{"id":657,"date":"2022-12-20T13:48:19","date_gmt":"2022-12-20T13:48:19","guid":{"rendered":"https:\/\/cass.actherm.pl\/?p=657"},"modified":"2022-12-20T13:49:16","modified_gmt":"2022-12-20T13:49:16","slug":"monatsinformation-januar-2023","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/cass.berlin\/de\/monatsinformation-januar-2023","title":{"rendered":"Monatsinformation Januar 2023"},"content":{"rendered":"<h2 class=\"wp-block-heading\"><a><\/a><a><\/a><a>(Steuerliche) \u00c4nderungen 2022\/2023<\/a><\/h2>\n\n\n\n<p>Haus- und Wohnungsbesitzer m\u00fcssen ihre <a><strong>Grundsteuererkl\u00e4rung<\/strong> <\/a>bis Ende Januar 2023 abgeben. Urspr\u00fcnglich war als Frist Ende Oktober gesetzt.<\/p>\n\n\n\n<p>Bei sog. <a><strong>Midi-Jobs<\/strong> <\/a>(Verdienst bisher: 520,01 Euro bis 1.600,00 Euro) steigt im Jahr 2023 die Verdienstgrenze. K\u00fcnftig d\u00fcrfen monatlich bis zu 2.000 Euro verdient werden. Bis zu dieser Grenze gilt, dass Besch\u00e4ftigte geringere Sozialversicherungsbeitr\u00e4ge zahlen m\u00fcssen.<\/p>\n\n\n\n<p>Arbeitgeber sind von 2023 an verpflichtet, am Meldeverfahren zur <a><strong>elektronischen Arbeitsunf\u00e4higkeitsbescheinigung (eAU)<\/strong> <\/a>teilzunehmen. Kranke Arbeitnehmer, die gesetzlich versichert sind, m\u00fcssen ihrem Arbeitgeber dann keine AU-Bescheinigung auf Papier mehr vorlegen, bekommen aber in der Praxis einen Ausdruck f\u00fcr ihre Unterlagen.<\/p>\n\n\n\n<p>Vermieter m\u00fcssen sich ab Januar in vielen F\u00e4llen an der <a><strong>Klimaabgabe<\/strong> <\/a>ihrer Mieter f\u00fcrs Heizen beteiligen. Der sog. CO<sub>2<\/sub>-Preis wird nach einem 10-Punkte-Stufenmodell zwischen Mieter und Vermieter aufgeteilt. Je weniger klimafreundlich das Haus ist, desto mehr muss der Vermieter \u00fcbernehmen. Bislang m\u00fcssen Mieter die Abgabe zahlen, die helfen soll, den klimasch\u00e4dlichen Kohlendioxid-Aussto\u00df zu senken.<\/p>\n\n\n\n<p>Der <a><strong>Grundfreibetrag<\/strong> <\/a>&#8211; also das steuerfreie Existenz- minimum &#8211; steigt um 561 Euro auf 10.908 Euro (Inflationsausgleichsgesetz). Der <a><strong>Spitzensteuersatz<\/strong> <\/a>von<br>42 %, der im Moment ab einem zu versteuernden Einkommen von 58.597 Euro greift, ist im Jahr 2023 ab 62.810 Euro f\u00e4llig.<\/p>\n\n\n\n<p>Das <a><strong>Kindergeld<\/strong> <\/a>steigt zum 01.01.2023 auf einheitlich 250 Euro pro Monat und Kind. Der <a><strong>Kinderfreibetrag<\/strong> <\/a>soll f\u00fcr jeden Elternteil r\u00fcckwirkend im Jahr <strong>2022<\/strong> von 2.730 Euro auf 2.810 Euro (= + 80 Euro), im Jahr <strong>2023<\/strong> von 2.810 Euro auf 3.012 Euro (= + 202 Euro) und im Jahr <strong>2024<\/strong> von 3.012 Euro auf 3.192 Euro (+ 180 Euro) angehoben werden. Der <a><strong>Unterhaltsh\u00f6chstbetrag<\/strong> <\/a>f\u00fcr 2022 wurde r\u00fcckwirkend von 9.984&nbsp;Euro auf 10.347&nbsp;Euro angehoben. Da der Unterhaltsh\u00f6chstbetrag dem Grundfreibetrag entspricht, steigt er 2023 und 2024 entsprechend an.<\/p>\n\n\n\n<p>Die <a><strong>Krankenkassenbeitr\u00e4ge<\/strong> <\/a>&#8211; momentan im Schnitt bei 15,9 % \u2013 werden im neuen Jahr 2023 um voraussichtlich 0,3 Punkte auf im Schnitt 16,2 % angehoben.<\/p>\n\n\n\n<p>In der gesetzlichen Rentenversicherung werden zum 01.01.2023 die <a><strong>Hinzuverdienstm\u00f6glichkeiten<\/strong> <\/a>bei vorgezogenen Altersrenten und Erwerbsminderungsrenten grundlegend reformiert. <a><strong>Fr\u00fchrentner<\/strong> <\/a>k\u00f6nnen dann beliebig viel hinzuverdienen, ohne dass ihnen die Rente gek\u00fcrzt wird. Im Bereich der Erwerbsminderungsrenten werden die Hinzuverdienstm\u00f6glichkeiten deutlich ausgeweitet.<\/p>\n\n\n\n<p>Im <a><strong>K\u00fcnstlersozialversicherungsgesetz<\/strong> <\/a>wird f\u00fcr Berufsanf\u00e4nger die M\u00f6glichkeit erweitert, sich bei erstmaliger Aufnahme einer selbstst\u00e4ndigen k\u00fcnstlerischen oder publizistischen T\u00e4tigkeit von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung befreien zu lassen. Au\u00dferdem wird es K\u00fcnstlern k\u00fcnftig dauerhaft m\u00f6glich sein, sich mit nicht-k\u00fcnstlerischer T\u00e4tigkeit etwas hinzuzuverdienen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\"><a>Jahressteuergesetz 2022<\/a><\/h2>\n\n\n\n<p>Das <strong>Jahressteuergesetz 2022<\/strong> reagiert auf aktuelle Erfordernisse, setzt EU-Vorgaben und die Ergebnisse der Rechtsprechung um, regelt fachliche Fragen und korrigiert redaktionelle Fehler. Mit mehr als 100 Einzelregelungen quer durch das Steuerrecht \u00e4ndert es eine Vielzahl von Gesetzen.<\/p>\n\n\n\n<p><a><strong>Anpassung von Pauschalen und Freibetr\u00e4gen<\/strong><\/a><\/p>\n\n\n\n<p>Vereinfacht werden die Regelungen f\u00fcr ein <strong>h\u00e4us-liches Arbeitszimmer<\/strong>. Aufwendungen daf\u00fcr sind &#8211; soweit der Mittelpunkt der T\u00e4tigkeit im Arbeitszimmer liegt &#8211; auch dann abziehbar, wenn f\u00fcr die betriebliche oder berufliche T\u00e4tigkeit ein anderer Arbeitsplatz zur Verf\u00fcgung steht. Zur Erleichterung soll in diesen F\u00e4llen auch die Wahl eines pauschalen Abzugs in H\u00f6he von 1.260 Euro im Jahr m\u00f6glich sein. Damit soll sichergestellt werden, dass Steuerpflichtige nicht schlechter gestellt werden als solche, die nur die Homeoffice-Pauschale abziehen. Durch die Fortf\u00fchrung und Verbesserung der <strong>Homeoffice-Pauschale<\/strong> k\u00f6nnen Steuerpflichtige dauerhaft f\u00fcr jeden Kalendertag, an dem sie ausschlie\u00dflich zuhause arbeiten, einen Betrag von sechs Euro geltend machen &#8211; ab 2023 maximal 1.260 statt bisher 600 Euro. Damit sind k\u00fcnftig 210 Homeoffice-Tage beg\u00fcnstigt. Die Regelung gilt auch, wenn kein h\u00e4usliches Arbeitszimmer zur Verf\u00fcgung steht. Der <strong>Arbeitnehmer-Pauschbetrag<\/strong> bei den Werbungskosten steigt ab 01.01.2023 von 1.200 auf 1.230 Euro. Der <strong>Entlastungsbetrag f\u00fcr Alleinerziehende<\/strong> wird von 4.008 Euro auf 4.260 Euro angehoben. Der <strong>Sparer-Pauschbetrag<\/strong> f\u00fcr Zins- und Kapitaleink\u00fcnfte wird von 801 Euro auf 1.000 Euro erh\u00f6ht. Der <strong>Ausbildungsfreibetrag<\/strong> steigt von 924 auf 1.200 Euro.<\/p>\n\n\n\n<p><a><\/a><a><strong>Abschreibungen im Wohnungsbau<\/strong><\/a><\/p>\n\n\n\n<p>F\u00fcr Fertigstellungen ab 01.07.2023 wird die lineare Abschreibung f\u00fcr Wohngeb\u00e4ude von 2 % auf 3 % angehoben. Auch f\u00fcr den <strong>Mietwohnungsbau<\/strong> wurden bessere Abschreibungsm\u00f6glichkeiten beschlossen: Die Sonderabschreibung wird fortgef\u00fchrt, wird aber an klimafreundliches Bauen gekoppelt. Laut Gesetz k\u00f6nnen f\u00fcr vier Jahre jeweils 5 % der Herstellungskosten steuerlich abgesetzt werden, solange die Baukosten nicht \u00fcber 4.800 Euro pro Quadratmeter liegen und der sehr hohe Standard des Energieeffizienzhauses 40 eingehalten wird.<\/p>\n\n\n\n<p><a><strong>Photovoltaikanlagen steuerfrei<\/strong><\/a><\/p>\n\n\n\n<p>Einnahmen aus kleinen Solarstromanlagen sind r\u00fcckwirkend ab Jahresanfang 2022 steuerfrei. Ab 2023 entf\u00e4llt f\u00fcr Kauf und Installation von Photovoltaikanlagen bis zu einer Leistung von 30 Kilowatt und Stromspeichern die Umsatzsteuer von 19 % (und somit auch der Vorsteuerabzug!).<\/p>\n\n\n\n<p><strong>Besteuerung von Energie-Entlastungen<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Infolge der hohen Energiepreise erhalten Gas- und W\u00e4rmekunden eine staatliche Soforthilfe. Im Dezember 2022 \u00fcbernimmt der Bund die Abschlagszahlungen. Als Beitrag zur sozialen Ausgewogenheit soll dieser Vorteil besteuert werden. Die Versteuerung erfolgt im Jahr der Endabrechnung &#8211; also in dem auf das Verbrauchsjahr folgende Steuerjahr 2023. Die Besteuerung trifft ausschlie\u00dflich Soli-Zahler; eine Freigrenze stellt dies sicher. An diese Freigrenze schlie\u00dft sich eine \u201eEinstiegsphase\u201c in die Besteuerung an, in deren Verlauf diese aufw\u00e4chst. Dadurch wird ein sog. Fallbeileffekt vermieden; damit gemeint ist eine sofortige Vollbesteuerung, wenn die Freigrenze nur geringf\u00fcgig \u00fcberschritten wird.<\/p>\n\n\n\n<p><a><strong>Altersvorsorge<\/strong><\/a><\/p>\n\n\n\n<p>Der vollst\u00e4ndige Sonderausgabenabzug f\u00fcr Altersvorsorgeaufwendungen soll schon ab 2023 vollzogen werden. Bisher waren f\u00fcr 2023 noch 96 % und 98 % f\u00fcr 2024 vorgesehen. Mithilfe der \u00c4nderung soll eine doppelte Besteuerung vermieden werden.<\/p>\n\n\n\n<p><a><strong>Immobilienerbe wird teurer<\/strong><\/a><\/p>\n\n\n\n<p>Die \u00dcbertragung von Immobilienverm\u00f6gen \u2013 etwa durch Schenkungen und Erbschaften \u2013 wird teurer: \u00c4nderungen im Bewertungsgesetz k\u00f6nnen dazu f\u00fchren, dass bei der Wertermittlung einer Immobilie der steuerliche Wert ab Jahresanfang 2023 h\u00f6her angesetzt werden muss. Ziel ist eine verkehrswertn\u00e4here Bewertung. Dadurch k\u00f6nnten Erbschaft-, Schenkung- und Grunderwerbsteuer h\u00f6her ausfallen.<\/p>\n\n\n\n<p><a><strong>Steuer-ID: Direkter Auszahlungsweg<\/strong><\/a><\/p>\n\n\n\n<p>Mit dem Jahressteuergesetz wird erstmals ein direkter Auszahlungsweg f\u00fcr die M\u00f6glichkeit staatlicher Hilfen unter Nutzung der steuerlichen Identifikationsnummer geschaffen. Dadurch soll die Auszahlung bestimmter zuk\u00fcnftiger Leistungen des Bundes wie zum Beispiel Nothilfen oder Klimagelder erleichtert werden.<\/p>\n\n\n\n<p><a><strong>\u00dcbergewinnsteuer f\u00fcr Unternehmer<\/strong><\/a><\/p>\n\n\n\n<p>Unternehmen in der Erd\u00f6l-, Erdgas-, Kohle- und Raffineriewirtschaft sollen einen auf die Wirtschaftsjahre 2022 und 2023 befristeten Energiekrisenbeitrag leisten. Damit wird eine EU-Vorgabe umgesetzt. Gewinne, die im Vergleich zu den Vorjahren den Durchschnittsgewinn um 20 % \u00fcbersteigen, werden mit<br>33 % besteuert. Die auf eine bis drei Milliarden Euro gesch\u00e4tzten Einnahmen sollen zur Finanzierung der Strompreisbremse f\u00fcr Verbraucher beitragen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\"><a>Energiepreisbremse<\/a><\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\"><a>Preisdeckel f\u00fcr Strom, Gas und W\u00e4rme<\/a><\/h3>\n\n\n\n<p>Nach dem Bundestag hat nun auch der Bundesrat abschlie\u00dfend gr\u00fcnes Licht f\u00fcr die Gesetze zur Entlastung von Privathaushalten und Unternehmen von den stark gestiegenen Energiekosten gegeben.<\/p>\n\n\n\n<p>F\u00fcr B\u00fcrger sowie kleine und mittlere Unternehmen gilt die <strong>Gaspreisbremse<\/strong> ab M\u00e4rz 2023 und umfasst auch r\u00fcckwirkend die Monate Januar und Februar. Das bedeutet, dass ein Kontingent von 80 % ihres Erdgasverbrauchs zu 12 Cent je kWh gedeckelt wird, es daf\u00fcr also einen Rabatt im Vergleich zum Marktpreis gibt. F\u00fcr W\u00e4rme betr\u00e4gt der gedeckelte Preis 9,5 Cent je kWh. F\u00fcr den restlichen Verbrauch muss der normale Marktpreis gezahlt werden. Im M\u00e4rz werden diese Verbraucher zus\u00e4tzlich einmalig einen r\u00fcckwirkenden Entlastungsbetrag f\u00fcr die Monate Januar und Februar erhalten. Um den Zeitraum bis zur Gaspreisbremse zu \u00fcberbr\u00fccken, \u00fcbernimmt der Bund zudem den Dezember-Abschlag f\u00fcr private Haushalte sowie kleine und mittlere Unternehmen.<\/p>\n\n\n\n<p>Die <strong>Strompreisbremse<\/strong> deckelt den Strompreis f\u00fcr Haushalte und Kleingewerbe mit einem j\u00e4hrlichen Verbrauch von bis zu 30.000 kWh auf 40 Cent pro kWh. Das gilt f\u00fcr ein Kontingent in H\u00f6he von 80 % des historischen Verbrauchs, also in der Regel des Vorjahresverbrauchs. F\u00fcr mittlere und gro\u00dfe Unternehmen mit mehr als 30.000 kWh Jahresverbrauch liegt der Preisdeckel bei 13 Cent pro kWh <a>&#8211; zuz\u00fcglich Netzentgelte, Steuern, Abgaben und Umlagen. Das gilt f\u00fcr ein Kontingent in H\u00f6he von 70 % ihres historischen Verbrauchs. Oberhalb des jeweils rabattierten Kontingents fallen die \u00fcblichen Strompreise an. Energiesparen lohnt sich also weiterhin.<\/a><\/p>\n\n\n\n<p>F\u00fcr Haushalte, die mit <strong>Pellets, Heiz\u00f6l oder Fl\u00fcssiggas<\/strong> heizen, wird eine H\u00e4rtefallregelung eingerichtet. Dazu stellt der Bund im Wirtschaftsstabilisierungsfonds maximal 1,8 Mrd. Euro zur Verf\u00fcgung. Die Bundesl\u00e4nder k\u00f6nnen die Mittel f\u00fcr Zusch\u00fcsse zur Deckung der Heizkosten einsetzen. Hierzu werden Bund und L\u00e4nder eine Verwaltungsvereinbarung treffen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Einkommensteuer<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\"><a>Zeitpunkt des Wegfalls eines negativen Kapitalkontos<\/a><\/h3>\n\n\n\n<p>Das Finanzgericht M\u00fcnster hat zum Zeitpunkt des Wegfalls eines negativen Kapitalkontos Stellung genommen.<\/p>\n\n\n\n<p>Das Kapitalkonto falle &#8211; mit der Konsequenz des Eintritts der daran gekn\u00fcpften Folgen &#8211; zu dem Zeitpunkt weg, zu dem feststehe, dass ein Ausgleich des negativen Kapitalkontos mit zuk\u00fcnftigen Gewinnanteilen nicht mehr in Betracht komme, sp\u00e4testens im Moment der Betriebsver\u00e4u\u00dferung oder -aufgabe. Ob und in welcher H\u00f6he ein Ausgleich des negativen Kapitalkontos nicht mehr in Betracht komme, m\u00fcsse mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit feststehen, etwa aufgrund einer Betriebseinstellung bei fehlenden stillen Reserven im Gesellschaftsverm\u00f6gen oder Ablehnung der Er\u00f6ffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse. Ma\u00dfgeblich seien die Verh\u00e4ltnisse am Bilanzstichtag unter Ber\u00fccksichtigung werterhellender Umst\u00e4nde bis zur Aufstellung der Bilanz. Die Feststellungslast trage das Finanzamt.<\/p>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\"><a>Doppelte Haushaltsf\u00fchrung: Keine Ber\u00fccksichtigung eines separat von der Wohnung angemieteten Pkw-Stellplatzes<\/a><\/h3>\n\n\n\n<p>Die Aufwendungen f\u00fcr einen separat von der Wohnung angemieteten Pkw-Stellplatz geh\u00f6ren nicht zu den &#8211; der H\u00f6he nach nur beschr\u00e4nkt mit maximal 1.000 Euro pro Monat abziehbaren &#8211; Aufwendungen f\u00fcr die Nutzung der \u201eUnterkunft\u201d. So entschied das Finanzgericht Mecklenburg-Vorpommern.<\/p>\n\n\n\n<p>Anders w\u00e4re es dann, wenn Wohnung und Stellplatz stets eine untrennbare Einheit bilden w\u00fcrden, oder m\u00f6glicherweise auch dann, wenn im Einzelfall Wohnung und Stellplatz nur zusammen angemietet werden konnten und zusammen angemietet worden seien. Ersteres treffe allgemein nicht zu, da eine Wohnung in vielen F\u00e4llen (gerade in Gro\u00dfst\u00e4dten) auch ohne Stellplatz angemietet oder erworben werden k\u00f6nne; und Letzteres treffe im Streitfall nicht zu.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Lohnsteuer<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\"><a>Sachbezugswerte 2023<\/a><\/h3>\n\n\n\n<p>Wenn Mahlzeiten arbeitst\u00e4glich unentgeltlich oder verbilligt an die Arbeitnehmer abgegeben werden, muss diese Zuwendung des Arbeitgebers lohnsteuerlich bewertet werden. Mit der \u201eDreizehnten Verordnung zur \u00c4nderung der Sozialversicherungsentgeltverordnung\u201c stehen die Sachbezugswerte f\u00fcr das Jahr 2023 fest. Ma\u00dfgeblich f\u00fcr die Wertebestimmung war der Verbraucherpreisindex im Zeitraum von Juni 2021 bis Juni 2022. Die Werte spiegeln somit den hohen Inflationsanstieg nur teilweise wider.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Werte im \u00dcberblick:<\/p>\n\n\n\n<p>Der monatliche <strong>Sachbezugswert<\/strong> <strong>f\u00fcr verbilligte oder unentgeltliche Mahlzeiten<\/strong> betr\u00e4gt ab 01.01.2023 288 Euro. Damit sind f\u00fcr ein Fr\u00fchst\u00fcck kalendert\u00e4glich 2,00 Euro und f\u00fcr ein Mittag- oder Abendessen kalendert\u00e4glich 3,80 Euro anzusetzen. Der kalendert\u00e4gliche Gesamtwert f\u00fcr Verpflegung liegt demnach bei 9,60 Euro.<\/p>\n\n\n\n<p>Ab dem 01.01.2023 betr\u00e4gt der <strong>Sachbezugswert f\u00fcr freie oder verbilligte Unterkunft<\/strong> an Arbeitnehmer 265 Euro. Daraus ergibt sich ein kalendert\u00e4glicher Wert ab dem 01.01.2023 in H\u00f6he von 8,83 Euro. Der Wert der Unterkunft kann auch mit dem orts\u00fcblichen Mietpreis bewertet werden, wenn der Tabellenwert im Einzelfall unbillig w\u00e4re.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Sachbezugswerte 2023 sind bereits ab dem ersten Abrechnungsmonat des Jahres 2023 ma\u00dfgeblich, da die ge\u00e4nderte SvEV am 01.01.2023 in Kraft treten. Die vorgenannten Sachbezugswerte unterliegen sowohl der <strong>Steuer- als auch der Beitragspflicht in der Sozialversicherung.<\/strong><\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\"><a>Umsatzsteuer<\/a><\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\"><a>Unternehmereigenschaft bei planm\u00e4\u00dfigem An- und Verkauf im Rahmen eines Internethandels<\/a><\/h3>\n\n\n\n<p>Der Bundesfinanzhof entschied, dass ein Verk\u00e4ufer, der auf j\u00e4hrlich mehreren hundert Auktionen Waren <a>\u00fcber \u201eeBay\u201c ver\u00e4u\u00dfert, eine nachhaltige und damit umsatzsteuerrechtlich eine unternehmerische steuerpflichtige T\u00e4tigkeit aus\u00fcbt. Die Aufzeichnungspflichten geh\u00f6ren nicht zu den materiellen Voraussetzungen der Differenzbesteuerung. Ein Versto\u00df gegen die Aufzeichnungspflichten f\u00fchrt deshalb nicht grunds\u00e4tzlich zur Versagung der Differenzbesteuerung.<\/a><\/p>\n\n\n\n<p>Im Streitfall erwarb die Kl\u00e4gerin bei Haushaltsaufl\u00f6sungen Gegenst\u00e4nde und verkaufte diese \u00fcber einen Zeitraum von f\u00fcnf Jahren auf der Internet-Auktions-Plattform \u201eeBay\u201c in ca. 3.000 Versteigerungen und erzielte daraus Einnahmen von rund 380.000 Euro.<\/p>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\"><a>Erm\u00e4\u00dfigter Umsatzsteuersatz in Gastronomie und 9,5 % Vorsteuerpauschale f\u00fcr Landwirte zum 01.01.2023<\/a><\/h3>\n\n\n\n<p>Der Bundesrat beschloss am 07.10.2022, dass es bis Ende 2023 beim reduzierten Umsatzsteuersatz von<br>7 % auf Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen (mit Ausnahme der Abgabe von Getr\u00e4nken) bleibt. Au\u00dferdem wurden der Durchschnittssatz und die Vorsteuerpauschale f\u00fcr Landwirte ab 01.01.2023 auf 9 % angepasst.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\"><a>Gewerbesteuer<\/a><\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\"><a>Auswirkungen der Doppelbesteuerung von Eink\u00fcnften mit Gewerbe- und Einkommensteuer<\/a><\/h3>\n\n\n\n<p>Die Eink\u00fcnfte aus einem Gewerbebetrieb unterliegen sowohl der Gewerbesteuer als auch der Einkommen-steuer bzw. bei K\u00f6rperschaften der K\u00f6rperschaft-steuer. Um eine \u00dcberlastung der nat\u00fcrlichen Personen mit beiden Steuern zu vermeiden, wird die Gewerbesteuer in typisierender Weise auf die Einkommensteuer der nat\u00fcrlichen Personen angerechnet, bei K\u00f6rperschaften gibt es keine Anrechnung.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Anrechnung erfolgt \u00fcber eine Pauschalierung des Anrechnungsbetrages mit dem 3,8-Fachen des festgesetzten Gewerbesteuermessbetrags. In der Auswirkung wird damit die Gewerbesteuer bis zu einem Hebesatz von 400 % angerechnet. Bei h\u00f6heren Hebes\u00e4tzen, wie sie in allen Gemeinden mit \u00fcber 80.000 Einwohnern festgesetzt wurden, wirkt die Anrechnung daher nicht vollst\u00e4ndig. Ist der Hebesatz niedriger, wirkt eine Begrenzung auf den Betrag der tats\u00e4chlich gezahlten Gewerbesteuer einer fiktiven Anrechnung entgegen. Aber auch bei der Einkommen-steuer gibt es einen H\u00f6chstbetrag der Erm\u00e4\u00dfigung. Da bei vielen nat\u00fcrlichen Personen mehrere Einkunftsarten zum zu versteuernden Einkommen beitragen, wird nur die anteilige Einkommensteuer gemindert, die auf die gewerblichen Eink\u00fcnfte entf\u00e4llt. Das folgende Beispiel zeigt, wie sich die Begrenzungen auswirken:<\/p>\n\n\n\n<p>Ein erheblicher Teil der Eink\u00fcnfte wird demnach weiterhin mit Gewerbesteuer und Einkommensteuer belastet. Bei Personengesellschaften wird der Gewerbesteuermessbetrag auf die Gesellschafter im Verh\u00e4ltnis der handelsrechtlichen quotalen Gewinnverteilung aufgeteilt. Dies hat zur Folge, dass Vorabgewinnanteile, T\u00e4tigkeitsverg\u00fctungen, Zinsen f\u00fcr Gesellschafter-Darlehen und auch Mieten f\u00fcr Sonderbetriebsverm\u00f6gen nicht bei der Aufteilung ber\u00fccksichtigt werden. Dadurch werden Gesellschafter, die diese Verg\u00fctungen erhalten, daf\u00fcr nicht von der Gewerbesteuer entlastet. Dies kann nur im Wege einer zivilrechtlichen Vereinbarung erfolgen. Weiteres Gewerbesteuer-Anrechnungspotenzial geht verloren, wenn Kapital-gesellschaften an der Personengesellschaft beteiligt sind, denn diese Gesellschaften erhalten keine Anrechnung.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Verfahrensrecht<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\"><a>Voraussetzungen f\u00fcr den \u00dcbergang zur Au\u00dfenpr\u00fcfung bei einer Kassen-Nachschau<\/a><\/h3>\n\n\n\n<p>Wenn bei der Kassen-Nachschau dem Pr\u00fcfer nicht die erbetenen Unterlagen \u00fcbergeben werden, ist dies ein Grund, den \u00dcbergang zur Betriebspr\u00fcfung anzuordnen. So entschied das Finanzgericht Hamburg. Der Betriebspr\u00fcfer verwirke nicht die M\u00f6glichkeit des \u00dcbergangs, wenn er diesen nicht sofort anordne, sondern er dem Steuerpflichtigen zun\u00e4chst die Chance einr\u00e4umt, die Unterlagen nachzureichen.<\/p>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>(Steuerliche) \u00c4nderungen 2022\/2023 Haus- und Wohnungsbesitzer m\u00fcssen ihre Grundsteuererkl\u00e4rung bis Ende Januar 2023 abgeben. Urspr\u00fcnglich war als Frist Ende Oktober gesetzt. Bei sog. Midi-Jobs (Verdienst bisher: 520,01 Euro bis 1.600,00 Euro) steigt im Jahr 2023 die Verdienstgrenze. K\u00fcnftig d\u00fcrfen monatlich bis zu 2.000 Euro verdient werden. 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