{"id":603,"date":"2021-11-25T14:14:14","date_gmt":"2021-11-25T14:14:14","guid":{"rendered":"https:\/\/cass.actherm.pl\/?p=603"},"modified":"2021-11-25T14:18:59","modified_gmt":"2021-11-25T14:18:59","slug":"monatsinformation-november-2021-2","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/cass.berlin\/de\/monatsinformation-november-2021-2","title":{"rendered":"Monatsinformation Dezember 2021"},"content":{"rendered":"<h2 class=\"wp-block-heading\">Einkommensteuer<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">Aktienzuteilung durch ausl\u00e4ndischen &#8222;Spin-Off&#8221;<\/h3>\n\n\n\n<p>Ein Steuerpflichtiger hielt Aktien der Hewlett-Packard Company (HPC), einer Kapitalgesellschaft nach dem Recht des US-Bundesstaats Delaware. Nachdem die HPC in Hewlett-Packard Inc. (HPI) umbenannt und das Unternehmenskundengesch\u00e4ft der HPI auf ihre Tochtergesellschaft Hewlett-Packard Enterprise Company (HPE) \u00fcbertragen worden war, erhielten die Aktion\u00e4re im Rahmen eines \u201eSpin-Off\u201c Aktien der HPE. Diese buchte die Bank des Steuerpflichtigen in dessen Depot ein. Nunmehr war der Steuerpflichtige im selben Verh\u00e4ltnis an beiden Gesellschaften beteiligt. Das beklagte Finanzamt behandelte die Aktienzuteilung als steuerpflichtigen Kapitalertrag. Das Finanzgericht D\u00fcsseldorf gab der hiergegen gerichteten Klage statt.<\/p>\n\n\n\n<p>Der Bundesfinanzhof best\u00e4tigte die Entscheidung des Finanzgerichts und wies die Revision des Finanzamts als unbegr\u00fcndet zur\u00fcck. Er ordnete die Zuteilung der HPE-Aktien nicht als steuerpflichtige Sachaussch\u00fcttung, sondern als steuerneutralen Kapitalertrag ein. Eine steuerneutrale Zuteilung von Aktien sei auch bei einem US-amerikanischen \u201eSpin-Off\u201c m\u00f6glich. Voraussetzung sei nach Auffassung der Richter, dass die \u201ewesentlichen Strukturmerkmale\u201c einer Abspaltung i. S. des Umwandlungsgesetzes erf\u00fcllt seien. Die Kapitalverkehrsfreiheit gebiete eine Erstreckung von steuerneutralen Kapitalertr\u00e4gen auf ausl\u00e4ndische Vorg\u00e4nge. Rechtsfolge dieser Anwendung sei, dass die Einbuchung der aufgrund des \u201eSpin-Off\u201c erhaltenen Aktien im Depot des Steuerpflichtigen nicht zu einem steuerpflichtigen Kapitalertrag f\u00fchre. Erst im Zeitpunkt einer sp\u00e4teren Ver\u00e4u\u00dferung der Aktien der HPE bzw. HPI seien etwaige Ver\u00e4u\u00dferungsgewinne zu versteuern.<\/p>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">Kosten bei Wegeunfall als Werbungskosten absetzbar<\/h3>\n\n\n\n<p>Aufwendungen, die im Zusammenhang mit einem Unfall auf beruflicher Fahrt (\u201eWegeunfall\u201c) entstehen und nicht von dritter Seite erstattet werden, sind als Werbungskosten absetzbar. Zahlungen vom Arbeitgeber oder von der Versicherung m\u00fcssen jedoch abgezogen werden.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Selbstbeteiligung bei einer Vollkaskoversicherung oder Teilkaskoversicherung ist absetzbar. Wenn allerdings wegen des Unfalls und der Reparaturkosten der Versicherungsbetrag hochgesetzt wird, d\u00fcrfen diese erh\u00f6hten Kosten nicht steuerlich geltend gemacht werden.<\/p>\n\n\n\n<p>Nachweisen m\u00fcssen Sie, dass Sie tats\u00e4chlich einen Unfall erlitten haben, dass sich dieser Unfall auf einer beruflichen Fahrt (z. B. auf dem Weg von oder zur Arbeit) ereignet hat und wie hoch die Unfallkosten sind. Der Nachweis, dass tats\u00e4chlich ein Unfall vorliegt, l\u00e4sst sich z. B. belegen anhand objektiver Beweismittel wie Fotos, Sachverst\u00e4ndigen-Gutachten, polizeilichem Unfallbericht, Unfallschilderung gegen\u00fcber der Versicherung, Benennung von Zeugen zum Unfallhergang,<br>-zeitpunkt und -ort sowie durch Rechnungen und Quittungen.<\/p>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">Private Ver\u00e4u\u00dferungen von Wirtschaftsg\u00fctern \u00fcber Internetplattformen<\/h3>\n\n\n\n<p>Seit dem Bestehen von Internetplattformen f\u00fcr jedermann zur Ver\u00e4u\u00dferung von Wirtschaftsg\u00fctern aller Art, die bekannteste ist wohl weiterhin \u201eeBay\u201c, werden \u00fcber diese Plattformen von Privatleuten Gegenst\u00e4nde ver\u00e4u\u00dfert. Diese Plattformen haben in weiten Teilen den fr\u00fcher \u00fcblichen \u201eGaragen\u201c-Flohmarkt ersetzt. Der zahlenm\u00e4\u00dfige Umfang von Ver\u00e4u\u00dferungen durch einzelne Personen und der daf\u00fcr aufgewandte Zeitaufwand k\u00f6nnen aber durchaus dazu f\u00fchren, dass die Finanzverwaltung \u00dcberlegungen und Nachforschungen anstellt, ob diese T\u00e4tigkeit wirklich nur eine Privatsache ist oder ob nicht die Grenze zum steuerpflichtigen Gewerbebetrieb \u00fcberschritten wird. In diesem Zusammenhang entsteht dann die Frage, welche Steuerarten hiervon betroffen sein k\u00f6nnen. Das w\u00e4re neben der Gewerbesteuer und Einkommensteuer auch noch die Umsatzsteuer, die aber hier nicht behandelt werden soll.<\/p>\n\n\n\n<p>Nach der f\u00fcr gewerbliche Eink\u00fcnfte geltenden grunds\u00e4tzlichen Vorschrift in \u00a7 15 Abs. 2 EStG setzt die Anwendung dieser Vorschrift voraus, dass eine selbstst\u00e4ndige, nachhaltige T\u00e4tigkeit mit der Beteiligung am allgemeinen Wirtschaftsverkehr unternommen wird, bei der die Absicht besteht, daraus Gewinne zu erzielen. Bei der Beurteilung, wann diese Voraussetzungen erf\u00fcllt sind, muss nach der steuerlichen Rechtsprechung auf das Gesamtbild der Verh\u00e4ltnisse abgestellt werden. Wann dieses Gesamtbild auf eine gewerbliche T\u00e4tigkeit schlie\u00dfen l\u00e4sst, ist f\u00fcr die Abgrenzung zwischen einem privaten Grundst\u00fccksverkauf und einem gewerblichen Grundst\u00fcckshandel von der steuerlichen Rechtsprechung in zahlreichen Urteilen bereits besprochen worden. Diese Urteile befassen sich wegen der erheblichen Bedeutung im Einzelfall i. d. R. mit der Anzahl der Grundst\u00fccksgesch\u00e4fte. Diese Anzahl ist aber f\u00fcr die Ver\u00e4u\u00dferungen von beweglichen Wirtschaftsg\u00fctern nicht entscheidend.<\/p>\n\n\n\n<p>Zum Handel mit beweglichen Wirtschaftsg\u00fctern hat sich das oberste Steuergericht (Bundesfinanzhof) nur in sehr wenigen Einzelf\u00e4llen ge\u00e4u\u00dfert. Dabei hat das Gericht aber einige Grunds\u00e4tze aufgestellt, die f\u00fcr die Abgrenzung hilfreich sind.<\/p>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\" type=\"1\"><li>Erfolgt die Anschaffung der Wirtschaftsg\u00fcter zum privaten Gebrauch und ohne Ver\u00e4u\u00dferungsabsicht, spricht dies gegen einen Gewerbebetrieb.<\/li><li>Werden allerdings wiederholt Gegenst\u00e4nde angeschafft, die nicht privat genutzt werden, sondern bei denen die Absicht besteht, sie wieder zu verkaufen, liegt ein Gewerbebetrieb vor. Der gewerbliche Handel wird gekennzeichnet vom Erwerb und der Weiterver\u00e4u\u00dferung.<\/li><li>Die Anzahl und der Zeitraum der Ver\u00e4u\u00dferungen ist dann nicht ma\u00dfgebend f\u00fcr die Einordnung, wenn die ohne Ver\u00e4u\u00dferungsabsicht erworbenen Wirtschaftsg\u00fcter, z. B. f\u00fcr eine private Briefmarken- oder Eisenbahnsammlung, sp\u00e4ter doch ver\u00e4u\u00dfert werden. Dies sieht der BFH als Umschichtung von Verm\u00f6gen innerhalb der privaten Verm\u00f6gensanlage.<\/li><\/ol>\n\n\n\n<p>Anhand der vom Steuerpflichtigen vorgelegten Unterlagen und der gef\u00fchrten Aufzeichnungen muss unter Anwendung der vorstehenden Abgrenzungsmerkmale entschieden werden, ob die Wirtschaftsg\u00fcter mit Weiterver\u00e4u\u00dferungsabsicht erworben wurden oder ob der Fokus auf dem Aufbau einer privaten Sammlung lag. Die Abgrenzung ist nat\u00fcrlich besonders schwierig, wenn der Steuerpflichtige einen Gewerbebetrieb unterh\u00e4lt und auf dem gleichen Gebiet noch eine Sammlung im Privatverm\u00f6gen aufbaut und unterh\u00e4lt. F\u00fcr diesen Fall kommt dem Nachweis der Zugeh\u00f6rigkeit zur jeweiligen Verm\u00f6gensart durch den Steuerpflichtigen besondere Bedeutung zu und bei fehlender Abgrenzungsm\u00f6glichkeit kann die Zuordnung durch das Finanzamt nur schwer widerlegt werden.<\/p>\n\n\n\n<p>Aber auch bei der Einordnung der K\u00e4ufe\/Verk\u00e4ufe in den privaten Bereich kann eine Einkommensteuerpflicht gewisser privater Verk\u00e4ufe eintreten.<\/p>\n\n\n\n<p>Wenn Gegenst\u00e4nde des Privatverm\u00f6gens innerhalb eines Jahres an- und verkauft werden, ist ein daraus erzielter Gewinn gem. \u00a7 23 Abs. 1 Nr. 2 EStG steuerpflichtig, es sei denn, es handelt sich um Gegenst\u00e4nde des t\u00e4glichen Gebrauchs. Zu diesen steuerpflichtigen Gegenst\u00e4nden z\u00e4hlen z. B. Edelmetalle, Schmuck, Gem\u00e4lde und auch M\u00fcnzen. Aber auch Fremdw\u00e4hrungen und Kryptow\u00e4hrungen fallen unter diese Regelung. Zu den Wirtschaftsg\u00fctern des t\u00e4glichen Gebrauchs rechnen u. a. M\u00f6bel, sonstiger Hausrat, Fahrr\u00e4der und auch Pkw (allerdings letztere nicht, wenn es sich um Oldtimer handelt, die nicht mehr genutzt werden).<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Lohnsteuer<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">Echte Abfindung f\u00fcr den Verlust eines Arbeitsplatzes unterliegt der Lohnsteuer &#8211; Keine Wertguthabenf\u00e4higkeit<\/h3>\n\n\n\n<p>Eine echte Abfindung f\u00fcr den Verlust eines Arbeitsplatzes unterliegt der Lohnsteuer und kann nicht zur Aufstockung eines Wertguthabenkontos (Zeitwertkonto) genutzt werden, da kein sozialversicherungspflichtiges Arbeitsentgelt vorliegt. Das entschied das Finanzgericht Berlin-Brandenburg.<\/p>\n\n\n\n<p>Eine Arbeitgeberin schloss mit dem Betriebsrat aufgrund von Umstrukturierungsma\u00dfnahmen einen Interessenausgleich mit dem Ziel, Personal abzubauen. Darin wurde ausscheidenden Arbeitnehmern eine \u201eFreiwilligen-Abfindung\u201c (Freiwilligenprogramm) zugesagt, welche mit der Beendigung des Arbeitsverh\u00e4ltnisses f\u00e4llig wurde. Es wurde die M\u00f6glichkeit einger\u00e4umt, die Abfindungsleistung in das f\u00fcr sie gef\u00fchrte Langzeitkonto einzubringen. Das aufgestockte Wertguthaben sollte nach Ende der Besch\u00e4ftigung auf die Deutsche Rentenversicherung Bund (DRV Bund) \u00fcbertragen werden. Die Arbeitgeberin unterwarf die Abfindungen, soweit sie dem Langzeitkonto zugef\u00fchrt wurden, nicht der Lohnsteuer und f\u00fchrte auch keine Beitr\u00e4ge zur Gesamtsozialversicherung ab.&nbsp;<\/p>\n\n\n\n<p>Das Finanzgericht entschied, dass Abfindungen aus Anlass der Beendigung des Arbeitsverh\u00e4ltnisses lohnsteuerrechtlichen Arbeitslohn darstellen w\u00fcrden und mit Beendigung des Arbeitsverh\u00e4ltnisses zugeflossen seien. Die an den Arbeitnehmer aufgrund des Freiwilligenprogramms geleistete Abfindung sei jedoch kein sozialversicherungspflichtiges Arbeitsentgelt. Die Vereinbarung \u00fcber die Zuf\u00fchrung der Abfindung zu einem Wertguthaben sei daher wegen Fehlens der Gesch\u00e4ftsgrundlage unwirksam, da eine echte Abfindung nicht wertguthabenf\u00e4hig sei. Daher sei die \u00dcbertragung der um die Abfindungsbetr\u00e4ge scheinbar aufgestockten Wertguthabenkonten auch nicht wirksam auf die DRV Bund m\u00f6glich gewesen. Folglich greife auch die Steuerbefreiung nach dem Einkommensteuer-<br>gesetz nicht.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">K\u00f6rperschaftsteuer<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">\u00dcberh\u00f6hte Verzinsung eines Gesellschafterdarlehens &#8211; Verdeckte Gewinnaussch\u00fcttung?<\/h3>\n\n\n\n<p>Bei der Ermittlung des fremd\u00fcblichen Darlehenszinses f\u00fcr ein unbesichertes Gesellschafterdarlehen steht die gesetzlich angeordnete Nachrangigkeit von Gesellschafterdarlehen einem Risikozuschlag bei der Fest-<br>legung der Zinsh\u00f6he zum Ausgleich der fehlenden Darlehensbesicherung nicht entgegen. So entschied der Bundesfinanzhof.<\/p>\n\n\n\n<p>Unter einer verdeckten Gewinnaussch\u00fcttung (vGA) i. S. des K\u00f6rperschaftsteuergesetzes sei bei einer Kapitalgesellschaft eine Verm\u00f6gensminderung (verhinderte Verm\u00f6gensmehrung) zu verstehen, die durch das Gesellschaftsverh\u00e4ltnis veranlasst sei, sich auf die H\u00f6he des Unterschiedsbetrages auswirke und in keinem Zusammenhang zu einer offenen Aussch\u00fcttung stehe.<\/p>\n\n\n\n<p>F\u00fcr den gr\u00f6\u00dften Teil der entschiedenen F\u00e4lle habe der Bundesfinanzhof die Veranlassung durch das Gesellschaftsverh\u00e4ltnis angenommen, wenn die Kapitalgesellschaft ihrem Gesellschafter einen Verm\u00f6gensvorteil zuwende, den sie bei der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Gesch\u00e4ftsleiters einem Nichtgesellschafter nicht gew\u00e4hrt h\u00e4tte (sog. Fremdvergleich). Au\u00dferdem m\u00fcsse der Vorgang geeignet sein, bei dem beg\u00fcnstigten Gesellschafter einen Bezug auszul\u00f6sen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Umsatzsteuer<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">Keine Steuerhinterziehung durch &#8222;Unterlassen&#8221; bei Kenntnis der Finanzbeh\u00f6rde von wesentlichen steuerlich relevanten Umst\u00e4nden<\/h3>\n\n\n\n<p>Es liegt keine Steuerhinterziehung durch &#8222;Unterlassen&#8221; vor, wenn die Finanzbeh\u00f6rde im ma\u00dfgeblichen Veranlagungszeitraum bereits Kenntnis von den wesent-<br>lichen steuerlich relevanten Umst\u00e4nden hatte. Das entschied das Finanzgericht D\u00fcsseldorf.<\/p>\n\n\n\n<p>Durch die pflichtwidrige Nichtabgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen bzw. Umsatzsteuerjahreserkl\u00e4rungen habe die Kl\u00e4gerin das Finanzamt \u00fcber steuerlich erhebliche Tatsachen nicht in Unkenntnis gelassen, weil dem f\u00fcr die Veranlagung der Kl\u00e4gerin zust\u00e4ndigen Veranlagungsbezirk des beklagten Finanzamts aufgrund der j\u00e4hrlich von der Kl\u00e4gerin jeweils im Folgejahr eingereichten Feststellungserkl\u00e4rungen alle f\u00fcr eine Umsatzsteuerveranlagung der Kl\u00e4gerin notwendigen Umst\u00e4nde, insbesondere die Tatsache der Vermietung von Kfz-Stellpl\u00e4tzen und die H\u00f6he der hierdurch erzielten Ums\u00e4tze, bereits bekannt gewesen seien.<\/p>\n\n\n\n<p>Ma\u00dfgeblich sei insoweit der Kenntnisstand des jeweiligen Bearbeiters in dem Zeitpunkt, zu dem das zust\u00e4ndige Finanzamt die Veranlagungsarbeiten f\u00fcr den fraglichen Besteuerungszeitraum im Wesentlichen abgeschlossen habe. Denn entscheidend f\u00fcr die Voll-<br>endung einer Steuerhinterziehung entsprechend ihrem Charakter als unechtes Unterlassungsdelikt (Erfolgsdelikt) sei der Zeitpunkt, in dem der Steuerpflichtige bei pflichtgem\u00e4\u00dfer Abgabe der Steuererkl\u00e4rung sp\u00e4testens veranlagt worden w\u00e4re. Erst dann sei im Regelfall die rechtzeitige Festsetzung der Steuer vereitelt und der Verk\u00fcrzungserfolg eingetreten.<\/p>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">B\u00fcro- und Organisations-Bonus bzw. F\u00f6rderprovision unterliegen der Umsatzsteuerbefreiung f\u00fcr Vermittlungsleistungen<\/h3>\n\n\n\n<p>Nach Ansicht des Finanzgerichts Niedersachsen unterliegen der B\u00fcro- und Organisations-Bonus bzw. die F\u00f6rderprovision der Steuerbefreiung f\u00fcr Vermittlungsleistungen. Sie w\u00fcrden eine Aufstockung der &#8211; vom Beklagten als umsatzsteuerfrei behandelten &#8211; Grund-provision f\u00fcr die vom Verm\u00f6gensberater erzielten Gruppenums\u00e4tze darstellen. Es bestehe jeweils ein spezifischer und wesentlicher Bezug zu einzelnen Vermittlungsgesch\u00e4ften, weil der Bonus bzw. die F\u00f6rderprovision auf das jeweilige steuerfreie Gruppengesch\u00e4ft zur\u00fcckzuf\u00fchren seien.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Erbschaft-\/Schenkungsteuer<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">Zahlungen an beeintr\u00e4chtigte Nach- bzw. Vertragserben abziehbar?<\/h3>\n\n\n\n<p>Die Eltern des Kl\u00e4gers hatten ihre S\u00f6hne als Nacherben nach dem letztversterbenden Elternteil eingesetzt. Nach dem Tod des Vaters schenkte die Mutter dem Kl\u00e4ger ein Grundst\u00fcck aus dem Nachlassverm\u00f6gen. Einer seiner Br\u00fcder machte nach dem Tod der Mutter deswegen gegen den Kl\u00e4ger zivilrechtliche Heraus-<br>gabeanspr\u00fcche geltend. Aufgrund eines Vergleichs leistete der Kl\u00e4ger zur Abgeltung s\u00e4mtlicher wechselseitiger Anspr\u00fcche eine Zahlung. Der Kl\u00e4ger begehrte r\u00fcckwirkend die steuermindernde Ber\u00fccksichtigung dieser Zahlung bei der Besteuerung der von der Mutter erhaltenen Schenkung. Das Finanzamt lehnte dies ab.<\/p>\n\n\n\n<p>Der Bundesfinanzhof gab dem Kl\u00e4ger Recht. Es handele sich bei den Zahlungen zur Abwendung von He-rausgabeanspr\u00fcchen von Erben oder Nacherben um Kosten, die dazu dienten, das Geschenkte zu sichern. Sie k\u00f6nnten daher steuermindernd r\u00fcckwirkend ber\u00fccksichtigt werden. Ein bereits ergangener Schenkungsteuerbescheid sei entsprechend zu \u00e4ndern.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Verfahrensrecht<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">Anordnung der Teilnahme eines Gemeinde-<br>bediensteten an der Au\u00dfenpr\u00fcfung<\/h3>\n\n\n\n<p>Die Anordnung der Teilnahme eines Gemeinde-<br>bediensteten an der Au\u00dfenpr\u00fcfung f\u00fcr gewerbe-<br>steuerliche Zwecke steht nach einem Urteil des Finanzgerichts D\u00fcsseldorf der Schutz des Steuergeheimnisses entgegen, wenn das zu pr\u00fcfende Unternehmen der Gemeinde oder deren Tochtergesellschaften gegen\u00fcber Leistungen aufgrund privatrechtlicher Verein-<br>barungen erbringt und die Pr\u00fcfungsanordnung keine geeigneten Sicherungsma\u00dfnahmen vorsieht, um die Offenbarung der f\u00fcr die wirtschaftliche T\u00e4tigkeit oder f\u00fcr andere au\u00dfersteuerliche Interessen der Gemeinde bedeutsamen Erkenntnisse zu verhindern.<\/p>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">Bescheid bei falscher zeitlicher Zuordnung von Hinzusch\u00e4tzungsbetr\u00e4gen \u00e4nderbar<\/h3>\n\n\n\n<p>Wird ein Hinzusch\u00e4tzungsbetrag zun\u00e4chst auf mehrere Jahre verteilt, obwohl eine Erfassung des Gesamtbetrages nur in einem Jahr zutreffend w\u00e4re, ist der Bescheid dieses Jahres \u00e4nderbar. Dies entschied das Finanzgericht M\u00fcnster.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Arbeits-\/Sozialrecht<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">Sozialversicherungsrechengr\u00f6\u00dfen 2022 beschlossen<\/h3>\n\n\n\n<p>Das Bundeskabinett hat am 20.10.2021 die Verordnung \u00fcber die Sozialversicherungsrechengr\u00f6\u00dfen 2022 beschlossen. Das Bundesministerium f\u00fcr Arbeit und Soziales hat die ma\u00dfgeblichen Rechengr\u00f6\u00dfen der Sozialversicherung turnusgem\u00e4\u00df angepasst und f\u00fcr das Jahr 2022 bekannt gegeben.<\/p>\n\n\n\n<p>Die <strong>Bezugsgr\u00f6\u00dfe<\/strong>, die f\u00fcr viele Werte in der <strong>Sozialversicherung<\/strong> Bedeutung hat (u. a. f\u00fcr die Festsetzung der Mindestbeitragsbemessungsgrundlagen f\u00fcr freiwillige Mitglieder in der gesetzlichen Krankenversicherung und f\u00fcr die Beitragsberechnung von versicherungspflichtigen Selbstst\u00e4ndigen in der gesetzlichen Rentenversicherung), bleibt unver\u00e4ndert bei <strong>3.290 Euro\/Monat<\/strong>. Die Bezugsgr\u00f6\u00dfe (Ost) steigt auf<strong> 3.150 Euro\/Monat<\/strong> (2021: 3.115 Euro\/Monat).<\/p>\n\n\n\n<p>Die <strong>Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung<\/strong> (West) sinkt auf <strong>7.050 Euro\/Monat<\/strong> (2021: 7.100 Euro\/Monat) und die Beitragsbemessungsgrenze (Ost) steigt auf <strong>6.750 Euro\/Monat<\/strong> (2021: 6.700 Euro\/Monat).<\/p>\n\n\n\n<p>Die bundesweit einheitliche Versicherungspflichtgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung (Jahresarbeitsentgeltgrenze) bleibt unver\u00e4ndert bei <strong>64.350 Euro<\/strong>. Die ebenfalls bundesweit einheitliche <strong>Beitragsbemessungsgrenze<\/strong> f\u00fcr das Jahr 2022 <strong>in der gesetzlichen Krankenversicherung<\/strong> betr\u00e4gt unver\u00e4ndert <strong>58.050 Euro<\/strong> j\u00e4hrlich bzw. <strong>4.837,50 Euro<\/strong> monatlich.<\/p>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">Anscheinsbeweis f\u00fcr Zugang eines Einwurfeinschreibens &#8211; Vorlage des Sendungsstatus nicht ausreichend<\/h3>\n\n\n\n<p>Im Rahmen eines arbeitsgerichtlichen Prozesses vor dem Landesarbeitsgericht Baden-W\u00fcrttemberg hatte das Gericht u. a. \u00fcber den Zugang einer mittels Ein-wurfeinschreibens versandten Einladung zu einem BEM (Betriebliches Eingliederungsmanagement) zu entscheiden.<\/p>\n\n\n\n<p>Bei einem Einwurfeinschreiben spreche nach Vorlage des Einlieferungsbelegs zusammen mit einer Reproduktion des Auslieferungsbelegs der Beweis des ersten Anscheins daf\u00fcr, dass die Sendung durch Einlegen in den Briefkasten bzw. das Postfach zugegangen sei, wenn das Verfahren zum Einwurfeinschreiben eingehalten wurde. Etwas anderes gelte aber, wenn neben dem Einlieferungsbeleg kein Auslieferungsbeleg, sondern nur ein Sendungsstatus vorgelegt werde. Denn aus dem Sendungsstatus gehe weder der Name des Zustellers hervor noch beinhalte er eine technische Reproduktion einer Unterschrift des Zustellers, mit der dieser beurkunde, die Sendung eingeworfen zu haben.<\/p>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Einkommensteuer Aktienzuteilung durch ausl\u00e4ndischen &#8222;Spin-Off&#8221; Ein Steuerpflichtiger hielt Aktien der Hewlett-Packard Company (HPC), einer Kapitalgesellschaft nach dem Recht des US-Bundesstaats Delaware. Nachdem die HPC in Hewlett-Packard Inc. (HPI) umbenannt und das Unternehmenskundengesch\u00e4ft der HPI auf ihre Tochtergesellschaft Hewlett-Packard Enterprise Company (HPE) \u00fcbertragen worden war, erhielten die Aktion\u00e4re im Rahmen eines \u201eSpin-Off\u201c Aktien der HPE. 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