{"id":574,"date":"2021-08-24T11:01:03","date_gmt":"2021-08-24T11:01:03","guid":{"rendered":"https:\/\/cass.actherm.pl\/?p=574"},"modified":"2021-08-24T11:01:06","modified_gmt":"2021-08-24T11:01:06","slug":"monatsinformation-september-2021","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/cass.berlin\/de\/monatsinformation-september-2021","title":{"rendered":"Monatsinformation September 2021"},"content":{"rendered":"<h2 class=\"wp-block-heading\">Katastrophenerlasse<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">Steuerliche Ma\u00dfnahmen zur Ber\u00fccksichtigung von Sch\u00e4den durch Unwetter mit Hochwasser<\/h3>\n\n\n\n<p>Die Unwetterereignisse mit Hochwasser im Juni\/Juli 2021 haben viele Regionen in mehreren Bundesl\u00e4ndern schwer getroffen. Die Finanzministerien Rheinland-Pfalz, Nordrhein-Westfalen, Baden-W\u00fcrttemberg sowie das Bayerische Staatsministerium der Finanzen und f\u00fcr Heimat (BayLfSt) u. a. haben aktuelle Katastrophenerlasse verabschiedet, denen das Bundesministerium der Finanzen zugestimmt hat. Darin werden u. a. diverse steuerliche Erleichterungen f\u00fcr von den Unwetterereignissen Betroffene geregelt. Die Erlasse gliedern sich wie folgt:<\/p>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\" type=\"1\"><li>Stundungs- und Vollstreckungsma\u00dfnahmen sowie Anpassungen der Vorauszahlungen<\/li><li>Nachweis steuerbeg\u00fcnstigter Zuwendungen<\/li><li>Verlust von Buchf\u00fchrungsunterlagen<\/li><li>Einkommensteuer, K\u00f6rperschaftsteuer und Lohnsteuer<\/li><li>Gemeinsame Regelungen f\u00fcr Eink\u00fcnfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb und selbstst\u00e4ndige Arbeit<\/li><li>Sonderregelungen f\u00fcr die Land- und Forstwirtschaft<\/li><li>Eink\u00fcnfte aus Vermietung und Verpachtung<\/li><li>Lohnsteuer<\/li><li>Aufwendungen f\u00fcr existenziell notwendige Gegenst\u00e4nde als au\u00dfergew\u00f6hnliche Belastungen<\/li><li>Freibetrag im Lohnsteuerabzugsverfahren<\/li><li>Grundsteuer<\/li><li>Gewerbesteuer<\/li><\/ol>\n\n\n\n<p>Erg\u00e4nzend zu den Katastrophenerlassen der betroffenen Bundesl\u00e4nder, haben sich Bund und L\u00e4nder in Sondersitzungen auf weitere Erleichterungen geeinigt. Es wurde u. a. Folgendes vereinbart:<\/p>\n\n\n\n<ul class=\"wp-block-list\"><li>Geringere Nachweispflichten bei der Pr\u00fcfung der wirtschaftlichen Hilfsbed\u00fcrftigkeit,<\/li><li>Erm\u00f6glichung des Einsatzes eigener Mittel gemeinn\u00fctziger K\u00f6rperschaften zur Unterst\u00fctzung der Betroffenen auch au\u00dferhalb der Satzungszwecke,<\/li><li>Gew\u00e4hrung des Betriebsausgabenabzugs f\u00fcr zahlreiche Zuwendungen aus dem Betriebsverm\u00f6gen,<\/li><li>M\u00f6glichkeit f\u00fcr Arbeitgeber, ihren gesch\u00e4digten Angestellten unentgeltlich Verpflegung zur Verf\u00fcgung zu stellen, und z. B. Fahrzeuge, Wohnungen und Unterk\u00fcnfte steuerfrei zur Nutzung zu \u00fcberlassen,<\/li><li>Erm\u00f6glichung f\u00fcr Unternehmen, unentgeltlich Beherbergungs- und sonstige Leistungen (z. B. Aufr\u00e4umarbeiten mit eigenem Ger\u00e4t und Personal) an Betroffene zu erbringen oder f\u00fcr den t\u00e4glichen Bedarf notwendige G\u00fcter zur Verf\u00fcgung zu stellen, ohne dass dies eine Besteuerung der unentgelt-<br>lichen Wertabgabe oder eine Vorsteuerkorrektur ausl\u00f6st und<\/li><li>M\u00f6glichkeit der Herabsetzung der Umsatzsteuer-Sondervorauszahlung 2021 ggf. bis auf Null, ohne dass die gew\u00e4hrte Dauerfristverl\u00e4ngerung durch die Erstattung bzw. Festsetzung auf Null ber\u00fchrt wird.<\/li><\/ul>\n\n\n\n<p>Die betroffenen L\u00e4nder haben bereits angek\u00fcndigt, ihre bereits herausgegebenen Katastrophenerlasse entsprechend anzupassen. Dar\u00fcber hinaus haben Bund und L\u00e4nder vereinbart, dass die steuerlichen Erleichterungen zur Bew\u00e4ltigung der Hochwasserkatastrophe auch dann greifen, wenn die zuwendende Person nicht in einem vom Hochwasser betroffenen Land wohnt.<\/p>\n\n\n\n<p>Zus\u00e4tzlich zu den direkten finanziellen Hilfen und \u00fcber das bereits bewilligte steuerliche Hilfspaket hinaus, will das BayLfSt die Betroffenen auch von B\u00fcrokratie entlasten. Mit der M\u00f6glichkeit auf Fristverl\u00e4ngerung f\u00fcr Steuererkl\u00e4rungen (z. B. Lohnsteuer-Anmeldungen und Umsatzsteuer-Voranmeldungen) sollen die von den Unwettern Betroffene unterst\u00fctzt werden.<\/p>\n\n\n\n<ul class=\"wp-block-list\"><li>Betroffenen wird auf Antrag die Abgabefrist f\u00fcr nach dem 28. Juni 2021 abzugebende Jahres-<br>steuererkl\u00e4rungen bis zum 2. November 2021 verl\u00e4ngert. Diese Regelung kommt insbesondere steuerlich beratenen B\u00fcrgern zugute, deren regul\u00e4re Abgabefrist f\u00fcr Jahressteuererkl\u00e4rungen 2019 am 31. August 2021 endet.<\/li><li>Zudem k\u00f6nnen Betroffene Fristverl\u00e4ngerung f\u00fcr die zum 10. September 2021 einzureichende Umsatzsteuer-Voranmeldung und Lohnsteuer-Anmeldungen bis zum 11. Oktober 2021 beantragen. Die Finanz\u00e4mter werden die Umst\u00e4nde besonders ber\u00fccksichtigen und k\u00f6nnen so \u00fcber diese Fristverl\u00e4ngerungen hinaus im Einzelfall sogar eine weitergehende Fristverl\u00e4ngerung gew\u00e4hren.<\/li><\/ul>\n\n\n\n<p>Sonderabschreibungen sind auch m\u00f6glich. Muss Hausrat und Kleidung in gr\u00f6\u00dferem Umfang wiederbeschafft werden, k\u00f6nnen diese Kosten unter bestimmten Voraussetzungen steuerlich ber\u00fccksichtigt werden. Ansprechpartner ist das zust\u00e4ndige Finanzamt.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Bundesverfassungsgericht<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">Verzinsung von Steuernachforderungen und<br>Steuererstattungen mit j\u00e4hrlich 6 % ab 2014 verfassungswidrig<\/h3>\n\n\n\n<p>Mit am 18. August 2021 ver\u00f6ffentlichtem Beschluss hat das Bundesverfassungsgericht entschieden, dass die Verzinsung von Steuernachforderungen und Steuererstattungen verfassungswidrig ist, soweit der Zinsberechnung f\u00fcr Verzinsungszeitr\u00e4ume ab dem 1. Januar 2014 ein Zinssatz von monatlich 0,5 % zugrunde gelegt wird.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Zinsregelung betrifft Einkommen-, K\u00f6rperschaft-, Verm\u00f6gen-, Umsatz- oder Gewerbesteuer und gilt sowohl f\u00fcr Steuernachforderungen als auch Steuererstattungen. Nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts stellt die Verzinsung von Steuernachforderungen mit einem Zinssatz von monatlich 0,5 % nach Ablauf einer zinsfreien Karenzzeit von grunds\u00e4tzlich 15 Monaten eine Ungleichbehandlung von Steuerschuldnern, deren Steuer erst nach Ablauf der Karenzzeit festgesetzt wird, gegen\u00fcber Steuerschuldnern, deren Steuer bereits innerhalb der Karenzzeit endg\u00fcltig festgesetzt wird, dar. Diese Ungleichbehandlung erweist sich f\u00fcr in die Jahre 2010 bis 2013 fallende Verzinsungszeitr\u00e4ume noch als verfassungsgem\u00e4\u00df, f\u00fcr in das Jahr 2014 fallende Verzinsungszeitr\u00e4ume dagegen als verfassungswidrig (Art. 3 Abs. 1 GG).<\/p>\n\n\n\n<p>Bei Einf\u00fchrung des Zinssatzes von monatlich 0,5 % habe dieser noch etwa den ma\u00dfstabsrelevanten Verh\u00e4ltnissen am Geld- und Kapitalmarkt entsprochen. Nach Ausbruch der Finanzkrise im Jahr 2008 habe sich jedoch ein strukturelles Niedrigzinsniveau entwickelt, das nicht mehr Ausdruck \u00fcblicher Zinsschwankungen sei. Sp\u00e4testens seit dem Jahr 2014 erweise sich der Zinssatz als realit\u00e4tsfern, so das Bundesverfassungsgericht.<\/p>\n\n\n\n<p>Das bisherige Recht sei f\u00fcr bis einschlie\u00dflich in das Jahr 2018 fallende Verzinsungszeitr\u00e4ume weiter anwendbar. F\u00fcr ab in das Jahr 2019 fallende Verzinsungszeitr\u00e4ume sind die Vorschriften dagegen unanwendbar. Der Gesetzgeber sei verpflichtet, bis zum 31. Juli 2022 eine verfassungsgem\u00e4\u00dfe Neuregelung zu treffen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Einkommensteuer<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">Spenden anl\u00e4sslich der Hochwasserkatastrophe &#8211; Erleichterter Nachweis<\/h3>\n\n\n\n<p>Wer anl\u00e4sslich der Hochwasserkatastrophe in Deutschland Spenden get\u00e4tigt hat, kann diese als Sonderausgaben steuerlich geltend machen. Dabei gelten Erleichterungen f\u00fcr den Nachweis von Spenden.<\/p>\n\n\n\n<p>Es reicht f\u00fcr alle Spenden, die bis zum 31. Oktober 2021 zur Hilfe in Katastrophenf\u00e4llen auf ein f\u00fcr den Katastrophenfall eingerichtetes Sonderkonto eingezahlt werden, der Bareinzahlungsbeleg oder die Buchungsbest\u00e4tigung (z. B. der Kontoauszug, Lastschrifteinzugsbeleg oder der PC-Ausdruck bei Online-Banking) eines Kreditinstitutes als Spendenquittung aus. Das gilt auch f\u00fcr Spender, die nicht in einem vom Hochwasser betroffenen Land wohnen.<\/p>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">Photovoltaik-Anlagen: Steuer-Vereinfachung lohnenswert?<\/h3>\n\n\n\n<p>Wer mit einer Photovoltaik-Anlage oder mit einem Blockheizkraftwerk Strom erzeugt und diesen in das \u00f6ffentliche Netz einspeist, muss die Eink\u00fcnfte in der Einkommensteuererkl\u00e4rung angeben. Gerade in der Anfangszeit fallen aber meist Verluste an. Deshalb verlangt das Finanzamt eine Prognose, ob mit der Anlage \u00fcberhaupt Gewinn erzielt werden kann. H\u00e4ufig unterstellt das Finanzamt eine steuerlich unbeachtliche Liebhaberei und will die Verluste aus der Photovoltaik-Anlage nicht anerkennen.<\/p>\n\n\n\n<p>Wer sich als Hauseigent\u00fcmer den Aufwand sparen und seinen Gewinn nicht versteuern m\u00f6chte oder aber an einer Verlustverrechnung nicht interessiert ist, kann seit Juni 2021 direkt beim Finanzamt beantragen, dass ein Liebhabereibetrieb vorliegt. Steuerzahler m\u00fcssen dann f\u00fcr ihre Photovoltaik-Anlage keine Einnahmen-\u00dcberschuss-Rechnung mehr abgeben, und die Eink\u00fcnfte aus dem Verkauf des Stroms werden nicht besteuert.<\/p>\n\n\n\n<p>Voraussetzungen daf\u00fcr sind, dass die Leistung der Anlage nicht mehr als 10 Kilowatt betr\u00e4gt, sie nach dem 31. Dezember 2003 erstmalig in Betrieb genommen wurde und sie auf einem selbstbewohnten Ein- oder Zweifamilienhaus installiert ist. Die Regelung gilt auch f\u00fcr kleine Blockheizkraftwerke mit einer elektrischen Leistung bis 2,5 Kilowatt.<\/p>\n\n\n\n<p>Wenn die Anlage schon l\u00e4nger in Betrieb ist und bisher Verluste vom Finanzamt anerkannt wurden, ist allerdings Vorsicht geboten. Wenn die Einkommensteuerbescheide aus den Vorjahren unter dem Vorbehalt der Nachpr\u00fcfung stehen oder die Gewinnerzielungsabsicht nur vorl\u00e4ufig anerkannt worden ist, sind die alten Bescheide noch \u00e4nderbar.<\/p>\n\n\n\n<p>Wenn dann die Steuerbefreiung beantragt wird, kann es f\u00fcr die Vorjahre zu Steuernachzahlungen und Zinsen kommen, weil angenommen wird, dass die Photovoltaik-Anlage von Anfang an ohne Gewinnerzielungsabsicht betrieben worden ist. Wer die Vereinfachungsregel f\u00fcr seine schon bestehende Anlage nutzen m\u00f6chte, sollte deshalb vorab pr\u00fcfen, ob sich die Anwendung der neuen Vereinfachungsregel finanziell lohnt oder nicht.<\/p>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">Kein Abzug von Kindergartenbeitr\u00e4gen in H\u00f6he steuerfrei gezahlter Arbeitgeberzusch\u00fcsse in der Einkommensteuererkl\u00e4rung<\/h3>\n\n\n\n<p>Die verheirateten Kl\u00e4ger zahlten f\u00fcr die Betreuung ihrer minderj\u00e4hrigen Tochter einen Kindergartenbeitrag i. H. von 926 Euro. Zugleich erhielt der Kl\u00e4ger von seinem Arbeitgeber einen steuerfreien Kindergartenzuschuss i. H. von 600 Euro. Das beklagte Finanzamt k\u00fcrzte die von den Kl\u00e4gern mit ihrer Einkommensteuererkl\u00e4rung in voller H\u00f6he (926 Euro) geltend gemachten Sonderausgaben um den steuerfreien Arbeitgeberzuschuss.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Klage hatte vor dem Bundesfinanzhof keinen Erfolg. Kinderbetreuungskosten und damit auch Kindergartenbeitr\u00e4ge k\u00f6nnen unter bestimmten Voraussetzungen als Sonderausgaben geltend gemacht werden. Sonderausgaben setzen jedoch Aufwendungen voraus. Nach Auffassung des Bundesfinanzhofs d\u00fcrfen daher nur solche Ausgaben als Sonderausgaben ber\u00fccksichtigt werden, durch die der Steuerpflichtige tats\u00e4chlich und endg\u00fcltig wirtschaftlich belastet ist. D. h., gew\u00e4hrt der Arbeitgeber einen steuerfreien zweckgebundenen Arbeitgeberzuschuss zu den Kinderbetreuungskosten, werde die wirtschaftliche Belastung des Steuerpflichtigen in diesem Umfang gemindert.<\/p>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">Arbeitslohn anl\u00e4sslich von Betriebsveranstaltungen<\/h3>\n\n\n\n<p>Der Bundesfinanzhof entschied, dass bei der Bewertung von Arbeitslohn anl\u00e4sslich einer Betriebsveranstaltung alle mit dieser in unmittelbarem Zusammenhang stehenden Aufwendungen des Arbeitgebers anzusetzen sind, ungeachtet dessen, ob sie beim Arbeitnehmer einen Vorteil begr\u00fcnden k\u00f6nnen. Die danach zu ber\u00fccksichtigenden Aufwendungen des Arbeitgebers sind zu gleichen Teilen auf die bei der Betriebsveranstaltung anwesenden Teilnehmer aufzuteilen.<\/p>\n\n\n\n<p>Eine Arbeitgeberin plante die Durchf\u00fchrung eines gemeinsamen Kochkurses als Weihnachtsfeier. Jeder Teilnehmer durfte unbegrenzt Speisen und Getr\u00e4nke verzehren. Zwei von den urspr\u00fcnglich angemeldeten 27 Arbeitnehmern sagten kurzfristig ab, ohne dass dies zu einer Verminderung der Veranstaltungskosten f\u00fchrte. Die Arbeitgeberin war der Ansicht, dass die Kosten, die auf die beiden angemeldeten, aber nicht teilnehmenden Arbeitnehmer entfielen, nicht Teil der Zuwendungen i. S. des Einkommensteuergesetzes seien. Demgem\u00e4\u00df teilte sie die Gesamtkosten der Weihnachtsfeier durch die Anzahl der angemeldeten (27) Arbeitnehmer. Demgegen\u00fcber verlangte das beklagte Finanzamt, dass auf die tats\u00e4chlich teilnehmenden 25 Arbeitnehmer abzustellen sei. Die Klage hatte vor dem Bundesfinanzhof keinen Erfolg.<\/p>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">Keine Besteuerung des auf das h\u00e4usliche Arbeitszimmer entfallenden Ver\u00e4u\u00dferungsgewinns bei Verkauf einer selbstgenutzten Immobilie<\/h3>\n\n\n\n<p>Der Bundesfinanzhof hat zu der Frage Stellung genommen, ob ein bei der Arbeitnehmert\u00e4tigkeit als Werbungskosten geltend gemachtes h\u00e4usliches Arbeitszimmer (1.250 Euro) bei der Ver\u00e4u\u00dferung der Eigentumswohnung nicht den Wohnzwecken zugeordnet wird und so den Ver\u00e4u\u00dferungstatbestand \u201eprivate Ver\u00e4u\u00dferungsgesch\u00e4fte\u201c erf\u00fcllt.<\/p>\n\n\n\n<p>Eine Lehrerin erzielte Eink\u00fcnfte aus nichtselbstst\u00e4ndiger Arbeit und machte, wie in den Vorjahren, die Aufwendungen f\u00fcr ein h\u00e4usliches Arbeitszimmer, welches sich in ihrer Eigentumswohnung befand, als Werbungskosten geltend. Diese wurden vom beklagten Finanzamt jeweils mit dem H\u00f6chstbetrag i. H. von 1.250 Euro anerkannt. Als die Lehrerin im Streitjahr 2017 ihre Eigentumswohnung ver\u00e4u\u00dferte, ber\u00fccksichtigte das Finanzamt in der Einkommensteuerveranlagung 2017 anteilig auf das Arbeitszimmer entfallende Eink\u00fcnfte aus privaten Ver\u00e4u\u00dferungsgesch\u00e4ften (Ver\u00e4u\u00dferungsgewinn). Das Finanzgericht Baden-W\u00fcrttemberg gab der Klage statt und setzte die Eink\u00fcnfte aus der Ver\u00e4u\u00dferung der Eigentumswohnung mit 0 Euro an.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Revision des Finanzamtes hat der Bundesfinanzhof als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckgewiesen. Werde eine zu eigenen Wohnzwecken genutzte Eigentumswohnung innerhalb der zehnj\u00e4hrigen Haltefrist ver\u00e4u\u00dfert, ist der Ver\u00e4u\u00dferungsgewinn nach der Entscheidung des Bundesfinanzhofs auch insoweit von der Besteuerung ausgenommen, als er auf ein zur Erzielung von \u00dcberschusseink\u00fcnften genutztes h\u00e4usliches Arbeitszimmer entf\u00e4llt.<\/p>\n\n\n\n<figure class=\"wp-block-table\"><table><tbody><tr><td><strong>Hinweis<\/strong> Der Gewinn aus der Ver\u00e4u\u00dferung einer selbstgenutzten Immobilie wird bereits nach einer sehr kurzen Haltedauer von der Einkommensteuer freigestellt, wenn u. a. die Immobilie ausschlie\u00dflich zu eigenen Wohnzwecken genutzt wird. Bisher geht die Finanzverwaltung davon aus, dass diese Voraussetzung f\u00fcr die Teilfl\u00e4che, welche f\u00fcr das Arbeitszimmer genutzt wird, nicht vorliegt. Sie ist der Ansicht, dass der auf diese Fl\u00e4che anfallende Spekulationsgewinn anteilig der Besteuerung zu unterwerfen ist. Das Finanzgericht Baden-W\u00fcrttemberg und der Bundesfinanzhof sind nunmehr dieser Ansicht entgegengetreten.<\/td><\/tr><\/tbody><\/table><\/figure>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">Erm\u00e4\u00dfigte Besteuerung von zus\u00e4tzlich gezahlter Abfindung nach Wahrnehmung einer sog. Sprinterklausel<\/h3>\n\n\n\n<p>Eine Arbeitnehmerin hatte mit ihrem Arbeitgeber zus\u00e4tzlich zu einem Vertrag \u00fcber die Aufhebung des Arbeitsverh\u00e4ltnisses mit einer Abfindung eine sog. Sprinterklausel vereinbart. Diese besagte, dass der Arbeitnehmerin das Recht einger\u00e4umt wurde, gegen einen weiteren Abfindungsbetrag das Arbeitsverh\u00e4ltnis vor dem eigentlich vereinbarten Zeitpunkt zu beenden. Die Arbeitnehmerin hatte dieses Recht ausge\u00fcbt und die weitere Abfindung erhalten. Das beklagte Finanzamt unterwarf nur die aus der Aufhebung des Arbeitsverh\u00e4ltnisses resultierende Abfindung der erm\u00e4\u00dfigten Besteuerung, nicht aber den aufgrund der Aus\u00fcbung der Sprinterklausel erhaltenen Betrag.<\/p>\n\n\n\n<p>Das Hessische Finanzgericht entschied anders und gab der Klage statt. Auch der weitere Abfindungsbetrag sei erm\u00e4\u00dfigt zu besteuern, denn auch diese Abfindung finde ihren Rechtsgrund in der Aufhebungsvereinbarung und sei nicht getrennt davon zu betrachten.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Arbeitsrecht<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">Corona-Quarant\u00e4ne schlie\u00dft Entgeltfortzahlung nicht aus<\/h3>\n\n\n\n<p>Das Arbeitsgericht Aachen hat festgestellt, dass eine gegen\u00fcber einem arbeitsunf\u00e4hig erkrankten Arbeitnehmer angeordnete Quarant\u00e4ne dessen Entgeltfortzahlungsanspruch nicht ausschlie\u00dft.<\/p>\n\n\n\n<p>Ein Arbeitnehmer suchte im Mai 2020 wegen Kopf- und Magenschmerzen einen Arzt auf. Dieser stellte die Arbeitsunf\u00e4higkeit fest und f\u00fchrte einen COVID-19-Test durch, welchen er dem zust\u00e4ndigen Gesundheitsamt mitteilte. Wenige Tage sp\u00e4ter ordnete das Gesundheitsamt gegen\u00fcber dem Arbeitnehmer Quarant\u00e4ne an (der COVID-19-Test fiel im Nachgang negativ aus). Nach Kenntnis von der Quarant\u00e4neanordnung zog die beklagte Arbeitgeberin die zun\u00e4chst an den Arbeitnehmer geleistete Entgeltfortzahlung von der Folgeabrechnung wieder ab und brachte stattdessen eine Entsch\u00e4digung nach dem Infektionsschutzgesetz zur Auszahlung. Bei einem Zusammentreffen von Quarant\u00e4ne und Erkrankung w\u00fcrden nach Ansicht der Arbeitgeberin Anspr\u00fcche nach dem Infektionsschutzgesetz Entgeltfortzahlungsanspr\u00fcche verdr\u00e4ngen.<\/p>\n\n\n\n<p>Die auf Zahlung der sich aus der R\u00fcckrechnung ergebenden Differenz gerichtete Klage hatte vor dem Arbeitsgericht Aachen Erfolg. Die angeordnete Quarant\u00e4ne schlie\u00dfe den Entgeltfortzahlungsanspruch des arbeitsunf\u00e4hig erkrankten Arbeitnehmer nicht aus. Zwar setze der Entgeltfortzahlungsanspruch die Arbeitsunf\u00e4higkeit als einzige Ursache f\u00fcr den Wegfall des Arbeitsentgeltanspruches voraus. Jedoch liege diese Voraussetzung im Streitfall vor, da der Arzt die Arbeitsunf\u00e4higkeit aufgrund der Kopf- und Magenschmerzen attestiert habe. Demgegen\u00fcber bestehe der Entsch\u00e4digungsanspruch nach dem Infektionsschutzgesetz nur f\u00fcr Ausscheider, Ansteckungs- und Krankheitsverd\u00e4chtige. Nur bei den Genannten, bei denen der Verdienst gerade aufgrund einer infektionsschutzrecht-<br>lichen Ma\u00dfnahme entfalle, m\u00fcsse auf die subsidi\u00e4re Regelung des Infektionsschutzgesetzes zur\u00fcckgegriffen werden.<\/p>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Katastrophenerlasse Steuerliche Ma\u00dfnahmen zur Ber\u00fccksichtigung von Sch\u00e4den durch Unwetter mit Hochwasser Die Unwetterereignisse mit Hochwasser im Juni\/Juli 2021 haben viele Regionen in mehreren Bundesl\u00e4ndern schwer getroffen. Die Finanzministerien Rheinland-Pfalz, Nordrhein-Westfalen, Baden-W\u00fcrttemberg sowie das Bayerische Staatsministerium der Finanzen und f\u00fcr Heimat (BayLfSt) u. a. haben aktuelle Katastrophenerlasse verabschiedet, denen das Bundesministerium der Finanzen zugestimmt hat. 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