{"id":836,"date":"2024-11-04T15:51:24","date_gmt":"2024-11-04T15:51:24","guid":{"rendered":"https:\/\/cass.berlin\/?p=836"},"modified":"2024-11-04T15:51:24","modified_gmt":"2024-11-04T15:51:24","slug":"monatsinformation-oktober-2024","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/cass.berlin\/de\/monatsinformation-oktober-2024","title":{"rendered":"Monatsinformation Oktober 2024"},"content":{"rendered":"<p><strong>F\u00fcr Einkommensteuerpflichtige<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p><strong>Keine einkommensteuerliche Anerkennung eines Ehegatten-Mietverh\u00e4ltnisses bei unklarer Vertragsgestaltung<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Ein zwischen Ehegatten geschlossenes Mietverh\u00e4ltnis ist mangels Fremd\u00fcblichkeit nicht steuerlich anzuerkennen, wenn es bereits an einer klaren und eindeutigen Vertragsgestaltung fehlt. So entschied das Nieders\u00e4chsische Finanzgericht (Az. 2 K 195\/19).<\/p>\n\n\n\n<p>Im Rahmen eines Ehegattenmietverh\u00e4ltnisses (hier: \u00dcberlassung von R\u00e4umlichkeiten zum Betrieb einer Rechtsanwaltskanzlei) besteht eine Anpassungspflicht hinsichtlich des Mietvertrags bis hin zur Vereinbarung einer unentgeltlichen Nutzungs\u00fcberlassung, wenn die Mietzahlungen nur noch aus gemeinsamen Mitteln der Ehegatten aufgebracht werden k\u00f6nnen.<\/p>\n\n\n\n<p>Im Streitfall hatten die Vertragsparteien die folgenden Vertrags\u00e4nderungen nur noch m\u00fcndlich getroffen: die Aufgabe der urspr\u00fcnglich vorgenommenen Aufteilung der Miete in Nettomiete und abzurechnende Nebenkosten, die Ver\u00e4nderungen betreffend den Umfang der gemieteten Fl\u00e4che, die H\u00f6he der Miete, die Nutzungs\u00e4nderungen durch den Um- und Ausbau sowie die teilweise Nutzung durch die Tochter abweichend von der urspr\u00fcnglich vertraglichen Vereinbarung.<\/p>\n\n\n\n<p>Der BFH hat nun zu kl\u00e4ren, welche Kriterien bei einem Ehegattenmietverh\u00e4ltnis zur Annahme der Fremd\u00fcblichkeit f\u00fchren (Az. VIII R 23\/23). Einschl\u00e4gige Streitf\u00e4lle sollten im Hinblick auf das anh\u00e4ngige Revisionsverfahren offengehalten werden.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>Steuerberatungskosten sind f\u00fcr die Ermittlung des Ver\u00e4u\u00dferungsgewinns zu ber\u00fccksichtigen<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Steuerberatungskosten, die im Zusammenhang mit der Ermittlung eines nach \u00a7 17 EStG steuerpflichtigen Ver\u00e4u\u00dferungsgewinns angefallen sind, sind Ver\u00e4u\u00dferungskosten im Sinne von \u00a7 17 Abs. 2 Satz 1 EStG und mindern daher den steuerpflichtigen Ver\u00e4u\u00dferungsgewinn. So entschied das Hessische Finanzgericht (Az. 10 K 1208\/23).<\/p>\n\n\n\n<p>Das Gericht ist zur \u00dcberzeugung gelangt, dass es sich bei den geltend gemachten Aufwendungen um Ver\u00e4u\u00dferungskosten im Sinne von \u00a7 17 Abs. 2 Satz 1 EStG handelt. Laut der vorgelegten Rechnung des Steuerberaters stellten die geltend gemachten Aufwendungen Geb\u00fchren f\u00fcr die Ermittlung der Eink\u00fcnfte aus Gewerbebetrieb (Ermittlung des \u00dcberschusses der Betriebseinnahmen \u00fcber die Betriebsausgaben, \u00a7 25 Abs. 1 StBVV) nebst anteiligen Auslagen dar, die als eink\u00fcnftebezogene Steuerberatungskosten gewinnmindernd zu ber\u00fccksichtigen seien.<\/p>\n\n\n\n<p>Die streitgegenst\u00e4ndlichen Steuerberatungskosten seien durch den Ver\u00e4u\u00dferungsvorgang veranlasst, da das \u201eausl\u00f6sende Moment\u201c f\u00fcr die Entstehung dieser Aufwendungen in dem Ver\u00e4u\u00dferungsvorgang selbst bestehe.<\/p>\n\n\n\n<p>Gegen die Entscheidung des Hessischen Finanzgerichts wurde Revision eingelegt, welche beim Bundesfinanzhof (Az. IX R 12\/24) offen ist.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>Kindergeldanspruch bei nachtr\u00e4glich bekannt gewordenem Ausbildungsverh\u00e4ltnis eines vollj\u00e4hrigen Kindes &#8211; Nichteinlegung eines Einspruchs als grobes Verschulden<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Die Beteiligten stritten dar\u00fcber, ob der Aufhebungs- und Erstattungsbescheid der Beklagten bzgl. des Kindergelds aufgrund des vom Kl\u00e4ger nachtr\u00e4glich vorgelegten Nachweises \u00fcber das Ende der Ausbildung seines Sohnes korrigiert werden muss.&nbsp;<\/p>\n\n\n\n<p>Ein nachtr\u00e4glich vorgelegtes Schreiben des Ausbildungsbetriebs, aus dem hervorgeht, dass sich ein vollj\u00e4hriges Kind in Ausbildung befand, sodass dem Anspruchsteller Kindergeld zustand, ist nach einem Urteil des Finanzgerichts Bremen ein nachtr\u00e4glich bekannt gewordenes Beweismittel, welches den zuvor ergangenen Aufhebungs- und Erstattungsbescheid in sachlich-rechtlicher Hinsicht rechtswidrig macht (Az. 2 K 42\/24).<\/p>\n\n\n\n<p>Der Beteiligte handele aber grob schuldhaft, wenn er es vers\u00e4ume, Einspruch einzulegen, obwohl sich ihm innerhalb der Einspruchsfrist die Vorlage eines der Finanzbeh\u00f6rde bisher nicht bekannten Beweismittels h\u00e4tte aufdr\u00e4ngen m\u00fcssen. Der Kl\u00e4ger k\u00f6nne hier daher die Korrektur (Aufhebung bzw. \u00c4nderung) des bestandskr\u00e4ftig gewordenen Bescheides weder nach \u00a7 44 SGB X oder \u00a7 70 Abs. 2 EStG noch nach \u00a7 173 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO erreichen.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>Teilweise Schenkung einer Immobilie ist kein privates Ver\u00e4u\u00dferungsgesch\u00e4ft<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>&nbsp;Teilentgeltliche \u00dcbertragungen von Immobilien im Wege der vorweggenommenen Erbfolge unterhalb der historischen Anschaffungskosten sind keine tatbestandlichen Ver\u00e4u\u00dferungen im Sinne des \u00a7 23 EStG (Az. 3 K 36\/24). Somit ist nach Auffassung des Nieders\u00e4chsischen Finanzgerichts die Betrachtung der Finanzverwaltung, dass bei solchen teilentgeltlichen \u00dcbertragungen wie im Streitfall rechnerisch f\u00fcr den \u00dcbertragenden ein privater Ver\u00e4u\u00dferungsgewinn entstehen k\u00f6nnte, unzutreffend. Vor allem besteht in solchen F\u00e4llen kein Anlass, eine Aufteilung des einheitlichen \u00dcbertragungsvertrages im Wege der vorweggenommenen Erbfolge in einen entgeltlichen und einen unentgeltlichen Teil anhand des Verkehrswertes vorzunehmen.<\/p>\n\n\n\n<p>Gegen die Entscheidung wurde Revision eingelegt, welche beim Bundesfinanzhof (Az. IX R 17\/24) offen ist.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>DBA-Schweiz: Grenzg\u00e4ngerregelung bei nicht ganzj\u00e4hriger Besch\u00e4ftigung<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Das Finanzgericht M\u00fcnchen entschied, dass bei einem Arbeitnehmer, der nicht w\u00e4hrend des gesamten Kalenderjahres in dem anderen Staat besch\u00e4ftigt ist, die f\u00fcr die Grenzg\u00e4ngereigenschaft nicht sch\u00e4dlichen Tage der Nichtr\u00fcckkehr in der Weise zu berechnen sind, dass f\u00fcr einen vollen Monat der Besch\u00e4ftigung f\u00fcnf Tage und f\u00fcr jede volle Woche der Besch\u00e4ftigung ein Tag anzusetzen ist (Az. 8 K 883\/23).<\/p>\n\n\n\n<p>Im Streitfall hatte der Kl\u00e4ger seit 2016 einen Wohnsitz in der Schweiz und wurde in Deutschland als beschr\u00e4nkt steuerpflichtig veranlagt. Er erzielte Eink\u00fcnfte aus nichtselbstst\u00e4ndiger Arbeit bei einer inl\u00e4ndischen GmbH. Das Arbeitsverh\u00e4ltnis zwischen dem Kl\u00e4ger und der GmbH wurde durch Aufhebungsvertrag mit Wirkung zum 31.12.2018 aus betrieblichen Gr\u00fcnden beendet. Ab dem 01.05.2018 war der Kl\u00e4ger unter Fortzahlung des monatlichen Fixeinkommens von der Verpflichtung zur Arbeitsleistung unwiderruflich freigestellt worden. Der Kl\u00e4ger war der Meinung, dass er als Grenzg\u00e4nger i. S. v. Art. 15a Abs. 2 DBA-Schweiz mit seinen Eink\u00fcnften aus nichtselbstst\u00e4ndiger Arbeit nur &#8211; mit Ausnahme eines Quellensteuereinbehalts f\u00fcr Deutschland von 4,5 % &#8211; in der Schweiz zu besteuern sei. Die f\u00fcr das Negieren der Grenzg\u00e4ngerregelung erforderliche Anzahl von mehr als 60 Nichtr\u00fcckkehrtagen habe er mit nur 35 Nichtr\u00fcckkehrtagen nicht erreicht. Das beklagte Finanzamt war der Ansicht, dass f\u00fcr die Grenzg\u00e4ngereigenschaft nur das aktive Besch\u00e4ftigungsverh\u00e4ltnis bis Mai 2018 ma\u00dfgeblich ist, sodass die im DBA vorgesehene 60-Tages-Grenze auf 22 Nichtr\u00fcckkehrtage zu k\u00fcrzen sei; diese Grenze von 22 Nichtr\u00fcckkehrtagen wurde durch die vorliegenden 35 Tage \u00fcberschritten.<\/p>\n\n\n\n<p>Nach Auffassung des Finanzgerichts M\u00fcnchen sei die Klage unbegr\u00fcndet, da das Finanzamt die Anzahl der ma\u00dfgeblichen Nichtr\u00fcckkehrtage zutreffend mit 22 Tagen bestimmt habe, sodass diese Grenze durch die vorliegenden 35 Nichtr\u00fcckkehrtage \u00fcberschritten wurde. Damit scheide eine Grenzg\u00e4ngereigenschaft des Kl\u00e4gers und somit ein Besteuerungsrecht der Schweiz gem. Art. 15a DBA-Schweiz aus.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>F\u00fcr Erbschaftsteuerpflichtige<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p><strong>Beg\u00fcnstigungsvorschriften f\u00fcr den Erwerb eines Kommanditanteils bei Erbschaftsteuer anwendbar<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass die Beg\u00fcnstigungsvorschriften der \u00a7\u00a7 13a, 13b und 13c ErbStG a. F. f\u00fcr den Erwerb eines Kommanditanteils auch dann anwendbar sind, wenn dieser im Rahmen einer Erbauseinandersetzung erfolgt (Az. II R 12\/21).<\/p>\n\n\n\n<p>Entscheidend ist, dass ein innerer Zusammenhang zwischen dem Verm\u00f6genstransfer und der Erbauseinandersetzung besteht.&nbsp;<\/p>\n\n\n\n<p>Im vorliegenden Fall war dieser gegeben, da der Kl\u00e4ger bereits zu 80 % an der Kommanditgesellschaft beteiligt war und weitere 10 % geerbt hatte. Zudem wurde die Steuerverg\u00fcnstigung f\u00fcr ein Wohngrundst\u00fcck und ein Familienheim anerkannt, obwohl die Frist von sechs Monaten \u00fcberschritten wurde.<\/p>\n\n\n\n<p>Der BFH stellte klar, dass es keine zeitliche Begrenzung f\u00fcr den Beg\u00fcnstigungstransfer gibt, solange die Erbauseinandersetzung auf einem konsistenten Willen basiert und kein anderer Beschluss vorliegt.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Entscheidung hat Auswirkungen auf die Praxis, da sie zeigt, dass die Finanzverwaltung ihre Richtlinien anpassen muss.<\/p>\n\n\n\n<p>Bei entgegenstehenden Steuerbescheiden ist ein Einspruch oder eine Sprungklage zu empfehlen.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>Hinweis<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Es bleibt jetzt abzuwarten, wann die Finanzverwaltung die \u00c4nderung der ErbStH nach diesem Urteil vornimmt. Bei dagegen versto\u00dfenden Steuerbescheiden ist ein Einspruch oder eine Sprungklage dringend zu empfehlen.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>F\u00fcr Umsatzsteuerpflichtige<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p><strong>Finanzamt kann Berichtigung des Vorsteuerabzugs aus Anzahlung bei nicht ausgef\u00fchrter Lieferung verlangen<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Der Besteller, der vor Ausf\u00fchrung der Lieferung eine Anzahlung geleistet hat, hat den Vorsteuerabzug zu berichtigen, wenn die bestellte Lieferung nicht ausgef\u00fchrt wird. So entschied das S\u00e4chsische Finanzgericht (Az. 8 K 1202\/22).<\/p>\n\n\n\n<p>Der H\u00f6he nach hat die Berichtigung so zu erfolgen, dass der Betrag des endg\u00fcltig vorgenommenen Vorsteuerabzugs demjenigen entspricht, zu dessen Vornahme der Steuerpflichtige berechtigt gewesen w\u00e4re, wenn die \u00c4nderung urspr\u00fcnglich ber\u00fccksichtigt worden w\u00e4re.<\/p>\n\n\n\n<p>Es wurde die Revision zum Bundesfinanzhof eingelegt (Az. XI R 31\/23). Dieser muss nun kl\u00e4ren, ob die Zahlung aus einer Anzahlungsb\u00fcrgschaft als R\u00fcckzahlung der Anzahlung i. S. d. \u00a7 17 Abs. 2 Satz 2 UStG anzusehen ist, und ob die Berichtigung der Vorsteuer des Unternehmers erst dann verlangt werden kann, wenn auch die Umsatzsteuer an ihn zur\u00fcckgezahlt worden ist.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>Verfahrensrecht<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p><strong>Art und Weise der Aufzeichnungen zur Gewinnermittlung ist eine Tatsache &#8211; Korrektur bestandskr\u00e4ftiger Steuerbescheide nach Au\u00dfenpr\u00fcfung zul\u00e4ssig<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Die Art und Weise, in der ein Steuerpflichtiger, der seinen Gewinn durch Einnahmen\u00fcberschussrechnung ermittelt, seine Aufzeichnungen gef\u00fchrt hat, ist eine Tatsache (\u00a7 173 Abs. 1 Nr. 1 AO), die &#8211; wird sie dem Finanzamt nachtr\u00e4glich bekannt &#8211; zur Korrektur eines bestandskr\u00e4ftigen Einkommensteuerbescheids f\u00fchren kann. So entschied der Bundesfinanzhof (Az. III R 14\/22).<\/p>\n\n\n\n<p>In den Jahren 2013 und 2014 ermittelte der Kl\u00e4ger, ein Einzelunternehmer, seinen Gewinn im Wege der Einnahmen\u00fcberschussrechnung (\u00a7 4 Abs. 3 EStG). Das Finanzamt veranlagte ihn zun\u00e4chst erkl\u00e4rungsgem\u00e4\u00df und ohne Vorbehalt der Nachpr\u00fcfung. Eine sp\u00e4tere Au\u00dfenpr\u00fcfung beanstandete die Aufzeichnungen des Kl\u00e4gers als formell mangelhaft und f\u00fchrte zu einer Hinzusch\u00e4tzung. Das Finanzamt \u00e4nderte daraufhin die bestandskr\u00e4ftigen Einkommensteuerbescheide der Streitjahre 2013 und 2014. Dies sei auch verfahrensrechtlich zul\u00e4ssig, da im Rahmen der Au\u00dfenpr\u00fcfung nachtr\u00e4glich steuererh\u00f6hende Tatsachen bekannt geworden seien (\u00a7 173 Abs. 1 Nr. 1 AO).<\/p>\n\n\n\n<p>Dem folgte der Bundesfinanzhof im Grundsatz. \u00a7 173 Abs. 1 Nr. 1 AO lasse eine \u00c4nderung bestandskr\u00e4ftiger Steuerbescheide nicht nur dann zu, wenn sicher feststeht, dass der Steuerpflichtige Betriebseinnahmen nicht aufgezeichnet hat. Auch die Art und Weise, in der der Steuerpflichtige seine Aufzeichnungen gef\u00fchrt hat, ist eine Tatsache im Sinne des \u00a7 173 Abs. 1 Nr. 1 AO.&nbsp;<\/p>\n\n\n\n<p>Dies gilt f\u00fcr Aufzeichnungen \u00fcber den Wareneingang (\u00a7 143 AO) ebenso wie f\u00fcr sonstige Aufzeichnungen oder die \u00fcbrige Belegsammlung eines Steuerpflichtigen, der seinen Gewinn durch Einnahmen\u00fcberschussrechnung ermittelt, auch wenn die Einnahmen\u00fcberschussrechnung \u00a7 4 Abs. 3 EStG keine Verpflichtung zur f\u00f6rmlichen Aufzeichnung der Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben vorsieht.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>Hinweis<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Dar\u00fcber, ob im Streitfall eine \u00c4nderung der bestandskr\u00e4ftigen Steuerbescheide gem\u00e4\u00df \u00a7 173 Abs. 1 Nr. 1 AO zul\u00e4ssig war, konnte der Bundesfinanzhof allerdings &#8211; mangels hinreichender Feststellungen des Finanzgerichts zur Rechtserheblichkeit &#8211; nicht abschlie\u00dfend entscheiden. Die Tatsache, ob und wie der Steuerpflichtige seine Bareinnahmen aufgezeichnet hat, ist rechtserheblich, wenn das Finanzamt bei deren vollst\u00e4ndiger Kenntnis bereits im Zeitpunkt der Veranlagung zur Sch\u00e4tzung befugt gewesen w\u00e4re und deswegen eine h\u00f6here Steuer festgesetzt h\u00e4tte. Da eine Sch\u00e4tzungsbefugnis des Finanzamts in bestimmten F\u00e4llen auch bei (lediglich) formellen M\u00e4ngeln der Aufzeichnungen \u00fcber Bareinnahmen besteht, muss das Finanzgericht im zweiten Rechtsgang pr\u00fcfen, ob die Unterlagen des Kl\u00e4gers M\u00e4ngel aufwiesen, die zur Hinzusch\u00e4tzung von Betriebseinnahmen f\u00fchren.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>Sonstige<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p><strong>Vergabe der Wirtschafts-Identifikationsnummer ab November 2024<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Das Bundeszentralamt f\u00fcr Steuern (BZSt) hat dar\u00fcber informiert, dass die Wirtschafts-Identifikationsnummer (W-IdNr.) stufenweise ohne Antragstellung ab November 2024 zugeteilt werden soll. Sie wird entweder im Wege der \u00d6ffentlichen Mitteilung oder \u00fcber das ELSTER-Benutzerkonto vergeben.<\/p>\n\n\n\n<p>Die W-IdNr. gilt auch als bundeseinheitliche Wirtschaftsnummer nach dem Unternehmensbasisdatenregistergesetz. Umfangreiche Informationen sowie FAQs finden Sie auf der Homepage des BZSt (https:\/\/www.bzst.de\/DE\/Unternehmen\/Identifikationsnummern\/Wirtschafts-Identifikationsnummer\/FAQ\/faq_widnr.html).<\/p>\n\n\n\n<p>Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat am 21.08.2024 den Regierungsentwurf einer Verordnung zur Vergabe steuerlicher Wirtschafts-Identifikationsnummern (Wirtschafts-Identifikationsnummer-Verordnung &#8211; WIdV) auf seiner Internetseite (https:\/\/www.bundesfinanzministerium.de\/Content\/DE\/Gesetzestexte\/Gesetze_Gesetzesvorhaben\/Abteilungen\/Abteilung_IV\/20_Legislaturperiode\/2024-06-28-WIdV\/2-Regierungsentwurf.pdf?__blob=publicationFile&amp;v=2) ver\u00f6ffentlicht. Es handelt sich um eine zustimmungspflichtige Rechtsverordnung, weswegen der Bundesrat noch beteiligt werden muss. Fr\u00fchestm\u00f6glicher Zeitpunkt w\u00e4re hierf\u00fcr die Sitzung des Bundesrats am 27.11.2024.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>F\u00f6rderprogramm \u201eJung kauft Alt\u201c f\u00fcr den Kauf von Bestandsimmobilien gestartet<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Am 03.09.2024 startete das neue F\u00f6rderprogramm &#8222;Jung kauft Alt&#8221;, das Familien mit minderj\u00e4hrigen Kindern und kleineren bis mittleren Einkommen beim Wohneigentumserwerb von sanierungsbed\u00fcrftigen Bestandsgeb\u00e4uden unterst\u00fctzt. Die F\u00f6rderung erfolgt mittels zinsverbilligter KfW-Kredite. F\u00fcr die Zinsverbilligungen der KfW stehen f\u00fcr 2024 insgesamt 350 Millionen Euro bereit. Zum Start liegt der Zinssatz bei 35 Jahren Kreditlaufzeit und einer zehnj\u00e4hrigen Zinsbindung bei 1,51 Prozent effektiv (Stand: 03.09.2024). Voraussetzung zur Inanspruchnahme der F\u00f6rderung ist unter anderem der Erwerb einer Bestandsimmobilie mit einem Geb\u00e4udeenergieausweis der Klassen F, G oder H. In Deutschland trifft dies auf rund 45 Prozent aller Wohngeb\u00e4ude zu. Weitere Informationen finden Sie auf der Website der KfW (<a href=\"http:\/\/www.kfw.de\/308\">http:\/\/www.kfw.de\/308<\/a>).<\/p>\n\n\n\n<p><strong>Neue Heizungsf\u00f6rderung: Antragstellung f\u00fcr alle m\u00f6glich<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Die Antragstellung f\u00fcr die neue Heizungsf\u00f6rderung startete am 27.08.2024 wie geplant auch f\u00fcr die dritte und letzte noch offene Antragstellergruppe. Damit k\u00f6nnen jetzt auch Unternehmen, Eigent\u00fcmerinnen und Eigent\u00fcmer vermieteter Einfamilienh\u00e4user sowie Wohneigent\u00fcmergemeinschaften (WEG) bei Ma\u00dfnahmen am Sondereigentum die Heizungsf\u00f6rderung bei der KfW beantragen. Beim Einbau einer klimafreundlichen Heizungsanlage oder beim Anschluss an ein W\u00e4rme- oder Geb\u00e4udenetz sind Investitionszusch\u00fcsse von der KfW erh\u00e4ltlich, f\u00fcr Wohn- wie auch Nichtwohngeb\u00e4ude.<\/p>\n\n\n\n<p>Die dritte Antragstellergruppe kann die Grundf\u00f6rderung von 30 Prozent der f\u00f6rderf\u00e4higen Investitionskosten nutzen, plus f\u00fcnf Prozent Effizienz-Bonus f\u00fcr besonders effiziente W\u00e4rmepumpen (also insgesamt bis zu 35 Prozent F\u00f6rderung) oder einen Emissionsminderungszuschlag von pauschal 2.500 Euro f\u00fcr besonders effiziente Biomasse-Heizungen.<\/p>\n\n\n\n<p>Weitergehende Informationen zur Heizungs- und energetischen Sanierungsf\u00f6rderung sind auf www.energiewechsel.de\/beg sowie &#8211; zur Antragstellung f\u00fcr die neue Heizungsf\u00f6rderung &#8211; auf www.kfw.de zu finden.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>Gesetzgebung<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p><strong>Wachstumsinitiative: Signal f\u00fcr klimafreundliche Mobilit\u00e4t<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Mit der <strong>Wachstumsinitiative<\/strong> hat sich die Bundesregierung vorgenommen, die Autoindustrie und ihre Besch\u00e4ftigten beim Modernisierungsprojekt E-Mobilit\u00e4t zu unterst\u00fctzen. Die steuerliche F\u00f6rderung von dienstlich genutzten E-Autos soll dabei helfen, die Nachfrage nach emissionsfreien Fahrzeugen weiter zu erh\u00f6hen. Zudem soll der Standort gezielt vorangebracht werden.<\/p>\n\n\n\n<p>F\u00fcr <strong>neu zugelassene<\/strong>, <strong>rein elektrische<\/strong> und <strong>emissionsfreie Fahrzeuge<\/strong> sollen Unternehmen die Investitionskosten schneller steuerlich geltend machen k\u00f6nnen. Dazu wird eine neue Sonderabschreibung eingef\u00fchrt. \u00dcber einen Zeitraum von sechs Jahren k\u00f6nnen die Anschaffungen \u2013 beginnend mit einem Satz von 40 Prozent \u2013 von der Steuer abgeschrieben werden. Die Regelung gilt befristet f\u00fcr Anschaffungen im Zeitraum von Juli 2024 bis Dezember 2028.<\/p>\n\n\n\n<p>Zus\u00e4tzlich soll die <strong>Dienstwagenbesteuerung<\/strong> f\u00fcr <strong>Elektro-Fahrzeuge<\/strong> erweitert werden. Arbeitnehmer, die einen Elektro-Firmenwagen auch privat nutzen, sollen diesen Vorteil verg\u00fcnstigt versteuern k\u00f6nnen. Dies gilt bislang nur, wenn das Auto nach dem sog. Bruttolistenpreis h\u00f6chstens 70.000 Euro kostet. Dieser Betrag wird nun auf 95.000 Euro angehoben. Die neue H\u00f6chstgrenze gilt f\u00fcr Firmenwagen, die ab Juli 2024 angeschafft werden bzw. wurden.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Bundesregierung hat beschlossen, die vereinbarten steuerlichen Regelungen innerhalb des parlamentarischen Verfahrens in das <strong>Steuerfortentwicklungsgesetz<\/strong> aufzunehmen. Mit einer Stellungnahme des Bundesrats als n\u00e4chstem Verfahrensschritt ist vss. am 27.09.2024 zu rechnen.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>Grundfreibetrag 2024 soll um 180 Euro steigen<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Der Grundfreibetrag in der Einkommensteuer soll f\u00fcr das Jahr 2024 um 180 Euro auf 11.784 Euro steigen. Das sieht ein Gesetzentwurf der Bundesregierung vor (BT-Drs. 20\/12783). Der steuerliche Kinderfreibetrag soll um 228 Euro auf 6.612 Euro steigen.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Bundesregierung begr\u00fcndet die Notwendigkeit der Erh\u00f6hung damit, dass zum 1. Januar 2024 die Leistungen im Sozialrecht st\u00e4rker gestiegen sind als noch 2022 im Existenzminimumbericht prognostiziert. Der Regierungsentwurf wird zurzeit im Bundestag diskutiert und wird demn\u00e4chst entschieden.<\/p>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>F\u00fcr Einkommensteuerpflichtige Keine einkommensteuerliche Anerkennung eines Ehegatten-Mietverh\u00e4ltnisses bei unklarer Vertragsgestaltung Ein zwischen Ehegatten geschlossenes Mietverh\u00e4ltnis ist mangels Fremd\u00fcblichkeit nicht steuerlich anzuerkennen, wenn es bereits an einer klaren und eindeutigen Vertragsgestaltung fehlt. So entschied das Nieders\u00e4chsische Finanzgericht (Az. 2 K 195\/19). Im Rahmen eines Ehegattenmietverh\u00e4ltnisses (hier: \u00dcberlassung von R\u00e4umlichkeiten zum Betrieb einer Rechtsanwaltskanzlei) besteht eine Anpassungspflicht [&hellip;]<\/p>\n","protected":false},"author":6,"featured_media":352,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"ocean_post_layout":"","ocean_both_sidebars_style":"","ocean_both_sidebars_content_width":0,"ocean_both_sidebars_sidebars_width":0,"ocean_sidebar":"0","ocean_second_sidebar":"0","ocean_disable_margins":"enable","ocean_add_body_class":"","ocean_shortcode_before_top_bar":"","ocean_shortcode_after_top_bar":"","ocean_shortcode_before_header":"","ocean_shortcode_after_header":"","ocean_has_shortcode":"","ocean_shortcode_after_title":"","ocean_shortcode_before_footer_widgets":"","ocean_shortcode_after_footer_widgets":"","ocean_shortcode_before_footer_bottom":"","ocean_shortcode_after_footer_bottom":"","ocean_display_top_bar":"default","ocean_display_header":"default","ocean_header_style":"","ocean_center_header_left_menu":"0","ocean_custom_header_template":"0","ocean_custom_logo":0,"ocean_custom_retina_logo":0,"ocean_custom_logo_max_width":0,"ocean_custom_logo_tablet_max_width":0,"ocean_custom_logo_mobile_max_width":0,"ocean_custom_logo_max_height":0,"ocean_custom_logo_tablet_max_height":0,"ocean_custom_logo_mobile_max_height":0,"ocean_header_custom_menu":"0","ocean_menu_typo_font_family":"0","ocean_menu_typo_font_subset":"","ocean_menu_typo_font_size":0,"ocean_menu_typo_font_size_tablet":0,"ocean_menu_typo_font_size_mobile":0,"ocean_menu_typo_font_size_unit":"px","ocean_menu_typo_font_weight":"","ocean_menu_typo_font_weight_tablet":"","ocean_menu_typo_font_weight_mobile":"","ocean_menu_typo_transform":"","ocean_menu_typo_transform_tablet":"","ocean_menu_typo_transform_mobile":"","ocean_menu_typo_line_height":0,"ocean_menu_typo_line_height_tablet":0,"ocean_menu_typo_line_height_mobile":0,"ocean_menu_typo_line_height_unit":"","ocean_menu_typo_spacing":0,"ocean_menu_typo_spacing_tablet":0,"ocean_menu_typo_spacing_mobile":0,"ocean_menu_typo_spacing_unit":"","ocean_menu_link_color":"","ocean_menu_link_color_hover":"","ocean_menu_link_color_active":"","ocean_menu_link_background":"","ocean_menu_link_hover_background":"","ocean_menu_link_active_background":"","ocean_menu_social_links_bg":"","ocean_menu_social_hover_links_bg":"","ocean_menu_social_links_color":"","ocean_menu_social_hover_links_color":"","ocean_disable_title":"default","ocean_disable_heading":"default","ocean_post_title":"","ocean_post_subheading":"","ocean_post_title_style":"","ocean_post_title_background_color":"","ocean_post_title_background":0,"ocean_post_title_bg_image_position":"","ocean_post_title_bg_image_attachment":"","ocean_post_title_bg_image_repeat":"","ocean_post_title_bg_image_size":"","ocean_post_title_height":0,"ocean_post_title_bg_overlay":0.5,"ocean_post_title_bg_overlay_color":"","ocean_disable_breadcrumbs":"default","ocean_breadcrumbs_color":"","ocean_breadcrumbs_separator_color":"","ocean_breadcrumbs_links_color":"","ocean_breadcrumbs_links_hover_color":"","ocean_display_footer_widgets":"default","ocean_display_footer_bottom":"default","ocean_custom_footer_template":"0","ocean_post_oembed":"","ocean_post_self_hosted_media":"","ocean_post_video_embed":"","ocean_link_format":"","ocean_link_format_target":"self","ocean_quote_format":"","ocean_quote_format_link":"post","ocean_gallery_link_images":"off","ocean_gallery_id":[],"footnotes":""},"categories":[10],"tags":[],"class_list":["post-836","post","type-post","status-publish","format-standard","has-post-thumbnail","hentry","category-uncategorized-pl","entry","has-media"],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/cass.berlin\/de\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/836","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/cass.berlin\/de\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/cass.berlin\/de\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/cass.berlin\/de\/wp-json\/wp\/v2\/users\/6"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/cass.berlin\/de\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=836"}],"version-history":[{"count":1,"href":"https:\/\/cass.berlin\/de\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/836\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":837,"href":"https:\/\/cass.berlin\/de\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/836\/revisions\/837"}],"wp:featuredmedia":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/cass.berlin\/de\/wp-json\/wp\/v2\/media\/352"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/cass.berlin\/de\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=836"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/cass.berlin\/de\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=836"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/cass.berlin\/de\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=836"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}