{"id":645,"date":"2022-10-22T15:22:11","date_gmt":"2022-10-22T15:22:11","guid":{"rendered":"https:\/\/cass.actherm.pl\/?p=645"},"modified":"2022-10-22T15:22:27","modified_gmt":"2022-10-22T15:22:27","slug":"monatsinformation-november-2022","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/cass.berlin\/de\/monatsinformation-november-2022","title":{"rendered":"Monatsinformation November 2022"},"content":{"rendered":"<h2 class=\"wp-block-heading\">Einkommensteuer<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\"><a>Auch bei Zuzahlungen an Arbeitgeber: F\u00fcr die<br>Nutzungs\u00fcberlassung eines Dienstwagens kein Werbungskostenabzug f\u00fcr Familienheimfahrten<\/a><\/h3>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Der Bundesfinanzhof hat dazu Stellung genommen, ob tats\u00e4chliche Aufwendungen des Arbeitnehmers f\u00fcr Familienheimfahrten im Rahmen der doppelten Haushaltsf\u00fchrung, die durch die Nutzung der Tankkarte des Arbeitgebers f\u00fcr private Zwecke unter Zahlung einer kilometerabh\u00e4ngigen Pauschale pro gefahrenem Kilometer angefallen sind, bei der (teilweise) entgeltlichen Gestellung eines Fahrzeugs durch den Arbeitgeber im Rahmen eines sog. Kilometerleasingmodells als Werbungskosten ber\u00fccksichtigungsf\u00e4hig sind bzw. ob in dieser Fallkonstellation die Entfernungspauschale in H\u00f6he von 0,30 Euro pro Entfernungskilometer angesetzt werden kann.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Wenn der Arbeitnehmer ein ihm von seinem Arbeitgeber auch zur au\u00dferdienstlichen Nutzung \u00fcberlassenes Kfz f\u00fcr Familienheimfahrten im Rahmen einer doppelten Haushaltsf\u00fchrung nutze, scheide ein Werbungskostenabzug auch dann aus, wenn der Arbeitnehmer hierf\u00fcr ein Nutzungsentgelt leisten m\u00fcsse oder individuelle Kfz-Kosten zu tragen habe. Aufwendungen f\u00fcr Familienheimfahrten mit einem dem Steuerpflichtigen im Rahmen einer Einkunftsart \u00fcberlassenen Kfz w\u00fcrden nicht ber\u00fccksichtigt. Im Gegenzug verzichte der Gesetzgeber auf den Ansatz eines geldwerten Vorteils in Gestalt eines Zuschlags f\u00fcr eine w\u00f6chentliche Familienheimfahrt in H\u00f6he von 0,002 % des Listenpreises zur 1 %-Regelung.<\/p>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\"><a>Kosten f\u00fcr das Projektcontrolling als sofort<br>abzugsf\u00e4hige Finanzierungskosten<\/a><\/h3>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">In erster Instanz entschied das Finanzgericht Berlin-Brandenburg, dass die Kosten f\u00fcr eine qualifizierte baufachliche Betreuung im Rahmen des Neubaus eines Geb\u00e4udes <strong>nicht<\/strong> als Herstellungskosten, sondern als sofort abzugsf\u00e4hige Finanzierungskosten zu qualifizieren sind, wenn die finanzierende Bank diese Leistung bei der Vergabe des Darlehens fordert.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Der IX. Senat des Bundesfinanzhofs hat das Urteil des Finanzgerichts best\u00e4tigt. Der Begriff der Schuldzinsen ist demnach nicht in einem zivilrechtlichen engen Sinne zu verstehen, sondern weit auszulegen. Die Zweckbestimmung von Aufwendungen, ein Darlehen zu erlangen oder zu sichern, ist das ma\u00dfgebliche Auslegungskriterium. Danach sind etwa Aufwendungen f\u00fcr eine Wirtschaftlichkeitsberechnung als Schuldzinsen im weiteren Sinne abziehbar, soweit diese Finanzierungszwecken dient und eben nicht der Beurteilung der Wirtschaftlichkeit des Herstellungsvorgangs.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\"><strong>Noch ein interessanter Beschluss des Bundes-finanzhofs<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Mit Beschluss vom 29.03.2022 stellt der Bundes-finanzhof zur Eink\u00fcnfteerzielungsabsicht bei Vermietung und Verpachtung (\u00a7 21 EStG) folgende Leits\u00e4tze auf:<\/p>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\" type=\"1\"><li>Die Eink\u00fcnfteerzielungsabsicht in Form der \u00dcberschusserzielungsabsicht ist als das subjektive Tatbestandsmerkmal in \u00a7 21 EStG einkunftsart- und bereichsspezifisch ausgestaltet.<\/li><li>Bei einer auf Dauer angelegten, auf Wohnimmobilien bezogenen Vermietungst\u00e4tigkeit ist typisierend vom Vorliegen einer Eink\u00fcnfteerzielungsabsicht auszugehen. Demgegen\u00fcber gilt bei Immobilien, die nicht Wohnzwecken dienen (sog. Gewerbeimmobilien), die Typisierung der Eink\u00fcnfteerzielungsabsicht nicht; hier muss im Einzelfall gepr\u00fcft werden, ob der Steuerpflichtige beabsichtigt hat, auf die voraussichtliche Dauer der Nutzung einen \u00dcberschuss der Einnahmen \u00fcber die Werbungskosten zu erzielen.<\/li><\/ol>\n\n\n\n<figure class=\"wp-block-table\"><table><tbody><tr><td><strong>Hinweis<\/strong> Ob der Vermieter tats\u00e4chlich einen Total\u00fcberschuss erzielt, ist unerheblich. Infolgedessen ist eine oftmals geforderte Totalgewinnprognose hinf\u00e4llig. Motive eines Vermieters, aus denen Verluste entstehen, spielen keine Rolle. \u201eSubjektive Elemente sind nicht Bestandteil der einkunftsart- und bereichsspezifisch ausgestalteten Eink\u00fcnfteerzielungsabsicht\u201c, so der Bundesfinanzhof.<\/td><\/tr><\/tbody><\/table><\/figure>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\"><a>Keine Steuererm\u00e4\u00dfigung f\u00fcr Handwerker-leistungen bei Belastung des Gesellschafterverrechnungskontos des Steuerpflichtigen<\/a><\/h3>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Der Bundesfinanzhof entschied, dass die Steuererm\u00e4\u00dfigung f\u00fcr Handwerkerleistungen auch nach der Neufassung der entsprechenden Vorschrift nur in Anspruch genommen werden kann, wenn der Rechnungsbetrag auf einem Konto des Leistenden bei einem Kreditinstitut gutgeschrieben wird. Die Gutschrift des Rechnungsbetrags im Wege der Aufrechnung durch Belastung des Gesellschafterverrechnungskontos des Steuerpflichtigen bei der leistungserbringenden GmbH gen\u00fcge den gesetzlichen Anforderungen an den Zahlungsvorgang nicht.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\"><a>Umsatzsteuer<\/a><\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\"><a>Kein Vorsteuerabzug einer Kapitalgesellschaft aus Leistungen f\u00fcr private Interessen ihres Gesch\u00e4ftsf\u00fchrers und dessen Ehefrau<\/a><\/h3>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\"><a>Im Streitfall war die Antragstellerin eine GmbH. Die Ehefrau des Gesch\u00e4ftsf\u00fchrers der GmbH war bei der GmbH geringf\u00fcgig besch\u00e4ftigt. Die Ehefrau ist Eigent\u00fcmerin des mit einer Doppelhaush\u00e4lfte bebauten Grundst\u00fccks, das sie im Streitjahr 2015 teilweise an die GmbH vermietet hatte und zwar \u201edas Arbeitszimmer im Norden des 1. Stocks\u201c und die beiden Garagenstellpl\u00e4tze. F\u00fcr die Miete wurde keine Umsatzsteuer berechnet. Im Jahr 2015 wurden umfangreiche Sanierungsarbeiten an dem Geb\u00e4ude vorgenommen. So wurde eine L\u00fcftungsanlage, Rolll\u00e4den und Dachfenster eingebaut. Zudem wurde das Geb\u00e4ude mit umfangreicher Haustechnik ausger\u00fcstet (Elektroinstallationen inklusive Photovoltaikanlage). Als Auftraggeber trat die GmbH auf. Diese beglich auch die Rechnungen. Eine Abrechnung der GmbH gegen\u00fcber der Eigent\u00fcmerin (Ehefrau) oder dem Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer erfolgte nicht. Seit 2016 wird das Geb\u00e4ude vom Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer und dessen Ehefrau zu Wohnzwecken genutzt.<\/a><\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Gegen\u00fcber dem Finanzamt trug die GmbH vor, es handele sich um ein Prototypenhaus, das von der Ehefrau des Gesch\u00e4ftsf\u00fchrers zwar privat genutzt werde, aber in erster Linie Demonstrationszwecken gegen\u00fcber potenziellen Kunden diene. Das Finanzamt versagte den Vorsteuerabzug aus den Rechnungen f\u00fcr Einbauten im Geb\u00e4ude der Ehefrau des Gesch\u00e4ftsf\u00fchrers (L\u00fcftung, Rolll\u00e4den, Elektroinstallation, Einbau Netzwerk, Einbau Module) und weitere Vorsteuerbetr\u00e4ge (z. B. f\u00fcr St\u00fctzstr\u00fcmpfe, Massagen, Getr\u00e4nke, Lebensmittel, Operettenkarten). Die GmbH beantragte beim Finanzamt erfolglos, die sich aus der Vorsteuerk\u00fcrzung ergebende Umsatzsteuerzahlungen von der Vollziehung auszusetzen. Auch das Finanz-gericht Baden-W\u00fcrttemberg gew\u00e4hrte der GmbH keinen vorl\u00e4ufigen Rechtsschutz.<\/p>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\"><a>Stromspeicher ist keine wesentliche Komponente einer Photovoltaik-Anlage<\/a><\/h3>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Eine aus den Eheleuten bestehende Gesellschaft b\u00fcrgerlichen Rechts (GbR), betrieb bereits seit 2013 eine Aufdach-Solaranlage. Die GbR plante in 2016 eine weitere Photovoltaikanlage mit Batteriespeichersystem auf der Nordseite des Daches. Diese Komplettanlage sollte mit einem Programm finanziert werden, das vor Abschluss der Vertr\u00e4ge im Jahr 2016 eingestellt wurde. Auf Vorschlag der finanzierenden Banken wurde daher zun\u00e4chst die Photovoltaikanlage erworben und aufgebaut und der Erwerb des Speichersystems auf das Jahr 2017 verschoben, um die F\u00f6rdermittel zu erhalten. Nach Lieferverz\u00f6gerungen wurde das Speichersystem im Fr\u00fchsommer 2017 in Betrieb genommen. Das Batteriespeichersystem dient der Speicherung des durch die Solaranlage erzeugten Stromes, der ausschlie\u00dflich f\u00fcr die private Versorgung der GbR verwendet wird. Das beklagte Finanzamt lehnte den Vorsteuerabzug f\u00fcr das Speichersystem ab. Die Stromspeicher seien nachtr\u00e4glich angeschafft worden, dienten der privaten Stromversorgung und k\u00f6nnten daher nicht dem Unternehmen zugeordnet werden. Eine Ausnahme komme nur bei gleichzeitiger Anschaffung von Photovoltaikanlage und Strom-speicher in Betracht.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Die hiergegen erhobene Klage wies das Finanzgericht Baden-W\u00fcrttemberg ab. Der GbR stehe nach Auffassung des Gerichts kein Vorsteuerabzug aus den Rechnungen f\u00fcr das Batteriespeichersystem zu, weil dieses nicht f\u00fcr Zwecke der besteuerten Ums\u00e4tze der Kl\u00e4gerin erfolgen sollte, sondern ausschlie\u00dflich den privaten Belangen ihrer Gesellschafter diene. Der in den Batterien gespeicherte Strom werde ausschlie\u00dflich f\u00fcr den privaten Verbrauch der Gesellschafter verwendet. Des Weiteren richte sich der Vorsteuer-abzug nicht nach der Verwendung der Photovoltaikanlage, da das Batteriespeichersystem nicht Bestandteil der Photovoltaikanlage geworden sei. Der Stromspeicher geh\u00f6re nicht zu den f\u00fcr den Betrieb einer Photovoltaik-Anlage wesentlichen Komponenten, da ein Stromspeicher nicht der Produktion von Solarstrom diene.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\"><a>Erbschaft-\/Schenkungsteuer<\/a><\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\"><a>Die erweiterte beschr\u00e4nkte Steuerpflicht bei der Erbschaft-\/Schenkungsteuer<\/a><\/h3>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Die beschr\u00e4nkte Steuerpflicht im Rahmen der Erbschaft-\/Schenkungsteuer tritt in den F\u00e4llen ein, in denen sich das \u00fcbertragene Verm\u00f6gen im Inland befindet, aber sowohl der Erblasser\/Schenker als auch die Erben\/Beschenkten ihren Wohnsitz au\u00dferhalb Deutschlands haben. Bei diesen Sachverhalten ist nur das in \u00a7 121 BewG definierte Verm\u00f6gen f\u00fcr die Steuer heranzuziehen. Hierzu geh\u00f6rt das land- und forstwirtschaftliche Verm\u00f6gen, Grundverm\u00f6gen, Betriebsverm\u00f6gen einer Betriebsst\u00e4tte im Inland, Anteile an einer Kapitalgesellschaft im Inland, wenn der Gesellschafter &#8211; allein oder zusammen mit anderen nahestehenden Personen &#8211; an der Gesellschaft zu mindestens 10 % beteiligt ist. Dazu geh\u00f6ren au\u00dferdem noch einzelne in inl\u00e4ndische Register eingetragene Rechte und an inl\u00e4ndische Gewerbebetriebe vermietete bewegliche Wirtschaftsg\u00fcter. Auch durch Hypotheken abge-sicherte Forderungen und stille Beteiligungen fallen unter das Inlandsverm\u00f6gen.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Dieses zu besteuernde Verm\u00f6gen wird erweitert in den F\u00e4llen, in denen ein bisher unbeschr\u00e4nkt Steuerpflichtiger in ein Niedrigsteuerland wegzieht. F\u00fcr diese Regelung ist das Au\u00dfensteuergesetz anzuwenden, das allgemein den Wegzug in Niedrigsteuerl\u00e4nder bek\u00e4mpft. Die Niedrigsteuerl\u00e4nder werden im Gesetz abstrakt nach zwei verschiedenen Ma\u00dfst\u00e4ben definiert. Beim 1. Ma\u00dfstab wird verglichen, ob bei einem steuerpflichtigen Einkommen von 77.000 Euro bei einem Ledigen die Einkommensteuer im Ausland weniger als 2\/3 der deutschen Steuer betr\u00e4gt. Der<br>2. Ma\u00dfstab ist anzuwenden, wenn der ausl\u00e4ndische Staat dem Zugezogenen eine Vorzugsbesteuerung gew\u00e4hrt.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Die Folgen der Einordnung in die erweiterte Steuerpflicht bestehen insbesondere darin, dass eine Reihe von Forderungen und Rechten der Erbschaft-\/<br>Schenkungsteuer zus\u00e4tzlich zum Verm\u00f6gen gem.<br>\u00a7 121 BewG unterliegen. Hierzu geh\u00f6ren Kapitalforderungen an inl\u00e4ndische Schuldner, Spareinlagen und Bankguthaben bei inl\u00e4ndischen Banken, Aktien, Investmentfondsanteile, Anteile an inl\u00e4ndischen Genossenschaften, Versicherungsanspr\u00fcche an inl\u00e4ndische Versicherungsunternehmen und Erfindungen sowie Urheberrechte, die im Inland verwertet werden.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Im Prinzip richtet sich die erweiterte beschr\u00e4nkte Steuerpflicht damit gegen Personen, bei denen unterstellt wird, dass sie ihren Wohnsitz in Deutschland nur aufgegeben haben, um die vergleichsweise hohe Steuerlast gegen eine g\u00fcnstige Besteuerung in einem Niedrigsteuerland auszutauschen.<\/p>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\"><a>Mit Nie\u00dfbrauchsrecht f\u00fcrs Wertpapierdepot<br>Steuern sparen<\/a><\/h3>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Wer viel zu vererben hat, kann fr\u00fchzeitig Verm\u00f6genswerte an die nachfolgende Generation weiter-geben. So k\u00f6nnen Steuerfreibetr\u00e4ge bei Erbschaft und Schenkung bestm\u00f6glich ausgenutzt werden. Wer z. B. ein Wertpapierdepot besitzt, kann dieses noch zu Lebzeiten unter Nie\u00dfbrauchsvorbehalt verschenken. Der Schenkende \u00fcbertr\u00e4gt dabei sein Depot an den Beg\u00fcnstigten, der damit neuer Eigent\u00fcmer wird. Die Ertr\u00e4ge, die das Depot abwirft, werden dann fortan abgesch\u00f6pft und gehen an den Schenkenden, d. h. den Nie\u00dfbraucher. Gleichzeitig beh\u00e4lt der Nie\u00dfbraucher die Entscheidungsgewalt \u00fcber die Anlagen und m\u00f6glichen Entnahmen.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Der Vorteil ist, dass durch den Nie\u00dfbrauch der zu versteuernde Verm\u00f6gensanteil sinkt. Zus\u00e4tzlich zu den sog. pers\u00f6nlichen Freibetr\u00e4gen bei Erbschaft und Schenkung ber\u00fccksichtigt das Finanzamt auch den sog. Kapitalwert des Nie\u00dfbrauchs. Das ist der Wert, den der Nie\u00dfbrauch f\u00fcr den Nie\u00dfbraucher hat, also in diesem Fall die Summe der zu erwartenden Depot-ertr\u00e4ge. Er h\u00e4ngt vom Alter des Schenkenden und von der angenommenen Jahresrendite des Depots ab. Je j\u00fcnger der Schenkende zu Beginn des Nie\u00dfbrauchs und je h\u00f6her die durchschnittliche Wertentwicklung des Depots, desto h\u00f6her ist der Kapitalwert und desto niedriger der zu versteuernde Restbetrag.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Wenn der Nie\u00dfbraucher jedoch schon kurze Zeit nach Beginn des Nie\u00dfbrauchsverh\u00e4ltnisses verstirbt, kann der Freibetrag durch den Kapitalwert verfallen. Wann genau das der Fall ist, regelt \u00a7 14 BewG und h\u00e4ngt vom Alter des Nie\u00dfbrauchers ab. Je \u00e4lter der Schenkende ist, desto fr\u00fcher ist der Nie\u00dfbrauch aufgebraucht &#8211; \u00fcblicherweise nach zehn Jahren.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Gegen\u00fcber dem Finanzamt muss angezeigt werden, welches Depot mit welchem Wert von wem an wen \u00fcbertragen worden ist. Zur Erstellung eines Schenkungsvertrags sollte aufgrund der Komplexit\u00e4t ein Steuerberater oder Rechtsanwalt konsultiert werden.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\"><a>Verfahrensrecht<\/a><\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\"><a>Unangek\u00fcndigte Wohnungsbesichtigung durch Beamten der Steuerfahndung rechtswidrig<\/a><\/h3>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Eine unangek\u00fcndigte Wohnungsbesichtigung durch einen Beamten der Steuerfahndung als sog. Flankenschutzpr\u00fcfer zur \u00dcberpr\u00fcfung der Angaben der<br>Steuerpflichtigen zu einem h\u00e4uslichen Arbeitszimmer ist rechtswidrig, wenn die Steuerpflichtige bei der Aufkl\u00e4rung des Sachverhalts mitwirkt. Das entschied der Bundesfinanzhof.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Sonstiges<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\"><a>Fristverl\u00e4ngerung bei der Abgabe der Grund-steuererkl\u00e4rung bis 31.01.2023<\/a><\/h3>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Die Finanzminister der L\u00e4nder haben sich am 13.10.2022 in Abstimmung mit dem Bundesfinanz-ministerium auf eine einmalige Fristverl\u00e4ngerung bei der Abgabe der Grundsteuererkl\u00e4rung verst\u00e4ndigt. Statt am 31.10.2022 l\u00e4uft die Frist nunmehr <strong>am 31.01.2023<\/strong> ab.<\/p>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\"><a>Drittes Entlastungspaket &#8211; Inflationsausgleichspr\u00e4mie: Bis zu 3.000 Euro steuerfrei<\/a><\/h3>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Arbeitgeber sollen die M\u00f6glichkeiten erhalten, ihren Besch\u00e4ftigten steuer- und abgabenfrei einen Betrag von bis zu 3.000 Euro zu gew\u00e4hren. Das sieht die sog. Inflationsausgleichspr\u00e4mie vor, die die Bundesregierung laut einer Mitteilung vom 28.09.2022 auf den Weg gebracht hat. Der Beg\u00fcnstigungszeitraum ist bis zum 31.12.2024 befristet.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Die Inflationsausgleichspr\u00e4mie ist Teil des dritten Entlastungspakets vom 03.09.2022. Grundlage ist die Formulierungshilfe f\u00fcr einen \u00c4nderungsantrag der Koalitionsfraktionen, die in das parlamentarische Verfahren des \u201eGesetzes zur tempor\u00e4ren Senkung des Umsatzsteuersatzes auf Gaslieferungen \u00fcber das Erdgasnetz\u201c eingebracht werden soll.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Eckpunkte der Regelung sind unter anderem:<\/p>\n\n\n\n<ul class=\"wp-block-list\"><li>Der Beg\u00fcnstigungszeitraum ist zeitlich befristet &#8211; vom Tag nach der Verk\u00fcndung des Gesetzes bis zum 31.12.2024. Der gro\u00dfz\u00fcgige Zeitraum gibt den Arbeitgebern Flexibilit\u00e4t.<\/li><li>In diesem Zeitraum sind Zahlungen der Arbeit-geber bis zu einem Betrag von 3.000 Euro steuer- und sozialversicherungsfrei m\u00f6glich.<\/li><li>Gezahlt werden kann auch in mehreren Teilbetr\u00e4gen.<\/li><li>Die Inflationsausgleichspr\u00e4mie muss zus\u00e4tzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gew\u00e4hrt werden. Jeder Arbeitgeber kann die Steuer- und Abgabenfreiheit f\u00fcr solche zus\u00e4tzlichen Zahlungen nutzen.<\/li><\/ul>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Zudem wird die Arbeitslosengeld II\/Sozialgeld-Verordnung dahingehend erg\u00e4nzt, dass die Inflationsausgleichspr\u00e4mie bei einkommensabh\u00e4ngigen Sozialleistungen nicht als Einkommen angerechnet wird.<\/p>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\"><a>Bundeskabinett beschlie\u00dft Sozialversicherungs-rechengr\u00f6\u00dfen 2023<\/a><\/h3>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Das Kabinett hat am 12.10.2022 die Verordnung \u00fcber die Sozialversicherungsrechengr\u00f6\u00dfen 2023 beschlossen.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Die <strong>Bezugsgr\u00f6\u00dfe<\/strong>, die f\u00fcr viele Werte in der Sozialversicherung Bedeutung hat (unter anderem f\u00fcr die Festsetzung der Mindestbeitragsbemessungsgrundlagen f\u00fcr freiwillige Mitglieder in der gesetzlichen Krankenversicherung und f\u00fcr die Beitragsberechnung von versicherungspflichtigen Selbstst\u00e4ndigen in der gesetzlichen Rentenversicherung), <strong>steigt auf 3.395 Euro\/Monat<\/strong> (2022: 3.290 Euro\/Monat). Die Bezugsgr\u00f6\u00dfe (Ost) <strong>steigt auf 3.290 Euro\/Monat<\/strong> (2022: 3.150 Euro\/Monat).<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Die <strong>Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung <\/strong>(West) <strong>steigt auf 7.300 Euro\/<br>Monat <\/strong>(2022: 7.050 Euro\/Monat) und die Beitragsbemessungsgrenze (Ost) <strong>steigt auf 7.100 Euro\/<br>Monat<\/strong> (2022: 6.750 Euro\/Monat).<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Die bundesweit einheitliche <strong>Versicherungspflichtgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung<\/strong> (Jahresarbeitsentgeltgrenze) <strong>steigt auf 66.600 Euro<\/strong> (2022: 64.350 Euro). Die ebenfalls bundesweit einheitliche <strong>Beitragsbemessungsgrenze<\/strong> f\u00fcr das Jahr 2023 in der gesetzlichen Krankenversicherung <strong>steigt auf 59.850 Euro j\u00e4hrlich<\/strong> (2022: 58.050 Euro) bzw. 4.987,50 Euro monatlich (2022: 4.837,50 Euro).<\/p>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\"><a>Umsatzsteuer in der Gastronomie weiterhin ab-gesenkt &#8211; Umsetzung von EU-Vorgaben im Biersteuerrecht<\/a><\/h3>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Bis Ende 2023 bleibt es beim reduzierten Umsatzsteuersatz von 7 % auf Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen. Ausgenommen sind weiterhin Getr\u00e4nke. Eigentlich w\u00e4re die in der Corona-Pandemie eingef\u00fchrte St\u00fctzungsma\u00dfnahme f\u00fcr die Gastronomie Ende 2022 ausgelaufen.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Am 07.10.2022 hat der Bundesrat zahlreichen \u00c4nderungen bei den sog. Verbrauchsteuern zugestimmt. Der Bundestag hatte sie am 22.09.2022 beschlossen, um Gastronomie und mittelst\u00e4ndische Brauereien zu entlasten und die Energieversorgung zu stabilisieren. Nach der Unterzeichnung vom Bundespr\u00e4sidenten wird die Regelung wie geplant in Kraft treten.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Die ebenfalls eigentlich nur tempor\u00e4r erm\u00e4\u00dfigten S\u00e4tze der Biersteuermengenstaffel werden dauerhaft entfristet. Ziel ist es, die einzigartige Biervielfalt und Braukunst sowie die mittelst\u00e4ndisch gepr\u00e4gte Brauereistruktur zu st\u00e4rken. Au\u00dferdem befreit das Gesetz Bierw\u00fcrze, die zur Herstellung von alkoholsteuerpflichtigen Waren verwendet wird, von der Biersteuer.<\/p>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Einkommensteuer Auch bei Zuzahlungen an Arbeitgeber: F\u00fcr dieNutzungs\u00fcberlassung eines Dienstwagens kein Werbungskostenabzug f\u00fcr Familienheimfahrten Der Bundesfinanzhof hat dazu Stellung genommen, ob tats\u00e4chliche Aufwendungen des Arbeitnehmers f\u00fcr Familienheimfahrten im Rahmen der doppelten Haushaltsf\u00fchrung, die durch die Nutzung der Tankkarte des Arbeitgebers f\u00fcr private Zwecke unter Zahlung einer kilometerabh\u00e4ngigen Pauschale pro gefahrenem Kilometer angefallen sind, bei der 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