{"id":797,"date":"2024-08-20T15:09:25","date_gmt":"2024-08-20T15:09:25","guid":{"rendered":"https:\/\/cass.actherm.pl\/?p=797"},"modified":"2024-08-20T15:10:09","modified_gmt":"2024-08-20T15:10:09","slug":"monatsinformation-august-2024","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/cass.berlin\/de\/monatsinformation-august-2024","title":{"rendered":"Monatsinformation August 2024"},"content":{"rendered":"<p><strong>F\u00fcr Einkommensteuerpflichtige<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p><strong>Verlustverrechnungsbeschr\u00e4nkungen bei Termingesch\u00e4ften und Kapitaleink\u00fcnften verfassungswidrig<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Verluste aus Termingesch\u00e4ften d\u00fcrfen nach dem Einkommensteuergesetz nur bis zu einer Grenze von 20.000 Euro pro Jahr verrechnet werden (\u00a7 20 Abs. 6 Satz 5 EStG). Zudem d\u00fcrfen Verluste aus Kapitaleink\u00fcnften (z. B. aus Aktien) nur mit Gewinnen aus Kapitaleink\u00fcnften verrechnet werden. Eine Verrechnung mit anderen Eink\u00fcnften ist also nicht erlaubt. Das ist nach Auffassung des Bundesfinanzhofs jedoch nicht gerechtfertigt und benachteilige besonders aktive Anleger. Darin liege eine Ungleichbehandlung und eine asymmetrische Besteuerung, die gegen das objektive Nettoprinzip versto\u00dfe und daher diese Verlustverrechnungsbeschr\u00e4nkungen bei Termingesch\u00e4ften und Kapitaleink\u00fcnften verfassungswidrig mache (Az. VIII B 113\/23).&nbsp;<\/p>\n\n\n\n<p>Der Bundesfinanzhof \u00e4u\u00dferte sich bereits mit Beschluss vom 17.11.2020 (Az. VIII R 11\/18) zur Verfassungsm\u00e4\u00dfigkeit der Verlustverrechnungsbeschr\u00e4nkung f\u00fcr Aktienver\u00e4u\u00dferungsverluste. Auch diese Norm hielt der Bundesfinanzhof aufgrund des Versto\u00dfes gegen Art. 3 GG f\u00fcr verfassungswidrig und legte die Frage dem Bundesverfassungsgericht vor (Bundesverfassungsgericht, anh\u00e4ngig unter Az. 2 BvL 3\/21).&nbsp;<\/p>\n\n\n\n<p><strong>\u201eWasch-Service\u201c-Kosten sind keine haushaltsnahen Dienstleistungen<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Im Streitfall erzielten die Kl\u00e4ger u. a. Eink\u00fcnfte aus nichtselbstst\u00e4ndiger Arbeit. Sie bewohnten ein Einfamilienhaus. Dort wurde f\u00fcr den Kl\u00e4ger ein Arbeitszimmer im Erdgeschoss und f\u00fcr die Kl\u00e4gerin ein weiteres Arbeitszimmer im Obergeschoss vorgehalten. Der Kl\u00e4ger hat eine 5-Tage-Woche und nutzte sein vom Arbeitgeber zur Verf\u00fcgung gestelltes B\u00fcro zusammen mit einem anderen Kollegen. Des Weiteren nahmen die Kl\u00e4ger die Dienstleistungen eines sog. Wasch-Services au\u00dferhalb des eigenen Hausstandes in Anspruch und machten diese als haushaltsnahe Dienstleistung geltend. Au\u00dferdem erkl\u00e4rten sie die Kosten f\u00fcr Personal einer privaten Geburtstagsfeier als Handwerkerleistungen im Haushalt. Im Rahmen des hierzu gef\u00fchrten Klageverfahrens nahm der Kl\u00e4ger an einem Seminar wegen fehlender Kenntnisse im Bereich des Klageverfahrens gegen das Finanzamt teil. Diese (Fortbildungs-)Kosten machte er als Werbungskosten geltend.<\/p>\n\n\n\n<p>Das Finanzgericht M\u00fcnster entschied, dass die Aufwendungen f\u00fcr ein h\u00e4usliches Arbeitszimmer nicht als Werbungskosten zu ber\u00fccksichtigen sind, wenn zugleich ein betriebliches B\u00fcro zur Verf\u00fcgung steht, und dies auch dann nicht, wenn der Steuerpflichtige an Altersfreizeittagen und anderen arbeitsfreien Tagen das h\u00e4usliche Arbeitszimmer f\u00fcr berufliche Zwecke nutzt. Entgegen der Auffassung der Kl\u00e4ger stellen die Kosten des Seminars keine Fortbildungskosten bei den Eink\u00fcnften des Kl\u00e4gers aus nichtselbstst\u00e4ndiger T\u00e4tigkeit dar. Allerdings sind sie, ebenso wie die Gerichtsgeb\u00fchren und die Kosten der Akteneinsicht beim Finanzgericht, anteilig als Prozesskosten bei den Eink\u00fcnften des Kl\u00e4gers aus nichtselbstst\u00e4ndiger T\u00e4tigkeit abzugsf\u00e4hig. Die Inanspruchnahme eines \u201eWasch-Services\u201c (Waschen, B\u00fcgeln, St\u00e4rken, Mangeln), dessen Leistungen au\u00dferhalb des Haushalts erbracht werden, sind nach Auffassung der Richter keine haushaltsnahen Dienstleistungen. Die Kosten f\u00fcr die Inanspruchnahme von Service-Personal in dem au\u00dferhalb des Hauses der Kl\u00e4ger gelegenen Partyraum k\u00f6nnen ebenfalls nicht als haushaltsnahe Dienstleistungen ber\u00fccksichtigt werden<br>(Az. 12 K 1090\/21 E).<\/p>\n\n\n\n<p><strong>Aufwendungen f\u00fcr eine Feier anl\u00e4sslich einer Arbeitnehmer-Verabschiedung k\u00f6nnen im \u00fcberwiegenden betrieblichen Interesse des Arbeitgebers sein<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Im vorliegenden Streitfall entschied das Nieders\u00e4chsische Finanzgericht, dass die Kl\u00e4gerin &#8211; ein Geldinstitut &#8211; zu Unrecht f\u00fcr die Lohnsteuer auf die Aufwendungen f\u00fcr eine Veranstaltung anl\u00e4sslich der Verabschiedung ihres bisherigen Vorstandsvorsitzenden in Haftung genommen wurde. Die Veranstaltung fand in den Gesch\u00e4ftsr\u00e4umen der Kl\u00e4gerin statt und wurde von dieser organisiert und finanziert, wobei auch der neue Vorstandsvorsitzende vorgestellt wurde. Der Lohnsteuerau\u00dfenpr\u00fcfer hatte die Veranstaltung nicht als Betriebsveranstaltung anerkannt und die Kosten dem bisherigen Vorstandsvorsitzenden als Arbeitslohn zugerechnet, da nicht alle Mitarbeiter eingeladen waren und die Aufwendungen die Freigrenze von 110 Euro je Teilnehmer \u00fcberschritten. Das Gericht stellte jedoch fest, dass es sich um ein Fest der Kl\u00e4gerin handelte, da die G\u00e4steliste \u00fcberwiegend nach gesch\u00e4ftlichen Gesichtspunkten erstellt wurde und die Kl\u00e4gerin als Gastgeberin auftrat. Die Teilnahme privater G\u00e4ste des bisherigen Vorstandsvorsitzenden war nur in geringem Umfang erfolgt. Nach Auffassung des Gerichts war der Empfang im \u00fcberwiegenden betrieblichen Interesse der Kl\u00e4gerin, da neben der Verabschiedung des bisherigen Vorstandsvorsitzenden auch die Einf\u00fchrung seines Nachfolgers stattfand.<\/p>\n\n\n\n<p>Der Empfang stellt sich hier unter Ber\u00fccksichtigung aller Umst\u00e4nde als betriebliche Veranstaltung dar, und nur die auf den bisherigen Vorstandsvorsitzenden und seine Familienangeh\u00f6rigen entfallenden Aufwendungen sind als Arbeitslohn zu werten (Az. 8 K 66\/22).<\/p>\n\n\n\n<p><strong>Hinweis<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Die Verwaltungsauffassung, wonach die Aufwendungen bei Verabschiedungen von Arbeitnehmern insgesamt als Arbeitslohn zu behandeln sind, wenn sie die Freigrenze von 110 Euro \u00fcberschreiten, w\u00e4hrend bei Geburtstagsfeiern nur die auf den Arbeitnehmer und seine G\u00e4ste entfallenden Kosten als Arbeitslohn gelten, wurde vom Gericht als nicht sachgerecht verworfen.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>Pauschalbesteuerung von Veranstaltungen die nicht allen Arbeitnehmer offenstehen<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Der Bundesfinanzhof (BFH) hat (Az. VI R 5\/22) gekl\u00e4rt, ob der Pauschalsteuersatz von 25 % auf solche Veranstaltungen angewendet werden darf, die zwar gesellschaftlichen Charakter haben, aber nicht allen Betriebsangeh\u00f6rigen offensteht (hier: Vorstands- und F\u00fchrungskr\u00e4fte-Weihnachtsfeiern). Die Vorinstanz hatte dies abgelehnt. Der BFH h\u00e4lt es f\u00fcr die Anwendung der Pauschalbesteuerung mit 25 % nicht f\u00fcr erforderlich, dass die Veranstaltung allen Arbeitnehmern offensteht. Werden z. B. nur leitende Angestellte zu einer Betriebsfeier eingeladen, kann diese Veranstaltung trotzdem steuerbeg\u00fcnstigt mit 25 % pauschal besteuert werden. Die zul\u00e4ssige Pauschalbesteuerung hat die Sozialversicherungsfreiheit zu Folge. F\u00fcr den BFH ist es ausreichend, dass eine Veranstaltung auf betrieblicher Ebene stattfindet und einen gesellschaftlichen Charakter hat, um die Pauschalbesteuerung in Anspruch nehmen zu k\u00f6nnen. Die Voraussetzung, dass \u201edie Teilnahme an der Betriebsveranstaltung allen Angeh\u00f6rigen des Betriebs oder eines Betriebsteils offensteht\u201c findet nur in Verbindung mit der Gew\u00e4hrung des Freibetrags in H\u00f6he von 110 Euro Anwendung.&nbsp;<\/p>\n\n\n\n<p><strong>Hinweis<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>\u00dcber den Entscheidungsfall (F\u00fchrungskr\u00e4fte) hinaus, stellt sich die Frage, ob auch andere Arten von Veranstaltungen mit eingeschr\u00e4nktem Teilnehmerkreis (z. B. Incentive-Veranstaltungen, Belohnungsessen) betroffen sind, was angenommen werden kann. Aufgrund einer m\u00f6glichen Breitenwirkung des BFH-Urteils bleibt abzuwarten, wie die Finanzverwaltung und ggf. auch die Spitzenverb\u00e4nde der Sozialversicherung auf die Entscheidung des BFH reagieren werden.<\/p>\n\n\n\n<p>Aufwendungen von mehr als 110 Euro je Besch\u00e4ftigten f\u00fcr eine betriebliche Jubil\u00e4umsfeier sind nach einer aktuellen Entscheidung des Bundessozialgerichts als geldwerter Vorteil in der Sozialversicherung beitragspflichtig, wenn sie nicht mit der Entgeltabrechnung, sondern erst erheblich sp\u00e4ter pauschal versteuert werden (Bundessozialgericht, Urteil v. 23.04.2024 &#8211; B 12 BA 3\/22 R).<\/p>\n\n\n\n<p><strong>F\u00fcr Lohnsteuerpflichtige<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p><strong>Steuerbeg\u00fcnstigte Zuwendungen an Arbeitnehmer: Beitr\u00e4ge zu einer Gruppenunfallversicherung<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Eine betriebliche Gruppenunfallversicherung, die mehrere Arbeitnehmer gemeinsam sowohl f\u00fcr berufliche als auch private Unf\u00e4llen absichert, kann eine sinnvolle Erg\u00e4nzung zur gesetzlichen Unfallversicherung sein. Beitragsleistungen des Arbeitgebers zu einer solchen Gruppenunfallversicherung sind als steuerpflichtiger Arbeitslohn zu qualifizieren, wenn der Besch\u00e4ftigte den Versicherungsanspruch unmittelbar gegen\u00fcber dem Versicherungsunternehmen geltend machen kann und der Versicherer die Versicherungsleistung an den Arbeitnehmer als versicherte Person auszahlt.<\/p>\n\n\n\n<p>In diesem Fall konnte der Arbeitgeber bis 31.12.2023 die Beitr\u00e4ge f\u00fcr eine Gruppenunfallversicherung mit einem Pauschsteuersatz von 20 % erheben, wenn der Teil der Gesamtpr\u00e4mie (ohne Versicherungssteuer), die auf die versicherte Person entf\u00e4llt, 100 Euro im Kalenderjahr nicht \u00fcbersteigt. Die zul\u00e4ssige Pauschalbesteuerung durch den Arbeitgeber f\u00fchrt zur Sozialversicherungsfreiheit. Wurde der bis 31.12.2023 geltende H\u00f6chstbetrag von 100 Euro \u00fcberschritten, musste der gesamte Beitrag dem individuellen Lohnsteuerabzug und der Sozialversicherungspflicht unterworfen werden; es handelte sich bisher um eine steuerliche Freigrenze.&nbsp;<\/p>\n\n\n\n<p>Durch das Wachstumschancengesetz wurde der steuerliche Grenzbetrag von 100 Euro ab 01.01.2024 aufgehoben, sodass bereits f\u00fcr das Jahr 2024 auch ein h\u00f6herer Beitrag zur Gruppenunfallversicherung durch den Arbeitgeber pauschalbesteuert werden kann.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>Hinweis<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Zur Abgrenzung zwischen Bar- und Sachlohn hat vor einigen Jahren der Bundesfinanzhof Grunds\u00e4tze aufgestellt, die auch aktuell noch g\u00fcltig sind. Die Gew\u00e4hrung von Versicherungsschutz ist in H\u00f6he der geleisteten Beitr\u00e4ge Sachlohn, wenn der Arbeitnehmer aufgrund des Arbeitsvertrags von seinem Arbeitgeber ausschlie\u00dflich Versicherungsschutz und nicht auch eine Geldzahlung verlangen kann.<\/p>\n\n\n\n<p>Bei einer Unfallversicherung gilt, dass wenn der Arbeitgeber eine Unfallversicherung zum Schutze seiner Arbeitnehmer abschlie\u00dft und die Leistungen bei Eintritt des Versicherungsfalls ausschlie\u00dflich ihm (dem Arbeitgeber) zustehen, in H\u00f6he der Beitragszahlungen des Arbeitgebers kein geldwerter Vorteil vorliegt. Bei Eintritt des Versicherungsfalls erh\u00e4lt der Arbeitnehmer Leistungen aus der Unfallversicherung. Es flie\u00dft ihm Arbeitslohn zu. Die H\u00f6he des Arbeitslohns bestimmt sich stets nach der H\u00f6he der vom Arbeitgeber eingezahlten Beitr\u00e4ge und nicht nach der H\u00f6he der ausgezahlten Betr\u00e4ge.&nbsp;<\/p>\n\n\n\n<p>Handelt es sich um eine Gruppenunfallversicherung, ist der auf den betroffenen Arbeitnehmer entfallende Beitragsanteil ggf. zu sch\u00e4tzen.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>F\u00fcr K\u00f6rperschaftsteuerpflichtige<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p><strong>Verdeckte Gewinnaussch\u00fcttung: Irrt\u00fcmliche Zuwendung und Veranlassung durch das Gesellschaftsverh\u00e4ltnis<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Eine durch das Gesellschaftsverh\u00e4ltnis veranlasste Verm\u00f6gensverschiebung von einer Kapitalgesellschaft an einen Gesellschafter setzt einen <strong>Zuwendungswillen<\/strong> voraus. Ein solcher kann aufgrund eines Irrtums des Gesellschafter-Gesch\u00e4ftsf\u00fchrers fehlen. Ma\u00dfgebend ist nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs insoweit, ob der konkrete Gesellschafter-Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer einem entsprechenden Irrtum unterlegen ist, nicht hingegen, ob einem ordentlich und gewissenhaft handelnden Gesch\u00e4ftsleiter der Irrtum gleichfalls unterlaufen w\u00e4re (Az. I R 9\/20).<\/p>\n\n\n\n<p>Im Streitfall klagte eine GmbH, deren Stammkapital durch die alleinige Gesellschafter-Gesch\u00e4ftsf\u00fchrerin u. a. durch die Einbringung einer 100%-Beteiligung an einer weiteren GmbH erbracht werden sollte. Bei der einzubringenden GmbH wurde eine Kapitalerh\u00f6hung durchgef\u00fchrt, die im Ergebnis die Gesellschafter-Gesch\u00e4ftsf\u00fchrerin beg\u00fcnstigte. Das beklagte Finanzamt sah hierin eine verdeckte Gewinnaussch\u00fcttung (vGA) der Kl\u00e4gerin an ihre Gesellschafter-Gesch\u00e4ftsf\u00fchrerin. Die Kl\u00e4gerin machte geltend, dass die Zuwendung an die Gesellschafter-Gesch\u00e4ftsf\u00fchrerin irrt\u00fcmlich aufgrund eines Versehens bei der notariellen Beurkundung der Kapitalerh\u00f6hung erfolgt sei. Die Vorinstanz, das Finanzgericht, wies die Klage ab, weil einem ordentlichen und gewissenhaften Gesch\u00e4ftsleiter der von der Kl\u00e4gerin dargelegte Irrtum nicht unterlaufen w\u00e4re.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>Hinweis<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Der Bundesfinanzhof stellte nun klar, dass es f\u00fcr die Frage, ob der f\u00fcr die Annahme einer vGA erforderliche Zuwendungswille vorliegt, allein auf die Person der konkreten Gesellschafter-Gesch\u00e4ftsf\u00fchrerin ankommt.&nbsp;<\/p>\n\n\n\n<p><strong>Gesetzgebung<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p><strong>Zweites Jahressteuergesetz 2024 &#8211; Referentenentwurf<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Im Zuge der Kabinettsbefassung zum Entwurf des Jahressteuergesetzes 2024 am 05.06.2024 wurde festgestellt, dass man sich der vielf\u00e4ltigen Herausforderungen bewusst sei, die mit den im Jahressteuergesetz 2024 enthaltenen Ma\u00dfnahmen noch nicht bew\u00e4ltigt werden k\u00f6nnen. So das Bundesfinanzministerium. Hierzu geh\u00f6ren u. a. Vorhaben im Bereich der F\u00f6rderung von Kindern und Familien ebenso wie Fortentwicklungen des Gemeinn\u00fctzigkeitsrechts. Das <strong>Zweite Jahressteuergesetz 2024 <\/strong>(JStG 2024 II) soll dies aufgreifen. Neben notwendigen Entlastungen bei der Einkommensteuer sollen weitere Einzelma\u00dfnahmen aufgegriffen werden, die thematisch nicht oder nur partiell miteinander verbunden sind.<\/p>\n\n\n\n<p>Der Referentenentwurf des JStG 2024 II enth\u00e4lt im Wesentlichen folgende \u00c4nderungen:<\/p>\n\n\n\n<ul class=\"wp-block-list\">\n<li><strong>Einf\u00fchrung der Meldepflichten f\u00fcr nationale Steuergestaltungen<\/strong><br>Hinweis: Die Meldepflichten f\u00fcr nationale Steuergestaltungen waren urspr\u00fcnglich im Wachstumschancengesetz enthalten, wurden aber im Vermittlungsausschuss gestrichen. Es darf daher von Widerst\u00e4nden seitens Verb\u00e4nden, Kammern und Oppositionsparteien gegen die Regelungen ausgegangen werden.<\/li>\n\n\n\n<li><strong>\u00dcberf\u00fchrung der Steuerklassen III\/V in das Faktorverfahren <\/strong>zum 01.01.2030<\/li>\n\n\n\n<li><strong>Anhebung des in den Einkommensteuertarif <\/strong>integrierten <strong>Grundfreibetrags<\/strong> um 300 Euro auf 12.084 Euro im Jahr 2025 und ab 2026 Anhebung um 252 Euro auf 12.336 Euro<\/li>\n\n\n\n<li><strong>Anhebung des steuerlichen Kinderfreibetrags <\/strong>f\u00fcr den Veranlagungszeitraum 2025 um 60 Euro auf 6.672 Euro und ab dem Veranlagungszeitraum 2026 um 156 Euro auf 6.828 Euro<\/li>\n\n\n\n<li><strong>Anpassung der \u00fcbrigen Eckwerte des Einkommensteuertarifs<\/strong> f\u00fcr die Veranlagungszeitr\u00e4ume 2025 und ab 2026 (mit Ausnahme des Eckwerts der sog. Reichensteuer)<\/li>\n\n\n\n<li><strong>Anhebung Freigrenzen beim Solidarit\u00e4tszuschlag<\/strong> (nicht die diskutierte Abschaffung des Solidarit\u00e4tszuschlags) ab Veranlagungsjahr 2025<\/li>\n\n\n\n<li><strong>Anhebung des Kindergeldes<\/strong> ab Januar 2025 von 250 Euro auf 255 Euro monatlich<\/li>\n\n\n\n<li><strong>Digitalisierung Sterbefallanzeigen<\/strong><\/li>\n\n\n\n<li><strong>Steuerbefreiung Stiftung Generationenkapital<\/strong><\/li>\n\n\n\n<li><strong>\u00c4nderungen an den Gemeinn\u00fctzigkeitsregelungen:<\/strong> z. B. Anpassung steuerlich unsch\u00e4dlicher Bet\u00e4tigungen, Aufhebung R\u00fccklagen und Verm\u00f6gensbildung. Inkrafttreten 01.01.2025<\/li>\n<\/ul>\n\n\n\n<p>\u00dcber die n\u00e4chsten Schritte im Gesetzgebungsverfahren ist derzeit (19.07.2024) noch nichts bekannt. Das JStG 2024 II soll aber wohl so schnell wie m\u00f6glich dem Bundeskabinett vorgelegt werden.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>Neuerungen beim Elterngeld<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Das Bundesministerium f\u00fcr Familie, Senioren, Frauen und Jugend hat in einem Fragen-Antworten-Katalog die Neuregelungen beim Elterngeld f\u00fcr Geburten ab dem 01.04.2024 erl\u00e4utert. Die wichtigste Neuerung stellt die <strong>ge\u00e4nderte Einkommensgrenze<\/strong> dar, ab der Eltern keinen Anspruch mehr auf Elterngeld haben.<br>F\u00fcr <strong>Geburten ab dem 01.04.2024<\/strong> wurde das zu versteuerndes Einkommen &#8211; f\u00fcr Paare und Alleinerziehende einheitlich &#8211; auf 200.000 Euro verringert.&nbsp;<\/p>\n\n\n\n<p>F\u00fcr <strong>Geburten ab dem 01.04.2025<\/strong> wird die Grenze nochmal nach unten angepasst, n\u00e4mlich auf 175.000 Euro.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>Hinweis<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Ob dies der richtige Ansatz einer \u00fcberlegten Familienpolitik ist, ist die Frage. Sicher ist, dass dadurch der Kreis der Eltern, die Anspruch auf das Elterngeld haben, kleiner wird.<\/p>\n\n\n\n<p>F\u00fcr <strong>Geburten bis einschlie\u00dflich 31.03.2024<\/strong> gelten die bisherigen Einkommensgrenzen von 300.000 Euro f\u00fcr Paare und 250.000 Euro f\u00fcr Alleinerziehende weiterhin.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>Neuregelungen f\u00fcr den Kleinunternehmer&nbsp;<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Ab dem Besteuerungszeitraum 2024 sind Kleinunternehmer offiziell von der Abgabe von Umsatzsteuer-Jahreserkl\u00e4rungen befreit. Das geh\u00f6rt zu den Ma\u00dfnahmen zur Steuererleichterung, die mit dem <strong>Wachstumschancengesetz<\/strong> im Jahr 2024 eingef\u00fchrt wurden.<\/p>\n\n\n\n<p>Mit dem derzeit bekannten Entwurf eines <strong>Jahressteuergesetzes 2024<\/strong> soll die Kleinunternehmerregelung ab dem <strong>Jahr 2025<\/strong> ausgeweitet werden. Insbesondere die Umsatzgrenzen von 22.000 Euro (Vorjahr) und 50.000 Euro (lfd. Kalenderjahr) sollen auf 25.000 Euro und 100.000 Euro angehoben werden.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>Die E-Rechnung kommt<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Um den digitalen Wandel in Deutschland voranzutreiben, wurde im Rahmen des sog. Wachstumschancengesetzes mit Wirkung ab dem 01.01.2025 die verpflichtende<br>E-Rechnung im inl\u00e4ndischen B2B-Bereich eingef\u00fchrt.&nbsp;<\/p>\n\n\n\n<p>Bei der Umstellung auf die E-Rechnung geht es nicht lediglich darum, papierhafte Rechnungen zuk\u00fcnftig elektronisch auszutauschen. Vielmehr soll der Gesamtprozess von der Rechnungsausstellung bis zur Zahlung und Archivierung der Rechnung sowie den Abgleich zwischen den f\u00fcr Umsatzsteuerzahlung und Vorsteuerabzug zust\u00e4ndigen Finanzbeh\u00f6rden neu zu gestaltet werden.&nbsp;<\/p>\n\n\n\n<p>Verbraucher betrifft diese Neuerung nicht.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>Hinweis<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Mit den Anwendungen auf der DATEV E-Rechnungsplattform heben Sie Ihre digitalen Rechnungsprozesse auf die n\u00e4chste Stufe und gestalten den Rechnungsdatenaustausch mit Ihren Gesch\u00e4ftspartnern k\u00fcnftig noch komfortabler. Besonders interessant: Unterst\u00fctzungspaket E-Rechnung.<\/p>\n\n\n\n<p><a href=\"https:\/\/www.datev.de\/web\/de\/aktuelles\/e-rechnung-mit-datev\">https:\/\/www.datev.de\/web\/de\/aktuelles\/e-rechnung-mit-datev<\/a><\/p>\n\n\n\n<p><strong>Gesetz zur Arbeitszeiterfassung: Zeitpunkt unklar<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Die Bundesregierung kann noch keinen Zeitplan dar\u00fcber aufstellen, wann das Gesetz zur Arbeitszeiterfassung f\u00fcr alle Besch\u00e4ftigten kommen wird. Seit dem Urteil des Bundesarbeitsgerichts \u00fcber die Pflicht zur Arbeitszeiterfassung warten Unternehmen und Arbeitnehmer in Deutschland auf ein entsprechendes Gesetz.&nbsp;<\/p>\n\n\n\n<p><strong>Durchschnittssatz f\u00fcr Landwirte sinkt auf 7,8 Prozent<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Ab 2025 betr\u00e4gt der Durchschnittssatz f\u00fcr Landwirte 7,8 Prozent. Das geht aus einer Unterrichtung der Bundesregierung an den Bundestag hervor (20\/11920). Bisher lag der Wert bei 9,0 Prozent.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>K\u00fcnstlersozialversicherung bleibt im Jahr 2025 bei 5 Prozent<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>&nbsp;Das Bundesministerium f\u00fcr Arbeit und Soziales hat zur K\u00fcnstlersozialabgabe-Verordnung 2025 (KSA-VO 2025) die Ressort- und Verb\u00e4ndebeteiligung eingeleitet. Im Jahr 2025 wird der Abgabesatz zur K\u00fcnstlersozialversicherung unver\u00e4ndert 5,0 Prozent betragen.<\/p>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>F\u00fcr Einkommensteuerpflichtige Verlustverrechnungsbeschr\u00e4nkungen bei Termingesch\u00e4ften und Kapitaleink\u00fcnften verfassungswidrig Verluste aus Termingesch\u00e4ften d\u00fcrfen nach dem Einkommensteuergesetz nur bis zu einer Grenze von 20.000 Euro pro Jahr verrechnet werden (\u00a7 20 Abs. 6 Satz 5 EStG). Zudem d\u00fcrfen Verluste aus Kapitaleink\u00fcnften (z. B. aus Aktien) nur mit Gewinnen aus Kapitaleink\u00fcnften verrechnet werden. 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