{"id":838,"date":"2024-11-04T15:53:11","date_gmt":"2024-11-04T15:53:11","guid":{"rendered":"https:\/\/cass.berlin\/?p=838"},"modified":"2024-11-04T15:53:11","modified_gmt":"2024-11-04T15:53:11","slug":"monatsinformation-november-2024","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/cass.berlin\/de\/monatsinformation-november-2024","title":{"rendered":"Monatsinformation November 2024"},"content":{"rendered":"<p><strong>F\u00fcr Einkommensteuerpflichtige<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p><strong>Kein Abzug von Aufwendungen f\u00fcr Handwerkerleistungen bei geleisteter Vorauszahlung, wenn diese im Veranlagungszeitraum vor Ausf\u00fchrung der Handwerkerleistungen erbracht wird<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Es besteht kein Anspruch auf den Abzug von Aufwendungen f\u00fcr Handwerkerleistungen bei Leistung einer nicht durch eine Rechnung angeforderten Vorauszahlung, wenn diese im Veranlagungszeitraum vor Ausf\u00fchrung der Handwerkerleistungen erbracht wird. So entschied das Finanzgericht D\u00fcsseldorf (Az. 14 K 1966\/23).<\/p>\n\n\n\n<p>Die streitgegenst\u00e4ndlichen Aufwendungen w\u00fcrden zwar dem Grunde nach dem Tatbestand des \u00a7 35a Abs. 3 EStG unterfallen, f\u00fcr die Handwerkerleistungen h\u00e4tten jedoch keine Rechnungen vorgelegen. Voraussetzung f\u00fcr die Inanspruchnahme der Steuererm\u00e4\u00dfigung f\u00fcr Handwerkerleistungen ist, dass der Steuerpflichtige f\u00fcr die Aufwendungen eine Rechnung erhalten hat und die Zahlung auf das Konto des Erbringers der Leistung erfolgt ist. Eine Ber\u00fccksichtigung der streitgegenst\u00e4ndlichen Aufwendungen scheidet zudem auch deshalb aus, weil keine Aufwendungen \u201ef\u00fcr die Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen\u201c get\u00e4tigt wurden. Handwerkerleistungen wurden im Streitjahr nicht erbracht. Eine Ber\u00fccksichtigung der Zahlungen ist auch deshalb zu versagen, weil sie dem Gesetzeszweck des \u00a7 35a EStG widerspr\u00e4che. Die gesetzgeberische Intention kann nicht durch \u201eeigenm\u00e4chtige\u201c (Voraus-)Zahlungen umgangen werden. Insbesondere gilt dies auch f\u00fcr eine einseitige und bar jeder Markt\u00fcblichkeit vorgenommene Verwendungsbestimmung dergestalt, dass die nicht angeforderte Vorauszahlung ausschlie\u00dflich (noch nicht erbrachte) Arbeitskosten umfassen soll.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>Steuererm\u00e4\u00dfigung f\u00fcr Erneuerung einer Heizungsanlage nur nach Montage und vollst\u00e4ndiger \u00dcberweisung des Rechnungsbetrags<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Das klagende Ehepaar hatte die Heizung des von ihnen bewohnten Einfamilienhauses im Jahr 2021 durch den Einbau eines neuen Gasbrennwertheizkessels modernisiert. Die Kosten f\u00fcr die Lieferung und die Montage des Kessels beliefen sich auf \u00fcber 8.000 Euro. In der Rechnung waren auch Kosten f\u00fcr Monteurstunden und Fachhelferstunden enthalten. Seit M\u00e4rz 2021 zahlten die Kl\u00e4ger gleichbleibende monatliche Raten in H\u00f6he von 200 Euro auf den Rechnungsbetrag. Im Jahr 2021 wurden infolgedessen 2.000 Euro bezahlt. Das Finanzamt lehnte bei der Festsetzung der Einkommensteuer f\u00fcr das Jahr 2021 die von den Kl\u00e4gern beantragte Steuererm\u00e4\u00dfigung f\u00fcr energetische Ma\u00dfnahmen ab. Erst mit Begleichung der letzten Rate im Jahr 2024 komme diese in Betracht.&nbsp;<\/p>\n\n\n\n<p>Das Finanzgericht und der Bundesfinanzhof schlossen sich dieser Auffassung an. Die Steuererm\u00e4\u00dfigung f\u00fcr energetische Ma\u00dfnahmen kann (gem\u00e4\u00df \u00a7 35c EStG) nicht in Anspruch genommen werden, bevor der Steuerpflichtige den in der Rechnung \u00fcber die f\u00f6rderungsf\u00e4hige Ma\u00dfnahme ausgewiesenen Betrag vollst\u00e4ndig auf das Konto des Leistungserbringers gezahlt hat. Bevor die vollst\u00e4ndige Begleichung der Rechnung nicht stattgefunden hat, liegt der geforderte Abschluss der Ma\u00dfnahme nicht vor. Daraus folgt weiter, dass auch die im Jahr 2021 geleisteten Teilzahlungen nicht zu ber\u00fccksichtigen sind.&nbsp;<\/p>\n\n\n\n<p><strong>Hinweis<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Der Bundesfinanzhof wies abschlie\u00dfend darauf hin, dass im Streitjahr 2021 eine Steuererm\u00e4\u00dfigung gem\u00e4\u00df \u00a7 35a Abs. 3 EStG f\u00fcr <strong>Handwerkerleistungen<\/strong> in Betracht kommt. Nach dieser Vorschrift werden allerdings nur die Arbeitskosten und nicht auch die Materialkosten beg\u00fcnstigt. Wenn die Steuererm\u00e4\u00dfigung f\u00fcr Handwerkerleistungen in Anspruch genommen wird, dann ist eine &#8211; zus\u00e4tzliche &#8211; F\u00f6rderung auf der Grundlage des \u00a7 35c EStG ausgeschlossen.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>Fahrten zwischen Wohnung und erster T\u00e4tigkeitsst\u00e4tte: Tats\u00e4chlich benutzte l\u00e4ngere Fahrtstrecke als offensichtlich verkehrsg\u00fcnstigere Fahrstrecke<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Eine Stra\u00dfenverbindung ist dann als verkehrsg\u00fcnstiger als die k\u00fcrzeste Verbindung zwischen Wohnung und erster T\u00e4tigkeitsst\u00e4tte anzusehen, wenn der Arbeitnehmer eine andere &#8211; l\u00e4ngere &#8211; Stra\u00dfenverbindung nutzt und die Arbeitsst\u00e4tte auf diese Weise trotz gelegentlicher Verkehrsst\u00f6rungen <strong>in der Regel<\/strong> schneller und p\u00fcnktlicher erreicht. \u201eOffensichtlich&#8221; verkehrsg\u00fcnstiger ist die vom Arbeitnehmer gew\u00e4hlte Stra\u00dfenverbindung dann, wenn ihre Vorteilhaftigkeit so auf der Hand liegt, dass sich auch ein unvoreingenommener, verst\u00e4ndiger Verkehrsteilnehmer unter den gegebenen Verkehrsverh\u00e4ltnissen f\u00fcr die Benutzung der Strecke entschieden h\u00e4tte. Dass bei extremen Stauverh\u00e4ltnissen die Umwegstrecke auch mal verkehrsg\u00fcnstiger und schneller sein kann, reicht insoweit nicht aus. So entschied das Nieders\u00e4chsische Finanzgericht (Az. 9 K 117\/21).<\/p>\n\n\n\n<p>Krankheitsgr\u00fcnde k\u00f6nnen grunds\u00e4tzlich gegen die Zumutbarkeit der Benutzung der k\u00fcrzeren Fahrtstrecke sprechen. Die im Streitfall nicht weiter belegte erh\u00f6hte Unfallgefahr auf der k\u00fcrzeren Fahrtstrecke sowie eine dargelegte Erforderlichkeit von planbaren Pausen wegen R\u00fcckenleidens bzw. Schwerbehinderung steht einer Unzumutbarkeit der Benutzung der k\u00fcrzeren Fahrtstrecke jedenfalls dann nicht entgegen, wenn der Kl\u00e4ger &#8211; wie hier &#8211; infolge eines Standortwechsels des Arbeitgebers in einem sp\u00e4teren Veranlagungszeitraum einen Gro\u00dfteil der streitbefangenen k\u00fcrzeren Fahrtstrecke sp\u00e4ter tats\u00e4chlich nutzte.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>F\u00fcr Umsatzsteuerpflichtige<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p><strong>&nbsp;F\u00fcr \u201eMilchersatzprodukte\u201c pflanzlichen Ursprungs kein erm\u00e4\u00dfigter Umsatzsteuersatz<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>\u201eMilchersatzprodukte\u201d pflanzlichen Ursprungs (im Streitfall: aus Soja, Reis oder Hafer hergestellte Getr\u00e4nke bzw. vegane Milchalternativen) sind keine Milch oder Milchmischgetr\u00e4nke im Sinne von Anlage 2 zu \u00a7 12 Abs. 2 Umsatzsteuergesetz und unterliegen daher dem Regelsteuersatz von 19 %. So entschied das Finanzgericht Baden-W\u00fcrttemberg (Az. 1 K 232\/24).<\/p>\n\n\n\n<p>Lediglich erg\u00e4nzend sei &#8211; und dies auch nur zur Anwendung der Nr. 35 der Anlage 2 zu \u00a7 12 Abs. 2 &#8211; darauf hingewiesen, dass allenfalls der Gesetzgeber eine ausdr\u00fcckliche Ausnahme in die betreffenden Bestimmungen der Anlage einf\u00fcgen kann.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>Autohaus in Planungsphase: Kein Vorsteuerabzug f\u00fcr Erwerb eines Supersportwagens als Ausstellungsst\u00fcck<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Ein bereits vor der Erzielung von Ausgangsums\u00e4tzen als Ausstellungsst\u00fcck f\u00fcr ein Autohaus erworbener sog. <strong>Supersportwagen<\/strong> (Porsche) kann eine Eingangsleistung sein, wenn die Verwendungsabsicht hinreichend belegt ist. So entschied das Nieders\u00e4chsische Finanzgericht (Az. 5 K 148\/23).<\/p>\n\n\n\n<p>Der Erwerb eines solchen &#8222;Supersportwagens&#8221; kann sich gleichwohl als g\u00e4nzlich unangemessen erweisen, wenn die Erzielung von Ums\u00e4tzen mit dem geplanten Autohaus noch in weiter Ferne liegt und von Umst\u00e4nden abh\u00e4ngt, auf die der Unternehmer keinen oder nur begrenzten Einfluss hat. Nach Ma\u00dfgabe dieser Rechtsgrunds\u00e4tze ist der Erwerb des Porsches vorliegend als unangemessen anzusehen. Dem vom Kl\u00e4ger begehrten Vorsteuerabzug steht hiermit das Vorsteuerabzugsverbot entgegen.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>Bei Lieferung von Mieterstrom zum Vorsteuerabzug berechtigt<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Bei der Lieferung von Strom, den der Vermieter von Wohnraum \u00fcber eine Photovoltaikanlage selbst erzeugt und an seine Mieter gegen Entgelt abgibt, handelt es sich nicht um eine <strong>unselbstst\u00e4ndige Nebenleistung<\/strong> der umsatzsteuerfreien (langfristigen) Vermietung von Wohnraum, sondern um eine <strong>selbstst\u00e4ndige umsatzsteuerpflichtige Leistung<\/strong>. Diese berechtigt zum Vorsteuerabzug aus den Eingangsleistungen, da kraft Gesetzes f\u00fcr den Mieter die M\u00f6glichkeit besteht, den Stromanbieter frei zu w\u00e4hlen, und die Stromlieferung getrennt und nach individuellem Verbrauch abgerechnet wird. So entschied der Bundesfinanzhof (Az. XI R 8\/21).<\/p>\n\n\n\n<p>Der Vermieter sah die Stromerzeugung und die Lieferung an die Mieter jeweils als eigenst\u00e4ndige Leistung an, w\u00e4hrend das Finanzamt eine Gesamtleistung sah, n\u00e4mlich die Vermietung einer Wohnung mit der dazugeh\u00f6rigen Stromlieferung.&nbsp;<\/p>\n\n\n\n<p>Der Grund f\u00fcr die gegenteiligen Auffassungen lag selbstverst\u00e4ndlich darin, dass der Vermieter den Vorsteuerabzug f\u00fcr die Photovoltaikanlage beanspruchte, w\u00e4hrend das Finanzamt dies ablehnte.<\/p>\n\n\n\n<p>Der Bundesfinanzhof beurteilte diesen Fall insbesondere unter Ber\u00fccksichtigung der hierf\u00fcr abgeschlossenen Vertr\u00e4ge. Da der Stromlieferungsvertrag unabh\u00e4ngig vom Mietvertrag \u00fcber die Wohnr\u00e4ume bestand, handelte es sich nach seiner Auffassung um zwei verschiedene Leistungen. Die Vereinbarung \u00fcber die Stromlieferung war unabh\u00e4ngig vom Mietvertrag k\u00fcndbar. Dies ergibt sich auch aus \u00a7 42a Abs. 2 des Gesetzes \u00fcber die Elektrizit\u00e4ts- und Gasversorgung (EnWG), in dem ein ausdr\u00fcckliches Koppelungsverbot zwischen dem Miet- und dem Energielieferungsvertrag enthalten ist. Die Mieter konnten daher unabh\u00e4ngig vom Mietvertrag den Stromlieferungsvertrag k\u00fcndigen und danach den Strom von einem anderen Anbieter beziehen.&nbsp;<\/p>\n\n\n\n<p><strong>Schenkungsteuer<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p><strong>Forderungsverzicht zwischen Gesellschaftern einer GmbH ohne angemessenen Wertausgleich als freigebige Zuwendung<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Wenn Gesellschafter einer GmbH wirksam vereinbart haben, dass Leistungen in die Kapitalr\u00fccklage gesellschafterbezogen zugeordnet werden, wird jedoch die Kapitalr\u00fccklage im Zusammenhang mit einer Kapitalerh\u00f6hung abweichend hiervon allen Gesellschaftern entsprechend ihren Beteiligungsquoten zugerechnet, kann der Verzicht auf einen angemessenen Wertausgleich durch den Gesellschafter, der die Leistungen erbracht hat, eine freigebige Zuwendung zugunsten der Mitgesellschafter darstellen. So entschied der Bundesfinanzhof (Az. II R 40\/21).<\/p>\n\n\n\n<p>Im Streitfall wurde deutlich erkennbar, dass die hier von einer Familie getroffenen Vereinbarungen zwischen Fremden sicherlich nicht so zustande gekommen w\u00e4ren. In vereinfachter Form dargestellt, wurde hier das vom Vater in eine GmbH eingebrachte Verm\u00f6gen von rd. 5 Mio. Euro bei einer sp\u00e4teren Kapitalerh\u00f6hung der Gesellschaft zun\u00e4chst mit je einem Drittel jedem Gesellschafter zugerechnet und anschlie\u00dfend die S\u00f6hne zu einem Ausgleich des dadurch entstandenen Wertverlustes f\u00fcr den Vater verpflichtet. Der vereinbarte Ausgleich war nach Auffassung des Finanzamtes aber um rd. 1,2 Mio. Euro je Sohn zu gering bemessen worden. Diese Auswirkungen ergaben sich auch dadurch, dass sich das Verm\u00f6gen der GmbH sich in der Zeit zwischen Einlage in die Gesellschaft durch den Vater und der folgenden Kapitalerh\u00f6hung auf einen gemeinen Wert von rd. 12 Mio. Euro erh\u00f6ht hatte. Die Beteiligung des Vaters an der GmbH wurde durch die disquotale Kapitalerh\u00f6hung von 33,33 % auf nur noch 1,62 % verringert. Der Wertzuwachs des Verm\u00f6gens der GmbH kann auch dadurch zustande gekommen sein, dass die Sacheinlagen des Vaters im Zeitpunkt der Einlage einen h\u00f6heren gemeinen Wert hatten als der vertragliche Einlagewert. Dies \u00e4ndert aber nichts an dem Wert im Zeitpunkt der freigebigen Zuwendung gem. \u00a7 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG, denn im Einlagezeitpunkt wurde entsprechend dem Gesellschaftsvertrag nur dem Vater die Kapitaleinlage zugerechnet. Zu diesem Zeitpunkt gab es noch keine freigebige Zuwendung.<\/p>\n\n\n\n<p>Der Bundesfinanzhof begr\u00fcndet sein Urteil sehr ausf\u00fchrlich auch unter Verweis auf die gesellschaftsrechtliche Rechtslage und die Auffassung der Finanzverwaltung (R E 7.5 Abs. 11 S. 14 ErbStR 2019). Auch das f\u00fcr eine Steuerpflicht notwendige subjektive Bewusstsein einer Schenkung gem. \u00a7 7 ErbStG sieht der Bundesfinanzhof hier als erf\u00fcllt an. Den Beteiligten war klar, dass die Kapitalerh\u00f6hung durch die S\u00f6hne beim Vater eine Wertminderung seines Anteils zur Folge hatte. Daf\u00fcr wurde auch ausdr\u00fccklich ein auszugleichender Wert festgestellt. Dass dieser unrichtig berechnet wurde, \u00e4ndert daran nichts, denn auf die Kenntnis \u00fcber die genaue H\u00f6he der Zuwendung komme es nicht an.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>Grunderwerbsteuer<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p><strong>Bemessungsgrundlage f\u00fcr die Grunderwerbsteuer: Einbeziehung der auf verkauftem Waldgrundst\u00fcck aufstehenden B\u00e4ume<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Das Finanzgericht Mecklenburg-Vorpommern hatte zu entscheiden, ob bei der Bemessungsgrundlage f\u00fcr die Grunderwerbsteuer der Wert der auf dem Grundst\u00fcck aufstehenden B\u00e4ume mit einzubeziehen ist (Az. 1 K 180\/23).<\/p>\n\n\n\n<p>Wann ein \u201eGrundst\u00fcck\u201d im Sinne des Grunderwerbsteuerrechts anzunehmen ist, richtet sich nach den Vorschriften des b\u00fcrgerlichen Rechts. Ob Geh\u00f6lze zum Grundst\u00fcck z\u00e4hlen, h\u00e4ngt letztlich davon ab, zu welchem Zweck die Aussaat bzw. das Einpflanzen des Geh\u00f6lzes erfolgt ist. Aufstehende Geh\u00f6lze sind im Ausgangspunkt grunds\u00e4tzlich wesentliche Bestandteile des Grundst\u00fccks, gleich, ob sie durch Selbst- oder Fremdaussaat unmittelbar am Standort gewachsen oder anderweitig vorgezogen und eingepflanzt sind.<\/p>\n\n\n\n<p>Wenn sich beim Verkauf eines Waldgrundst\u00fccks mit 80 bis 120 Jahren alten B\u00e4umen der innere Wille des Grundst\u00fcckseigent\u00fcmers zum Zeitpunkt der Anpflanzung nicht mehr feststellen l\u00e4sst, geht das zu Lasten des Steuerpflichtigen. Wenn beim Verkauf eines Waldgrundst\u00fccks die Vertragschlie\u00dfenden \u00fcber die \u00dcbereignung der B\u00e4ume keine gesonderte vertragliche Regelung getroffen haben, auch den vereinbarten Kaufpreis nicht in Anteile f\u00fcr Grund und Boden sowie B\u00e4ume aufgeteilt und sich aufgrund des Alters der B\u00e4ume auch keine Erkenntnisse zu den Absichten des Anpflanzenden mehr gewinnen lassen, spricht dies daf\u00fcr, dass die Vertragschlie\u00dfenden die aufstehenden B\u00e4ume nicht als Scheinbestandteile, sondern nach der Grundregel des \u00a7 94 Abs. 1 Satz 2 BGB als wesentliche Grundst\u00fccksbestandteile angesehen haben und dass somit der volle vereinbarte Kaufpreis die Bemessungsgrundlage f\u00fcr die Grunderwerbsteuer darstellt.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>Gesetzgebung<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p><strong>Referentenentwurf eines E-Fuels-only-Gesetzes<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Das Bundesfinanzministerium hat am 08.10.2024 den Referentenentwurf eines Gesetzes zur steuerlichen Behandlung von lediglich mit E-Fuels betreibbaren Kraftfahrzeugen (E-Fuels-only-Gesetz) ver\u00f6ffentlicht. Demnach sollen die f\u00fcr Elektro- und extern aufladbare Hybridelektrofahrzeuge bestehenden Sonderregelungen f\u00fcr z. B. <strong>Dienstwagenbesteuerung, Kfz-Steuer<\/strong> und <strong>Hinzurechnung von Mietzinsen und Leasingraten<\/strong> auch auf E-Fuels-Fahrzeuge ausgeweitet werden. Der Gro\u00dfteil der Regelungen gilt erst ab 2030.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>Entwurf einer B\u00fcrokratieentlastungsverordnung&nbsp;<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Die Bundesregierung hat am 09.10.2024 den vom Bundesminister der Justiz vorgelegten Entwurf einer <strong>B\u00fcrokratieentlastungsverordnung<\/strong> beschlossen. Die Verordnung ist Teil des Meseberger Entlastungspakets und erg\u00e4nzt das B\u00fcrokratieentlastungsgesetz IV.<\/p>\n\n\n\n<p>Insgesamt umfasst die Verordnung 32 Rechts\u00e4nderungen, deren j\u00e4hrliche Entlastung f\u00fcr die Wirtschaft sich auf rund 420 Millionen Euro bel\u00e4uft. Die Beitr\u00e4ge stammen aus mehreren Bundesministerien. Das Bundesministerium der Justiz hat die Vorschl\u00e4ge koordiniert und zusammengef\u00fchrt.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Einzelma\u00dfnahmen lassen sich folgenden Schwerpunkten zuordnen:<\/p>\n\n\n\n<ul class=\"wp-block-list\">\n<li>Ma\u00dfnahmen zur F\u00f6rderung der Digitalisierung,<\/li>\n\n\n\n<li>Abbau von Anzeige- und Mitteilungspflichten,<\/li>\n\n\n\n<li>weitere Verfahrenserleichterungen und Rechtsbereinigung.<\/li>\n<\/ul>\n\n\n\n<p>Die Verordnung zur Entlastung der B\u00fcrger, der Wirtschaft sowie der Verwaltung von B\u00fcrokratie wird nun dem Bundesrat zugeleitet.&nbsp;<\/p>\n\n\n\n<p><strong>Verordnung \u00fcber entwaldungsfreie Lieferketten: Verschiebung des Geltungsbeginns um ein Jahr<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Die EU-Kommission hat am 02.10.2024 einen \u00c4nderungsvorschlag zur Verordnung (EU) 2023\/1115 \u00fcber entwaldungsfreie Lieferketten vorgelegt. Darin schl\u00e4gt sie&nbsp;<\/p>\n\n\n\n<ul class=\"wp-block-list\">\n<li>die Verschiebung der Anwendung der Verordnung um ein Jahr vor. Demnach m\u00fcssen gro\u00dfe Unternehmen die Vorschriften ab 30.12.2025 (statt 30.12.2024) und Kleinst- und kleine Unternehmen ab 30.06.2026 (statt 30.06.2025) anwenden.<\/li>\n\n\n\n<li>die Vorlage der L\u00e4nderbenchmark-Liste in Form von Durchf\u00fchrungsrechtsakten bis sp\u00e4testens 30.06.2025 vor. Die Grunds\u00e4tze f\u00fcr die Methodik zur Einstufung der L\u00e4nder in die verschiedenen Risikokategorien werden im strategischen Rahmen f\u00fcr die internationale Zusammenarbeit aufgezeigt.<\/li>\n<\/ul>\n\n\n\n<p>Au\u00dferdem hat die EU-Kommission ihre Website green-business.ec.europa.eu zur Verordnung \u00fcber entwaldungsfreie Lieferketten \u00fcberarbeitet und Leitlinien zur Unterst\u00fctzung von Unternehmen und Durchsetzungsbeh\u00f6rden sowie Klarstellung der Bestimmungen in der Verordnung und aktualisierte FAQ, in die \u00fcber 40 neue zus\u00e4tzliche Antworten auf h\u00e4ufig gestellte Fragen aufgenommen wurden, ver\u00f6ffentlicht.<\/p>\n\n\n\n<p>Laut EU-Kommission ist das Informationssystem, in dem die Sorgfaltserkl\u00e4rungen registriert und hochgeladen werden k\u00f6nnen, ab November einsatzbereit. Der volle Betrieb soll ab Dezember gew\u00e4hrleistet sein.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>Schreiben des Bundesministeriums f\u00fcr Finanzen zur E-Rechnung ver\u00f6ffentlicht<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Das Bundesministerium f\u00fcr Finanzen (BMF) hat am 15.10.2024 das Schreiben <strong>&#8222;Ausstellung von Rechnungen nach \u00a7 14 UstG &#8211; Einf\u00fchrung der obligatorischen elektronischen Rechnung bei Ums\u00e4tzen zwischen inl\u00e4ndischen Unternehmern ab dem 01.01.2025&#8221;<\/strong> ver\u00f6ffentlicht. Darin erl\u00e4utert es die zur E-Rechnung getroffenen Regelungen des Wachstumschancengesetzes und geht auf besondere Fragestellungen zur E-Rechnung ein. Im Wesentlichen ist das finale BMF-Schreiben inhaltsgleich mit dem im Juni 2024 ver\u00f6ffentlichten Entwurf. Neu hinzugekommen sind konkretisierende Erl\u00e4uterungen.<\/p>\n\n\n\n<p>Die nachfolgenden Punkte fassen die wichtigsten Aspekte zur Einf\u00fchrung der verpflichtenden elektronischen Rechnungen (B2B) zusammen:<\/p>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\">\n<li>Die gesetzlichen Pflichten zur\u00a0<strong>Rechnungsausstellung<\/strong>\u00a0werden durch das Wachstumschancengesetz\u00a0<strong>umfassend neu<\/strong>\u00a0formuliert und inhaltlich angepasst.<\/li>\n\n\n\n<li><strong>Ab dem 01.01.2025<\/strong>\u00a0ist f\u00fcr alle Unternehmensgr\u00f6\u00dfen verpflichtend die M\u00f6glichkeit zum\u00a0<strong>Empfang einer elektronischen Rechnung<\/strong>\u00a0als strukturierter Datensatz bei inl\u00e4ndischen B2B-Leistungen sicherzustellen.<\/li>\n\n\n\n<li><strong>Ab dem 01.01.2028<\/strong>\u00a0ist f\u00fcr alle Unternehmen verpflichtend eine\u00a0<strong>elektronische Rechnung<\/strong>\u00a0als strukturierter Datensatz bei inl\u00e4ndischen B2B-Leistungen <strong>auszustellen<\/strong>.<\/li>\n\n\n\n<li>Die elektronische Rechnung muss in einem\u00a0<strong>strukturierten elektronischen Format<\/strong>\u00a0ausgestellt, \u00fcbermittelt und empfangen werden und eine elektronische Verarbeitung erm\u00f6glichen.<\/li>\n\n\n\n<li>Die Verpflichtung zur elektronischen Rechnungsausstellung besteht f\u00fcr Leistungen eines Unternehmers an einen anderen Unternehmer im\u00a0<strong>Inland (B2B).<\/strong><\/li>\n\n\n\n<li>Die Verpflichtung zur elektronischen Rechnungsausstellung besteht\u00a0<strong>auch<\/strong>\u00a0im Falle der Abrechnung durch eine\u00a0<strong>Gutschrift<\/strong>, wenn die Rechnung durch den Leistungsempf\u00e4nger ausgestellt wird.<\/li>\n\n\n\n<li>Die EU-Norm f\u00fcr elektronische Rechnungsausstellung gem\u00e4\u00df der Richtlinie 2014\/55\/EU legt die\u00a0<strong>inhaltlichen Anforderungen<\/strong>\u00a0an das strukturierte Format einer elektronischen Rechnung fest.<\/li>\n\n\n\n<li>Die Einf\u00fchrung der verpflichtenden elektronischen Rechnungsausstellung dient der\u00a0<strong>Bek\u00e4mpfung von Umsatzsteuerbetrug und der Effizienzsteigerung<\/strong>\u00a0in Unternehmen.<\/li>\n\n\n\n<li>Die Einf\u00fchrung der E-Rechnung B2B bildet die Voraussetzung f\u00fcr die Einf\u00fchrung einer Verpflichtung zur\u00a0<strong>transaktionsbezogenen Meldung von Ums\u00e4tzen\u00a0<\/strong>im B2B-Bereich durch Unternehmer an ein bundeseinheitliches IT-System der Verwaltung.<\/li>\n<\/ol>\n\n\n\n<p><strong>Hinweis<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Mit den Anwendungen auf der DATEV E-Rechnungsplattform heben Sie Ihre digitalen Rechnungsprozesse auf die n\u00e4chste Stufe und gestalten den Rechnungsdatenaustausch mit Ihren Gesch\u00e4ftspartnern k\u00fcnftig noch komfortabler. Besonders interessant: Unterst\u00fctzungspaket E-Rechnung.<\/p>\n\n\n\n<p>www.datev.de\/e-rechnung<\/p>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>F\u00fcr Einkommensteuerpflichtige Kein Abzug von Aufwendungen f\u00fcr Handwerkerleistungen bei geleisteter Vorauszahlung, wenn diese im Veranlagungszeitraum vor Ausf\u00fchrung der Handwerkerleistungen erbracht wird Es besteht kein Anspruch auf den Abzug von Aufwendungen f\u00fcr Handwerkerleistungen bei Leistung einer nicht durch eine Rechnung angeforderten Vorauszahlung, wenn diese im Veranlagungszeitraum vor Ausf\u00fchrung der Handwerkerleistungen erbracht wird. So entschied das Finanzgericht [&hellip;]<\/p>\n","protected":false},"author":6,"featured_media":344,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"ocean_post_layout":"","ocean_both_sidebars_style":"","ocean_both_sidebars_content_width":0,"ocean_both_sidebars_sidebars_width":0,"ocean_sidebar":"0","ocean_second_sidebar":"0","ocean_disable_margins":"enable","ocean_add_body_class":"","ocean_shortcode_before_top_bar":"","ocean_shortcode_after_top_bar":"","ocean_shortcode_before_header":"","ocean_shortcode_after_header":"","ocean_has_shortcode":"","ocean_shortcode_after_title":"","ocean_shortcode_before_footer_widgets":"","ocean_shortcode_after_footer_widgets":"","ocean_shortcode_before_footer_bottom":"","ocean_shortcode_after_footer_bottom":"","ocean_display_top_bar":"default","ocean_display_header":"default","ocean_header_style":"","ocean_center_header_left_menu":"0","ocean_custom_header_template":"0","ocean_custom_logo":0,"ocean_custom_retina_logo":0,"ocean_custom_logo_max_width":0,"ocean_custom_logo_tablet_max_width":0,"ocean_custom_logo_mobile_max_width":0,"ocean_custom_logo_max_height":0,"ocean_custom_logo_tablet_max_height":0,"ocean_custom_logo_mobile_max_height":0,"ocean_header_custom_menu":"0","ocean_menu_typo_font_family":"0","ocean_menu_typo_font_subset":"","ocean_menu_typo_font_size":0,"ocean_menu_typo_font_size_tablet":0,"ocean_menu_typo_font_size_mobile":0,"ocean_menu_typo_font_size_unit":"px","ocean_menu_typo_font_weight":"","ocean_menu_typo_font_weight_tablet":"","ocean_menu_typo_font_weight_mobile":"","ocean_menu_typo_transform":"","ocean_menu_typo_transform_tablet":"","ocean_menu_typo_transform_mobile":"","ocean_menu_typo_line_height":0,"ocean_menu_typo_line_height_tablet":0,"ocean_menu_typo_line_height_mobile":0,"ocean_menu_typo_line_height_unit":"","ocean_menu_typo_spacing":0,"ocean_menu_typo_spacing_tablet":0,"ocean_menu_typo_spacing_mobile":0,"ocean_menu_typo_spacing_unit":"","ocean_menu_link_color":"","ocean_menu_link_color_hover":"","ocean_menu_link_color_active":"","ocean_menu_link_background":"","ocean_menu_link_hover_background":"","ocean_menu_link_active_background":"","ocean_menu_social_links_bg":"","ocean_menu_social_hover_links_bg":"","ocean_menu_social_links_color":"","ocean_menu_social_hover_links_color":"","ocean_disable_title":"default","ocean_disable_heading":"default","ocean_post_title":"","ocean_post_subheading":"","ocean_post_title_style":"","ocean_post_title_background_color":"","ocean_post_title_background":0,"ocean_post_title_bg_image_position":"","ocean_post_title_bg_image_attachment":"","ocean_post_title_bg_image_repeat":"","ocean_post_title_bg_image_size":"","ocean_post_title_height":0,"ocean_post_title_bg_overlay":0.5,"ocean_post_title_bg_overlay_color":"","ocean_disable_breadcrumbs":"default","ocean_breadcrumbs_color":"","ocean_breadcrumbs_separator_color":"","ocean_breadcrumbs_links_color":"","ocean_breadcrumbs_links_hover_color":"","ocean_display_footer_widgets":"default","ocean_display_footer_bottom":"default","ocean_custom_footer_template":"0","ocean_post_oembed":"","ocean_post_self_hosted_media":"","ocean_post_video_embed":"","ocean_link_format":"","ocean_link_format_target":"self","ocean_quote_format":"","ocean_quote_format_link":"post","ocean_gallery_link_images":"off","ocean_gallery_id":[],"footnotes":""},"categories":[10],"tags":[],"class_list":["post-838","post","type-post","status-publish","format-standard","has-post-thumbnail","hentry","category-uncategorized-pl","entry","has-media"],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/cass.berlin\/de\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/838","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/cass.berlin\/de\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/cass.berlin\/de\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/cass.berlin\/de\/wp-json\/wp\/v2\/users\/6"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/cass.berlin\/de\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=838"}],"version-history":[{"count":1,"href":"https:\/\/cass.berlin\/de\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/838\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":839,"href":"https:\/\/cass.berlin\/de\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/838\/revisions\/839"}],"wp:featuredmedia":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/cass.berlin\/de\/wp-json\/wp\/v2\/media\/344"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/cass.berlin\/de\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=838"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/cass.berlin\/de\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=838"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/cass.berlin\/de\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=838"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}