{"id":756,"date":"2023-11-28T09:40:25","date_gmt":"2023-11-28T09:40:25","guid":{"rendered":"https:\/\/cass.actherm.pl\/?p=756"},"modified":"2023-11-28T09:41:01","modified_gmt":"2023-11-28T09:41:01","slug":"monatsinformation-dezember-2023","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/cass.berlin\/de\/monatsinformation-dezember-2023","title":{"rendered":"Monatsinformation Dezember 2023"},"content":{"rendered":"<h2 class=\"wp-block-heading\">F\u00fcr Einkommensteuerpflichtige<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\"><a><\/a>Qualifizierung von Eink\u00fcnften aus der Vermietung und Ver\u00e4u\u00dferung von Containern im Rahmen eines Investments<\/h3>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Die Finanzbeh\u00f6rde hat im Streitfall die Vermietung und beabsichtigte Ver\u00e4u\u00dferung der Container durch den Kl\u00e4ger zu Unrecht nicht als gewerblich eingestuft. Die vom Kl\u00e4ger beabsichtigten Aktivit\u00e4ten in Form des An- und Verkaufs sowie der Vermietung von Containern \u00fcberschritten den Rahmen privater Verm\u00f6gensverwaltung und erf\u00fcllten die Voraussetzungen eines Gewerbebetriebs.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Das Finanzgericht D\u00fcsseldorf wies darauf hin, dass solche besonderen Umst\u00e4nde, die zum \u00dcberschreiten der privaten Verm\u00f6gensverwaltung f\u00fchren, der Bundesfinanzhof annimmt, wenn die Vermietungst\u00e4tigkeit mit dem An- und Verkauf der beweglichen Wirtschafts-g\u00fcter aufgrund eines einheitlichen Gesch\u00e4ftskonzepts zu einer einheitlichen T\u00e4tigkeit verklammert ist. Hierf\u00fcr ist wiederum erforderlich, dass sich die (kurzfristige) Vermietung der beweglichen Wirtschaftsg\u00fcter und deren Ver\u00e4u\u00dferung derart bedingen, dass die Ver\u00e4u\u00dferung erforderlich ist, um \u00fcberhaupt einen Gewinn zu erzielen. Das Gesch\u00e4ftskonzept muss darauf gerichtet sein, dass sich erst durch die Erzielung eines Ver\u00e4u\u00dferungserl\u00f6ses bei Verkauf der vermieteten Wirtschaftsg\u00fcter der angestrebte Totalgewinn erzielen l\u00e4sst. Ob diese Voraussetzung gegeben ist, h\u00e4ngt von einer W\u00fcrdigung der Umst\u00e4nde des Einzelfalls ab.<\/p>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\"><a><\/a>Verdeckten Gewinnaussch\u00fcttung bei Alleingesellschafter-Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer trotz Privatnutzungs-verbots eines betrieblichen Pkw<\/h3>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Bei einem Alleingesellschafter-Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer kann selbst dann ein zu einer verdeckten Gewinnaussch\u00fcttung (vGA) f\u00fchrender Anscheinsbeweis f\u00fcr die Privatnutzung eines von der GmbH \u00fcberlassenen Pkw vorliegen, wenn im Anstellungsvertrag ein Privatnutzungsverbot vereinbart wurde. Die verdeckte Gewinnaussch\u00fcttung ist auf Ebene der Gesellschaft jedoch nicht nach der 1%-Regelung, sondern nach Fremdvergleichsgrunds\u00e4tzen zu bewerten. So entschied das Finanzgericht M\u00fcnster.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs spricht die allgemeine Lebenserfahrung daf\u00fcr, dass ein einem Gesellschafter-Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer von der Gesellschaft zur Nutzung \u00fcberlassenes betriebliches Fahrzeug auch privat genutzt wird. Dies gilt auch bei einem Privatnutzungsverbot, wenn keine organisatorischen Ma\u00dfnahmen getroffen w\u00fcrden, die eine private Nutzung ausschlie\u00dfen. F\u00fcr den Anscheinsbeweis spricht, dass ein Privatnutzungsverbot wegen des fehlenden Interessengegensatzes keine gesellschaftsrechtlichen oder arbeitsrechtlichen Konsequenzen nach sich zieht. Es kann daher nicht ohne Weiteres unterstellt werden, dass der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer sich tats\u00e4chlich an das Verbot h\u00e4lt. Die Kl\u00e4gerin hat den Anscheinsbeweis nicht entkr\u00e4ftet. Sie hat es vers\u00e4umt, Beweisvorsorge etwa durch die F\u00fchrung eines Fahrtenbuches oder sonstige Aufzeichnungen zu treffen. Zur tats\u00e4chlichen Durchf\u00fchrung der Vereinbarung, wonach das betriebliche Fahrzeug nach Gesch\u00e4ftsschluss auf dem Firmengel\u00e4nde abzustellen ist, hat die Kl\u00e4gerin keine Belege vorgelegt. Da der aufgrund des Anscheinsbeweises anzunehmenden Privatnutzung keine \u00dcberlassungsvereinbarung zugrunde lag, f\u00fchrt diese nicht zu Arbeitslohn, sondern zu einer verdeckten Gewinnaussch\u00fcttung.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Diese ist allerdings &#8211; entgegen der Auffassung des Finanzamts &#8211; nicht anhand der 1 %-Regelung zu bewerten, da dieser lohnsteuerrechtliche Wert f\u00fcr die Bewertung einer verdeckten Gewinnaussch\u00fcttung nicht gilt. Der Wert ist vielmehr nach Fremdvergleichsma\u00dfst\u00e4ben zu sch\u00e4tzen. Bei der Berechnung hat das Gericht einen Gewinnaufschlag von 5 % auf die Fahrzeugkosten vorgenommen und die Privatnutzung mit 50 % angesetzt. Das Gericht hat ebenfalls die Sonderabschreibung f\u00fcr das neu angeschaffte Fahrzeug versagt, da dieses nicht zu mindestens 90 % betrieblich genutzt worden ist. Die Kl\u00e4gerin hat ihrem Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer das Fahrzeug gerade nicht betrieblich im Rahmen des Anstellungsvertrags \u00fcberlassen, sondern im Rahmen einer verdeckten Gewinnaussch\u00fcttung. Dies stellt keine betriebliche Nutzung i. S. v. \u00a7 7g EStG dar.<\/p>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\"><a><\/a>Zur\u00fcckgezahlte Erstattungszinsen als negative Einnahmen aus Kapitalverm\u00f6gen<\/h3>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Wenn Erstattungszinsen zur Einkommensteuer zugunsten des Steuerpflichtigen festgesetzt und an ihn ausgezahlt werden und der Steuerpflichtige diese Zinsen aufgrund einer erneuten Zinsfestsetzung an das Finanzamt zur\u00fcckzahlt, kann die R\u00fcckzahlung zu negativen Einnahmen aus Kapitalverm\u00f6gen f\u00fchren. So entschied der Bundesfinanzhof.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Das Entstehen negativer Einnahmen setzt voraus, dass die vom Steuerpflichtigen aufgrund der erneuten Zinsfestsetzung zu zahlenden Zinsen auf denselben Unterschiedsbetrag und denselben Verzinsungszeitraum entfallen wie die aufgrund der fr\u00fcheren Zinsfestsetzung erhaltenen Erstattungszinsen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">F\u00fcr Umsatzsteuerpflichtige<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\"><a><\/a><a><\/a> Weihnachtsfeier als umsatzsteuerliche Steuerfalle<\/h3>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Betriebsveranstaltungen, wie z. B. anstehende Weihnachtsfeiern, sind lohnsteuerlich weitestgehend kodifiziert. Leider gilt dies nicht bei der Umsatzsteuer, da es dort an einer konkreten gesetzlichen Norm fehlt. Bei der unentgeltlichen Erbringung einer anderen sonstigen Leistung durch einen Unternehmer f\u00fcr den privaten Bedarf seines Personals handelt es sich nach \u00a7 3 Abs. 9a Nr. 2 UStG, mit Ausnahme bei Aufmerksam-keiten, um eine der sonstigen Leistung gegen Entgelt gleichgestellte Leistung, die im Inland steuerbar ist.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Nicht steuerbar dagegen sind Leistungen, die \u00fcber-wiegend durch das betriebliche Interesse des Arbeit-gebers veranlasst sind. Die Finanzverwaltung vertritt dabei die Ansicht, dass Zuwendungen im \u201e\u00fcblichen\u201c Rahmen bis zu einer H\u00f6he von 110 Euro einschlie\u00dflich Umsatzsteuer je Arbeitnehmer und Betriebsveranstaltung bei bis zu zwei Betriebsveranstaltungen im Jahr der Fall anzunehmen sind.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Mit Urteil vom 10.05.2023 behandelt der BFH den Betrag von 110 Euro aus umsatz-steuerlicher Sicht als eine Freigrenze. Die Folge ist: Beabsichtigt der Unternehmer bereits bei Leistungsbezug, die bezogene Leistung ausschlie\u00dflich und unmittelbar f\u00fcr unentgeltliche Wertabgaben i. S. des \u00a7 3 Abs. 9a UStG zu verwenden, ist er nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Des Weiteren folgt hieraus, dass der Unternehmer eine gleichgestellte sonstige Leistung i. S. des \u00a7 3 Abs. 9a UStG umsatzversteuern muss, obwohl kein Vorsteuerabzug besteht.<\/p>\n\n\n\n<figure class=\"wp-block-table\"><table><tbody><tr><td><strong>Hinweis<\/strong> Die Bundesregierung plant, den Freibetrag von 110 Euro auf 150 Euro anzuheben.<\/td><\/tr><\/tbody><\/table><\/figure>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\"><a><\/a>Abzug der Einfuhrumsatzsteuer als Vorsteuer<\/h3>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Die Einfuhr erfordert f\u00fcr das Unternehmen eine Verwendung des eingef\u00fchrten Gegenstandes f\u00fcr Zwecke der besteuerten Ums\u00e4tze des Unternehmers. Dies setzt voraus, dass er den Gegenstand selbst und damit dessen Wert f\u00fcr diese Ums\u00e4tze verwendet. Wenn der Unternehmer in Bezug auf den eingef\u00fchrten Gegenstand lediglich eine Verzollungs- oder eine Bef\u00f6rderungsdienstleistung erbringt, steht ihm daher kein Abzugsrecht der Einfuhrumsatzsteuer zu.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Damit best\u00e4tigte der Bundesfinanzhof die Entscheidung des Finanzgerichts Hamburg. Ein Steuerpflichtiger, der als indirekter Vertreter eine Zollanmeldung abgibt und dessen T\u00e4tigkeit sich im Zusammenhang mit der Einfuhr der Waren auf die \u00dcbernahme der Zollformalit\u00e4ten beschr\u00e4nkt, kann die von ihm gezahlte Einfuhrumsatzsteuer allenfalls dann als Vorsteuer abziehen, wenn ein unmittelbarer und direkter Zusammenhang mit bestimmten Ausgangsums\u00e4tzen bzw. mit der wirtschaftlichen Gesamtt\u00e4tigkeit des Steuerpflichtigen nachgewiesen wird. Ein etwaiger Zusammenhang mit der wirtschaftlichen Gesamtt\u00e4tigkeit wird jedenfalls durch den Zusammenhang der Einfuhrumsatzsteuer mit dem bestimmten Ausgangs-<br>umsatz des ausl\u00e4ndischen Lieferers verdr\u00e4ngt.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">F\u00fcr Erbschaftsteuerpflichtige<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\"><a><\/a>Umfang der erbschaftsteuerlichen Befreiung eines Familienheims<\/h3>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Unter den Voraussetzungen von \u00a7 13 Abs. 1 Nr. 4c Erbschaftsteuergesetz (ErbStG) ist der \u00dcbergang der selbstbewohnten Immobilie (sog. Familienheim) von der Erbschaftsteuer befreit. Das Nieders\u00e4chsische Finanzgericht entschied zum Umfang der Steuerbefreiung, dass nur die Grundfl\u00e4che des mit dem Familienheim bebauten Flurst\u00fccks (oder bei gr\u00f6\u00dferen Flurst\u00fccken eine angemessene Zubeh\u00f6rfl\u00e4che) nach \u00a7 13 Abs. 1 Nr. 4c ErbStG von der Erbschaftsteuer befreit ist.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Der Kl\u00e4ger erwarb durch Erbschaft sechs Flurst\u00fccke. F\u00fcnf dieser Flurst\u00fccke waren (\u00a7 890 BGB) zusammengefasst als ein Grundst\u00fcck im Grundbuch vereinigt. Im Streitfall gab es die Besonderheit, dass das f\u00fcr die Bewertung zust\u00e4ndige Finanzamt drei der f\u00fcnf im Grundbuch vereinigten Flurst\u00fccke in einem Bescheid zusammengefasst und f\u00fcr diese einen Gesamtwert festgestellt hatte. In der Erl\u00e4uterung des Bescheides hatte das Bewertungsfinanzamt ausgef\u00fchrt, dass die Steuerbefreiung f\u00fcr das Familienheim ggf. nur f\u00fcr das eine Flurst\u00fcck zu gew\u00e4hren sei, auf dem das Haus steht.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">So sah es auch das f\u00fcr die Erbschaftsteuer zust\u00e4ndige Finanzamt. Es \u00fcbernahm in den Erbschaftsteuerbescheid nicht den festgestellten Gesamtwert f\u00fcr die drei Flurst\u00fccke und gew\u00e4hrte hierf\u00fcr die Steuerbefreiung, sondern rechnete stattdessen aus dem Gesamtwert den Wert des mit dem Einfamilienhaus bebauten Flurst\u00fccks heraus und gew\u00e4hrte nur in dieser H\u00f6he die Steuerbefreiung. Der Kl\u00e4ger begehrte hingegen die Steuerbefreiung f\u00fcr alle drei Flurst\u00fccke.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Das Nieders\u00e4chsische Finanzgericht vertrat die Ansicht, dass das Erbschaftsteuerfinanzamt zu Recht nur das tats\u00e4chlich mit dem Familienheim bebaute Flurst\u00fcck von der Steuer befreit hatte. Es bleibt abzuwarten, wie sich der Bundesfinanzhof zu dieser Frage positioniert.<\/p>\n\n\n\n<figure class=\"wp-block-table\"><table><tbody><tr><td><strong>Hinweis<\/strong> Bei der Erbschaftsteuer erfolgt die Bewertung von Grundbesitz durch das Finanzamt, in dessen Bezirk das entsprechende Grundst\u00fcck liegt. Die so festgestellten Werte sind dann vom f\u00fcr die Erbschaftsteuer zust\u00e4ndigen Finanzamt als \u201eGrundlagenbescheide\u201c in den Erbschaftsteuerbescheid zu \u00fcbernehmen. \u00dcber die Steuerbefreiung f\u00fcr ein Familienheim wiederum entscheidet das f\u00fcr die Erbschaftsteuer zust\u00e4ndige Finanzamt.<\/td><\/tr><\/tbody><\/table><\/figure>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Verfahrensrecht<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\"><a><\/a>Keine \u00c4nderung nach \u00a7 173a AO bei fehlerhaftem Datenimport ins ELSTER-Portal<\/h3>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Vertut man sich beim Import von steuerlichen Daten in das ELSTER-Portal, ist dies kein korrigierbarer Schreibfehler aufgrund neuer Tatsachen im Sinne des \u00a7 173a Abgabenordnung (AO).<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Die Steuerpflichtigen erstellten ihre Einkommensteuererkl\u00e4rung selbst, indem sie diese \u00fcber das Portal &#8222;ELSTER Formular&#8221; der Finanzverwaltung \u00fcbermittelten. Sie erkl\u00e4rten Eink\u00fcnfte aus nichtselbstst\u00e4ndiger Arbeit, Kapitalverm\u00f6gen sowie Vermietung und Verpachtung. Das Finanzamt (FA) teilte nach Erhalt der Daten den Steuerpflichtigen mit, dass bei diesem gew\u00e4hlten Datentransfer (sog. komprimiertes Verfahren) zum \u00fcbertragenen Datensatz noch die Papierausfertigung mit Unterschrift einzureichen sei. Dies wurde nachgeholt, worauf das FA eine antragsgem\u00e4\u00dfe Veranlagung durchf\u00fchrte und die Einkommensteuer f\u00fcr das Streitjahr mit Bescheid vom 23.10.2019 festsetzte. Am 25.10.2019 \u00fcbermittelten die Steuerpflichtigen f\u00fcr dasselbe Streitjahr erneut eine Einkommensteuererkl\u00e4rung, nunmehr im sog. authentifizierten Verfahren (&#8222;MEIN ELSTER&#8221;). Dabei unterlief den Steuerpflichtigen ein Fehler im Datentransfer. Anstelle der f\u00fcr das Veranlagungsjahr ma\u00dfgeblichen Erkl\u00e4rungsdaten, wurden irrt\u00fcmlich die Daten des Vorjahres in das Formular eingespielt. Dem FA fiel der Irrtum der Kl\u00e4ger nicht auf. Es wertete die neuerliche Daten\u00fcbermittlung als berichtigte Einkommensteuererkl\u00e4rung f\u00fcr das Streitjahr aus und erlie\u00df am 13.11.2019 einen ge\u00e4nderten Bescheid gem\u00e4\u00df \u00a7 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO mit entsprechenden \u00c4nderungshinweisen. Der Streit war vorprogrammiert, da die \u201eneu\u201c festgesetzte Einkommensteuer h\u00f6her ausfiel. Im Mai 2020 beantragten die Steuerpflichtigen &#8211; jetzt Kl\u00e4ger &#8211; die Aufhebung des ge\u00e4nderten Einkommensteuerbescheids.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Das FA lehnte den Antrag ab und verwies auf die inzwischen eingetretene Bestandskraft. Der Einspruch blieb ohne Erfolg. Das Finanzgericht wies die Klage ab. Der ge\u00e4nderte Einkommensteuerbescheid k\u00f6nne mangels einschl\u00e4giger Korrekturvorschriften nicht aufgehoben werden.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Der Bundesfinanzhof stellte fest, dass die Fehlerquelle &#8211; Export der falschen Steuererkl\u00e4rungsdaten in das Portal &#8222;MEIN ELSTER&#8221; &#8211; durch die Kl\u00e4ger zu vertreten sei. Dieses Versehen sei mangels Offensichtlichkeit nicht nach \u00a7 129 AO zu werten.<\/p>\n\n\n\n<figure class=\"wp-block-table\"><table><tbody><tr><td><strong>Hinweis<\/strong> Bei der eigenen Erstellung der Steuererkl\u00e4rung mit Datentransfer \u00fcber ELSTER ist h\u00f6chste Vorsicht und Sorgfalt geboten.<\/td><\/tr><\/tbody><\/table><\/figure>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Sonstiges<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\"><a><\/a>M\u00f6glichkeiten der Einwendungen gegen Bescheide der Finanz\u00e4mter<\/h3>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Gegen (fast) alle Bescheide der Finanz\u00e4mter kann der betroffene Steuerb\u00fcrger Einwendungen erheben, wenn er der Auffassung ist, dass er ungerecht, d. h. nicht dem Gesetz entsprechend, behandelt wurde. Am Beginn der Pyramide von Einwendungen steht der Einspruch, dessen formelle Voraussetzungen in der steuerlichen Abgabenordnung (AO) geregelt sind.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Der Einspruch ist statthaft gegen Steuerbescheide, Feststellungsbescheide, Messbescheide und auch Vollstreckungsma\u00dfnahmen eines Finanzamts und muss an dasjenige Finanzamt gesandt werden, von dem der Bescheid oder die Ma\u00dfnahme erlassen wurde. Die Einlegung kann schriftlich oder elektronisch erfolgen. In besonderen F\u00e4llen kann dies auch im Finanzamt pers\u00f6nlich \u201ezur Niederschrift\u201c vor einem Beamten erkl\u00e4rt werden. Eine SMS reicht aber nicht aus. Eine vorgeschriebene Form gibt es f\u00fcr den Einspruch nicht, aus dem Schreiben oder der E-Mail muss aber hervorgehen, gegen welchen Bescheid oder gegen welche Festsetzung sich der Betroffene wehrt. Eine falsche Bezeichnung, wie etwa Widerspruch oder Beschwerde ist nicht sch\u00e4dlich. Es muss aber darauf geachtet werden, dass Feststellungen in einem besonderen Feststellungsbescheid, z. B. die Eink\u00fcnfte mehrerer Personen in einem Bescheid, zwar auch noch beim Finanzamt angegriffen werden k\u00f6nnen, das den folgenden Einkommensteuerbescheid erlassen hat, aber nur innerhalb der Frist, die f\u00fcr den Feststellungsbescheid gilt. Diese Frist betr\u00e4gt grunds\u00e4tzlich einen Monat, berechnet vom Tag des Eingangs des Bescheides. Dieser Tag wird fiktiv am 3. Tag nach dem Bescheid-Datum angenommen.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Der Name des Einspruchsf\u00fchrers muss aus dem Schreiben hervorgehen, eine Unterschrift ist nicht zwingend erforderlich. Der Einspruch muss nicht von einem Steuerberater, Rechtsanwalt oder anderen Angeh\u00f6rigen dieses Berufszweigs verfasst werden, dies kann jeder Betroffene selbst erledigen. Der Einspruch ist kostenfrei beim Finanzamt. Liegt ein wirksamer Einspruch vor, muss das zust\u00e4ndige Finanzamt den gesamten Bescheid und insbesondere die vorgebrachten Einwendungen \u00fcberpr\u00fcfen. Daraus folgt, dass auch evtl. andere Fehler des Bescheides behoben werden k\u00f6nnen, die der Steuerb\u00fcrger bisher nicht bemerkt oder nicht beanstandet hat. Ergibt sich daraus eine h\u00f6here Steuer, muss das Finanzamt den Steuerb\u00fcrger darauf hinweisen, damit er die M\u00f6glichkeit hat, den Einspruch zur\u00fcckzuziehen. Dann bleibt alles wie bisher. Nach der Pr\u00fcfung des Einspruchs muss die Beh\u00f6rde entweder den Bescheid \u00e4ndern, wenn sie die Einwendungen anerkennt, oder eine ablehnende begr\u00fcndete Einspruchsentscheidung erlassen.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Die Einlegung eines Einspruchs f\u00fchrt nicht dazu, dass eine festgesetzte Steuer nicht gezahlt werden muss. Hierf\u00fcr ist ein Antrag auf Aussetzung der Vollziehung erforderlich. Diesem Antrag soll die Beh\u00f6rde folgen, wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Bescheides bestehen oder wenn die Zahlung eine unbillige H\u00e4rte zur Folge h\u00e4tte. Ist der Steuerb\u00fcrger mit der Einspruchsentscheidung nicht einverstanden, kann er dagegen Klage vor dem Finanzgericht erheben. Das gleiche gilt, wenn \u00fcber den Einspruch ohne zwingenden Grund nicht innerhalb von sechs Monaten entschieden wurde, dann kann eine \u201eUnt\u00e4tigkeitsklage\u201c eingereicht werden.<\/p>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\"><a><\/a>Steuergeheimnis: Dritten d\u00fcrfen aus Steuerstrafverfahren bekanntgewordene personenbezogene Daten nicht offenbart werden<\/h3>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Das Landgericht N\u00fcrnberg-F\u00fcrth hielt es f\u00fcr rechtm\u00e4\u00dfig, dass mit R\u00fccksicht auf das Steuergeheimnis Durchsuchungsbeschl\u00fcsse unter Darlegung des Tatvorwurfs knapper oder gar nicht begr\u00fcndet werden m\u00fcssen. Das erscheine unter dem Gesichtspunkt der Rechtsschutzm\u00f6glichkeiten des Dritten auch deshalb als gangbar, weil der am Steuerstrafverfahren nicht beteiligte Dritte regelm\u00e4\u00dfig ohnehin nicht in der Lage sei, der Begr\u00fcndung des Tatverdachts gegen den Beschuldigten entgegenzutreten. Nach dem Steuergeheimnis d\u00fcrften personenbezogene Daten eines anderen, die im Besteuerungs- oder Steuerstrafverfahren bekanntgeworden seien, Dritten gegen\u00fcber nicht unbefugt offenbart werden.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\"><a><\/a>Gesetzgebung<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\"><a><\/a>Erm\u00e4\u00dfigte Umsatzsteuer in der Gastronomie<br>endet zum 31.12.2023<\/h3>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\"><a><\/a><a><\/a> Der bis Jahresende erm\u00e4\u00dfigte Steuersatz von 7 % in der Gastronomie auf Essen im Restaurant wird nicht verl\u00e4ngert. Der Steuersatz liegt nach dem Jahreswechsel wieder bei 19 %. Darauf verst\u00e4ndigte sich nach Informationen der Deutschen Presse-Agentur die Ampel-Koalition.<\/p>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\"><a><\/a>Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG) tritt am 01.01.2024 in Kraft<\/h3>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Am 01.01.2024 tritt das Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG) in Kraft. Es soll das Personengesellschaftsrecht modernisieren und an die aktuellen Anforderungen der Wirtschaft anpassen. Das Gesetz bringt bedeutende \u00c4nderungen f\u00fcr Personengesellschaften, insbesondere f\u00fcr die Gesellschaft b\u00fcrgerlichen Rechts (GbR). Die Rechtsf\u00e4higkeit der GbR, die Einf\u00fchrung eines Gesellschaftsregisters und die M\u00f6glichkeit der Umwandlung nach dem Umwandlungsgesetz stellen die wesentlichen \u00c4nderungen dar. Das Gesetz beinhaltet auch \u00c4nderungen im Steuerrecht, wie z. B. die M\u00f6glichkeit f\u00fcr Personengesellschaften, zur K\u00f6rperschaftsteuer zu optieren, und steuerliche Entlastungen f\u00fcr kleinere Personengesellschaften. Daher sollten sich Unternehmern und Gesellschaften mit den \u00c4nderungen auseinandersetzen und entsprechende Ma\u00dfnahmen ergreifen.<\/p>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\"><a><\/a><a><\/a> Wachstumschancengesetz verabschiedet<\/h3>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Das sog. Wachstumschancengesetz wurde am 17.11.2023 im Deutschen Bundestages verabschiedet. Die Bundesregierung will damit die Wettbewerbsf\u00e4higkeit des Standorts Deutschland st\u00e4rken.<\/p>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>F\u00fcr Einkommensteuerpflichtige Qualifizierung von Eink\u00fcnften aus der Vermietung und Ver\u00e4u\u00dferung von Containern im Rahmen eines Investments Die Finanzbeh\u00f6rde hat im Streitfall die Vermietung und beabsichtigte Ver\u00e4u\u00dferung der Container durch den Kl\u00e4ger zu Unrecht nicht als gewerblich eingestuft. Die vom Kl\u00e4ger beabsichtigten Aktivit\u00e4ten in Form des An- und Verkaufs sowie der Vermietung von Containern \u00fcberschritten den [&hellip;]<\/p>\n","protected":false},"author":6,"featured_media":89,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"ocean_post_layout":"","ocean_both_sidebars_style":"","ocean_both_sidebars_content_width":0,"ocean_both_sidebars_sidebars_width":0,"ocean_sidebar":"0","ocean_second_sidebar":"0","ocean_disable_margins":"enable","ocean_add_body_class":"","ocean_shortcode_before_top_bar":"","ocean_shortcode_after_top_bar":"","ocean_shortcode_before_header":"","ocean_shortcode_after_header":"","ocean_has_shortcode":"","ocean_shortcode_after_title":"","ocean_shortcode_before_footer_widgets":"","ocean_shortcode_after_footer_widgets":"","ocean_shortcode_before_footer_bottom":"","ocean_shortcode_after_footer_bottom":"","ocean_display_top_bar":"default","ocean_display_header":"default","ocean_header_style":"","ocean_center_header_left_menu":"0","ocean_custom_header_template":"0","ocean_custom_logo":0,"ocean_custom_retina_logo":0,"ocean_custom_logo_max_width":0,"ocean_custom_logo_tablet_max_width":0,"ocean_custom_logo_mobile_max_width":0,"ocean_custom_logo_max_height":0,"ocean_custom_logo_tablet_max_height":0,"ocean_custom_logo_mobile_max_height":0,"ocean_header_custom_menu":"0","ocean_menu_typo_font_family":"0","ocean_menu_typo_font_subset":"","ocean_menu_typo_font_size":0,"ocean_menu_typo_font_size_tablet":0,"ocean_menu_typo_font_size_mobile":0,"ocean_menu_typo_font_size_unit":"px","ocean_menu_typo_font_weight":"","ocean_menu_typo_font_weight_tablet":"","ocean_menu_typo_font_weight_mobile":"","ocean_menu_typo_transform":"","ocean_menu_typo_transform_tablet":"","ocean_menu_typo_transform_mobile":"","ocean_menu_typo_line_height":0,"ocean_menu_typo_line_height_tablet":0,"ocean_menu_typo_line_height_mobile":0,"ocean_menu_typo_line_height_unit":"","ocean_menu_typo_spacing":0,"ocean_menu_typo_spacing_tablet":0,"ocean_menu_typo_spacing_mobile":0,"ocean_menu_typo_spacing_unit":"","ocean_menu_link_color":"","ocean_menu_link_color_hover":"","ocean_menu_link_color_active":"","ocean_menu_link_background":"","ocean_menu_link_hover_background":"","ocean_menu_link_active_background":"","ocean_menu_social_links_bg":"","ocean_menu_social_hover_links_bg":"","ocean_menu_social_links_color":"","ocean_menu_social_hover_links_color":"","ocean_disable_title":"default","ocean_disable_heading":"default","ocean_post_title":"","ocean_post_subheading":"","ocean_post_title_style":"","ocean_post_title_background_color":"","ocean_post_title_background":0,"ocean_post_title_bg_image_position":"","ocean_post_title_bg_image_attachment":"","ocean_post_title_bg_image_repeat":"","ocean_post_title_bg_image_size":"","ocean_post_title_height":0,"ocean_post_title_bg_overlay":0.5,"ocean_post_title_bg_overlay_color":"","ocean_disable_breadcrumbs":"default","ocean_breadcrumbs_color":"","ocean_breadcrumbs_separator_color":"","ocean_breadcrumbs_links_color":"","ocean_breadcrumbs_links_hover_color":"","ocean_display_footer_widgets":"default","ocean_display_footer_bottom":"default","ocean_custom_footer_template":"0","ocean_post_oembed":"","ocean_post_self_hosted_media":"","ocean_post_video_embed":"","ocean_link_format":"","ocean_link_format_target":"self","ocean_quote_format":"","ocean_quote_format_link":"post","ocean_gallery_link_images":"off","ocean_gallery_id":[],"footnotes":""},"categories":[10],"tags":[],"class_list":["post-756","post","type-post","status-publish","format-standard","has-post-thumbnail","hentry","category-uncategorized-pl","entry","has-media"],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/cass.berlin\/de\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/756","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/cass.berlin\/de\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/cass.berlin\/de\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/cass.berlin\/de\/wp-json\/wp\/v2\/users\/6"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/cass.berlin\/de\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=756"}],"version-history":[{"count":1,"href":"https:\/\/cass.berlin\/de\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/756\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":757,"href":"https:\/\/cass.berlin\/de\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/756\/revisions\/757"}],"wp:featuredmedia":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/cass.berlin\/de\/wp-json\/wp\/v2\/media\/89"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/cass.berlin\/de\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=756"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/cass.berlin\/de\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=756"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/cass.berlin\/de\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=756"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}