{"id":596,"date":"2021-11-04T17:57:27","date_gmt":"2021-11-04T17:57:27","guid":{"rendered":"https:\/\/cass.actherm.pl\/?p=596"},"modified":"2021-11-04T17:57:29","modified_gmt":"2021-11-04T17:57:29","slug":"monatsinformation-november-2021","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/cass.berlin\/de\/monatsinformation-november-2021","title":{"rendered":"Monatsinformation November 2021"},"content":{"rendered":"<h2 class=\"wp-block-heading\">Einkommensteuer<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">Zum Sonderausgabenabzug f\u00fcr Kirchensteuer bei einem R\u00fcckgriffsanspruch<\/h3>\n\n\n\n<p>Im Rahmen einer bei der GmbH durchgef\u00fchrten Lohnsteuer-Au\u00dfenpr\u00fcfung wurde festgestellt, dass der Gesellschafter-Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der GmbH in 2014 eine bislang nicht der Lohnsteuer unterworfene Sachzuwendung erhalten hatte. Das Finanzamt nahm daraufhin die GmbH f\u00fcr Lohnsteuer und Kirchensteuer in Haftung. Im Jahr 2017 erstattete der Kl\u00e4ger der GmbH den Haftungsbetrag zur Erf\u00fcllung eines Regress-<br>anspruchs. Er machte den in der Zahlung enthaltenen Kirchensteuerbetrag im Rahmen seiner Einkommensteuererkl\u00e4rung f\u00fcr 2017 als Sonderausgaben geltend. Das beklagte Finanzamt lehnte den Sonderausgabenabzug ab, weil der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer nicht als Steuerschuldner, sondern aufgrund eines zivilrechtlichen Anspruchs gezahlt habe.<\/p>\n\n\n\n<p>Das Finanzgericht M\u00fcnster wies die Klage ab. Als Kirchensteuern seien nur solche Leistungen abzugsf\u00e4hig, die von \u00f6ffentlich-rechtlich anerkannten Religionsgemeinschaften von ihren Mitgliedern aufgrund gesetzlicher Bestimmungen erhoben werden. Daher setze der Sonderausgabenabzug voraus, dass der Steuerpflichtige die Kirchensteuer selbst schulden m\u00fcsse. Der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer habe die Zahlung nicht aufgrund seiner Mitgliedschaft in einer Kirche geleistet, sondern aufgrund eines zivilrechtlichen Anspruchs seiner Arbeitgeberin. Bei der Lohnsteuer-Entrichtungsschuld habe es sich um eine fremde Steuerschuld und nicht um eine pers\u00f6nliche Kirchensteuerschuld des Gesch\u00e4ftsf\u00fchrers gehandelt.<\/p>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">Bildung einer R\u00fcckstellung f\u00fcr Steuernachforderungen im Steuerentstehungsjahr unzul\u00e4ssig<\/h3>\n\n\n\n<p>Eine GmbH, die ein Taxiunternehmen betrieb, wurde nach der Betriebspr\u00fcfungsordnung bis 2012 als Kleinstbetrieb und ab 2013 als Kleinbetrieb eingestuft. In 2017 f\u00fchrte das Finanzamt bei der GmbH eine Lohnsteuerau\u00dfenpr\u00fcfung f\u00fcr 2013 und 2014 sowie eine Betriebspr\u00fcfung f\u00fcr 2012 bis 2014 als sog. Kombipr\u00fcfung durch. Die Betriebspr\u00fcfung wurde mit einer tats\u00e4ch-<br>lichen Verst\u00e4ndigung abgeschlossen, die zu h\u00f6heren Ums\u00e4tzen und Gewinnen sowie zu zus\u00e4tzlichen Arbeitsl\u00f6hnen f\u00fchrte. Das Finanzamt hatte diese Verst\u00e4ndigung durch Erlass entsprechender Steuerbescheide und eines Lohnsteuerhaftungsbescheids umgesetzt. Die GmbH machte daraufhin geltend, dass f\u00fcr 2012 eine R\u00fcckstellung f\u00fcr zus\u00e4tzlichen Steuerberatungsaufwand im Zusammenhang mit der Pr\u00fcfung und f\u00fcr 2014 eine R\u00fcckstellung f\u00fcr die Lohnsteuerhaftungs-betr\u00e4ge zu bilden seien. Beides lehnte das beklagte<br>Finanzamt ab.<\/p>\n\n\n\n<p>Die hiergegen erhobene Klage hatte vor dem Finanzgericht M\u00fcnster keinen Erfolg. Es hat in beiden Punkten die Bildung von R\u00fcckstellungen f\u00fcr ungewisse Verbindlichkeiten versagt. F\u00fcr den zus\u00e4tzlichen Beratungsaufwand habe im Zusammenhang mit der Au\u00dfenpr\u00fcfung im Jahr 2012 noch keine R\u00fcckstellung gebildet werden k\u00f6nnen, denn das ausl\u00f6sende Ereignis f\u00fcr die Aufwendungen sei erst deren Durchf\u00fchrung in 2017 gewesen. Am 31.12.2012 habe die GmbH noch nicht mit einer sp\u00e4teren Pr\u00fcfung rechnen m\u00fcssen, weil sie nicht der Anschlusspr\u00fcfung unterlag, da es sich bei ihr nicht um einen Gro\u00dfbetrieb handelte. Des Weiteren sei auch f\u00fcr die Lohnsteuernachforderung erst durch den Haftungsbescheid im Jahr 2017 eine Zahlungsverpflichtung der GmbH begr\u00fcndet worden. Eine R\u00fcckstellung d\u00fcrfe zu einem fr\u00fcheren Bilanzstichtag nur gebildet werden, wenn mit einer Inanspruchnahme zu rechnen gewesen sei.<\/p>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">Problemhund im Tierheim: Zweckgebunde Spende kann anzuerkennen sein<\/h3>\n\n\n\n<p>Eine Frau hatte einen im Tierheim lebenden \u201eProblem-hund\u201c in ihr Herz geschlossen. Diesem kaum mehr vermittelbaren Tier wollte sie durch die dauerhafte Unterbringung in einer gewerblichen Tierpension helfen und \u00fcbergab zu diesem Zweck bei einem Treffen mit einer Vertreterin eines gemeinn\u00fctzigen Tierschutzvereins und der Tierpension einen Geldbetrag i. H. von 5.000 Euro. Der Tierschutzverein stellte der Frau \u00fcber diesen Betrag eine Zuwendungsbest\u00e4tigung (\u201eSpendenbescheinigung\u201c) aus. Nachfolgend lehnten das<br>Finanzamt und das Finanzgericht K\u00f6ln einen Spendenabzug jedoch ab.<\/p>\n\n\n\n<p>Der Bundesfinanzhof hat die vorinstanzliche Entscheidung aufgehoben und die Sache an das Finanzgericht K\u00f6ln zur\u00fcckverwiesen, denn die Bestimmung eines konkreten Verwendungszwecks der Spende durch die Kl\u00e4gerin stehe dem steuerlichen Abzug nicht entgegen. Voraussetzung sei nach Auffassung des Bundesfinanzhofs jedoch, dass sich die Zweckbindung im Rahmen der vom Tierschutzverein verfolgten steuerbeg\u00fcnstigten Zwecke halte. Das Finanzgericht m\u00fcsse pr\u00fcfen, ob die Unterbringung des Hundes in einer Tierpension der F\u00f6rderung des Tierwohles diene. Zwar fehle die f\u00fcr den Spendenabzug ebenfalls erforder-<br>liche Unentgeltlichkeit der Zuwendung, wenn eine Spende einer konkret benannten Person zugutekommen solle und hierdurch letztlich verdeckt Unterhalt geleistet oder eine Zusage erf\u00fcllt werde. Jedoch sei hiervon vorliegend nicht auszugehen, zumal der \u201eProblemhund\u201c nicht der Frau geh\u00f6rt habe.<\/p>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">Kein Entlastungsbetrag f\u00fcr Alleinerziehende bei Heirat und Zusammenzug der Ehegatten im<br>Dezember<\/h3>\n\n\n\n<p>Wenn bisher in eigenen Haushalten lebende Steuerpflichtige mit jeweils einem eigenen Kind erst ab ihrer Heirat im Dezember des Veranlagungsjahres zusammengezogen sind und sie die Zusammenveranlagung beantragen, steht ihnen kein Entlastungsbetrag f\u00fcr<br>Alleinerziehende zu. So entschied das Finanzgericht M\u00fcnchen.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Ehegatten gelten aufgrund der Zusammenveranlagung unabh\u00e4ngig davon, dass die Ehe erst im Dezember geschlossen wurde und die Voraussetzungen f\u00fcr eine Zusammenveranlagung erstmalig im Dezember erf\u00fcllt wurden, in keinem Kalendermonat dieses Veranlagungszeitraums als alleinstehend mit der Folge, dass ihnen auch kein erm\u00e4\u00dfigter Entlastungs-betrag f\u00fcr den Zeitraum von Januar bis November zusteht.<\/p>\n\n\n\n<p>Unabh\u00e4ngig von der tats\u00e4chlichen Wahl dieser Veranlagungsart sei im Jahr der Eheschlie\u00dfung auch eine zeitanteilige Inanspruchnahme des Entlastungsbetrages nicht m\u00f6glich. Die Voraussetzungen f\u00fcr die Anwendung des Splittingverfahrens seien nicht schon dann erf\u00fcllt, wenn die M\u00f6glichkeit zur Wahl dieser Veranlagungsart bestanden h\u00e4tte, sondern erst, wenn der Steuerpflichtige sie tats\u00e4chlich gew\u00e4hlt habe.<\/p>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">Zur Besteuerung von Rentenzahlungen aus einem vor 2005 abgeschlossenen beg\u00fcnstigten Versicherungsvertrag mit Kapitalwahlrecht<\/h3>\n\n\n\n<p>Rentenzahlungen, die auf einem beg\u00fcnstigten Ver-<br>sicherungsvertrag beruhen, sind insgesamt den Eink\u00fcnften aus Kapitalverm\u00f6gen zuzuordnen und steuerfrei, soweit die Summe der ausgezahlten Rentenbetr\u00e4ge das in der Ansparzeit angesammelte Kapitalguthaben einschlie\u00dflich der \u00dcberschussanteile nicht \u00fcbersteigt. Das entschied der Bundesfinanzhof.<\/p>\n\n\n\n<p>Bei dem vom Kl\u00e4ger abgeschlossenen Rentenversicherungsvertrag handele es sich um eine Versicherung \u201eauf den Erlebensfall&#8221;. Eine solche Versicherung liege vor, wenn sie f\u00fcr den Bezugsberechtigten eine Ver-<br>sicherungsleistung unter der Voraussetzung vorsehe, dass der Versicherungsnehmer einen bestimmten Zeitpunkt erlebe. Das sei bei der vom Kl\u00e4ger abgeschlossenen Rentenversicherung der Fall. Die Ver-<br>sicherungsleistung bestehe im Streitfall in der Zahlung einer lebenslangen Rente unter der Bedingung, dass der Kl\u00e4ger den vereinbarten Rentenzahlungsbeginn erreiche. Auch die dem Kl\u00e4ger mit dem Kapitalwahlrecht einger\u00e4umte Option, die lebenslange Rentenzahlung gegen Zahlung einer einmaligen Ablaufleistung zu beenden, war von dem Erreichen des Zeitpunkts des Rentenbeginns abh\u00e4ngig. Der von dem Kl\u00e4ger abgeschlossene Rentenversicherungsvertrag sei auch beg\u00fcnstigt. Zu den beg\u00fcnstigten Vertr\u00e4gen geh\u00f6rten auch Rentenversicherungen mit Kapitalwahlrecht gegen laufende Beitragsleistung, wenn das Kapitalwahlrecht nicht vor Ablauf von zw\u00f6lf Jahren seit Vertragsschluss ausge\u00fcbt werden k\u00f6nne. Eine solche Rentenversicherung liege im Streitfall vor.<\/p>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">Sonderausgabenabzug von inl\u00e4ndischen Pflichtbeitr\u00e4gen zur Renten- und Arbeitslosenversicherung f\u00fcr in Drittstaaten erzielten, im Inland<br>steuerfreien Arbeitslohn<\/h3>\n\n\n\n<p>Ein Arbeitnehmer war im Streitjahr 2016 bei einem deutsch-chinesischen Joint Venture t\u00e4tig, wobei er insgesamt 224 Arbeitstage in China verbrachte. Er erzielte Eink\u00fcnfte aus nichtselbstst\u00e4ndiger T\u00e4tigkeit sowohl in Deutschland als auch in China. Von den erkl\u00e4rten Eink\u00fcnften entfielen 12,28 % auf im Inland steuerpflichtige Eink\u00fcnfte und die restlichen 87,72 % auf nach<br>Art. 15 des Doppelbesteuerungsabkommens mit China im Inland steuerfreie Eink\u00fcnfte. Au\u00dferdem wurden Beitr\u00e4ge zur Renten- und Arbeitslosenversicherung f\u00fcr das gesamte Streitjahr als Sonderausgaben erkl\u00e4rt. Das beklagte Finanzamt lie\u00df die in Zusammenhang mit den steuerfreien Eink\u00fcnften stehenden Vorsorgeaufwendungen unber\u00fccksichtigt.<\/p>\n\n\n\n<p>Das Finanzgericht Hamburg entschied, dass Beitr\u00e4ge zur Renten- und Arbeitslosenversicherung, die im Zusammenhang mit den nach einem Doppelbesteuerungsabkommen im Inland steuerfreien Einnahmen aus einer T\u00e4tigkeit des Steuerpflichtigen in einem Drittland stehen, nicht als Sonderausgaben abzugs-<br>f\u00e4hig sind.<\/p>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">Erschlie\u00dfung einer \u00f6ffentlichen Stra\u00dfe ist keine beg\u00fcnstigte Handwerkerleistung<\/h3>\n\n\n\n<p>Die Eheleute wohnten in ihrem Eigenheim in einer zun\u00e4chst unbefestigten Sandstra\u00dfe. Nachdem die Gemeinde die Sandstra\u00dfe ausbauen lie\u00df und die Anwohner an den Erschlie\u00dfungskosten beteiligte, mussten die Eheleute mehr als 3.000 Euro f\u00fcr den Ausbau der Stra\u00dfe vorauszahlen. In ihren Einkommensteuer-<br>erkl\u00e4rungen machten sie je die H\u00e4lfte des Erschlie\u00dfungsbeitrags als gesch\u00e4tzten Lohnkostenanteil als Steuererm\u00e4\u00dfigung geltend. Das beklagte Finanzamt lehnte dies ab. Die Einspr\u00fcche der Eheleute blieben erfolglos und die im Anschluss erhobenen Klagen wies das Finanzgericht Berlin-Brandenburg ab.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Revision der Eheleute gegen das Urteil des Finanzgerichts wies der Bundesfinanzhof als unbegr\u00fcndet zur\u00fcck. Die Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen, die jenseits der Grundst\u00fccksgrenze auf fremdem, beispielsweise \u00f6ffentlichem Grund erbracht werden, k\u00f6nnen beg\u00fcnstigt sein. Dabei m\u00fcsse es sich allerdings um Leistungen handeln, die in unmittelbarem r\u00e4um-lichen Zusammenhang zum Haushalt durchgef\u00fchrt werden und dem Haushalt dienen. Hiervon sei insbesondere auszugehen, wenn der Haushalt des Steuerpflichtigen an das \u00f6ffentliche Versorgungsnetz angeschlossen wird. Nach Auffassung des Gerichts sind die Arbeiten an der Stra\u00dfe &#8211; im Gegensatz zu solchen an einer individuellen Grundst\u00fcckszufahrt ab der Abzweigung von der eigentlichen Stra\u00dfe &#8211; nicht grundst\u00fccks- und damit nicht haushaltsbezogen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Umsatzsteuer<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">Entgeltliche Vermietungsleistung bei \u00dcberlassung eines Firmenfahrzeugs an Arbeitnehmer?<\/h3>\n\n\n\n<p>Der Europ\u00e4ische Gerichtshof hatte zun\u00e4chst die Vor-lagefrage beantwortet und ausgef\u00fchrt, dass eine Vermietung eines Bef\u00f6rderungsmittels voraussetze, dass der Eigent\u00fcmer des Bef\u00f6rderungsmittels dem Mieter gegen Zahlung eines Mietzinses f\u00fcr eine vereinbarte Dauer das Recht \u00fcbertrage, das Bef\u00f6rderungsmittel zu benutzen und andere davon auszuschlie\u00dfen. Was die Voraussetzung eines Mietzinses betreffe, f\u00fchrte der EuGH aus, dass das Fehlen einer solchen Zahlung nicht durch den Umstand aufgewogen werden k\u00f6nne, dass im Rahmen der Einkommensteuer die private Nutzung des dem in Rede stehenden Unternehmen zugeordneten Gegenstands als ein quantifizierbarer geldwerter Vorteil und somit in gewisser Weise als ein Teil der Verg\u00fctung angesehen werde, auf die der Beg\u00fcnstigte als Gegenleistung f\u00fcr die Zurverf\u00fcgungstellung des fraglichen Gegenstands verzichtet habe. Er kommt schlie\u00dflich zu dem Ergebnis, dass die Voraussetzung einer entgeltlichen Vermietung im Fall einer kostenfreien Nutzung eines dem Unternehmen zugeordneten Gegenstands, die einer Dienstleistung gegen Entgelt gleichgestellt sein soll.<\/p>\n\n\n\n<p>Nach Ma\u00dfgabe dieser Rechtsgrunds\u00e4tze entschied das Finanzgericht Saarland, dass die \u00dcberlassung eines Dienstwagens an einen Mitarbeiter, der auch zu Privatfahrten genutzt werden darf, nur insoweit eine entgeltliche Vermietungsleistung darstellt, als der Arbeitnehmer eine Zuzahlung f\u00fcr die Fahrzeug\u00fcberlassung an den Arbeitgeber leistet. Die Arbeitsleistung des Mitarbeiters stellt kein Entgelt f\u00fcr die Fahrzeug\u00fcberlassung dar.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Erbschaft-\/Schenkungsteuer<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">Klippen beim Nie\u00dfbrauch im Erbschaft-\/Schenkungsteuerrecht<\/h3>\n\n\n\n<p>Die \u00dcbertragung von Verm\u00f6genswerten, insbesondere von bebauten Grundst\u00fccken, erfolgt h\u00e4ufig unter Zur\u00fcckbehaltung von Nie\u00dfbrauchsrechten. In der Praxis wird die Schenkung von Grundst\u00fccken auch mit einem Nie\u00dfbrauchsrecht an eine weitere Person (z. B. Ehegatten) verbunden. Diese Gestaltungen haben im Erbschaft-\/Schenkungsteuerrecht vielf\u00e4ltige Steuerauswirkungen zur Folge.<\/p>\n\n\n\n<p>Wird ein Grundst\u00fcck unter Nie\u00dfbrauchsvorbehalt unentgeltlich \u00fcbertragen, muss zun\u00e4chst der Wert des Grundst\u00fccks nach den \u00fcblichen Regeln ermittelt werden. Anschlie\u00dfend wird der kapitalisierte Wert des Nie\u00dfbrauchs als Verbindlichkeit abgezogen. Dabei wird f\u00fcr den Nie\u00dfbrauch zun\u00e4chst der Jahreswert des Nettoertrags festgestellt und dann mit der voraussichtlichen Lebensdauer des Berechtigten nach der amtlichen Sterbetafel kapitalisiert. Dieser Wert betr\u00e4gt z. B. bei \u00dcbertragung an einen 60-j\u00e4hrigen Mann ab dem 1. Januar 2021 das 12,858-fache, bei einer Frau das 13,884-fache des Jahreswertes. Nur die Differenz zwischen Grundst\u00fcckswert und Abzug des Kapitalwertes unterliegt der Schenkungsteuer. Sind mehrere Personen nacheinander Nie\u00dfbrauchsberechtigte, ist das Alter des L\u00e4ngstlebenden f\u00fcr die Berechnung des Kapitalwertes anzusetzen.<\/p>\n\n\n\n<p>Was geschieht nun im Falle des Versterbens des Nie\u00dfbrauchers? Der Wegfall des Nie\u00dfbrauchs \u00e4ndert an der urspr\u00fcnglichen Schenkungsteuerberechnung nichts. Entsteht durch den Tod des Nie\u00dfbrauchers aber ein Anspruch z. B. des \u00fcberlebenden Ehegatten, dann liegt ein neuer Erbfall vor, der mit dem in diesem Zeitpunkt neu zu berechnenden Kapitalwert der Erbschaftsteuer unterliegt. Bei einer dann z. B. 70-j\u00e4hrigen Frau betr\u00e4gt der Faktor immer noch 11,171.<\/p>\n\n\n\n<p>Welche Steuerfolge tritt jedoch ein, wenn der urspr\u00fcngliche Schenker auf seinen Nie\u00dfbrauch verzichtet? In diesem Fall liegt eine weitere Schenkung des fr\u00fcheren Grundst\u00fcckseigent\u00fcmers an den Nie\u00dfbrauchsverpflichteten vor. Die Bewertung dieser Schenkung erfolgt mit dem Kapitalwert im Zeitpunkt des Verzichts. Die gleiche Rechtslage wie beim Verzicht des urspr\u00fcnglichen Grundst\u00fcckseigent\u00fcmers und Schenkers auf den Nie\u00dfbrauch tritt ein, wenn z. B. der \u00fcberlebende Ehegatte auf den Nie\u00dfbrauch verzichtet. Dies k\u00f6nnte in der Praxis deshalb erfolgen, weil der\/die Beschenkte das Grundst\u00fcck g\u00fcnstig ver\u00e4u\u00dfern kann.<\/p>\n\n\n\n<p>Die hier geschilderten Rechtsfolgen zeigen, dass bei der Schenkung unter Zur\u00fcckbehalt des Nie\u00dfbrauchs Klippen auftauchen, mit denen im Zeitpunkt des urspr\u00fcnglichen Vertragsabschlusses keiner der Beteiligten gerechnet hat. Die urspr\u00fcngliche Schenkung kann l\u00e4ngst vergessen sein, wenn u. U. nach Jahrzehnten ein steuerpflichtiger Nie\u00dfbrauch f\u00fcr einen Ehepartner anf\u00e4llt.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Gewerbesteuer<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">Gewerbesteuer f\u00fcr Schadensersatz wegen Prospekthaftung bei Beteiligung an gewerblich t\u00e4tiger Fonds-KG<\/h3>\n\n\n\n<p>Der Schadensersatzanspruch, der einem Kommanditisten einer gewerblich t\u00e4tigen Fonds-KG wegen fehlerhafter Angaben im Beteiligungsprospekt zusteht, ist steuerpflichtig. Das entschied der Bundesfinanzhof. Zu den gewerblichen Eink\u00fcnften des Gesellschafters einer Personengesellschaft w\u00fcrden alle Einnahmen und Ausgaben geh\u00f6ren, die ihre Veranlassung in der Beteiligung an der Gesellschaft haben. Erhalte danach der Gesellschafter Schadensersatz, so sei dieser als Sonderbetriebseinnahme bei den gewerblichen Eink\u00fcnften zu erfassen, wenn das schadensstiftende Ereignis mit der Stellung des Gesellschafters als Mit-<br>unternehmer zusammenh\u00e4nge. Dies gelte nicht nur f\u00fcr den Schadensersatz aus Prospekthaftung selbst, sondern auch f\u00fcr den Zinsanspruch, den der Kl\u00e4ger f\u00fcr die Dauer seines zivilgerichtlichen Schadensersatzprozesses erstritten habe.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Arbeitsrecht<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">R\u00fcckkehr aus Homeoffice kann angeordnet werden<\/h3>\n\n\n\n<p>Ein Arbeitgeber, der seinem Arbeitnehmer gestattet hatte, seine T\u00e4tigkeit als Grafiker von zuhause aus zu erbringen, ist grunds\u00e4tzlich berechtigt, seine Weisung zu \u00e4ndern, wenn sich sp\u00e4ter betriebliche Gr\u00fcnde he-rausstellen, die gegen eine Erledigung von Arbeiten im Homeoffice sprechen. Das entschied das Landes-<br>arbeitsgericht M\u00fcnchen.<\/p>\n\n\n\n<p>Das Landesarbeitsgericht hat die Entscheidung des<br>Arbeitsgerichts best\u00e4tigt. Der Arbeitgeber d\u00fcrfe unter Wahrung billigen Ermessens den Arbeitsort durch Weisung neu bestimmen. Der Arbeitsort sei weder im Arbeitsvertrag noch kraft sp\u00e4terer ausdr\u00fccklicher oder stillschweigender Vereinbarung der Parteien auf die Wohnung des Verf\u00fcgungskl\u00e4gers festgelegt worden. Das Recht, die Arbeitsleistung von zuhause zu erbringen, habe im Februar 2021 auch nicht gem. \u00a7 2 Abs. 4 SARSCoV2ArbSchVO bestanden. Nach dem Willen des Verordnungsgebers vermittle diese Vorschrift kein subjektives Recht auf Homeoffice. Die Weisung habe billiges Ermessen gewahrt, da zwingende betriebliche Gr\u00fcnde der Aus\u00fcbung der T\u00e4tigkeit in der Wohnung entgegenstanden. Die technische Ausstattung am h\u00e4uslichen Arbeitsplatz habe nicht der am B\u00fcrostandort entsprochen und der Arbeitnehmer habe nicht dargelegt, dass die Daten gegen den Zugriff Dritter und der in Konkurrenz t\u00e4tigen Ehefrau gesch\u00fctzt waren.<\/p>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Einkommensteuer Zum Sonderausgabenabzug f\u00fcr Kirchensteuer bei einem R\u00fcckgriffsanspruch Im Rahmen einer bei der GmbH durchgef\u00fchrten Lohnsteuer-Au\u00dfenpr\u00fcfung wurde festgestellt, dass der Gesellschafter-Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der GmbH in 2014 eine bislang nicht der Lohnsteuer unterworfene Sachzuwendung erhalten hatte. Das Finanzamt nahm daraufhin die GmbH f\u00fcr Lohnsteuer und Kirchensteuer in Haftung. 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