{"id":800,"date":"2024-09-02T08:17:59","date_gmt":"2024-09-02T08:17:59","guid":{"rendered":"https:\/\/cass.actherm.pl\/?p=800"},"modified":"2024-09-02T08:18:47","modified_gmt":"2024-09-02T08:18:47","slug":"monatsinformation-september-2024","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/cass.berlin\/de\/monatsinformation-september-2024","title":{"rendered":"Monatsinformation September 2024"},"content":{"rendered":"<p><strong>F\u00fcr Einkommensteuerpflichtige<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p><strong>Begriff \u201eBetriebsst\u00e4tte\u201c im aktuellen steuerlichen Reisekostenrecht<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz entschied, dass sich mit dem Inkrafttreten des Gesetzes zur \u00c4nderung und Vereinfachung der Unternehmensbesteuerung und des steuerlichen Reisekostenrechts vom 20.02.2013 nur der Begriff der \u201eArbeitsst\u00e4tte\u201c und nicht auch der Begriff der \u201eBetriebsst\u00e4tte\u201c ge\u00e4ndert hat (Az. 1 K 1219\/21).&nbsp;<\/p>\n\n\n\n<p>Im Streitfall erzielte der Kl\u00e4ger als IT-Berater Eink\u00fcnfte aus selbstst\u00e4ndiger Arbeit. Seine T\u00e4tigkeit \u00fcbte er an vier Tagen pro Woche am Sitz seines einzigen Kunden aus. In seinen Einkommensteuererkl\u00e4rungen f\u00fcr die Veranlagungszeitr\u00e4ume 2016 bis 2018 machte er Aufwendungen f\u00fcr die Fahrten von seiner Wohnung zum Kunden und zur\u00fcck als Betriebsausgaben geltend, und zwar nach Dienstreisegrunds\u00e4tzen (0,30 Euro\/km f\u00fcr Hin- und R\u00fcckfahrt) und nicht mit der Entfernungspauschale (0,30 Euro\/km f\u00fcr die Entfernung zwischen Wohnung und Betrieb des Kunden). Das Finanzamt hingegen folgte der Auffassung des Bundesministeriums der Finanzen und vertrat die Ansicht, dass dem Begriff der \u201eersten T\u00e4tigkeitsst\u00e4tte\u201c in \u00a7 9 des Einkommensteuergesetzes (EStG), der durch das Gesetz zur \u00c4nderung und Vereinfachung der Unternehmensbesteuerung und des steuerlichen Reisekostenrechts vom 20.02.2013 eingef\u00fchrt wurde, auch Bedeutung f\u00fcr die Auslegung des Begriffs der \u201eBetriebsst\u00e4tte\u201c zukomme. Daher habe der Kl\u00e4ger bei seinem Kunden seine \u201eerste T\u00e4tigkeitsst\u00e4tte\u201c, sodass nur die Entfernungspauschale von 0,30 Euro anzusetzen sei.<\/p>\n\n\n\n<p>Die dagegen gerichtete Klage des Kl\u00e4gers hatte vor dem Finanzgericht Rheinland-Pfalz keinen Erfolg. Zwar sind die gesetzlichen Anforderungen an eine \u201eerste T\u00e4tigkeitsst\u00e4tte\u201c i. S. d. \u00a7 9 EStG (neue Fassung) im Streitfall aus mehreren Gr\u00fcnden nicht erf\u00fcllt. Allerdings ist die \u201eBetriebsst\u00e4tte\u201c nicht unter R\u00fcckgriff auf den durch die Neuregelung eingef\u00fchrten Begriff der \u201eersten T\u00e4tigkeitsst\u00e4tte\u201c zu bestimmen, sondern weiterhin auf der Grundlage der bisherigen Auslegung des Betriebsst\u00e4ttenbegriffs durch die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs. Demnach ist im Streitfall der Sitz des Kunden des Kl\u00e4gers als seine Betriebsst\u00e4tte anzusehen, sodass er seine Fahrtkosten zwischen Wohnung und Betriebsst\u00e4tte nur in H\u00f6he der Entfernungspauschale als Betriebsausgaben geltend machen kann. Nach Auffassung des Finanzgerichts stellt die Wohnung des Kl\u00e4gers bzw. sein h\u00e4usliches Arbeitszimmer keine Betriebsst\u00e4tte dar.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>Hinweis<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Weil noch keine Entscheidung des Bundesfinanzhofs zu der hier streitigen Frage vorlag, hat das Finanzgericht Rheinland-Pfalz die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen. Zudem ist das Finanzgericht von der Auffassung des Bundesministeriums der Finanzen im Schreiben vom 23.12.2014 abgewichen, wonach die Bestimmung des Begriffs der \u201eBetriebsst\u00e4tte\u201c unter R\u00fcckgriff auf \u00a7 9 Einkommensteuergesetz erfolgen soll. Das Urteil ist nicht rechtskr\u00e4ftig, da der Kl\u00e4ger inzwischen Revision beim Bundesfinanzhof eingelegt hat (BFH-Az.: VIII R 15\/24).<\/p>\n\n\n\n<p><strong>Freiberufler: Zuordnung einer Leasingsonderzahlung zu den j\u00e4hrlichen Gesamtaufwendungen f\u00fcr betriebliche Fahrten<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Der Bundesfinanzhof hatte zu entscheiden, ob ein Gestaltungsmissbrauch vorliegt, wenn ein Freiberufler, der seinen Gewinn durch Einnahmen-\u00dcberschussrechnung ermittelt, die Leasingsonderzahlung in einen Zeitraum mit vor\u00fcbergehend au\u00dfergew\u00f6hnlich hoher beruflicher Nutzung des Pkw verlagert (Az. VIII R 1\/21).<\/p>\n\n\n\n<p>Zur Ermittlung der j\u00e4hrlichen Gesamtaufwendungen f\u00fcr betriebliche Fahrten im Rahmen einer Nutzungseinlage ist eine Leasingsonderzahlung, die f\u00fcr ein teilweise betrieblich genutztes Fahrzeug aufgewendet wird, den einzelnen Veranlagungszeitr\u00e4umen w\u00e4hrend der Laufzeit des Leasingvertrags unabh\u00e4ngig vom Abfluss im Rahmen einer wertenden Betrachtung zuzuordnen. Der Anteil der Leasingsonderzahlung an den j\u00e4hrlichen Gesamtaufwendungen f\u00fcr die betrieblichen Fahrten eines Jahres ist danach kumulativ aus dem Verh\u00e4ltnis der betrieblich gefahrenen Kilometer zu den Gesamtkilometern des jeweiligen Jahres und zeitanteilig nach dem Verh\u00e4ltnis der im jeweiligen Jahr liegenden vollen Monate und der Laufzeit des Leasingvertrags zu bestimmen. Dies gilt jedenfalls dann, wenn die Leasingsonderzahlung dazu dient, die monatlichen Leasingraten w\u00e4hrend des Vertragszeitraums zu mindern.<\/p>\n\n\n\n<p>Einem anteiligen Abzug der Leasingsonderzahlung als Betriebsausgabe und als Werbungskosten steht bei einer gemischten Veranlassung durch die Eink\u00fcnfte aus selbstst\u00e4ndiger Arbeit, aus Vermietung und Verpachtung und durch reine Privatfahrten au\u00dferhalb der steuerlichen Erwerbssph\u00e4re auch \u00a7 12 Nr. 1 Satz 2 EStG nicht entgegen, da es sich bei der Leasingsonderzahlung um eine anhand ihrer beruflichen und privaten Anteile trennbare Aufwendung handele.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>Steuerbilanzielle R\u00fcckstellung f\u00fcr Altersfreizeit<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>F\u00fcr die Verpflichtung des Arbeitgebers zur Gew\u00e4hrung von Altersfreizeit (von zwei Tagen pro Jahr der Betriebszugeh\u00f6rigkeit), die unter den Bedingungen einer mindestens zehnj\u00e4hrigen Betriebszugeh\u00f6rigkeit des Arbeitsnehmers sowie der Vollendung dessen 60. Lebensjahres steht, ist lt. Bundesfinanzhof eine R\u00fcckstellung f\u00fcr ungewisse Verbindlichkeiten zu bilden (Az. IV R 22\/22).<\/p>\n\n\n\n<p>Streitig war die steuerliche Ber\u00fccksichtigungsf\u00e4higkeit einer R\u00fcckstellung f\u00fcr Altersfreizeit. Ein Unternehmen gew\u00e4hrte ihren \u00e4lteren Besch\u00e4ftigten neben ihrem vertraglichen Jahresurlaub einen zus\u00e4tzlichen j\u00e4hrlichen Anspruch auf bezahlte Altersfreizeit von zwei Tagen pro Jahr der Betriebszugeh\u00f6rigkeit. Voraussetzung f\u00fcr den Erhalt war eine Betriebszugeh\u00f6rigkeit von mehr als zehn Jahren und das \u00dcberschreiten der Altersgrenze von 60 Jahren. Das beklagte Finanzamt lehnte die steuermindernde Ber\u00fccksichtigung der hierf\u00fcr gebildeten R\u00fcckstellung ab. Die Voraussetzungen einer R\u00fcckstellung f\u00fcr ungewisse Verbindlichkeiten seien nicht erf\u00fcllt.<\/p>\n\n\n\n<p>Bereits das Finanzgericht K\u00f6ln hatte zu Gunsten des Unternehmens entschieden. Die Richter des Bundesfinanzhofs wiesen die Revision des Finanzamts zur\u00fcck. Sie sahen einen Leistungs\u00fcberhang der Arbeitnehmer in der langj\u00e4hrigen Zugeh\u00f6rigkeit zum Unternehmen und damit eine bereits am Bilanzstichtag bestehende Verpflichtung des Unternehmens. Der f\u00fcr die R\u00fcckstellungsbildung notwendige Erf\u00fcllungsr\u00fcckstand ist auch an den wirtschaftlichen Gegebenheiten zu messen. Die Bilanzierungsgrunds\u00e4tze gelten auch f\u00fcr Dauerschuldverh\u00e4ltnisse und damit &#8211; wie im Streitfall &#8211; f\u00fcr Arbeitsverh\u00e4ltnisse. Auch wenn im Streitfall noch nicht bei allen Arbeitnehmern beide Bedingungen f\u00fcr die Altersfreizeit erf\u00fcllt waren, ist die zuk\u00fcnftige Verpflichtung hinreichend wahrscheinlich.&nbsp;<\/p>\n\n\n\n<p><strong>Hinweis<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>In der Handelsbilanz sind R\u00fcckstellungen f\u00fcr ungewisse Verbindlichkeiten zu bilden. Das handelsrechtliche <strong>Passivierungsgebot f\u00fcr R\u00fcckstellungen<\/strong> f\u00fcr Verbindlichkeiten geh\u00f6rt zu den Grunds\u00e4tzen ordnungsm\u00e4\u00dfiger Buchf\u00fchrung und gilt nach \u00a7 5 Abs. 1 Satz 1 EStG auch f\u00fcr die Steuerbilanz.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>Steuerfreie Zuschl\u00e4ge f\u00fcr Bereitschaftsdienste<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Der Bundesfinanzhof hat in einem aktuellen Urteil entschieden, dass sich die Steuerfreiheit von Nachtarbeitszuschl\u00e4gen nach den regelm\u00e4\u00dfigen monatlichen Dienstbez\u00fcgen (Grundlohn) und nicht nach dem Bereitschaftsdienstentgelt bemisst (Az. VI R 1\/22).&nbsp;<\/p>\n\n\n\n<p>Damit wurde die Auffassung des Nieders\u00e4chsischen Finanzgerichts best\u00e4tigt, dass sich der Grundlohn nach \u00a7 3b Abs. 2 Satz 1 EStG bemisst und nicht nach dem niedrigeren Bereitschaftsdienstentgelt. Dieser bemisst sich nach dem regul\u00e4ren, vertraglich vereinbarten &#8211; auf eine Stunde umgerechneten &#8211; Arbeitslohn (Grundlohn) der Besch\u00e4ftigten und nicht nach dem geringeren Stundenlohn, der sich aus der Umrechnung des regul\u00e4ren Stundenlohns auf die tats\u00e4chlich als Arbeitszeit verg\u00fctete Bereitschaftsdienstzeit ergibt. Dabei ist es nicht erforderlich, dass die Arbeitnehmer f\u00fcr die zuschlagsbewehrte T\u00e4tigkeit neben den Erschwerniszuschl\u00e4gen einen Anspruch auf Grundlohn haben.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>&nbsp;Bewirtung eigener Arbeitnehmer &#8211; \u201eGesch\u00e4ftliche\u201d Veranlassung von Bewirtungskosten?<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Eine \u201egesch\u00e4ftliche\u201d Veranlassung fehlt vor allem dann, wenn ein Unternehmen seine eigenen Arbeitnehmer bewirtet. Nur derjenige Bewirtungsaufwand, der betrieblich veranlasst ist, aber auf die eigenen Arbeitnehmer entf\u00e4llt, ist deswegen nicht in seiner Abzugsf\u00e4higkeit begrenzt. So entschied das Finanzgericht Berlin-Brandenburg (Az. 6 K 6089\/20).<\/p>\n\n\n\n<p>Die Abzugsbeschr\u00e4nkung (\u00a7 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG) erfasst auch Veranstaltungen, bei denen neben Dritten (Gesch\u00e4ftspartner, Kunden etc.) auch eigene Arbeitnehmer des Unternehmens teilnehmen. \u00a7 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG ist auch dann anzuwenden, wenn die Verk\u00f6stigung in einen anderen betrieblichen Vorgang eingebunden und diesem gegen\u00fcber untergeordnet ist.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>F\u00fcr Lohnsteuerpflichtige<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p><strong>Weder Umfang ausbezahlter Arbeitsl\u00f6hne noch H\u00f6he der Lohnsteuer genau feststellbar &#8211; Sch\u00e4tzung rechtm\u00e4\u00dfig<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Das Finanzgericht N\u00fcrnberg hatte zu entscheiden, ob das Finanzamt berechtigt war, einen Fliesenleger, der den Umsatz nicht allein mit seinen Arbeitnehmern im erkl\u00e4rten Umfang erbracht haben kann, mit Haftungsbescheid \u00fcber Lohnsteuer und sonstige Lohnsteuerabzugsbetr\u00e4ge in Anspruch zu nehmen (Az. 3 K 1158\/22).<\/p>\n\n\n\n<p>Wenn sich weder der Umfang der ausbezahlten Arbeitsl\u00f6hne feststellen noch die H\u00f6he der einzubehaltenden Lohnsteuer berechnen l\u00e4sst, weil der Arbeitgeber die gesetzlich vorgeschriebenen Aufzeichnungen nicht gef\u00fchrt hat und deshalb die Besteuerungs-merkmale der einzelnen Arbeiter nicht zu ermitteln sind, sind Arbeitsl\u00f6hne und die darauf entfallende Lohnsteuer gem\u00e4\u00df \u00a7 162 Abgabenordnung zu sch\u00e4tzen.&nbsp;<\/p>\n\n\n\n<p>Im Bereich des lohnintensiven Baugewerbes kann das Gericht bei illegalen Besch\u00e4ftigungsverh\u00e4ltnissen in Form der Schwarzarbeit grunds\u00e4tzlich zwei Drittel des Nettoumsatzes als Nettolohnsumme veranschlagen. Der Arbeitgeber haftet hier f\u00fcr Einkommensteuer (Lohnsteuer), die aufgrund fehlerhafter Angaben im Lohnkonto oder in der Lohnsteuerbescheinigung verk\u00fcrzt wird.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>F\u00fcr Umsatzsteuerpflichtige<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p><strong>Keine Steuerbarkeit von Innenleistungen bei Organschaft<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Der Europ\u00e4ische Gerichtshof hat auf Vorlage des Bundesfinanzhofs entschieden, dass Innenums\u00e4tze zwischen Organtr\u00e4gern und Organen im Sinne des Umsatzsteuergesetzes nicht umsatzsteuerbar sind und nicht gegen Unionsrecht versto\u00dfen.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>Hinweis<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Mit dieser Entscheidung ist eine langj\u00e4hrige Rechtsunsicherheit beseitigt. Es gilt festzustellen, dass Lieferungen\/sonstige Leistungen innerhalb des Organkreises auch dann nicht steuerbare Innenums\u00e4tze sind, wenn steuerfreie Ausgangsums\u00e4tze vorliegen.&nbsp;<\/p>\n\n\n\n<p>Durch die Entscheidung ist auch die Frage gekl\u00e4rt, ob f\u00fcr Lieferungen\/sonstige Leistungen innerhalb des Organkreises ordnungsgem\u00e4\u00dfe Rechnungen notwendig sind. Diese Frage stellte sich, um bei einer gegenteiligen Entscheidung (Versagung der Nichtsteuerbarkeit) umsatzsteuerliche Nachteile (keine Anrechnung der Vorsteuer) zu vermeiden.<\/p>\n\n\n\n<p>Fazit: F\u00fcr Lieferungen\/sonstige Leistungen innerhalb des Organkreises sind keine ordnungsgem\u00e4\u00dfen Rechnungen im umsatzsteuerlichen Sinne zwingend geboten.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>Verfahrensrecht<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p><strong>Beginn der Mitteilungsverpflichtung \u00fcber den Einsatz oder die Au\u00dferbetriebnahme eines elektronischen Aufzeichnungssystems&nbsp;<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Mit dem Schreiben vom 28.06.2024 hat das Bundesministerium der Finanzen die ausgesetzte Mitteilungsverpflichtung \u00fcber den Einsatz oder die Au\u00dferbetriebnahme eines elektronischen Aufzeichnungssystems aufgehoben.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>Was bedeutet das?<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Nach \u00a7 146a Abs. 4 Abgabenordnung besteht eine <strong>Anzeigepflicht<\/strong> f\u00fcr Steuerpflichtige \u00fcber den <strong>Einsatz oder die Au\u00dferbetriebnahme eines elektronischen Aufzeichnungssystems <\/strong>(insbesondere ordnungsgem\u00e4\u00dfe Kassensysteme). Mit dem aktuellen Schreiben bestimmt das Bundesministerium der Finanzen, dass f\u00fcr Aufzeichnungssysteme, die ab dem 01.07.2025 angeschafft werden, innerhalb eines Monats nach Anschaffung die erforderlichen Angaben mitzuteilen sind. F\u00fcr vor dem 01.07.2025 angeschaffte Systeme, also alle bestehenden Systeme, ist die Meldung bis 31.07.2025 vorzunehmen.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>Achtung:<\/strong> Auch die Au\u00dferbetriebnahme ist mitzuteilen! Bevor ab 01.07.2025 das alte System au\u00dfer Betrieb genommen wird, muss zuvor die Mitteilung \u00fcber die Neuanschaffung des Nachfolgesystems erfolgen.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>Was muss gemeldet werden?<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Dem zust\u00e4ndigen Finanzamt sind \u00fcber das daf\u00fcr vorgesehene Programm ELSTER elektronisch folgende Angaben zu machen:<\/p>\n\n\n\n<ul class=\"wp-block-list\">\n<li>Name des Steuerpflichtigen,<\/li>\n\n\n\n<li>Steuernummer des Steuerpflichtigen,<\/li>\n\n\n\n<li>Art der zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung,<\/li>\n\n\n\n<li>Art des verwendeten elektronischen Aufzeichnungssystems,<\/li>\n\n\n\n<li>Anzahl der verwendeten elektronischen Aufzeichnungssysteme,<\/li>\n\n\n\n<li>Seriennummer des verwendeten elektronischen Aufzeichnungssystems,<\/li>\n\n\n\n<li>Datum der Anschaffung des verwendeten elektronischen Aufzeichnungssystems.<\/li>\n\n\n\n<li>Datum der Au\u00dferbetriebnahme des verwendeten elektronischen Aufzeichnungssystems.<\/li>\n<\/ul>\n\n\n\n<p><strong>Hinweis<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Das Bundesministerium der Finanzen weist im Schreiben darauf hin, dass alle elektronischen Aufzeichnungssysteme einer Betriebsst\u00e4tte in einer Mitteilung zu \u00fcbermitteln sind. Geleaste oder gemietete Systeme sind ebenfalls mitzuteilen. Ferner besteht auch f\u00fcr EU-Taxameter und Wegstreckenz\u00e4hler eine Mitteilungspflicht. Sollten derartige Ger\u00e4te im Einsatz sein, ist wegen der sehr differenzierten Ausgestaltung das BMF-Schreiben im Einzelnen heranzuziehen.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>Sozialversicherungsrecht<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p><strong>Zuwendungen anl\u00e4sslich von Betriebsveranstaltungen<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Wird bei Betriebsveranstaltungen der Freibetrag von 110 Euro je Teilnehmer oder die Anzahl von zwei beg\u00fcnstigten Veranstaltungen pro Jahr \u00fcberschritten, stellen die <strong>Zuwendungen steuerpflichtigen Arbeitslohn<\/strong> dar. Die steuerpflichtigen Zuwendungen k\u00f6nnen vom Arbeitgeber mit 25 % pauschal besteuert werden (\u00a7 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EStG). Die zul\u00e4ssige Pauschalbesteuerung f\u00fchrt zur Sozialversicherungsfreiheit. Unklar war jedoch, bis zu welchem Zeitpunkt der Arbeitgeber die Pauschalbesteuerung mit 25 % sp\u00e4testens durchgef\u00fchrt haben muss, um die Beitragsfreiheit zu begr\u00fcnden. Demnach sind Zuwendungen nur dann nicht dem sozialversicherungspflichtigen Arbeitsentgelt zuzurechnen, soweit diese mit der Entgeltabrechnung f\u00fcr den jeweiligen Abrechnungszeitraum lohnsteuerfrei belassen oder pauschal besteuert werden. Da diese zeitliche Frist in der Praxis kaum umsetzbar ist, vertreten die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung in ihrem Besprechungsergebnis vom 20.04.2016 (TOP 5) die Auffassung, dass der Arbeitgeber die Pauschalbesteuerung mit 25 % bis sp\u00e4testens zum 28.\/29. Februar des Folgejahres durchgef\u00fchrt und die Pauschalsteuern bis zu diesem Zeitpunkt an das zust\u00e4ndige Finanzamt abgef\u00fchrt haben muss.\u00a0<\/p>\n\n\n\n<p>Dagegen wehrte sich ein Unternehmen, das die Pauschalbesteuerung erst im M\u00e4rz des Folgejahres durchf\u00fchrte, und bekam vor dem Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen (Az. L 12 BA 3\/20) zun\u00e4chst Recht. Allerdings wurde wegen der grunds\u00e4tzlichen Bedeutung die Revision zugelassen. Das Bundessozialgericht hob die Vorentscheidung des Landessozialgerichts auf (Az. B 12 BA 3\/22 R) und best\u00e4tigte die Ansicht des pr\u00fcfenden Rentenversicherungstr\u00e4gers. Nach Ansicht des Bundessozialgerichts kommt es entscheidend darauf an, dass die pauschale Besteuerung mit der Entgeltabrechnung f\u00fcr den jeweiligen Abrechnungszeitraum erfolgt. Im Gegensatz zum Lohnsteuerrecht muss f\u00fcr das Sozialversicherungsrecht bzgl. der Beitragsfreiheit im Monat des Zuflusses des Arbeitsentgelts entschieden werden und die Pauschalbesteuerung mit 25 % gem\u00e4\u00df dem Besprechungsergebnis vom 20.04.2016 (TOP 5) bis sp\u00e4testens Ende Februar des Folgejahres auch tats\u00e4chlich erfolgt sein.&nbsp;<\/p>\n\n\n\n<p><strong>Hinweis<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Will der Arbeitgeber die nachtr\u00e4gliche Inanspruchnahme f\u00fcr Beitr\u00e4ge zur Sozialversicherung vermeiden, muss k\u00fcnftig die rechtzeitige Pauschalbesteuerung mit 25 % sichergestellt werden. Diesbez\u00fcglich kommt auch eine Pauschalbesteuerung zun\u00e4chst auf Sch\u00e4tzbasis in Frage, bis die endg\u00fcltigen Kosten der Betriebsfeier final feststehen.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>Gesetzgebung<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p><strong>Regierungsentwurf Steuerfortentwicklungsgesetz (ehemals JStG 2024 II) ver\u00f6ffentlicht<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Das Bundesministerium der Finanzen hat am 25.07.2024 den Entwurf eines Gesetzes zur Fortentwicklung des Steuerrechts und zur Anpassung des Einkommensteuertarifs (Steuerfortentwicklungsgesetz \u2013 SteFeG) ver\u00f6ffentlicht. Daraus geht hervor, dass der <strong>Referentenentwurf des JStG 2024 II<\/strong> vom 11.07.2024 umbenannt und um Ma\u00dfnahmen des Wachstumspakets \u201eWachstumsinitiative \u2013 neu wirtschaftliche Dynamik f\u00fcr Deutschland\u201c (am 17.07.2024 durch das Bundeskabinett beschlossen) erg\u00e4nzt wurde.<\/p>\n\n\n\n<p>Neu eingef\u00fchrt wurden Regelungen zur Verbesserung von Abschreibungen (Ma\u00dfnahmen aus der Wachstumsinitiative):<\/p>\n\n\n\n<ul class=\"wp-block-list\">\n<li>Reform der <strong>Sammelabschreibungen<\/strong> durch Einstieg in die <strong>Gruppen- bzw. Pool-Abschreibung<\/strong> (Anhebung auf 5.000 Euro)<\/li>\n\n\n\n<li>Fortf\u00fchrung der <strong>degressiven Abschreibung f\u00fcr im Zeitraum 2025 bis 2028<\/strong> angeschaffte oder hergestellte bewegliche Wirtschaftsg\u00fcter des Anlageverm\u00f6gens (\u00a7 7 Abs. 2 EStG) und Wiederanhebung auf das Zweieinhalbfache des bei der linearen Abschreibung in Betracht kommenden Prozentsatzes, h\u00f6chstens 25 Prozent (durch das Wachstumschancengesetz war die Regelung (wieder) eingef\u00fchrt worden, jedoch zeitlich und im Prozentsatz beschr\u00e4nkt)<\/li>\n<\/ul>\n\n\n\n<p>Neu sind auch<\/p>\n\n\n\n<ul class=\"wp-block-list\">\n<li>Verbesserung der Forschungsf\u00f6rderung durch Erh\u00f6hung der Bemessungsgrundlage<\/li>\n\n\n\n<li>Erh\u00f6hung des Sofortzuschlages im SGB II, SGB XII, SGB XIV, AsylbLG und BKGG ab Januar 2025 von 20 Euro auf 25 Euro monatlich<\/li>\n\n\n\n<li>Anpassungen aufgrund der Rechtsprechung des EuGH zur Gew\u00e4hrung von Kindergeld und von Freibetr\u00e4gen f\u00fcr Kinder an Unionsb\u00fcrger<\/li>\n\n\n\n<li>Erg\u00e4nzung der Aufz\u00e4hlung des Zweckbetriebs im Rahmen der Regelungen zur Gemeinn\u00fctzigkeit um Photovoltaikanlagen (\u00a7 68 Nr. 2b AO)<\/li>\n<\/ul>\n\n\n\n<p>Weiterhin enthalten sind die <strong>Meldepflichten f\u00fcr nationale Steuergestaltungsmodelle<\/strong>.&nbsp;<\/p>\n\n\n\n<p>Weiterhin enthalten sind au\u00dferdem weiterhin u. a.:<\/p>\n\n\n\n<ul class=\"wp-block-list\">\n<li>\u00c4nderungen an den Gemeinn\u00fctzigkeitsregelungen, vor allem bzgl. der Streichung der Mittelverwendungsrechnung und R\u00fccklagenbildung\u00a0<\/li>\n\n\n\n<li>die Anpassungen des Einkommensteuertarifs<\/li>\n\n\n\n<li>die \u00dcberf\u00fchrung der Steuerklassen III und V in das Faktorverfahren<\/li>\n\n\n\n<li>die Anhebung des Kindergelds<\/li>\n<\/ul>\n\n\n\n<p>Mit einer Stellungnahme des Bundesrats als n\u00e4chstem Verfahrensschritt k\u00f6nnte am 27.09.2024 zu rechnen sein.&nbsp;<\/p>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>F\u00fcr Einkommensteuerpflichtige Begriff \u201eBetriebsst\u00e4tte\u201c im aktuellen steuerlichen Reisekostenrecht Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz entschied, dass sich mit dem Inkrafttreten des Gesetzes zur \u00c4nderung und Vereinfachung der Unternehmensbesteuerung und des steuerlichen Reisekostenrechts vom 20.02.2013 nur der Begriff der \u201eArbeitsst\u00e4tte\u201c und nicht auch der Begriff der \u201eBetriebsst\u00e4tte\u201c ge\u00e4ndert hat (Az. 1 K 1219\/21).&nbsp; 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