{"id":772,"date":"2024-06-03T07:44:32","date_gmt":"2024-06-03T07:44:32","guid":{"rendered":"https:\/\/cass.actherm.pl\/?p=772"},"modified":"2024-06-03T07:51:15","modified_gmt":"2024-06-03T07:51:15","slug":"monatsinformation-juni-2024","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/cass.berlin\/de\/monatsinformation-juni-2024","title":{"rendered":"Monatsinformation Juni 2024"},"content":{"rendered":"\n<h1 class=\"wp-block-heading\">F\u00fcr Einkommensteuerpflichtige<\/h1>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\"><a><\/a>Mehrfache Aussch\u00f6pfung des H\u00f6chstbetrags f\u00fcr Investitionsabzugsbetr\u00e4ge<\/h2>\n\n\n\n<p>Der Kl\u00e4ger betrieb einen Gro\u00dfhandel mit Altmaterialien und erbte zudem einen Schrotthandel. Er beantragte Investitionsabzugsbetr\u00e4ge f\u00fcr beide Betriebe, die in der Summe den H\u00f6chstbetrag von 200.000 Euro \u00fcberschritten. Das beklagte Finanzamt ber\u00fccksichtigte jedoch nur den H\u00f6chstbetrag. Der Kl\u00e4ger war der Ansicht, dass zwei unabh\u00e4ngige Betriebe vorliegen w\u00fcrden. Entsprechend seien zwei H\u00f6chstbetr\u00e4ge zu ber\u00fccksichtigen.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Klage hatte vor dem Finanzgericht D\u00fcsseldorf keinen Erfolg. Es handelt sich um einen einheitlichen Gewerbebetrieb, basierend auf r\u00e4umlicher N\u00e4he, \u00e4hnlichen T\u00e4tigkeiten und organisatorischem Zusammenhang. Die pers\u00f6nliche Motivation des Kl\u00e4gers zu einer Trennung der Betriebe ist nicht ausschlaggebend. Das Urteil ist nicht rechtskr\u00e4ftig.<\/p>\n\n\n\n<p><a><\/a> Hinweis<\/p>\n\n\n\n<p>Bemerkenswert ist, dass in den F\u00e4llen der Betriebsaufspaltung lt. Urteil des Bundesfinanzhofs vom 17.07.1991 das Besitz- und das Betriebsunternehmen bei der Pr\u00fcfung der Gewinngrenze des \u00a7 7g Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 Buchst. b EStG getrennt zu beurteilen sind. Gleiches gilt bei Organschaften. Bis zur Entscheidung des Bundesfinanzhofs im vorliegenden Fall bleibt es spannend.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\"><a><\/a>Pauschalierung von Sachzuwendungen bei VIP-Logen<\/h2>\n\n\n\n<p>In den Streitjahren 2012 bis 2014 mietete ein Unternehmen f\u00fcr 127.000-130.000 Euro pro Jahr eine VIP-Loge mit 12 Sitzpl\u00e4tzen in einer Mehrzweckhalle an, in der u. a. Sportveranstaltungen und Konzerte stattfanden. Die Anmietung umfasste keine Bewirtungsleistungen. Zudem waren dem Unternehmen Werbe- und Sponsoringma\u00dfnahmen nur innerhalb der VIP-Loge gestattet. Im Logenumlauf wurden nur das Logo und der Schriftzug des Unternehmens dargestellt. Das Unternehmen lud Gesch\u00e4ftspartner und Mitarbeiter zu entsprechenden Events in die VIP-Loge ein. Die Mitarbeiter waren f\u00fcr die Betreuung der Gesch\u00e4ftspartner zust\u00e4ndig. Das Unternehmen teilte die Aufwendungen f\u00fcr die Loge in Anlehnung an den sog. VIP-Logenerlass des Bundesfinanzministeriums in einen Anteil f\u00fcr Werbung von 57 % (40 % + 17 %) und einen Anteil f\u00fcr Geschenke von 43 % (30 % + 13 %) auf und f\u00fchrte f\u00fcr letzteren Anteil pauschale Einkommensteuer ab. Den im Erlass vorgesehenen 30%igen Anteil f\u00fcr Bewirtungskosten teilte das Unternehmen dabei im Verh\u00e4ltnis 4 zu 3 auf die Positionen Werbung und Geschenke auf. Das beklagte Finanzamt war der Ansicht, dass ein gesch\u00e4tzter Anteil von 75 % auf Geschenke und nur 25 % auf Werbung entfiel, sodass es f\u00fcr den Geschenkeanteil pauschale Lohnsteuer nachforderte. Gegen diesen Aufteilungsma\u00dfstab klagte das Unternehmen.<\/p>\n\n\n\n<p>Nach Auffassung des Bundesfinanzhofs ist die unentgeltliche Zurverf\u00fcgungstellung von Pl\u00e4tzen in einer VIP-Loge an Gesch\u00e4ftspartner und Arbeitnehmer eine Sachzuwendung, die pauschal besteuert werden kann. Gegenstand der Sachzuwendung ist die \u00dcberlassung des einzelnen Logenplatzes, Leerpl\u00e4tze sind nicht zu ber\u00fccksichtigen: Die Aufwendungen f\u00fcr die \u00fcberlassenen Pl\u00e4tze k\u00f6nnen im Wege sachgerechter Sch\u00e4tzung ermittelt werden. Entsprechendes gilt f\u00fcr den auf die Zuwendung entfallenden Werbeanteil.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\"><a><\/a>Gewinn aus markt\u00fcblicher Ver\u00e4u\u00dferung einer Mitarbeiter-beteiligung stellt keinen lohnsteuerbaren Arbeitslohn dar<\/h2>\n\n\n\n<p>Der Gewinn (Differenz zwischen [R\u00fcck-]Kaufpreis und Anschaffungskosten) aus der markt\u00fcblichen Ver\u00e4u\u00dferung einer Mitarbeiterbeteiligung ist kein lohnsteuerbarer Vorteil, auch wenn der Arbeitnehmer die Beteiligung an seinem Arbeitgeber zuvor verbilligt erworben hat. So entschied der Bundesfinanzhof.<\/p>\n\n\n\n<p>Auch durch Dritte gew\u00e4hrte Vorteile, soweit diese durch das Arbeitsverh\u00e4ltnis veranlasst sind, k\u00f6nnen zu Arbeitslohn f\u00fchren. Wenn der zugewendete Vorteil auf anderen (Sonder-)Rechtsbeziehungen beruhe, scheide die Annahme von Arbeitslohn dagegen aus. Vorliegend sei zwar nicht streitig, dass dem Kl\u00e4ger die Beteiligung nur aufgrund seines Arbeitsverh\u00e4ltnisses angeboten worden sei. Ein Vorteil, der zu steuerbarem Arbeitslohn f\u00fchre, sei aber nur insoweit zu bejahen, wie die Beteiligung verbilligt einger\u00e4umt worden sei.<\/p>\n\n\n\n<p>Nur wenn den Arbeitnehmern im Verh\u00e4ltnis zu den Drittinvestoren ein marktun\u00fcblicher \u00dcberpreis gew\u00e4hrt worden w\u00e4re, h\u00e4tte in H\u00f6he des \u00dcberpreises steuerbarer Arbeitslohn vorgelegen. Davon ist im Fall des Kl\u00e4gers jedoch nicht auszugehen gewesen. Der Ver\u00e4u\u00dferungsgewinn im Jahr 2007 ist auch nach Auffassung des Finanzamts von keinem anderen Steuertatbestand erfasst worden, der Gewinn war im Ergebnis also steuerfrei.<\/p>\n\n\n\n<p>Hinweis<\/p>\n\n\n\n<p>Ab 2018 werden derartige Ver\u00e4u\u00dferungserl\u00f6se als Eink\u00fcnfte aus Kapitalverm\u00f6gen besteuert; allerdings nur mit dem gesonderten Steuertarif von 25 %. Die Attraktivit\u00e4t derartiger Beteiligungsmodelle wird damit eingeschr\u00e4nkt, verliert aber angesichts des regelm\u00e4\u00dfig h\u00f6heren individuellen Steuersatzes der an solchen Gestaltungen beteiligten Arbeitnehmer aus der F\u00fchrungsebene nicht an Attraktivit\u00e4t.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\"><a><\/a>Versp\u00e4tete Pauschalversteuerung kann teuer werden<\/h2>\n\n\n\n<p>Aufwendungen von mehr als 110 Euro je Besch\u00e4ftigten f\u00fcr eine betriebliche Jubil\u00e4umsfeier sind als geldwerter Vorteil in der Sozialversicherung beitragspflichtig, wenn sie nicht mit der Entgeltabrechnung, sondern erst erheblich sp\u00e4ter pauschal versteuert werden. Das Bundessozialgericht hat der Deutschen Rentenversicherung Oldenburg-Bremen Recht gegeben und die gegenteiligen Entscheidungen der Vorinstanzen aufgehoben.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\"><a><\/a>An Arbeitnehmer ausgezahlte Energiepreispauschale ist steuerbar<\/h2>\n\n\n\n<p>Der Kl\u00e4ger erhielt im Jahr 2022 von seinem Arbeitgeber die Energiepreispauschale in H\u00f6he von 300 Euro ausgezahlt. Das beklagte Finanzamt ber\u00fccksichtigte diese im Einkommensteuerbescheid f\u00fcr 2022 als steuerpflichtigen Arbeitslohn. Der Kl\u00e4ger machte geltend, dass die Energiepreispauschale keine steuerbare Einnahme sei. Es handele sich um eine Subvention des Staates, die in keinem Veranlassungszusammenhang zu seinem Arbeitsverh\u00e4ltnis stehe. Des Weiteren sei sein Arbeitgeber lediglich als Erf\u00fcllungsgehilfe f\u00fcr die Auszahlung der Subvention t\u00e4tig geworden.<\/p>\n\n\n\n<p>Das Finanzgericht M\u00fcnster wies die Klage ab. Der Gesetzgeber hat die Energiepreispauschale konstitutiv den Eink\u00fcnften aus nichtselbst\u00e4ndiger Arbeit zugeordnet. Auf einen Veranlassungszusammenhang mit der eigenen Arbeitsleistung kommt es daher nicht mehr an. Dar\u00fcber hinaus sei der entsprechende Paragraf des Einkommensteuergesetzes auch verfassungsgem\u00e4\u00df.<\/p>\n\n\n\n<p>Das Finanzgericht lie\u00df die Revision zum Bundesfinanzhof zu. Das Gerichtsverfahren wurde sowohl von Steuerpflichtigen als auch von der Finanzverwaltung als Musterverfahren angesehen. Zu der Besteuerung der Energiepreispauschale sind bundesweit noch tausende Einspruchsverfahren in den Finanz\u00e4mtern anh\u00e4ngig. Ob die Revision vom Kl\u00e4ger eingelegt wurde, ist derzeit noch nicht bekannt.<\/p>\n\n\n\n<p>Hinweis<\/p>\n\n\n\n<p>Die Steuerpflicht der Energiepreispauschale gilt nicht f\u00fcr <strong>pauschal besteuerten Arbeitslohn<\/strong>. Hier erfolgt keine Versteuerung der Energiepreispauschale. Jedoch gilt dies nur dann, wenn der Arbeitnehmer ausschlie\u00dflich pauschal besteuerten Arbeitslohn (z. B. Minijobs) im gesamten Jahr 2022 bezogen hat. Wenn neben dem pauschal besteuerten Arbeitslohn weitere anspruchsberechtigte <strong>Eink\u00fcnfte aus Land- und Forstwirtschaft<\/strong>, <strong>Gewerbebetrieb<\/strong> oder <strong>selbst\u00e4ndiger Arbeit<\/strong> erzielt wurden, geh\u00f6rt die Energiepreispauschale zu den <strong>sonstigen Eink\u00fcnften<\/strong>.<\/p>\n\n\n\n<p>Bei <strong>Rentnern<\/strong> gilt die Energiepreispauschale als <strong>Einnahme aus sonstigen Eink\u00fcnften<\/strong>, da die Auszahlung durch die Deutsche Rentenversicherung bzw. die landwirtschaftliche Alterskasse erfolgte. Rentner, die die Energiepreispauschale f\u00fcr Rentenbeziehende im Dezember 2022 durch den Renten Service der Deutschen Post AG oder die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See oder die landwirtschaftliche Alterskasse erhalten haben, m\u00fcssen den ausgezahlten Betrag nicht in der Einkommensteuererkl\u00e4rung f\u00fcr 2022 angeben.<\/p>\n\n\n\n<h1 class=\"wp-block-heading\">F\u00fcr Umsatzsteuerpflichtige<\/h1>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\"><a><\/a>Zahlungen aufgrund von Abmahnungen bei Urheberrechtsverletzungen umsatzsteuerbar<\/h2>\n\n\n\n<p>Zahlungen, die an einen Unternehmer aufgrund von urheberrechtlichen oder wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen zur Durchsetzung eines Unterlassungsanspruchs geleistet w\u00fcrden, seien umsatzsteuerrechtlich als Entgelt im Rahmen eines umsatzsteuerbaren Leistungsaustauschs zwischen dem Unternehmer und dem von ihm abgemahnten Rechteverletzer zu qualifizieren.<\/p>\n\n\n\n<p>Zum steuerbaren Entgelt f\u00fcr die Leistung des Abmahnenden geh\u00f6ren alle hierf\u00fcr erhaltenen Zahlungen. Unerheblich f\u00fcr die Einordnung als steuerbares Entgelt ist die Bezeichnung der zu leistenden Zahlungen im Abmahnschreiben oder ob die Zahlungen als Schadensersatz geltend gemacht werden k\u00f6nnen. Ma\u00dfgeblich ist vielmehr, ob die Zahlungen dazu dienen, den Abmahnenden klaglos zu stellen und dadurch ein urheberrechtliches Klageverfahren zu vermeiden. So entschied das Finanzgericht Berlin-Brandenburg.<\/p>\n\n\n\n<p>Hinweis<\/p>\n\n\n\n<p>Erfolgt die Abmahnung unberechtigt, liegt wohl bei einem offenen Steuerausweis ein Fall von unberechtigtem Steuerausweis (gem\u00e4\u00df des \u00a7 14c Abs. 2 UstG) vor. Wird als Folge einer berechtigten Abmahnung Schadenersatz geltend gemacht, ist dieser nicht steuerbar, da kein Leistungsaustausch vorliegt.<\/p>\n\n\n\n<h1 class=\"wp-block-heading\">F\u00fcr Erbschaftssteuerpflichtige<\/h1>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\"><a><\/a>Kein anteiliger Erwerb eines zur Erbmasse geh\u00f6renden Grundst\u00fccks bei entgeltlichem Erwerb eines Miterbenanteils<\/h2>\n\n\n\n<p>Der Bundesfinanzhof hatte zu entscheiden, ob der Erwerb eines Anteils an einer Erbengemeinschaft dem anteiligen Erwerb des im Nachlass befindlichen Grundst\u00fccks gleichsteht.<\/p>\n\n\n\n<p>Im Verfahren war der Kl\u00e4ger Teil einer Erbengemeinschaft, die aus drei Erben bestand. Zum Verm\u00f6gen der Erbengemeinschaft geh\u00f6rten Immobilien. Der Kl\u00e4ger kaufte die Anteile seiner beiden Miterben und ver\u00e4u\u00dferte anschlie\u00dfend die Immobilien. Das Finanzamt sah in dem Verkauf ein steuerpflichtiges privates Ver\u00e4u\u00dferungsgesch\u00e4ft.<\/p>\n\n\n\n<p>Das Finanzgericht M\u00fcnchen folgte der Auffassung der Finanzverwaltung, indem es im entgeltlichen Erwerb eines Erbanteils von der Erbengemeinschaft eine Anschaffung des zum Nachlass geh\u00f6renden Grundst\u00fccks des Privatverm\u00f6gens sieht. Als nunmehriger Alleineigent\u00fcmer ver\u00e4u\u00dfert er das Grundst\u00fcck innerhalb von nicht mehr als zehn Jahren seit dem entgeltlichen Erwerb des Erbanteils. Insoweit ist der Ver\u00e4u\u00dferungsgewinn steuerbar (\u00a7 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG), soweit er auf den entgeltlich hinzuerworbenen Anteil entf\u00e4llt.<\/p>\n\n\n\n<p>Der Bundesfinanzhof ist dem entgegengetreten. Der entgeltliche Erwerb eines Anteils an einer Erbengemeinschaft f\u00fchrt nicht zur anteiligen Anschaffung eines zum Gesamthandsverm\u00f6gen der Erbengemeinschaft geh\u00f6renden Grundst\u00fccks.<\/p>\n\n\n\n<p>Hinweis<\/p>\n\n\n\n<p>Der Bundesfinanzhof hat somit seine Rechtsprechung ge\u00e4ndert und sich der Ansicht der Finanzverwaltung entgegengestellt.<\/p>\n\n\n\n<h1 class=\"wp-block-heading\">Arbeitsrecht<\/h1>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\"><a><\/a>K\u00fcndigung eines Schwerbehinderten w\u00e4hrend der Probezeit<\/h2>\n\n\n\n<p>Der mit einem Grad der Behinderung von 80 schwerbehinderte Kl\u00e4ger war seit dem 01.01.2023 bei der beklagten Kommune als \u201eBesch\u00e4ftigter im Bauhof\u201c besch\u00e4ftigt und wurde in verschiedenen Kolonnen des Bauhofs eingesetzt. Ab Ende Mai war der Kl\u00e4ger arbeitsunf\u00e4hig. Am 22.06.2023 k\u00fcndigte die beklagte Arbeitgeberin das Arbeitsverh\u00e4ltnis zum 31.07.2023.<\/p>\n\n\n\n<p>Das Arbeitsgerichts K\u00f6ln entschied, dass die fristgerechte K\u00fcndigung des schwerbehinderten Mitarbeiters w\u00e4hrend der Probezeit rechtswidrig ist, da sie eine Diskriminierung wegen der Behinderung darstellt. Die K\u00fcndigung des Arbeitsverh\u00e4ltnisses durch die Beklagte ist nicht wirksam. Der Arbeitgeber ist auch w\u00e4hrend der Probezeit verpflichtet, ein Pr\u00e4ventionsverfahren durchzuf\u00fchren, in dessen Rahmen die Schwerbehindertenvertretung sowie das Integrationsamt m\u00f6glichst fr\u00fchzeitig als Pr\u00e4ventionsma\u00dfnahme einzuschalten sind, wenn Schwierigkeiten im Arbeitsverh\u00e4ltnis, die zur Gef\u00e4hrdung dieses Verh\u00e4ltnisses f\u00fchren k\u00f6nnen, eintreten. Dies hat die Arbeitgeberin im Streitfall nicht getan.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\"><a><\/a>Wann diskriminiert eine Formulierung in einer Stellenanzeige \u00e4ltere Bewerber?<\/h2>\n\n\n\n<p>Ein 50-j\u00e4hriger Bewerber hatte eine Absage auf seine Bewerbung als Verk\u00e4ufer bei einem Tankstellenbetreiber erhalten. Anschlie\u00dfend machte er mit einer Klage u. a. einen Anspruch auf Entsch\u00e4digung in H\u00f6he von 1.500 Euro nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) geltend. In der Ausschreibung des Tankstellenbetreibers hie\u00df es u. a.: \u201eWir sind ein junges, dynamisches Team mit Benzin im Blut und suchen Verst\u00e4rkung.\u201c Der Bewerber war der Auffassung, die Formulierung sei ein Hinweis auf eine Altersdiskriminierung. \u201eJung\u201c beziehe sich auf das Alter der zu suchenden Teammitglieder. Der Arbeitgeber hingegen vertrat die Ansicht, die Stellenanzeige enthalte keine Altersvorgabe. Die Formulierung beschreibe vielmehr das Team.<\/p>\n\n\n\n<p>Das Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern wies die Klage ab und folgte der Argumentation des Arbeitgebers. Es handelt sich um eine \u00fcberspitzte, ironische, nicht ernst gemeinte, in der Form eines Werbeslogans gehaltene Beschreibung der zu besetzenden Stelle, nicht um die Darstellung von Anforderungen an einen potenziellen Bewerber. Der Arbeitgeber hat die Stelle in seinem Betrieb somit nicht unter Versto\u00df gegen das Verbot der Altersdiskriminierung ausgeschrieben. Daher steht dem Bewerber keine Entsch\u00e4digung wegen Diskriminierung zu.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\"><a><\/a>Ungenehmigtes Posten von Bildern vom Arbeitsplatz kann K\u00fcndigungsgrund sein<\/h2>\n\n\n\n<p>Ein Frachtpilot hatte Fotos und Videos von seiner T\u00e4tigkeit in sozialen Netzwerken wie Instagram, Facebook oder YouTube geteilt, obwohl es im Unternehmen u. a. eine Geheimhaltungsverpflichtung sowie bestimmte Zustimmungserfordernisse gab. Der Pilot hatte eine Nebent\u00e4tigkeit unter dem Stichwort \u201ePromotion, Modeln (Blogger)\u201c beantragt und diese auch genehmigt bekommen. Er ging daher davon aus, dass seine Ver\u00f6ffentlichungen durch diese Genehmigung abgedeckt seien. Der Pilot teilte z. B. Fotos aus dem Cockpit, von sich bei der Arbeit oder in Dienstuniform. Der Arbeitgeber k\u00fcndigte ihm daraufhin das Arbeitsverh\u00e4ltnis.<\/p>\n\n\n\n<p>Das Landesarbeitsgericht hielt die K\u00fcndigung f\u00fcr wirksam. Das ungenehmigte Posten von Bildern vom Arbeitsplatz stellt einen wichtigen Grund f\u00fcr eine K\u00fcndigung dar. Dem Arbeitgeber steht das Recht am eigenen Bild und Wort zu. Dieses Recht hat der Kl\u00e4ger durch die Postings verletzt. Zudem hat er gegen seine umfassende Verschwiegenheitspflicht versto\u00dfen, da keine Erlaubnis f\u00fcr derartige Ver\u00f6ffentlichungen vorlag.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\"><a><\/a>Unfall beim Anhalten wegen Notdurftverrichtung &#8211; Unterbrechung des versicherten Arbeitswegs<\/h2>\n\n\n\n<p>Wenn ein Arbeitnehmer auf dem Arbeitsweg an einem Waldweg anh\u00e4lt, um seine Notdurft zu verrichten, unterbricht dies den versicherten Weg. Kommt das Fahrzeug ins Rollen und stirbt der Arbeitnehmer bei dem Versuch, das wegrollende Fahrzeug aufzuhalten, liegt kein Arbeitsunfall vor. So entschied das Landessozialgericht Baden-W\u00fcrttemberg.<\/p>\n\n\n\n<h1 class=\"wp-block-heading\">Sonstiges<\/h1>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\"><a><\/a>Unentgeltlicher Probeausschank &#8211; Keine Biersteuer auf von Hobbybrauer hergestelltes Bier<\/h2>\n\n\n\n<p>Der Kl\u00e4ger ist Hobbybrauer. Bei einer Veranstaltung, auf der Hobbybrauer das von ihnen hergestellte Bier vorstellen und Erfahrungen austauschen konnten, wurde das von den Teilnehmern hergestellte Bier unentgeltlich zum Probieren angeboten. Ferner wurden u. a. Seminare und Vortr\u00e4ge angeboten und das beliebteste Bier zur Verkostung vorgestellt. An der Veranstaltung interessierte Personen konnten auf der Internetseite des Veranstalters ein Eintrittsticket erwerben, das zur Teilnahme an der Veranstaltung berechtigte. Das beklagte Hauptzollamt gab dem Kl\u00e4ger auf, die Teilnehmer als Veranstalter darauf hinzuweisen, dass sie das von ihnen f\u00fcr die Veranstaltung hergestellte Bier zuvor bei dem f\u00fcr sie zust\u00e4ndigen Hauptzollamt zur Versteuerung anzumelden h\u00e4tten.<\/p>\n\n\n\n<p>Das Finanzgericht D\u00fcsseldorf entschied jedoch, dass die Erhebung von Biersteuer in diesem Fall nicht rechtm\u00e4\u00dfig war. Der Kl\u00e4ger hatte hier zwar keine Erlaubnis f\u00fcr die Herstellung des fraglichen Bieres, das von ihm hergestellte Bier ist jedoch steuer-frei. Bier, das von Haus- und Hobbybrauern in ihren Haushalten ausschlie\u00dflich zum eigenen Verbrauch hergestellt und nicht verkauft wird, ist bis zu einer Menge von 2 hl je Kalenderjahr von der Steuer befreit. Der Kl\u00e4ger hat das von den anderen Teilnehmern getrunkene Bier ausschlie\u00dflich zum eigenen Verbrauch hergestellt. Er hat das Bier auch nicht verkauft.<\/p>\n\n\n\n<h1 class=\"wp-block-heading\">Gesetzgebung<\/h1>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\"><a><\/a>Mindestlohn in der Altenpflege steigt<\/h2>\n\n\n\n<p>Zum 01.05.2024 ist der Pflegemindestlohn gestiegen: Hilfskr\u00e4fte erhalten k\u00fcnftig mindestens 15,50 Euro brutto pro Stunde, qualifizierte Pflegehilfskr\u00e4fte 16,50 Euro und Pflegefachkr\u00e4fte 19,50 Euro. Eine weitere Erh\u00f6hung der Mindestl\u00f6hne in der Altenpflege soll dann zum 01.07.2025 folgen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\"><a><\/a>Renten steigen ab Juli erneut deutlich<\/h2>\n\n\n\n<p>Zum 01.07.2024 erh\u00f6hen sich die Renten um 4,57 %. Die Bundesregierung hat dazu eine entsprechende Verordnung beschlossen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\"><a><\/a>Verordnung zur technischen Umsetzung des Basisregisters f\u00fcr Unternehmen im Kabinett gebilligt<\/h2>\n\n\n\n<p>Die Bundesregierung hat den vom Bundesminister f\u00fcr Wirtschaft und Klimaschutz, vom Bundesminister der Justiz sowie vom Bundesminister der Finanzen vorgelegten Entwurf einer Verordnung \u00fcber das Register \u00fcber Unternehmensbasisdaten (UBRegV) gebilligt.<\/p>\n\n\n\n<p>Vorrangiges Ziel des Basisregister ist die Umsetzung des Once-Only-Prinzips, einem elementaren Baustein der Registermodernisierung in Deutschland: Damit sollen Unternehmen ihre Daten und Dokumente der Verwaltung nur noch einmal mitteilen m\u00fcssen; Mehrfachmeldungen an verschiedene Register und Beh\u00f6rden sollen so schrittweise durch Registerabfragen und zwischenbeh\u00f6rdliche Datenaustausche ersetzt werden k\u00f6nnen. Daneben sind weitere Anwendungsf\u00e4lle f\u00fcr das Basisregister vorgesehen, etwa im Bereich des Identit\u00e4tsmanagements oder im Kontext des Onlinezugangsgesetzes (OZG), die in sp\u00e4teren Ausbaustufen entwickelt werden sollen. Perspektivisch soll das Basisregister Entlastungen im dreistelligen Millionenbereich j\u00e4hrlich erm\u00f6glichen.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>F\u00fcr Einkommensteuerpflichtige Mehrfache Aussch\u00f6pfung des H\u00f6chstbetrags f\u00fcr Investitionsabzugsbetr\u00e4ge Der Kl\u00e4ger betrieb einen Gro\u00dfhandel mit Altmaterialien und erbte zudem einen Schrotthandel. Er beantragte Investitionsabzugsbetr\u00e4ge f\u00fcr beide Betriebe, die in der Summe den H\u00f6chstbetrag von 200.000 Euro \u00fcberschritten. Das beklagte Finanzamt ber\u00fccksichtigte jedoch nur den H\u00f6chstbetrag. Der Kl\u00e4ger war der Ansicht, dass zwei unabh\u00e4ngige Betriebe vorliegen w\u00fcrden. 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