{"id":613,"date":"2022-01-26T10:17:28","date_gmt":"2022-01-26T10:17:28","guid":{"rendered":"https:\/\/cass.actherm.pl\/?p=613"},"modified":"2022-01-26T10:19:11","modified_gmt":"2022-01-26T10:19:11","slug":"monatsinformation-januar-2022-2","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/cass.berlin\/de\/monatsinformation-januar-2022-2","title":{"rendered":"Monatsinformation Februar 2022"},"content":{"rendered":"<h2 class=\"wp-block-heading\" id=\"einkommensteuer\">Einkommensteuer<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\" id=\"menschen-mit-behinderung-gesundheitskosten-und-pauschbetrag-steuermindernd-geltend-machen\">Menschen mit Behinderung: Gesundheitskosten und Pauschbetrag steuermindernd geltend machen<\/h3>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Auch Menschen mit einer Behinderung k\u00f6nnen ihre Gesundheitskosten steuermindernd geltend machen, wenn diese den Eigenanteil \u00fcbersteigen. Neben den anfallenden Gesundheitskosten kann der Behindertenpauschbetrag zu tragen kommen. Dieser deckt alle Kosten ab, die typisch f\u00fcr die Behinderung sind und die regelm\u00e4\u00dfig entstehen.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Berechtigt ist, wer einen Bescheid des zust\u00e4ndigen Versorgungsamtes oder ab einem Grad der Behinderung (GdB) von 50 einen Schwerbehindertenausweis nachweisen kann. Der Pauschbetrag gilt auch, wenn die Behinderung erst w\u00e4hrend des Jahres eintritt oder wegf\u00e4llt. Die H\u00f6he des Pauschbetrags (Angaben hier f\u00fcr 2021) ist abh\u00e4ngig vom Grad der Behinderung. Wenn dieser bei 20 liegt, gibt es einen Pauschbetrag von 384 Euro, bei einem Grad von 60 bereits 1.440 Euro. Bei Menschen mit einem Behinderungsgrad von 100 liegt der Pauschbetrag bei 2.840 Euro &#8211; bei hilflosen, blinden und taubblinden Menschen bei 7.400 Euro. Im Schwerbehindertenausweis m\u00fcssen daf\u00fcr die Merkmale &#8222;H&#8221; (hilflos), &#8222;Bl&#8221; (blind) oder &#8222;TBl&#8221; (taubblind) eingetragen sein.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Einmalige oder besondere Aufwendungen wie f\u00fcr eine Kur, Krankheit oder eine Haushaltshilfe sind zus\u00e4tzlich zum Pauschbetrag als au\u00dfergew\u00f6hnliche Belastung absetzbar, wenn sie den Eigenanteil \u00fcbersteigen.<\/p>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\" id=\"auch-vermieter-konnen-homeoffice-pauschale-geltend-machen\">Auch Vermieter k\u00f6nnen Homeoffice-Pauschale geltend machen<\/h3>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Mit der Homeoffice-Pauschale k\u00f6nnen f\u00fcr maximal 120 Tage im Jahr pro Tag f\u00fcnf Euro bei der Einkommensteuererkl\u00e4rung geltend gemacht werden &#8211; also h\u00f6chstens 600 Euro. Das gilt nicht nur f\u00fcr Arbeitnehmer, sondern auch f\u00fcr Vermieter.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Bedingung ist, dass an den angesetzten Tagen die betriebliche oder berufliche T\u00e4tigkeit ausschlie\u00dflich in der h\u00e4uslichen Wohnung ausge\u00fcbt und keine au\u00dferhalb gelegene Bet\u00e4tigungsst\u00e4tte aufgesucht wird. Das betrifft beispielsweise einen Arbeitnehmer, der w\u00e4hrend der Woche im B\u00fcro seines Arbeitgebers arbeitet und sich am Samstag um die Hausverwaltung seiner Vermietungsobjekte k\u00fcmmert. F\u00fcr den Samstag k\u00f6nnte er dann die Homeoffice-Pauschale beanspruchen, wenn er keine anderen Wege wie zur Post oder zum Baumarkt f\u00fcr das Vermietungsobjekt zur\u00fcckgelegt hat. Der Ansatz der Homeoffice-Pauschale ist nicht auf Wochentage beschr\u00e4nkt und es ist auch nicht erforderlich, dass ein ganzer Tag gearbeitet wurde.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Wenn der Arbeitnehmer die Hausverwaltung dagegen am Abend nach seiner Angestelltent\u00e4tigkeit erledigt, kann er an dem Tag die Homeoffice-Pauschale f\u00fcr die Vermietungst\u00e4tigkeit nicht ansetzen. Wenn ein Vermieter z. B. als Rentner keiner weiteren Bet\u00e4tigung nachgeht, ist der Ansatz der Homeoffice-Pauschale f\u00fcr die Tage im h\u00e4uslichen B\u00fcro m\u00f6glich.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Die Regelung zur Homeoffice-Pauschale gilt nach aktuellem Stand nur noch f\u00fcr das Jahr 2021. Allerdings hat die neue Koalition angek\u00fcndigt, eine Verl\u00e4ngerung f\u00fcr 2022 zu beschlie\u00dfen.<\/p>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\" id=\"kein-sonderausgabenabzug-bei-barzahlung-von-kinderbetreuungskosten\">Kein Sonderausgabenabzug bei Barzahlung von Kinderbetreuungskosten<\/h3>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Das Finanzgericht M\u00fcnchen entschied, dass zu den ber\u00fccksichtigungsf\u00e4higen Aufwendungen f\u00fcr Kinderbetreuung auch Fahrtkostenerstattungen an die Betreuungsperson z\u00e4hlen, wenn die Leistungen im Einzelnen in der Rechnung oder im Vertrag aufgef\u00fchrt werden. Jedoch sei der Fahrtkostenersatz nicht als Sonderausgabe zu ber\u00fccksichtigen, wenn die Zahlung bar geleistet werde.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Eine Mutter machte in ihren Steuererkl\u00e4rungen f\u00fcr u. a. Kinderbetreuungskosten f\u00fcr ihre zu ihrem Haushalt geh\u00f6rigen Kinder steuerlich geltend. Darunter die Aufwendungen f\u00fcr die Kinderbetreuung durch die Gro\u00dfmutter mit sechs Fahrten (650 km * 0,30 Euro\/km * 2 * 6 = 2.340 Euro). Die Fahrtkosten wurden der Gro\u00dfmutter in beiden Jahren in bar erstattet. Die Aufwendungen f\u00fcr die Fahrtkosten wurden vom beklagten Finanzamt nicht zum Abzug zugelassen. Mit ihrer Klage begehrte die Kl\u00e4gerin den Abzug der Fahrtkosten als Sonderausgaben gem\u00e4\u00df \u00a7 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG in der Fassung der Streitjahre 2015 und 2016.<\/p>\n\n\n\n<figure class=\"wp-block-table\"><table><thead><tr><td>Quellen und weitere Informationen:<\/td><\/tr><\/thead><tbody><tr><td><\/td><td>Finanzgericht M\u00fcnchen, Urteil 12 K 912\/20 vom 24.08.2021, LEXinform 5024226<\/td><\/tr><tr><td><\/td><td>\u00a7 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG<\/td><\/tr><\/tbody><\/table><\/figure>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\" id=\"hinterziehungszinsen-fur-verkurzte-einkommensteuervorauszahlungen-und-fur-hinterzogene-jahreseinkommensteuer\">Hinterziehungszinsen f\u00fcr verk\u00fcrzte Einkommensteuervorauszahlungen und f\u00fcr hinterzogene Jahreseinkommensteuer<\/h3>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Im Streitfall wurden die Kl\u00e4ger zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. F\u00fcr die verschiedenen Veranlagungszeitr\u00e4ume erstatteten sie Selbstanzeigen, in denen sie bisher nicht versteuerte ausl\u00e4ndische Kapitalertr\u00e4ge der Kl\u00e4gerin nacherkl\u00e4rten. Sowohl die daraufhin ge\u00e4nderten Einkommensteuerbescheide als auch die Festsetzung der Hinterziehungszinsen f\u00fcr die (Jahres-)Einkommensteuer f\u00fcr diese Zeitr\u00e4ume erfolgten mit Zinsbescheid entsprechend den nacherkl\u00e4rten Eink\u00fcnften. In diesem Zinsbescheid setzte das beklagte Finanzamt auch Hinterziehungszinsen zu hinterzogenen Einkommensteuervorauszahlungen f\u00fcr die im Zinsbescheid n\u00e4her bezeichneten Quartale aus den VZ 2004 bis 2008, 2010 und 2012 und wegen hinterzogenen Solidarit\u00e4tszuschlags zu den hinterzogenen Vorauszahlungen fest. Im Anschluss an die Selbstanzeigen ergingen keine ge\u00e4nderten Vorauszahlungsbescheide. Mit ihrer Revision wandten sich die Kl\u00e4ger gegen die festgesetzten Hinterziehungszinsen der Einkommensteuervorauszahlungen f\u00fcr diverse Quartale.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Die Revision sei nach Auffassung des Bundesfinanzhofs unbegr\u00fcndet, soweit die Kl\u00e4ger begehren, die im Antrag genannten Festsetzungen von Hinterziehungszinsen zu den Einkommensteuervorauszahlungen ersatzlos aufzuheben. Die Festsetzung von Hinterziehungszinsen f\u00fcr verk\u00fcrzte Einkommensteuervorauszahlungen neben der Festsetzung von Hinterziehungszinsen f\u00fcr verk\u00fcrzte Jahreseinkommensteuer desjenigen Veranlagungszeitraums, f\u00fcr den die Vorauszahlungen zu leisten gewesen w\u00e4ren, bewirke keine Doppelverzinsung desselben Steueranspruchs, wenn sich die den Festsetzungen zugrunde liegenden Zinsl\u00e4ufe nicht \u00fcberschneiden.<\/p>\n\n\n\n<figure class=\"wp-block-table\"><table><thead><tr><td>Quellen und weitere Informationen:<\/td><\/tr><\/thead><tbody><tr><td><\/td><td>Bundesfinanzhof, Urteil VIII R 18\/18 vom 28.09.2021, LEXinform 0951945<\/td><\/tr><\/tbody><\/table><\/figure>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\" id=\"erbschaft-schenkungsteuer\">Erbschaft-\/Schenkungsteuer<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\" id=\"steuerfolgen-bei-der-beendigung-eines-niessbrauchs-an-einem-grundstuck\">Steuerfolgen bei der Beendigung eines Nie\u00dfbrauchs an einem Grundst\u00fcck<\/h3>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Oft wird im Wege einer vorweggenommenen Erbfolge oder besser: des Verm\u00f6gens\u00fcbergangs auf die nachfolgende Generation ein Mietwohngeb\u00e4ude auf Kinder \u00fcbertragen mit der Zur\u00fcckbehaltung der Ertr\u00e4ge f\u00fcr die Eltern. Dies erfolgt zweckm\u00e4\u00dfigerweise durch die Bestellung eines Nie\u00dfbrauchs f\u00fcr den bisherigen Eigent\u00fcmer, ggfs. auch f\u00fcr den l\u00e4ngstlebenden Elternteil. Im Schenkungszeitpunkt wird dann f\u00fcr Zwecke der Ermittlung der Schenkungsteuer ein gesonderter Grundst\u00fcckswert festgestellt und hiervon die Nie\u00dfbrauchsbelastung mit ihrem kapitalisierten Wert abgezogen. Der Jahreswert muss aus dem Durchschnitt der Ertr\u00e4ge aus dem Grundst\u00fcck (ohne AfA) ermittelt werden und ist dann mit dem Vervielf\u00e4ltiger entsprechend dem Lebensalter des\/der Berechtigten (abzulesen aus der amtlichen Sterbetafel) zu kapitalisieren. Sind beide Elternteile berechtigt, richtet sich der Vervielf\u00e4ltiger nach dem Lebensalter des\/der statistisch L\u00e4ngstlebenden. Beim Kapitalwert wird ein Zinssatz von 5,5 % ber\u00fccksichtigt. Sind in dem Geb\u00e4ude nur Wohnr\u00e4ume vermietet, ist sowohl vom Grundst\u00fcckswert als auch vom Kapitalwert des Nie\u00dfbrauchs ein Abschlag von 10 % vorzunehmen.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Was geschieht nun beim Wegfall des Nie\u00dfbrauchs im Todesfall des Erstversterbenden? Gar nichts, die Belastung geht auf den\/die weitere\/n Berechtigte\/n \u00fcber. Es kann allerdings dann zu einer \u00c4nderung des urspr\u00fcnglichen kapitalisierten Nie\u00dfbrauchswertes kommen, wenn die berechtigte Person relativ kurze Zeit nach der Nie\u00dfbrauchsbestellung verstirbt. Der kurze Zeitraum betr\u00e4gt 10 bis 1 Jahr, je nach dem Lebensalter des Berechtigten im Zeitpunkt der Nie\u00dfbrauchsbestellung. Die urspr\u00fcnglich festgesetzte Schenkungsteuer kann in diesen F\u00e4llen vom Finanzamt ge\u00e4ndert werden, soweit noch keine Zahlungsverj\u00e4hrung eingetreten ist, d. h. 5 Jahre nach der erstmaligen F\u00e4lligkeit der Steuer (\u00a7\u00a7 228, 229 AO).<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Eine f\u00fcr die Praxis sinnvolle Variante der Versorgung der \u00fcbertragenden Eltern ergibt sich aus einem Urteil des Bundesfinanzhofs (II R 26\/19 vom 15.07.2021). Der Vater \u00fcbertr\u00e4gt unter Zur\u00fcckbehaltung des Nie\u00dfbrauchs ein Mietwohngrundst\u00fcck auf die Tochter. Nach seinem Tod soll die Mutter eine Rente aus den Grundst\u00fccksertr\u00e4gen erhalten. Bei der Festsetzung der Schenkungsteuer wird nur der Nie\u00dfbrauch abgezogen, nicht jedoch die Rente, weil deren Entstehen ungewiss ist. Sie h\u00e4ngt davon ab, ob die Ehefrau den Ehemann \u00fcberlebt. Tritt dieser Fall ein, ist die Rente vom urspr\u00fcnglichen Schenkungswert abzuziehen. Die Kapitalisierung muss dann vom Zeitpunkt des Rentenbezugs nach dem Lebensalter der Ehefrau vorgenommen werden. Die Berichtigung erfolgt nur auf Antrag und ohne zeitliche Begrenzung wegen der Festsetzungsverj\u00e4hrung.<\/p>\n\n\n\n<figure class=\"wp-block-table\"><table><thead><tr><td>Quellen und weitere Informationen:<\/td><\/tr><\/thead><tbody><tr><td><\/td><td>Bundesfinanzhof, Urteil II R 26\/19 vom 15.07.2021, LEXinform 0952298<\/td><\/tr><tr><td><\/td><td>\u00a7\u00a7 228, 229 AO<\/td><\/tr><\/tbody><\/table><\/figure>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\" id=\"grunderwerbsteuer\">Grunderwerbsteuer<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\" id=\"zum-einheitlichen-vertragswerk-im-grunderwerbsteuerrecht\">Zum einheitlichen Vertragswerk im Grunderwerbsteuerrecht<\/h3>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Der f\u00fcr ein einheitliches Vertragswerk im Sinne des GrESt-Rechts erforderliche objektiv sachliche Zusammenhang zwischen dem Erwerb und der Bebauung eines Grundst\u00fccks wird u. a. indiziert, wenn der Ver\u00e4u\u00dferer dem Erwerber vor Abschluss des Kaufvertrags \u00fcber das Grundst\u00fcck aufgrund einer in bautechnischer und finanzieller Hinsicht konkreten und bis (ann\u00e4hernd) zur Baureife gediehenen Vorplanung ein bestimmtes Geb\u00e4ude auf dem konkreten Grundst\u00fcck zu einem im Wesentlichen feststehenden Preis angeboten hatte und der Erwerber dieses Angebot sp\u00e4ter unver\u00e4ndert oder mit nur geringen Abweichungen, die den Charakter der Bauma\u00dfnahmen nicht ver\u00e4ndert haben, angenommen hat. So entschied das Nieders\u00e4chsische Finanzgericht (Az. 7 K 155\/17).<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Auf der Ver\u00e4u\u00dfererseite k\u00f6nnten mehrere Personen als Vertragspartner auftreten, sodass sich die Anspr\u00fcche des Erwerbers auf \u00dcbereignung des Grundst\u00fccks und auf Errichtung des Geb\u00e4udes zivilrechtlich gegen verschiedene Personen richten. Es gen\u00fcge, wenn der Eigent\u00fcmer das Grundst\u00fcck dem Bauunternehmer, der die Bebauung angeboten habe, &#8222;an die Hand&#8221; gegeben habe. Ma\u00dfgebend sei dabei der tats\u00e4chlich verwirklichte Geschehensablauf.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Ohne Bedeutung sei, ob der Erwerber tats\u00e4chlich und rechtlich in der Lage gewesen w\u00e4re, ein anderes Unternehmen mit der Bebauung zu beauftragen oder sich f\u00fcr eine andere, wesentlich vom Angebot des Grundst\u00fccksver\u00e4u\u00dferers abweichende Bebauung zu entscheiden, und ggf. auch entsprechende Angebote eingeholt habe.<\/p>\n\n\n\n<figure class=\"wp-block-table\"><table><thead><tr><td>Quellen und weitere Informationen:<\/td><\/tr><\/thead><tbody><tr><td><\/td><td>Finanzgericht Niedersachsen, Urteil 7 K 155\/17 vom 22.01.2020, LEXinform 5024258<\/td><\/tr><\/tbody><\/table><\/figure>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\" id=\"verfahrensrecht\">Verfahrensrecht<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\" id=\"einreichung-einer-steuererklarung-kurz-vor-ablauf-der-festsetzungsfrist-verjahrung-kann-drohen\">Einreichung einer Steuererkl\u00e4rung kurz vor Ablauf der Festsetzungsfrist &#8211; Verj\u00e4hrung kann drohen!<\/h3>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">F\u00fcr die Wahrung der Festsetzungsfrist ist derjenige Zeitpunkt ma\u00dfgeblich, in dem der Steuerbescheid den Bereich der f\u00fcr die Steuerfestsetzung zust\u00e4ndigen Finanzbeh\u00f6rde verlassen hat. Auf den Zeitpunkt, in dem eine Steuererkl\u00e4rung bei der Finanzbeh\u00f6rde eingereicht wurde, kommt es nicht an. Das entschied der Bundesfinanzhof (Az. X R 35\/20).<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Die Abgabe einer gesetzlich vorgeschriebenen Steuer- oder Feststellungserkl\u00e4rung sei nicht als Antrag i. S. d. \u00a7 171 Abs. 3 AO anzusehen. Eine Ablaufhemmung nach \u00a7 171 Abs. 3a AO trete nicht ein, wenn der Erlass eines (beg\u00fcnstigenden) Steuerbescheids erst nach Ablauf der Festsetzungsfrist abgelehnt und dieser Ablehnungsbescheid angefochten werde.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Bei einer Antragsveranlagung sei die Anlaufhemmung des \u00a7 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO nicht anwendbar, sodass die Festsetzungsfrist mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Steuer entstanden ist, beginne. Nach den Grunds\u00e4tzen von Treu und Glauben k\u00f6nne nicht erwartet werden, dass der Steuerbescheid noch innerhalb der Festsetzungsfrist den Bereich der Finanzbeh\u00f6rde verlasse, wenn die Steuererkl\u00e4rung erst einen Tag vor Ablauf der Festsetzungsfrist beim Finanzamt eingereicht werde.<\/p>\n\n\n\n<figure class=\"wp-block-table\"><table><thead><tr><td>Quellen und weitere Informationen:<\/td><\/tr><\/thead><tbody><tr><td><\/td><td>Bundesfinanzhof, Urteil X R 35\/20 vom 28.07.2021, LEXinform 0953379<\/td><\/tr><tr><td><\/td><td>\u00a7 171 Abs. 3 AO<\/td><\/tr><tr><td><\/td><td>\u00a7 171 Abs. 3a AO<\/td><\/tr><tr><td><\/td><td>\u00a7 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO<\/td><\/tr><\/tbody><\/table><\/figure>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\" id=\"kein-verspatungszuschlag-bei-uberwiegendem-mitverschulden-des-finanzamts\">Kein Versp\u00e4tungszuschlag bei \u00fcberwiegendem Mitverschulden des Finanzamts<\/h3>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Die Festsetzung eines Versp\u00e4tungszuschlags ist bei \u00fcberwiegendem Mitverschulden des Finanzamts nicht rechtm\u00e4\u00dfig. So entschied das Finanzgericht D\u00fcsseldorf (Az. 4 K 135\/20).<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Ein relevantes Mitverschulden des Finanzamts liege im entschiedenen Fall vor. Diesem habe es sich geradezu aufdr\u00e4ngen m\u00fcssen, dass die Kl\u00e4gerin aufgrund eines Irrtums \u00fcber die materielle Rechtslage ihre Erkl\u00e4rungspflichten verletzt und das Finanzamt seinerseits seine F\u00fcrsorgepflichten verletzt habe. Denn aus den von der Kl\u00e4gerin freim\u00fctig gemachten Angaben in den Feststellungserkl\u00e4rungen, ihren Erl\u00e4uterungen hierzu und etwa den eingereichten Werbungskostenbelegen h\u00e4tte jeder zust\u00e4ndige Bearbeiter unschwer darauf schlie\u00dfen k\u00f6nnen, dass die Abgabe von Umsatzsteuererkl\u00e4rungen lediglich versehentlich unterblieben war.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Zur Abgabe von Umsatzsteuererkl\u00e4rungen habe das Finanzamt jedoch entgegen der in den \u00a7\u00a7 85 ff. AO normierten Besteuerungsgrunds\u00e4tze und dem Grundsatz eines fairen Verfahrens die Kl\u00e4gerin nie aufgefordert. Demnach habe es das Finanzamt schuldhaft unterlassen, die Kl\u00e4gerin durch fr\u00fchzeitigen Hinweis zur Erf\u00fcllung ihrer Erkl\u00e4rungspflichten zu veranlassen.<\/p>\n\n\n\n<figure class=\"wp-block-table\"><table><thead><tr><td>Quellen und weitere Informationen:<\/td><\/tr><\/thead><tbody><tr><td><\/td><td>Finanzgericht D\u00fcsseldorf, Urteil 4 K 135\/20 vom 03.11.2021, LEXinform 5024245<\/td><\/tr><tr><td><\/td><td>\u00a7\u00a7 85 ff. AO<\/td><\/tr><\/tbody><\/table><\/figure>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\" id=\"sonstige\">Sonstige<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\" id=\"grundsteuerreform-2022-stichtag-fur-den-stand-der-angaben-01-01-2022\">Grundsteuerreform 2022: Stichtag f\u00fcr den Stand der Angaben 01.01.2022<\/h3>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Zum 01.01.2025 wird auf Grund der Grundsteuerreform die neue Grundsteuer in Kraft treten. Die Einheitswerte werden als bisherige Berechnungsgrundlage der Grundsteuer ihre G\u00fcltigkeit verlieren. An deren Stelle tritt dann in den Bundesl\u00e4ndern, die keine abweichenden Regelungen getroffen haben, der Grundsteuerwert.<\/p>\n\n\n\n<figure class=\"wp-block-table\"><table><tbody><tr><td>Hinweis Der Gesetzgeber hat ein sog. Bundesmodell erlassen, nach dem der Wert des Grundst\u00fccks ma\u00dfgeblich ist. Dieser Vorgabe haben sich aber nur die L\u00e4nder Berlin, Brandenburg, Bremen, Mecklenburg-Vorpommern, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein und Th\u00fcringen angeschlossen. Die \u00fcbrigen Bundesl\u00e4nder haben eigene abweichende Gesetze erlassen. So z\u00e4hlt ab 2025 in Bayern f\u00fcr die Berechnung nur die Fl\u00e4che des Grundst\u00fccks und der Geb\u00e4ude, nicht mehr die Lage. Der Wert des Grundst\u00fccks und der Immobilien darauf spielt keine Rolle.<\/td><\/tr><\/tbody><\/table><\/figure>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Die Finanzverwaltung wird in diesem Jahr eine Vielzahl neuer Daten abfragen, die von Grundst\u00fcckseigent\u00fcmern vorzulegen sind. Stichtag f\u00fcr die Grundst\u00fcckseigent\u00fcmer f\u00fcr den Stand der Angaben ist der 01.01.2022. Zu diesem Stichtag m\u00fcssen Grundst\u00fcckseigent\u00fcmer jedoch zun\u00e4chst nichts unternehmen. Sie werden Ende M\u00e4rz 2022 mit \u00f6ffentlicher Bekanntmachung weiter informiert.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Die Grundst\u00fcckseigent\u00fcmer haben sich damit zu besch\u00e4ftigen, welche Grundst\u00fccksart vorliegt, wie gro\u00df die Grundst\u00fccksfl\u00e4che ist, wie sich der zutreffende Bodenrichtwert bemisst, wie viel Wohnfl\u00e4che vorliegt, um welches Baujahr es sich handelt und wie sich die Miteigentumsanteile der Eigentumswohnung(en) in entsprechenden Wohnobjekten bemessen. Teilweise sind die geforderten Angaben nicht so einfach zu ermitteln. Erschwerend kommt hinzu, dass die Finanzverwaltung aktuell davon ausgeht, dass die Daten bis zum 31.10.2022 in Erkl\u00e4rungsform (sog. Feststellungserkl\u00e4rung) beim Finanzamt einzugehen haben.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Die Vorgabe der Finanzverwaltung im Zuge der durchzuf\u00fchrenden Grundsteuerreform 2022 bedeutet, dass in den kommenden Monaten rund 36 Millionen Immobilien, darunter 24 Millionen Wohnimmobilien, neu bewertet werden m\u00fcssen. Bemerkenswert bei der Zeitvorgabe ist der Umstand, dass die Einreichung der Erkl\u00e4rung &#8211; elektronisch (Elster-Portal) -, erst ab dem 01.07.2022 m\u00f6glich sein soll, daf\u00fcr jedoch aktuell noch keine Erkl\u00e4rungsvordrucke existieren.<\/p>\n\n\n\n<figure class=\"wp-block-table\"><table><thead><tr><td>Quellen und weitere Informationen:<\/td><\/tr><\/thead><tbody><tr><td><\/td><td>z. B. Deutscher Steuerberaterverband e. V., Mitteilung vom 17.12.2021, LEXinform 0461528<\/td><\/tr><tr><td><\/td><td>Weitere Informationen enth\u00e4lt die Mandanten-Info-Brosch\u00fcre &#8222;Grundsteuerreform&#8221;, Art.-Nr. 32422 (erscheint vsl. 03\/2022).<\/td><\/tr><\/tbody><\/table><\/figure>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\" id=\"jahresabschlusse-offenlegungsfrist-fur-2020-verlangert\">Jahresabschl\u00fcsse: Offenlegungsfrist f\u00fcr 2020 verl\u00e4ngert<\/h3>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Das Bundesministerium der Justiz (BMJ) gab bekannt, dass bis zum 07.03.2022 keine Ordnungsgeldverfahren f\u00fcr die versp\u00e4tete Offenlegung der Jahresabschl\u00fcsse 2020 f\u00fcr kleine und mittlere Kapitalgesellschaften eingeleitet werden. Darauf wies auch der Deutsche Steuerberaterverband hin.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Am 23.12.2021 ver\u00f6ffentlichte das BMJ auf seiner Internetseite die Nachricht: &#8222;Das Bundesamt f\u00fcr Justiz wird in Abstimmung mit dem Bundesministerium der Justiz gegen Unternehmen, deren gesetzliche Frist zur Offenlegung von Rechnungslegungsunterlagen f\u00fcr das Gesch\u00e4ftsjahr mit dem Bilanzstichtag 31.12.2020 am 31.12.2021 endet, vor dem 07.03.2022 kein Ordnungsgeldverfahren nach \u00a7 335 des Handelsgesetzbuchs einleiten. Damit sollen angesichts der andauernden COVID-19-Pandemie die Belange der Beteiligten angemessen ber\u00fccksichtigt werden.&#8221;<\/p>\n\n\n\n<figure class=\"wp-block-table\"><table><tbody><tr><td>Hinweis Entsprechendes gilt auch f\u00fcr die Hinterlegung von sog. Kleinstkapitalgesellschaften.<\/td><\/tr><\/tbody><\/table><\/figure>\n\n\n\n<figure class=\"wp-block-table\"><table><thead><tr><td>Quellen und weitere Informationen:<\/td><\/tr><\/thead><tbody><tr><td><\/td><td>Deutscher Steuerberaterverband e. V., Mitteilung vom 03.01.2022, LEXinform 0461572<\/td><\/tr><\/tbody><\/table><\/figure>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\" id=\"hochwasser-steuerliche-hilfsmassnahmen-verlangert\">Hochwasser: Steuerliche Hilfsma\u00dfnahmen verl\u00e4ngert<\/h3>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Die Finanzverwaltungen Bayern, Nordrhein-Westfalen und Rheinland-Pfalz verl\u00e4ngern den Katastrophenerlass in wichtigen Bereichen.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Zu den konkreten Unterst\u00fctzungsma\u00dfnahmen geh\u00f6ren:<\/p>\n\n\n\n<ul class=\"wp-block-list\"><li>Stundungen von Einkommen-, K\u00f6rperschaft-, Umsatz-, Erbschaft-\/Schenkung- sowie Grunderwerbsteuer f\u00fcr bis zum 31.03.2022 f\u00e4llige Forderungen l\u00e4ngstens bis zum 30.06.2022 ohne Ratenzahlungen.<\/li><li>Keine Vollstreckungsma\u00dfnahmen bis zum 30.06.2022 &#8211; bei Antragstellung bis zum 31.03.2022 f\u00fcr die bis dahin f\u00e4lligen Steuern.<\/li><li>Auf die Erhebung von Stundungszinsen wird verzichtet bzw. S\u00e4umniszuschl\u00e4ge werden erlassen.<\/li><li>Antr\u00e4ge auf die Anpassung der Vorauszahlungen k\u00f6nnen ebenfalls bis zum 31.03.2022 im vereinfachten Verfahren gestellt werden.<\/li><li>Erleichterungen f\u00fcr die Hilfeleistenden im Spenden- und Unternehmenssteuerrecht.<\/li><li>Sonderabschreibungsm\u00f6glichkeiten f\u00fcr den Wiederaufbau, davon profitieren Wirtschaft und Privatpersonen.<\/li><li>Arbeitgeber k\u00f6nnen ihren Mitarbeitern und deren Familien, deren Wohnungen und H\u00e4user durch das Unwetter unbewohnbar geworden sind, vor\u00fcbergehend Unterk\u00fcnfte und Verpflegung steuerfrei gew\u00e4hren.<\/li><li>Gro\u00dfz\u00fcgige M\u00f6glichkeiten f\u00fcr die steuerliche Abzugsf\u00e4higkeit von Spenden: F\u00fcr Spenden an Gemeinden, St\u00e4dte und Landkreise gilt bis zur H\u00f6he von 300 Euro stets der vereinfachte Zuwendungsnachweis. Das hei\u00dft, dass der Kontoauszug oder \u00dcberweisungsbeleg gen\u00fcgt.<\/li><\/ul>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Katastrophenerlass und vereinfachte Antragsformulare sind online abrufbar unter &#8222;FinMin Bayern&#8221;: https:\/\/stmfh.bayern.de\/service\/finanzielle_hilfen\/hochwasser_2021\/unwettererlass.pdf, &#8222;FinMin Nordrhein-Westfalen&#8221;: https:\/\/www.finanzverwaltung.nrw.de\/de\/pm\/finanzverwaltung-nordrhein-westfalen-verlaengert-steuerliche-hilfsmassnahmen und &#8222;Landesamt f\u00fcr Steuern Rheinland-Pfalz&#8221;: https:\/\/www.lfst-rlp.de\/service\/flutkatastrophe-rheinland-pfalz\/steuerliche-informationen.<\/p>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Einkommensteuer Menschen mit Behinderung: Gesundheitskosten und Pauschbetrag steuermindernd geltend machen Auch Menschen mit einer Behinderung k\u00f6nnen ihre Gesundheitskosten steuermindernd geltend machen, wenn diese den Eigenanteil \u00fcbersteigen. Neben den anfallenden Gesundheitskosten kann der Behindertenpauschbetrag zu tragen kommen. Dieser deckt alle Kosten ab, die typisch f\u00fcr die Behinderung sind und die regelm\u00e4\u00dfig entstehen. 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