{"id":729,"date":"2023-08-09T15:08:31","date_gmt":"2023-08-09T15:08:31","guid":{"rendered":"https:\/\/cass.actherm.pl\/?p=729"},"modified":"2023-08-09T15:20:20","modified_gmt":"2023-08-09T15:20:20","slug":"monatsinformation-august-2023","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/cass.berlin\/de\/monatsinformation-august-2023","title":{"rendered":"Monatsinformation August 2023"},"content":{"rendered":"<h2 class=\"wp-block-heading\">F\u00fcr Einkommensteuerpflichtige<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">Erhaltene Corona-Hilfen unterliegen nicht als au\u00dferordentliche Eink\u00fcnfte einer erm\u00e4\u00dfigten Einkommensbesteuerung<\/h3>\n\n\n\n<p>Ein Einzelunternehmer f\u00fchrte einen Gewerbebetrieb, der eine Gastst\u00e4tte und ein Hotel umfasste. Ihm wurden 2020 auf Grund der pandemiebedingten Einschr\u00e4nkungen eine Soforthilfe von 15.000 Euro, eine \u00dcberbr\u00fcckungshilfe I von 6.806 Euro und die \u201eNovember-\/Dezemberhilfe\u201c von 42.448 Euro gew\u00e4hrt. Das beklagte Finanzamt unterwarf die erhaltenen Corona-Hilfen der tariflichen Einkommensteuer. Der Einzelunternehmer machte u. a. geltend, die Corona-Hilfen seien erm\u00e4\u00dfigt zu besteuern. Sie seien Entsch\u00e4digungen als Ersatz f\u00fcr entgangene oder entgehende Einnahmen oder f\u00fcr die Nichtaus\u00fcbung einer T\u00e4tigkeit aufgrund der pandemiebedingten Schlie\u00dfung des Gesch\u00e4ftsbetriebs.<\/p>\n\n\n\n<p>Der Finanzgericht M\u00fcnster wies die Klage ab, da es nach seiner Auffassung dabei nicht auf die Frage ankam, ob die Zusch\u00fcsse eine Entsch\u00e4digung f\u00fcr entgangene oder entgehende Einnahmen oder eine Entsch\u00e4digung f\u00fcr die Aufgabe oder Nichtaus\u00fcbung einer T\u00e4tigkeit darstellen. Es handelte sich nicht um au\u00dferordentliche Eink\u00fcnfte. Der Kl\u00e4ger hat im Streitjahr nur Corona-Hilfen gewinnerh\u00f6hend erfasst, die sich auch auf dieses Kalenderjahr bezogen hatten. Weder sollten sich die Corona-Hilfen auf weitere Veranlagungszeitr\u00e4ume erstrecken noch sind sie in einem anderem Veranlagungszeitraum bezogen worden als dem, f\u00fcr den sie gezahlt worden sind, und in diesem Veranlagungszeitraum mit regul\u00e4ren anderen Eink\u00fcnften des Kl\u00e4gers aus seinem Gewerbebetrieb zusammengetroffen.<\/p>\n\n\n\n<figure class=\"wp-block-table\"><table><tbody><tr><td><strong>Hinweis<\/strong> Die Entscheidung ist rechtskr\u00e4ftig. Die Revision wurde nicht zugelassen, da die Grunds\u00e4tze zu dem Tatbestandsmerkmal der Zusammenballung durch die Rechtsprechung gekl\u00e4rt sind.<\/td><\/tr><\/tbody><\/table><\/figure>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\"><a><\/a>Zwei Drittel der Rentenleistungen im Jahr 2022 einkommensteuerpflichtig<\/h3>\n\n\n\n<p>Im Jahr 2022 haben in Deutschland 22 Mio. Personen Leistungen i. H. v. rund 363 Mrd. Euro aus gesetzlicher, privater oder betrieblicher Rente erhalten. Wie das Statistische Bundesamt aktuell mitteilt, z\u00e4hlten rund zwei Drittel (66,4 %) der Rentenleistungen zu den steuerpflichtigen Eink\u00fcnften. Seit 2015 ist der durchschnittliche Besteuerungsanteil damit um 11 Prozent-punkte gestiegen. Ursache f\u00fcr den Anstieg ist die Neuregelung der Besteuerung von Alterseink\u00fcnften im Alterseink\u00fcnftegesetz von 2005. Kernelement der Neuregelung ist der \u00dcbergang von einer vorgelagerten zu einer nachgelagerten Besteuerung der gesetz-lichen Renten bis zum Jahr 2040. Demnach werden die Aufwendungen zur Alterssicherung in der Ansparphase schrittweise steuerfrei gestellt und erst die Leistungen in der Auszahlungsphase steuerlich belastet. Welcher Anteil der Renteneink\u00fcnfte steuerpflichtig ist, richtet sich nach dem Jahr des Rentenbeginns: Je sp\u00e4ter der Rentenbeginn, desto h\u00f6her ist der besteuerte Anteil der Renteneink\u00fcnfte. Au\u00dferdem steigt der Besteuerungsanteil auch durch Rentenerh\u00f6hungen, da diese komplett steuerpflichtig sind.<\/p>\n\n\n\n<p>Bei vielen Rentnern liegt der steuerpflichtige Teil ihrer Renten nach relevanten Abz\u00fcgen unterhalb des Grundfreibetrags. Dann bleiben viele Renten steuerfrei, wenn keine weiteren Eink\u00fcnfte vorliegen. Bei knapp 84 % der steuerbelasteten Rentenempf\u00e4nger &#8211; hierzu z\u00e4hlen auch hinterbliebene Eheleute und Kinder &#8211; liegen neben den Renten noch andere Eink\u00fcnfte wie beispielsweise Versorgungsbez\u00fcge, Arbeitseinkommen oder Mieteinnahmen vor. Bei zusammenveranlagten Ehepaaren k\u00f6nnen das auch Eink\u00fcnfte des Partners sein, die f\u00fcr die Besteuerung zusammen-<br>gerechnet werden.<\/p>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\"><a><\/a>Ermittlung der AfA auf Basis von Wertgutachten mit Berechnung der Restnutzungsdauer eines Mietobjekts nach Immobilienwertverordnung<\/h3>\n\n\n\n<p>Das Finanzgericht M\u00fcnster hat entschieden, dass es Sache des Steuerpflichtigen ist, im Einzelfall eine <strong>k\u00fcrzere tats\u00e4chliche Nutzungsdauer f\u00fcr Immobilien<\/strong> darzulegen und gegebenenfalls nachzuweisen. Die W\u00fcrdigung der insoweit von Kl\u00e4gern dargelegten Umst\u00e4nde obliegt dann im Klageverfahren dem Finanz-gericht als Tatsacheninstanz.<\/p>\n\n\n\n<p>Vor diesem Hintergrund ist etwa die Vorlage eines Bausubstanzgutachtens, insbesondere die Zustands-ermittlung von Immobilien mit Hilfe des sog. ERAB-Verfahrens (Verfahren zur Ermittlung des Abnutzungsvorrats von Baustoffen), seitens des Steuerpflichtigen nicht Voraussetzung f\u00fcr die Anerkennung einer verk\u00fcrzten tats\u00e4chlichen Nutzungsdauer. W\u00e4hlt der Steuerpflichtige oder ein von diesem beauftragter Sachverst\u00e4ndiger daher aus nachvollziehbaren Gr\u00fcnden eine andere Nachweismethode, kann dies Grundlage f\u00fcr die im Einzelfall erforderliche Sch\u00e4tzung einer verk\u00fcrzten tats\u00e4chlichen Nutzungsdauer sein, soweit aus der gew\u00e4hlten Methode R\u00fcckschl\u00fcsse auf die zu ermittelnden Determinanten m\u00f6glich sind. Da im Rahmen der Sch\u00e4tzung nur die gr\u00f6\u00dftm\u00f6gliche Wahrscheinlichkeit \u00fcber eine k\u00fcrzere tats\u00e4chliche Nutzungsdauer verlangt werden kann, w\u00fcrde eine Verengung der Gutachtenmethodik oder eine Festlegung auf ein bestimmtes Ermittlungsverfahren die Anforderungen an die Feststellungslast \u00fcberspannen.<\/p>\n\n\n\n<p>Dabei kann auch das <strong>Verfahren der Geb\u00e4udesachwertermittlung<\/strong> Anwendung finden. Auch wenn das dabei anwendbare Modell zur Ableitung der wirtschaftlichen Restnutzungsdauer f\u00fcr Wohngeb\u00e4ude unter Ber\u00fccksichtigung von Modernisierungen nicht prim\u00e4r darauf gerichtet ist, die tats\u00e4chliche Nutzungsdauer zu ermitteln, kann ein solches Modell geeignet sein, eine sichere \u00dcberzeugung \u00fcber die im Einzelfall anzuwendenden Sch\u00e4tzungsgrundlagen zu bilden. Eine Rechtfertigung, vom (baurechtlichen) Grundsatz der Gleichwertigkeit der Bewertungsverfahren aus steuerrechtlichen Gr\u00fcnden abzuweichen, besteht nicht.<\/p>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\"><a><\/a>Schiffsbeteiligung: Abzugsf\u00e4higkeit des Verlusts von stillen Einlagen bei Gewinnermittlung nach der Tonnage<\/h3>\n\n\n\n<p>Fraglich erschien vor dem Bundesfinanzhof, ob zugleich als stille Gesellschafter beteiligte Kommanditisten einer Schifffahrtsgesellschaft, die ihren Gewinn nach der Tonnage ermitteln, den (teilweisen) Verlust ihrer stillen Einlage im Rahmen der Liquidation der Gesellschaft als Sonderbetriebsausgabe abziehen k\u00f6nnen, oder ob es sich um einen Bestandteil des mit dem Tonnagegewinn abgegoltenen Aufgabegewinns handelt.<\/p>\n\n\n\n<p>Wenn die Kommanditisten einer KG, die an dieser Gesellschaft zugleich typisch still beteiligt sind oder dieser Gesellschaft Darlehen gew\u00e4hrt hatten, mit ihren stillen Einlagen oder Darlehensforderungen im Rahmen der Aufgabe des Betriebs der Mitunternehmerschaft teilweise ausfallen w\u00fcrden, geh\u00f6rt der hierdurch entstehende Verlust lt. BFH zu den Eink\u00fcnften und sei mit dem ermittelten Gewinn abgegolten.<\/p>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\"><a><\/a>Arbeitgeberveranlassung bei unentgeltlichem Kantinenessen f\u00fcr Leiharbeitnehmer<\/h3>\n\n\n\n<p>Nach Auffassung des Nieders\u00e4chsischen Finanzgerichts liegt keine Arbeitgeberveranlassung vor, wenn einem Leiharbeitnehmer vom Entleiher im Rahmen einer Gemeinschaftsverpflegung unentgeltlich ein Kantinenessen zur Verf\u00fcgung gestellt wird und der Entleiher mit dem Verleiher \u00fcber die Mahlzeitengestellung nicht abrechnet.<\/p>\n\n\n\n<p>Der Arbeitgeber haftet f\u00fcr die Lohnsteuer, die er bei jeder Lohnzahlung vom Arbeitslohn f\u00fcr Rechnung des Arbeitnehmers einzubehalten und abzuf\u00fchren hat. Eine Haftung besteht u. a. dann, wenn Arbeitslohn als steuerfrei behandelt wurde, ohne dass die Voraussetzungen f\u00fcr eine Steuerbefreiung tats\u00e4chlich vorlagen. Hier war die Kl\u00e4gerin nicht verpflichtet, f\u00fcr die an ihre Arbeitnehmer f\u00fcr Offshore-Eins\u00e4tze ausgezahlten Zulagen f\u00fcr Verpflegungsmehraufwendungen Lohnsteuer einzubehalten und an den Beklagten abzuf\u00fchren. Die von der Kl\u00e4gerin an ihre Arbeitnehmer ausgezahlten Zulagen f\u00fcr Verpflegungsmehraufwendungen sind steuerfrei. Die Verg\u00fctungen, die Arbeitnehmer au\u00dferhalb des \u00f6ffentlichen Dienstes von ihrem Arbeitgeber zur Erstattung von Reisekosten, Umzugskosten oder Mehraufwendungen bei doppelter Haushaltsf\u00fchrung erhalten, sind steuerfrei, soweit sie die als Werbungskosten abziehbaren Aufwendungen nicht \u00fcbersteigen. Zu den Reisekosten geh\u00f6ren auch Verpflegungsmehraufwendungen.<\/p>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\"><a><\/a>Aufwendungen f\u00fcr \u201eEssen auf R\u00e4dern\u201c keine<br>au\u00dfergew\u00f6hnlichen Belastungen<\/h3>\n\n\n\n<p>Das Finanzgericht M\u00fcnster nahm Stellung zur Behandlung von Aufwendungen f\u00fcr \u201eEssen auf R\u00e4dern\u201c als au\u00dfergew\u00f6hnliche Belastungen.<\/p>\n\n\n\n<p>Es mag zwar zutreffend sein, dass der Kl\u00e4ger und seine zwischenzeitlich verstorbene Ehefrau krankheitsbedingt auf die streitgegenst\u00e4ndlichen Lieferungen von Mittagessen angewiesen waren. Allgemein sind Aufwendungen jedoch nicht au\u00dfergew\u00f6hnlich und zwangsl\u00e4ufig, wenn sie nicht unmittelbar zur Heilung aufgewendet werden, sondern gelegentlich als Folgekosten einer Krankheit entstehen. Die grunds\u00e4tzliche Ber\u00fccksichtigung derartiger mittelbarer Kosten einer Erkrankung w\u00fcrde zu einer nicht vertretbaren steuer-lichen Ber\u00fccksichtigung von <strong>Kosten der Lebenshaltung<\/strong> f\u00fchren, die mit dem Sinn und Zweck des Einkommensteuergesetzes nicht vereinbar w\u00e4re. Bei der Be-urteilung, ob Lebenshaltungskosten ausnahmsweise steuerlich ber\u00fccksichtigt werden k\u00f6nnen, ist ein <strong>strenger Ma\u00dfstab<\/strong> anzulegen.<\/p>\n\n\n\n<p>Denn zum einen ist die Inanspruchnahme von Essens-Lieferdiensten mittlerweile in der gesamten Bev\u00f6lkerung weit verbreitet. Schon vor diesem Hintergrund sind auch diese Kosten der allgemeinen Lebensf\u00fchrung zuzuordnen und nicht abzugsf\u00e4hig. Zum anderen ist die Zubereitung von Mahlzeiten als Verrichtung des t\u00e4glichen Lebens vom Behindertenpauschbetrag nach abgegolten.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">F\u00fcr Erbschaftsteuerpflichtige<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\"><a><\/a>Nach Tod des Erblassers umfangreiche Renovierung des Familienheims &#8211; Zu eigenen Wohn-<br>zwecken bestimmt?<\/h3>\n\n\n\n<p>Die Beteiligten streiten \u00fcber die Gew\u00e4hrung der Steuerbeg\u00fcnstigung f\u00fcr die vom Erblasser bis zu seinem Tod selbst bewohnte Doppelhaush\u00e4lfte. Der Kl\u00e4ger ist Alleinerbe seines 2013 verstorbenen Vaters. Zum Nachlass geh\u00f6rte die Doppelhaush\u00e4lfte, die vom Vater bis zu seinem Tod allein bewohnt wurde. Der Kl\u00e4ger bewohnt mit seiner Familie seit dem Jahr 1981 die direkt angrenzende Doppelhaush\u00e4lfte. Nach dem Tod des Erblassers verband der Kl\u00e4ger die Doppelhaush\u00e4lften baulich und katasterm\u00e4\u00dfig <strong>zu einer Einheit<\/strong>. Nach Abschluss der umfangreichen, teilweise in Eigenleistung erbrachten Sanierungs- und Renovierungsarbeiten nutzt er die so verbundenen Doppelhaush\u00e4lften seit August 2016 als eine Wohnung.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Steuerbefreiung nach \u00a7 13 Abs. 1 Nr. 4c Erbschaftsteuergesetz kann laut Finanzgericht M\u00fcnster auch den Erwerb einer auf einem bebauten Grundst\u00fcck gelegenen Wohnung umfassen, wenn diese r\u00e4umlich an die vom Erwerber bereits selbst genutzte Wohnung angrenzt und nach dem Erwerb beide Wohnungen zu einer einheitlichen selbst genutzten Wohnung verbunden werden. Hinsichtlich der Wohnfl\u00e4chenbegrenzung kommt es nach dem Wortlaut der Norm, die allein auf die Gr\u00f6\u00dfe des erworbenen Familienheims abstellt, allein darauf an, dass die Gr\u00f6\u00dfe der hinzuerworbenen Wohnung 200 qm nicht \u00fcbersteigt. Die Gesamtwohnfl\u00e4che der infolge der Verbindung entstandenen Wohnung ist nicht ausschlaggebend.<\/p>\n\n\n\n<p>Eine Wohnung ist zur Selbstnutzung zu eigenen Wohnzwecken bestimmt, wenn der Erwerber die <strong>Absicht<\/strong> hat, die Wohnung <strong>selbst zu eigenen Wohnzwecken<\/strong> zu nutzen, und diese Absicht auch tats\u00e4chlich umsetzt. Der Erwerber muss die Wohnung <strong>&#8222;unverz\u00fcglich&#8221;<\/strong>, d. h. ohne schuldhaftes Z\u00f6gern zur Selbstnutzung f\u00fcr eigene Wohnzwecke bestimmen. Es obliegt dem Erwerber, die Renovierungsarbeiten und die Beseitigung etwaiger M\u00e4ngel zeitlich so zu f\u00f6rdern, dass es nicht zu Verz\u00f6gerungen kommt, die nach der Verkehrsanschauung als unangemessen anzusehen sind. Ein unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfiger Aufwand zur zeitlichen Beschleunigung ist jedoch nicht erforderlich. Vielmehr reicht es aus, wenn der Erwerber alle ihm <strong>zumutbaren<\/strong> Ma\u00dfnahmen ergreift. Eine zeitliche Verz\u00f6gerung des Einzugs aufgrund von Renovierungsarbeiten ist dem Erwerber nicht anzulasten, wenn er die Arbeiten unverz\u00fcglich in Auftrag gibt, die beauftragten Handwerker sie aber aus Gr\u00fcnden, die der Erwerber nicht zu vertreten hat, nicht rechtzeitig ausf\u00fchren k\u00f6nnen. Ein weiteres Indiz f\u00fcr die unverz\u00fcgliche Bestimmung zur Selbstnutzung ist die zeitnahe R\u00e4umung bzw. Entr\u00fcmpelung der erworbenen Wohnung. Das Gericht war der \u00dcberzeugung, dass der Kl\u00e4ger im Streitfall die hinzuerworbene Doppelhaush\u00e4lfte unverz\u00fcglich zur Selbstnutzung zu eigenen Wohnzwecken bestimmt hat.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\"><a><\/a>F\u00fcr Gewerbesteuerpflichtige<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\"><a><\/a>Gewerbesteuerliche Hinzurechnung von Leistungen im Rahmen eines Sponsoringvertrags<\/h3>\n\n\n\n<p>Die Kl\u00e4gerin, die einen Gro\u00dfhandel betrieb, war Hauptsponsor eines Sportvereins. Im Streitjahr 2015 wendete sie einen Betrag auf und durfte im Gegenzug aufgrund der Sponsoringvertr\u00e4ge f\u00fcr die Saison 2014\/2015 und 2015\/2016 u. a. das Logo des Sportvereins zu Werbezwecken nutzen. Dar\u00fcber hinaus wurden ihr die Werbung auf Trikots und sonstiger Bekleidung sowie Bandenwerbung einger\u00e4umt. Ab der Saison 2015\/2016 stand der Kl\u00e4gerin eine Bodenwerbefl\u00e4che zur Verf\u00fcgung. Die f\u00fcr die Werbema\u00dfnahmen anfallenden Design- und Produktionskosten \u00fcbernahm die Kl\u00e4gerin. Das beklagte Finanzamt ordnete die gesch\u00e4tzten Aufwendungen f\u00fcr Bandenwerbung (einschlie\u00dflich Werbung auf LED-Pr\u00e4sentationsleinw\u00e4nden und Bodenwerbefl\u00e4chen) und Trikotwerbung der Hinzurechnungsvorschrift des \u00a7 8 Nr. 1 Buchst. d GewStG (Miete f\u00fcr bewegliche Wirtschaftsg\u00fcter) sowie Aufwendungen f\u00fcr Bildmaterial (\u00dcberlassung des Vereinslogos zu Werbezwecken) der Hinzurechnungsvorschrift des \u00a7 8 Nr. 1 Buchst. f GewStG (zeitlich befristete \u00dcberlassung von Rechten) zu.<\/p>\n\n\n\n<p>Der Bundesfinanzhof hat die gewerbesteuerliche Hinzurechnung verneint. Die im Streitfall vorliegenden Sponsoringvertr\u00e4ge sind Vertr\u00e4ge eigener Art (\u201esui generis\u201c) mit nicht trennbaren Leistungspflichten. Der Bundesfinanzhof erkannte keine trennbaren wesentlichen Elemente eines Miet-, Pacht- oder Rechte\u00fcberlassungsvertrags, sondern ein \u201eeinheitliches und unteilbares Ganzes\u201c.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Lohnsteuer<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\"><a><\/a>Regelung zu den nicht steuerbaren Aufmerksamkeiten angepasst<\/h3>\n\n\n\n<p>Der Bundesrat hatte am 28.10.2022 den Lohnsteuer-Richtlinien 2023 zugestimmt. Sie wurden in der Neufassung grundlegend \u00fcberarbeitet. Seit dem 01.01.2023 gelten nun ge\u00e4nderte und aktualisierte Lohnsteuerrichtlinien (LStR 2023).<\/p>\n\n\n\n<p>Eine wesentliche Einschr\u00e4nkung erf\u00e4hrt die Regelung \u00fcber <strong>lohnsteuerfreie Aufmerksamkeiten<\/strong>. R 19.6 Abs. 1 Satz 2 LStR 2023 schr\u00e4nkt diese ab 2023 auf Arbeitnehmer und die mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Angeh\u00f6rigen ein. D. h., die Aufmerksamkeiten sind bis zu einem Wert von <strong>60 Euro<\/strong> nur dann steuerfrei, wenn sie zugunsten des Arbeitnehmers selbst oder eines Angeh\u00f6rigen gew\u00e4hrt werden, welcher mit dem Arbeitnehmer in einem Haushalt lebt. Zum Beispiel fallen Hochzeitsgeschenke des Arbeit-gebers an ein nicht im Haushalt des Arbeitnehmers lebendes Kind nicht unter die Steuerbefreiung.<\/p>\n\n\n\n<figure class=\"wp-block-table\"><table><tbody><tr><td><strong>Hinweis<\/strong> Aufmerksamkeiten sind <strong>Zuwendungen des Arbeitgebers<\/strong>, die nach ihrer Art und nach ihrem Wert Geschenken entsprechen, die im gesellschaftlichen Verkehr \u00fcblicherweise ausgetauscht werden und zu keiner ins Gewicht fallenden Bereicherung des Arbeitnehmers f\u00fchren. Dazu geh\u00f6ren gelegentliche Sachzuwendungen (z. B. Blumen, Genussmittel, ein Buch\/Tontr\u00e4ger etc.) bis zu einem Wert von <strong>60 Euro.<\/strong> Geldzuwendungen geh\u00f6ren immer zum Arbeitslohn &#8211; auch wenn ihr Wert gering ist.<\/td><\/tr><\/tbody><\/table><\/figure>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">Einheitliches Besch\u00e4ftigungsverh\u00e4ltnis bei Besch\u00e4ftigung in zwei Betrieben \u2013 Lohnsteuer-pauschalierung nicht m\u00f6glich<\/h3>\n\n\n\n<p>Die Voraussetzungen f\u00fcr die Annahme einer gering-f\u00fcgigen Besch\u00e4ftigung sind ausschlie\u00dflich nach sozialversicherungsrechtlichen Ma\u00dfst\u00e4ben zu beurteilen. Dies entspricht dem Willen des Gesetzgebers, der ausdr\u00fccklich auf eine eigenst\u00e4ndige steuerliche Arbeitslohngrenze f\u00fcr Pauschalierungen verzichtet hat. Die steuerliche Pauschalierungsvorschrift kn\u00fcpft damit an die sozialversicherungsrechtliche Vorschrift an, wodurch nach der Vorstellung des Gesetzgebers Abweichungen zwischen der beitragsrechtlichen und steuerrechtlichen Behandlung des Arbeitslohns aus einem geringf\u00fcgigen Besch\u00e4ftigungsverh\u00e4ltnis vermieden werden sollten.<\/p>\n\n\n\n<p>Nach dem Finanzgericht Berlin-Brandenburg ist es nicht m\u00f6glich, bei demselben Arbeitgeber neben einer nicht geringf\u00fcgigen versicherungspflichtigen Besch\u00e4ftigung auch eine (mangels Zusammenrechnung) versicherungsfreie geringf\u00fcgige Besch\u00e4ftigung zu verrichten. Vielmehr muss eine Zusammenrechnung der Lohnzahlungen vorgenommen werden, wenn diese von demselben Arbeitgeber stammen, selbst wenn die Arbeitsverh\u00e4ltnisse unterschiedlich ausgestaltet sind.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Sonstiges<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\"><a><\/a>Wegzugsbesteuerung<\/h3>\n\n\n\n<p>Viele Menschen tragen sich, wenn man den Aussagen der Vorsitzenden des Sachverst\u00e4ndigenrates f\u00fcr Wirtschaft folgt, mit dem Gedanken, die Bundesrepublik Deutschland zu verlassen. Durch die Neuerungen des ATAD-Umsetzungsgesetzes, die auswanderungswillige Steuerpflichtige seit dem 01.01.2022 beachten m\u00fcssen, wurde als folgenschwerste Versch\u00e4rfung die Abschaffung der Stundungsregelung bei einem Wegzug in einen EU- bzw. EWR-Staat eingef\u00fchrt. Infolgedessen droht seitdem die Besteuerung eines \u201eDry Income\u201c, also eventuell zu hohen Steuerzahlungen ohne Liquidit\u00e4tszufluss.<\/p>\n\n\n\n<p>L\u00f6sungsalternative: Die Wegzugsbesteuerung kann nachtr\u00e4glich entfallen, wenn innerhalb einer bestimmten Zeit (sieben Jahre), die unbeschr\u00e4nkte Steuerpflicht wieder begr\u00fcndet wird.<\/p>\n\n\n\n<p>Als Spielverderber hat sich dabei das Finanzgericht M\u00fcnster hervorgetan, denn es hatte am 31.10.2019 entschieden, dass die alleinige R\u00fcckkehr nicht ausreicht. Es m\u00fcsse zudem glaubhaft gemacht werden, dass bereits beim Wegzug der Wille bestand, nach Deutschland zur\u00fcckzukehren. Des Weiteren entfalle die Wegzugsbesteuerung nicht, wenn diese (Auswanderung) scheitere oder abgebrochen wird. Die Wegzugsbesteuerung entf\u00e4llt nachtr\u00e4glich nur, wenn die Beendigung der unbeschr\u00e4nkten Steuerpflicht auf einer nur vor\u00fcbergehenden Abwesenheit beruht, die von vornherein beabsichtigt war.<\/p>\n\n\n\n<p>Eine katastrophale Entscheidung f\u00fcr die betroffenen Steuerb\u00fcrger!<\/p>\n\n\n\n<p><a><\/a>Die <strong>Wendung\/Rettung<\/strong> zugunsten der Steuerpflichtigen kam mit einer Revisionsentscheidung des Bundesfinanzhofs. Der Bundesfinanzhof sieht das zum Entfallen der Wegzugsbesteuerung f\u00fchrende Merkmal der \u201enur vor\u00fcbergehenden Abwesenheit\u201c &#8211; unabh\u00e4ngig von einer R\u00fcckkehrabsicht &#8211; als erf\u00fcllt an, wenn der Steuerpflichtige innerhalb des gesetzlich bestimmten Zeitrahmens von derzeit sieben Jahren nach dem Wegzug wieder unbeschr\u00e4nkt steuerpflichtig wird.<\/p>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>F\u00fcr Einkommensteuerpflichtige Erhaltene Corona-Hilfen unterliegen nicht als au\u00dferordentliche Eink\u00fcnfte einer erm\u00e4\u00dfigten Einkommensbesteuerung Ein Einzelunternehmer f\u00fchrte einen Gewerbebetrieb, der eine Gastst\u00e4tte und ein Hotel umfasste. Ihm wurden 2020 auf Grund der pandemiebedingten Einschr\u00e4nkungen eine Soforthilfe von 15.000 Euro, eine \u00dcberbr\u00fcckungshilfe I von 6.806 Euro und die \u201eNovember-\/Dezemberhilfe\u201c von 42.448 Euro gew\u00e4hrt. Das beklagte Finanzamt unterwarf die [&hellip;]<\/p>\n","protected":false},"author":6,"featured_media":64,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"ocean_post_layout":"","ocean_both_sidebars_style":"","ocean_both_sidebars_content_width":0,"ocean_both_sidebars_sidebars_width":0,"ocean_sidebar":"0","ocean_second_sidebar":"0","ocean_disable_margins":"enable","ocean_add_body_class":"","ocean_shortcode_before_top_bar":"","ocean_shortcode_after_top_bar":"","ocean_shortcode_before_header":"","ocean_shortcode_after_header":"","ocean_has_shortcode":"","ocean_shortcode_after_title":"","ocean_shortcode_before_footer_widgets":"","ocean_shortcode_after_footer_widgets":"","ocean_shortcode_before_footer_bottom":"","ocean_shortcode_after_footer_bottom":"","ocean_display_top_bar":"default","ocean_display_header":"default","ocean_header_style":"","ocean_center_header_left_menu":"0","ocean_custom_header_template":"0","ocean_custom_logo":0,"ocean_custom_retina_logo":0,"ocean_custom_logo_max_width":0,"ocean_custom_logo_tablet_max_width":0,"ocean_custom_logo_mobile_max_width":0,"ocean_custom_logo_max_height":0,"ocean_custom_logo_tablet_max_height":0,"ocean_custom_logo_mobile_max_height":0,"ocean_header_custom_menu":"0","ocean_menu_typo_font_family":"0","ocean_menu_typo_font_subset":"","ocean_menu_typo_font_size":0,"ocean_menu_typo_font_size_tablet":0,"ocean_menu_typo_font_size_mobile":0,"ocean_menu_typo_font_size_unit":"px","ocean_menu_typo_font_weight":"","ocean_menu_typo_font_weight_tablet":"","ocean_menu_typo_font_weight_mobile":"","ocean_menu_typo_transform":"","ocean_menu_typo_transform_tablet":"","ocean_menu_typo_transform_mobile":"","ocean_menu_typo_line_height":0,"ocean_menu_typo_line_height_tablet":0,"ocean_menu_typo_line_height_mobile":0,"ocean_menu_typo_line_height_unit":"","ocean_menu_typo_spacing":0,"ocean_menu_typo_spacing_tablet":0,"ocean_menu_typo_spacing_mobile":0,"ocean_menu_typo_spacing_unit":"","ocean_menu_link_color":"","ocean_menu_link_color_hover":"","ocean_menu_link_color_active":"","ocean_menu_link_background":"","ocean_menu_link_hover_background":"","ocean_menu_link_active_background":"","ocean_menu_social_links_bg":"","ocean_menu_social_hover_links_bg":"","ocean_menu_social_links_color":"","ocean_menu_social_hover_links_color":"","ocean_disable_title":"default","ocean_disable_heading":"default","ocean_post_title":"","ocean_post_subheading":"","ocean_post_title_style":"","ocean_post_title_background_color":"","ocean_post_title_background":0,"ocean_post_title_bg_image_position":"","ocean_post_title_bg_image_attachment":"","ocean_post_title_bg_image_repeat":"","ocean_post_title_bg_image_size":"","ocean_post_title_height":0,"ocean_post_title_bg_overlay":0.5,"ocean_post_title_bg_overlay_color":"","ocean_disable_breadcrumbs":"default","ocean_breadcrumbs_color":"","ocean_breadcrumbs_separator_color":"","ocean_breadcrumbs_links_color":"","ocean_breadcrumbs_links_hover_color":"","ocean_display_footer_widgets":"default","ocean_display_footer_bottom":"default","ocean_custom_footer_template":"0","ocean_post_oembed":"","ocean_post_self_hosted_media":"","ocean_post_video_embed":"","ocean_link_format":"","ocean_link_format_target":"self","ocean_quote_format":"","ocean_quote_format_link":"post","ocean_gallery_link_images":"off","ocean_gallery_id":[],"footnotes":""},"categories":[10],"tags":[],"class_list":["post-729","post","type-post","status-publish","format-standard","has-post-thumbnail","hentry","category-uncategorized-pl","entry","has-media"],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/cass.berlin\/de\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/729","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/cass.berlin\/de\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/cass.berlin\/de\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/cass.berlin\/de\/wp-json\/wp\/v2\/users\/6"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/cass.berlin\/de\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=729"}],"version-history":[{"count":4,"href":"https:\/\/cass.berlin\/de\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/729\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":736,"href":"https:\/\/cass.berlin\/de\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/729\/revisions\/736"}],"wp:featuredmedia":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/cass.berlin\/de\/wp-json\/wp\/v2\/media\/64"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/cass.berlin\/de\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=729"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/cass.berlin\/de\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=729"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/cass.berlin\/de\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=729"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}