00fcr den Zeitpunkt und den Umfang des Betriebsausgabenabzugs ist ma\u00dfgeblich, wann und in welcher H\u00f6he die f\u00fcr den Erwerb der Beteiligung aufgewendeten Mittel endg\u00fcltig verlorengegangen sind. Auf die Rechtsprechungsgrunds\u00e4tze zur Ber\u00fccksichtigung eines Beteiligungsverlusts im Privatverm\u00f6gen (\u00a7 17 Abs. 4 EStG) kann in diesem Zusammenhang nicht zur\u00fcckgegriffen werden.<\/p>\n\n\n\n<p>Bei einem \u00dcbergang vom Betriebsverm\u00f6gensvergleich (\u00a7 4 Abs. 1 EStG) zur Einnahmen-\u00dcberschuss-Rechnung (\u00a7 4 Abs. 3 EStG) ist im ersten Jahr nach dem \u00dcbergang (\u00dcbergangsjahr) ein \u00dcbergangsgewinn zu ermitteln. Fehler bei der Ermittlung des \u00dcbergangsgewinns im \u00dcbergangsjahr k\u00f6nnten nur durch eine \u00c4nderung des Einkommensteuerbescheids f\u00fcr das \u00dcbergangsjahr korrigiert werden.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>Ver\u00e4u\u00dferung eines zum Privatverm\u00f6gen geh\u00f6renden Grundst\u00fccks &#8211; Stundung der Kaufpreisforderung bei Ratenzahlungsabrede als Einr\u00e4umung eines Darlehens<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Die Stundung der Kaufpreisforderung aus der Ver\u00e4u\u00dferung eines zum Privatverm\u00f6gen geh\u00f6renden Grundst\u00fccks im Wege einer Ratenzahlungsabrede ist als Einr\u00e4umung eines Darlehens zu qualifizieren, welches zu Eink\u00fcnften aus Kapitalverm\u00f6gen (gem\u00e4\u00df \u00a7 20 Abs. 1 Nr. 7 EstG) f\u00fchren kann. Dies gilt auch dann, wenn die Vertragsparteien eine Verzinsung ausdr\u00fccklich ausgeschlossen haben. So entschied das Schleswig-Holsteinische Finanzgericht (Az. 4 K 34\/24).<\/p>\n\n\n\n<p><strong>Hinweis<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Das Problem in derart gelagerten F\u00e4llen besteht nach diesem Urteil darin, dass die Ratenzahlungen (Kaufpreisraten) in einen Zins- und einen Tilgungsanteil aufzuteilen sind, was zu einem steuerpflichtigen Kapitalertrag f\u00fchrt. Die Entscheidung best\u00e4tigt die st\u00e4ndige Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>F\u00fcr Umsatzsteuerpflichtige<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p><strong>F\u00fcr letztlich tats\u00e4chlich nicht gelieferte Photovoltaikanlage Vorsteuerabzug aus einer Anzahlungsrechnung<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Das Finanzgericht M\u00fcnchen hatte zu entscheiden, ob einer Steuerpflichtigen der Vorsteuerabzug aus dem Erwerb einer wegen eines ihr gegen\u00fcber begangenen Anlagebetrugs tats\u00e4chlich nicht gelieferten Photovoltaikanlage zusteht (Az. 5 K 1017\/20).<\/p>\n\n\n\n<p>In einer Anzahlungsrechnung nach \u00a7 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 3 UStG &#8211; im Streitfall f\u00fcr die Lieferung einer letztlich tats\u00e4chlich nicht gelieferten Photovoltaikanlage &#8211; muss kenntlich gemacht werden, dass \u00fcber eine noch nicht ausgef\u00fchrte Leistung abgerechnet wird, weil die Rechnungsangaben eine eindeutige und leicht nachpr\u00fcfbare Feststellung der Voraussetzungen f\u00fcr den Vorsteuerabzug erm\u00f6glichen sollen.<\/p>\n\n\n\n<p>Im Streitfall waren diese Voraussetzungen f\u00fcr die Zahlung der Kl\u00e4gerin aufgrund der Rechnung vom 22.12.2010 vor Ausf\u00fchrung der Lieferung der Photovoltaikanlage erf\u00fcllt. Die Leistung der Zahlung (durch \u00dcberweisung) erfolgte mit Wertstellung vom 12.01.2011, mithin ca. drei Wochen nach Vertragsabschluss; diese Bezahlung wurde durch die Kl\u00e4gerin durch Vorlage eines Kontoauszugs nachgewiesen. Ferner war die Leistung aus Sicht des Erwerbers, der Kl\u00e4gerin, nicht unsicher. Anhaltspunkte, dass der Kl\u00e4gerin die zur Verurteilung wegen banden- und gewerbsm\u00e4\u00dfigen Betrugs f\u00fchrenden Handlungen der verantwortlichen Personen, aufgrund derer die Lieferung der Photovoltaikanlage unterblieb, im Zeitpunkt der Zahlung bekannt waren, waren nicht ersichtlich. Auch eine Versagung des Vorsteuerabzugs wegen fahrl\u00e4ssiger Unkenntnis der Kl\u00e4gerin, dass die Bewirkung der Lieferung unsicher war, kam hier nicht in Betracht.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>Verfahrensrecht<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p><strong>Zweifel an Verfassungsm\u00e4\u00dfigkeit des Zinssatzes f\u00fcr die Erhebung von Zinsen bei Stundungen und Aussetzungen von Steuerzahlungen &#8211; Einspruch einlegen!<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Der Bundesfinanzhof hat dem Bundesverfassungsgericht die Frage vorgelegt, ob \u00a7 237 i. V. m. \u00a7 238 Abs. 1 Satz 1 Abgabenordnung seit dem 01.01.2019 bis zum 15.04.2021 insoweit mit dem Grundgesetz vereinbar ist, als der Zinsberechnung f\u00fcr die Zinsen bei Aussetzung der Vollziehung ein Zinssatz von 0,5 % pro Monat zugrunde gelegt wird (Az. VIII R 9\/23).<\/p>\n\n\n\n<p>Ein Steuerzahler sollte im Rahmen eines Aussetzungsverfahrens Zinsen in H\u00f6he von mehr als 12.500 Euro bezahlen &#8211; entsprechend dem Zinssatz von 6 % pro Jahr. Diese Zinsen d\u00fcrfen Finanz\u00e4mter zwar grunds\u00e4tzlich erheben, wenn Beh\u00f6rde und Steuerzahler \u00fcber einen Sachverhalt uneins sind und der Vollzug des Steuerbescheids bis zur endg\u00fcltigen Kl\u00e4rung durch ein Gericht ausgesetzt wird. Der Steuerzahler wehrte sich allerdings gegen die H\u00f6he des Zinssatzes.<\/p>\n\n\n\n<p>Auch nach der Zinsanpassung gelten bei Stundungen und Aussetzungen von Steuerzahlungen weiterhin 6 % Zinsen pro Jahr. Das Bundesverfassungsgericht k\u00f6nnte die Regelung aber bald kippen. F\u00fcr Steuernachzahlungen und -erstattungen hat der Gesetzgeber diesen Wert l\u00e4ngst angepasst, nachdem das Bundesverfassungsgericht die Zinsh\u00f6he 2021 als zu hoch beurteilt hat &#8211; auf nun 1,8 %.&nbsp;<\/p>\n\n\n\n<p><strong>Hinweis<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Betroffene, denen das Finanzamt 6 % Zinsen f\u00fcr eine Stundung oder Aussetzung in Rechnung gestellt hat, sollten \u00fcber einen Einspruch gegen diesen Bescheid einlegen. Obwohl das Verfahren jetzt noch beim Bundesverfassungsgericht zur Entscheidung liegt, sollten Betroffene in einer \u00e4hnlichen Situation bereits aktiv werden. Gegen noch nicht bestandskr\u00e4ftige Bescheide kann es sich lohnen, mit Verweis auf das laufende Verfahren Einspruch einzulegen und das Ruhen des Verfahrens zu beantragen. Dadurch wird der Steuerbescheid offengehalten und das Finanzamt kann nach Abschluss des Gerichtsverfahrens entsprechende Anpassungen vornehmen. Die Entscheidung betrifft am Ende nicht nur Zinsen f\u00fcr Aussetzungen und Stundungen, sondern auch solche f\u00fcr hinterzogene Steuern sowie Prozesszinsen auf Erstattungsbetr\u00e4ge.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>\u00c4nderung von Steuerbescheid bei Grundst\u00fccksver\u00e4u\u00dferung zwischen einander nahestehenden Personen zu \u00fcberh\u00f6htem Kaufpreis<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Das Finanzgericht Mecklenburg-Vorpommern hatte zu entscheiden, ob ein Grunderwerbsteuerbescheid zugunsten der Kl\u00e4gerin ge\u00e4ndert werden kann bzw. muss, um \u00dcbereinstimmung mit einem inzwischen ergangenen Schenkungsteuerbescheid herzustellen, namentlich um eine gleichzeitige Besteuerung sowohl mit der Schenkungsteuer als auch mit der Grunderwerbsteuer zu vermeiden (Az. 1 K 233\/22).<\/p>\n\n\n\n<p>Ein bestimmter Sachverhalt wird mehrfach ber\u00fccksichtigt, wenn die Ver\u00e4u\u00dferung eines Grundst\u00fccks zwischen einander nahestehenden Personen zu einem \u00fcberh\u00f6hten Kaufpreis sowohl in einem Grunderwerbsteuerbescheid als auch in einem Schenkungsteuerbescheid ber\u00fccksichtigt wird.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Vereinbarung hinsichtlich des \u00fcberh\u00f6hten Teilbetrags des Kaufpreises kann nur entweder als freigebige Zuwendung oder als (Teil-)Gegenleistung f\u00fcr das Grundst\u00fcck bewertet werden, nicht dagegen als beides zugleich, denn freigebige Zuwendung und Gegenleistung schlie\u00dfen einander aus. Wenn sich die Vertragsparteien dar\u00fcber einig sind, dass das verkaufte Grundst\u00fcck einen Wert hatte, der erheblich unter dem im notariellen Vertrag genannten \u201eKaufpreis\u201d lag, geh\u00f6rt der unangemessene Teil des vereinbarten Kaufpreises nicht zur Gegenleistung im grunderwerbsteuerrechtlichen Sinne.<\/p>\n\n\n\n<p>Der Anspruch auf \u00c4nderung der Grunderwerbsteuerfestsetzung ergibt sich im Streitfall aus \u00a7 174 Abs. 1 Satz 1 Abgabenordnung. Nach dieser Vorschrift ist ein fehlerhafter Steuerbescheid auf Antrag zu \u00e4ndern, wenn ein bestimmter Sachverhalt in mehreren Steuerbescheiden zuungunsten eines oder mehrerer Steuerpflichtiger ber\u00fccksichtigt worden ist, obwohl er nur einmal h\u00e4tte ber\u00fccksichtigt werden d\u00fcrfen. Im Streitfall ist ein Sachverhalt, der nur einmal h\u00e4tte ber\u00fccksichtigt werden d\u00fcrfen, mehrfach ber\u00fccksichtigt worden. Der Grunderwerbsteuerbescheid erscheint als fehlerhaft. Der Grundsatz von Treu und Glauben steht der \u00c4nderung nicht entgegen.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>Gesetzgebung<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p><strong>Koalitionsbruch &#8211; Wie geht es mit den laufenden Gesetzgebungsverfahren weiter?<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Aufgrund der Ank\u00fcndigung von Vertrauensfrage und Neuwahlen stellt sich die Frage, wie es mit den laufenden Gesetzgebungsverfahren weitergeht.&nbsp;<\/p>\n\n\n\n<p>Der Bundestag hat am 18.10.2024 das <strong>Jahressteuergesetz 2024 (JStG 2024) <\/strong>in Form <a href=\"https:\/\/dserver.bundestag.de\/btd\/20\/134\/2013419.pdf\">der Beschlussempfehlung des Finanzausschusses<\/a> beschlossen.Der Finanzausschuss hat noch eine Vielzahl von \u00c4nderungen aufgenommen, wie die Streichung des im Regierungsentwurf vorgesehenen Mobilit\u00e4tsbudgets.&nbsp;<\/p>\n\n\n\n<p>Daneben wurde auch noch <a href=\"https:\/\/dip.bundestag.de\/vorgang\/gesetz-zur-steuerlichen-freistellung-des-existenzminimums-2024\/314882\">das<strong> Gesetz zur Freistellung des steuerlichen Existenzminimums 2024<\/strong><\/a>vom Bundestag beschlossen. Der Bundesrat muss beiden Gesetzen zustimmen. Sie stehen auf der Tagesordnung des Bundesrats am 22.11.2024 und werden vermutlich \u201edurchgehen\u201c, da sich an den Mehrheitsverh\u00e4ltnissen im Bundesrat nichts ge\u00e4ndert hat.<\/p>\n\n\n\n<p>Das Bundeskabinett hat am 09.10.2024 final die <strong>\u201eVerordnung zur Entlastung der B\u00fcrgerinnen und B\u00fcrger, der Wirtschaft sowie der Verwaltung von B\u00fcrokratie\u201c (B\u00fcrokratieentlastungsverordnung \u2013 BEV)<\/strong> beschlossen, die nach Zustimmung des Bundesrats das B\u00fcrokratieentlastungsgesetz (BEG IV) erg\u00e4nzen soll. Auch diese Verordnung ist auf der Tagesordnung der Bundesratssitzung am 22.11.2024 vorgesehen.<\/p>\n\n\n\n<p>Das <strong>Steuerfortentwicklungsgesetz (SteFeG, ehemals JStG 2024 II)<\/strong> resultiert aus der Wachstumsinitiative der Bundesregierung. Es standnicht auf der Tagesordnung des Bundestags, da es bereits von der Tagesordnung des Finanzausschusses genommen worden war, in welchem die Beschlussfassung f\u00fcr 16.10.2024 vorgesehen gewesen war. Das SteFeG enth\u00e4lt u. a. die Bek\u00e4mpfung der kalten Progression durch Anhebung der Grundfreibetr\u00e4ge in der Einkommensteuer. Es ist ebenfalls zustimmungspflichtig. <strong>Eine neue Zeitplanung ist nicht bekannt.<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Ob und welche Vorhaben aus der im Juli verabredeten <strong>Wachstumsinitiative der Bundesregierung<\/strong> noch umgesetzt werden k\u00f6nnen, ist seit dem Koalitionsbruch am 06.11.2024 unsicher.&nbsp;<\/p>\n\n\n\n<p>Zum <strong>Gesetz zur Reform der steuerlich gef\u00f6rderten privaten Altersvorsorge<\/strong> (Referentenentwurf vom 30.09.2024) fehlt der Regierungsentwurf. Ein weiterer Zeitplan ist bisher nicht bekannt.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>Die neuen Rechengr\u00f6\u00dfen zur Sozialversicherung 2025<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Das Bundesministerium f\u00fcr Arbeit und Soziales (BMAS) hat die neuen Rechengr\u00f6\u00dfen zur Sozialversicherung 2025 festgesetzt. Zudem wurde der Referentenentwurf zur \u00c4nderung der Sozialversicherungsentgeltverordnung bekannt gegeben, mit der die neuen Sachbezugswerte f\u00fcr 2025 festgelegt werden. Beide Verordnungen m\u00fcssen durch den Bundesrat in der Sitzung am 22.11.2024 noch endg\u00fcltig verabschiedet werden, mit \u00c4nderungen ist aber nicht zu rechnen.<\/p>\n\n\n\n<p>Ma\u00dfstab f\u00fcr die j\u00e4hrliche Fortschreibung der Sozialversicherungsrechengr\u00f6\u00dfen stellt die <strong>Einkommensentwicklung<\/strong> des vorletzten Jahres dar. F\u00fcr die Anhebung der Sozialversicherungsrechengr\u00f6\u00dfen 2025 wurde eine Lohnzuwachsrate von 6,44 % ermittelt. wodurch sich auch die Rechengr\u00f6\u00dfen zur Sozialversicherung ab 01.01.2025 deutlich erh\u00f6hen.<\/p>\n\n\n\n<p>Mit dem Renten\u00fcberleitungs-Abschlussgesetz vom 17.07.2017 (BGBl. I S. 2575) wurde die Einf\u00fchrung <strong>einheitlicher gesamtdeutscher Rechengr\u00f6\u00dfen<\/strong> festgelegt. Hierf\u00fcr wurde in den vergangenen Jahren die Beitragsbemessungsgrenze (Ost) und Bezugsgr\u00f6\u00dfe (Ost) schrittweise an die H\u00f6he des jeweiligen Westwerts angepasst. Durch die j\u00e4hrlich vorgenommene Angleichung sind erstmals ab 01.01.2025 die Westwerte zu 100 % erreicht, sodass ab dem Jahr 2025 die bisherige Rechtskreistrennung (Ost\/West) bei den Sozialversicherungsgr\u00f6\u00dfen entf\u00e4llt.<\/p>\n\n\n\n<p>F\u00fcr das Jahr 2024 betr\u00e4gt die <strong>Beitragsbemessungsgrenze zur Renten- und Arbeitslosenversicherung<\/strong> in den alten Bundesl\u00e4ndern monatlich 7.550 Euro monatlich bzw. j\u00e4hrlich 90.600 Euro (Jahr 2024). In den neuen Bundesl\u00e4ndern gilt f\u00fcr das Jahr 2024 eine geringere Beitragsbemessungsgrenze; sie betr\u00e4gt j\u00e4hrlich 89.400 Euro bzw. monatlich 7.450 Euro (Jahr 2024). F\u00fcr das Jahr 2025 erh\u00f6ht sich die Beitragsbemessungsgrenze zur Renten- und Arbeitslosenversicherung nun bundesweit einheitlich auf 8.050 Euro monatlich bzw. auf j\u00e4hrlich 96.600 Euro (Jahr 2025). In der knappschaftlichen Rentenversicherung wird die Beitragsbemessungsgrenze im Jahr 2025 bundeseinheitlich 118.800 Euro j\u00e4hrlich bzw. 9.900 Euro monatlich betragen.<\/p>\n\n\n\n<p>F\u00fcr den Bereich der <strong>Kranken- und Pflegversicherung<\/strong> galt bereits vor 2025 eine einheitliche Beitragsbemessungsgrenze f\u00fcr das gesamte Bundesgebiet. Die Beitragsbemessungsgrenze zur Kranken- und Pflegeversicherung 2025 erh\u00f6ht sich von bisher j\u00e4hrlich 62.100 Euro bzw. monatlich 5.175 Euro (Jahr 2024) auf j\u00e4hrlich 66.150 Euro bzw. auf monatlich 5.512,50 Euro (Jahr 2025).<\/p>\n\n\n\n<p>Bei der <strong>Jahresarbeitsentgeltgrenze<\/strong> handelt es sich um die Entgeltgrenze, bei deren \u00dcberschreiten Arbeitnehmer aus der Versicherungspflicht in der Krankenversicherung ausscheiden und sich freiwillig oder privat krankenversichern k\u00f6nnen. Bereits seit dem Jahr 2003 gibt es eine allgemeine Jahresarbeitsentgeltgrenze und daneben eine besondere Jahresarbeitsentgeltgrenze f\u00fcr bestimmte privat krankenversicherte Arbeitnehmer.<\/p>\n\n\n\n<p>Die <strong>allgemeine Jahresarbeitsentgeltgrenze 2025<\/strong> steigt von bisher 69.300 Euro (Jahr 2024) auf 73.800 Euro.<\/p>\n\n\n\n<p>F\u00fcr Arbeitnehmer, die bereits am 31.12.2002 wegen des \u00dcberschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze krankenversicherungsfrei und bei einer privaten Krankenversicherung in einer substitutiven Krankenversicherung versichert waren, gilt die <strong>besondere Jahresarbeitsentgeltgrenze<\/strong>. F\u00fcr diesen Personenkreis gilt eine niedrigere Versicherungspflichtgrenze. Ab dem 01.01.2025 wird diese von bisher 62.100 Euro (Jahr 2024) auf 66.150 Euro angehoben.<\/p>\n\n\n\n<p>Die <strong>Bezugsgr\u00f6\u00dfe<\/strong> (\u00a7 18 SGB IV) ist f\u00fcr verschiedene Werte in der <strong>Sozialversicherung<\/strong> von Bedeutung. Die Bezugsgr\u00f6\u00dfe wirkt sich u. a. auf den Mindestbeitrag f\u00fcr freiwillige Mitglieder in der gesetzlichen Krankenversicherung, den Anspruch auf Familienversicherung und der Beitragsberechnung von versicherungspflichtigen Selbstst\u00e4ndigen aus. Ab 01.01.2025 gilt nur noch eine bundeseinheitliche Bezugsgr\u00f6\u00dfe i. H. von 3.745 Euro monatlich bzw. 44.940 Euro j\u00e4hrlich.<\/p>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>F\u00fcr Einkommensteuerpflichtige Ansatz einer Abschreibung auf den kommerzialisierbaren Teil des Namensrechts einer nat\u00fcrlichen Person auf sog. Influencer &nbsp;Der kommerzialisierbare Teil des Namensrechts einer nat\u00fcrlichen Person stellt ertragsteuerlich ein Wirtschaftsgut und kein blo\u00dfes Nutzungsrecht dar; vom Einlagewert k\u00f6nnen Abschreibungen vorgenommen werden.&nbsp; Ein entsprechendes Wirtschaftsgut kann bei einer Influencerin jedoch erst dann entstehen, wenn sie ihre gewerbliche 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