{"id":558,"date":"2021-07-27T18:42:52","date_gmt":"2021-07-27T18:42:52","guid":{"rendered":"https:\/\/cass.actherm.pl\/?p=558"},"modified":"2021-07-27T18:45:03","modified_gmt":"2021-07-27T18:45:03","slug":"monatsinformation-august-2021","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/cass.berlin\/de\/monatsinformation-august-2021","title":{"rendered":"Monatsinformation August 2021"},"content":{"rendered":"<h2 class=\"wp-block-heading\">Einkommensteuer<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">Laufzeitbezogene Betrachtungsweise bei Firmenwagen-Leasingsonderzahlungen<\/h3>\n\n\n\n<p>Das Finanzgericht Schleswig-Holstein hat zu der Frage Stellung genommen, in welcher H\u00f6he eine im Dezember 2013 geleistete Leasingsonderzahlung f\u00fcr einen teils privat und teils zu unternehmerischen Zwecken genutzten Pkw als Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten abzugsf\u00e4hig ist.<\/p>\n\n\n\n<p>Verwendet ein nicht bilanzierungspflichtiger Steuerpflichtiger einen geleasten Pkw f\u00fcr unternehmerische Zwecke und macht er daf\u00fcr die tats\u00e4chlichen Kosten geltend, so geh\u00f6rt eine bei Leasingbeginn zu erbringende Sonderzahlung in H\u00f6he der anteiligen unternehmerischen Nutzung des Pkw nach dem Urteil des Finanzgerichts zu den sofort abziehbaren Betriebsausgaben. Dabei sei bei der H\u00f6he der anteiligen unternehmerischen Nutzung auf eine laufzeitbezogene Betrachtungsweise abzustellen.<\/p>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">Abzug der beim Tod des Steuerpflichtigen noch nicht verbrauchten Erhaltungsaufwendungen<\/h3>\n\n\n\n<p>Der Eigent\u00fcmer eines mit einem Zweifamilienhaus bebauten Grundst\u00fccks erzielte aus diesem Eink\u00fcnfte aus Vermietung und Verpachtung. Als er verstarb, stritten seine Frau und das Finanzamt dar\u00fcber, ob noch nicht ber\u00fccksichtigte Erhaltungsaufwendungen im Todesjahr (Streitjahr) in einer Summe beim Erblasser abziehbar sind oder die Verteilung beim Erben fortgef\u00fchrt wird. Im Streitjahr wurde die Frau mit ihrem verstorbenen Ehemann zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. In ihrer Einkommensteuererkl\u00e4rung erkl\u00e4rte sie f\u00fcr ihren verstorbenen Ehemann Eink\u00fcnfte aus Vermietung und Verpachtung f\u00fcr den Zeitraum vom 1. Januar 2016 bis zum 12. Januar 2016 und als Werbungskosten gab sie den zum Zeitpunkt des Todes noch nicht ber\u00fccksichtigten Teil der Erhaltungsaufwendungen an. Das beklagte Finanzamt ber\u00fccksichtigte in dem Einkommensteuerbescheid 2016 Erhaltungsaufwendungen nur in der H\u00f6he, die dem auf den Monat Januar entfallenden Anteil der an sich f\u00fcr 2016 angefallenen Jahresbetr\u00e4ge entsprach.<\/p>\n\n\n\n<p>Die hiergegen nach erfolglosem Einspruch erhobene Klage hatte vor dem Finanzgericht M\u00fcnster Erfolg. Der Bundesfinanzhof hat die Revision des Finanzamtes als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckgewiesen. Habe der Steuerpflichtige gr\u00f6\u00dfere Erhaltungsaufwendungen auf mehrere Jahre verteilt und verstirbt er innerhalb des Verteilungszeitraums &#8211; wie im Streitfall -, sei der noch nicht ber\u00fccksichtigte Teil der Erhaltungsaufwendungen im Veranlagungsjahr des Versterbens als Werbungskosten im Rahmen seiner Eink\u00fcnfte aus Vermietung und Verpachtung abzusetzen.<\/p>\n\n\n\n<figure class=\"wp-block-table\"><table><tbody><tr><td><strong>Hinweis<\/strong> Werbungskosten sind in dem Veranlagungszeitraum abzuziehen, in dem sie geleistet worden sind. Jedoch kann ein Steuerpflichtiger gr\u00f6\u00dfere Aufwendungen f\u00fcr die Erhaltung von Geb\u00e4uden, die im Zeitpunkt der Leistung des Erhaltungsaufwands nicht zu einem Betriebsverm\u00f6gen geh\u00f6ren und \u00fcberwiegend Wohnzwecken dienen, auf zwei bis f\u00fcnf Jahre gleichm\u00e4\u00dfig verteilen.<\/td><\/tr><\/tbody><\/table><\/figure>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">Probandenhonorare f\u00fcr medizinische Studien sind steuerbar<\/h3>\n\n\n\n<p>Eine Steuerpflichtige hatte f\u00fcr die Teilnahme an drei klinischen Studien (eine Creme und zwei Medikamente) Verg\u00fctungen i. H. v. insgesamt 7.275 Euro zuz\u00fcglich Fahrtkostenpauschalen erhalten. F\u00fcr den Fall studienbedingter Verletzungen wurde zugunsten der Probanden eine Probandenversicherung abgeschlossen. In einer Kontrollmitteilung erlangte das beklagte Finanzamt Kenntnis von den Verg\u00fctungen und unterwarf diese Einnahmen als Sonstige Eink\u00fcnfte aus Leistungen der Besteuerung. Die Kl\u00e4gerin war der Ansicht, dass es sich um nicht steuerbares Schmerzensgeld f\u00fcr gesundheitliche Beeintr\u00e4chtigungen handelt.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Klage hatte vor dem Finanzgericht Rheinland-Pfalz keinen Erfolg. Nach Auffassung des Gerichts stellt die T\u00e4tigkeit als Probandin f\u00fcr medizinische Wirkstoffe eine steuerbare T\u00e4tigkeit in Form sonstiger Leistungen dar. Eine \u201eLeistung\u201c in diesem Sinne sei jedes Tun, Unterlassen oder Dulden, das Gegenstand eines entgeltlichen Vertrags sein k\u00f6nne. Erfolg oder Misserfolg der Studie, das vorzeitige Abbrechen der Studie seien demnach unerheblich f\u00fcr die Besteuerung des Honorars. Auch Dauer und H\u00e4ufigkeit der Leistungen seien ohne Bedeutung. Zu beachten sei dabei, dass solche Eink\u00fcnfte nur dann nicht einkommensteuerpflichtig seien, wenn sie weniger als 256 Euro im Kalenderjahr betragen haben (Freigrenze).<\/p>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">Haushaltsnahe Dienstleistungen oder Handwerkerleistungen &#8211; Nebenkostenabrechnung vorlegen<\/h3>\n\n\n\n<p>Wohnungseigent\u00fcmer und Mieter k\u00f6nnen Ausgaben f\u00fcr haushaltsnahe Dienstleistungen oder Handwerkerleistungen anteilig steuerlich geltend machen. Daf\u00fcr sollte die Nebenkostenabrechnung bei der Einkommensteuererkl\u00e4rung vorgelegt werden. Das Finanzamt erkennt u. a. Kosten f\u00fcr die Reinigung des Treppenhauses, f\u00fcr Dach-, Fassaden- und Gartengestaltungsarbeiten oder f\u00fcr Reparatur, Wartung oder Austausch von Heizungsanlagen an. Abzugsf\u00e4hig sind auch die Schornsteinfegergeb\u00fchren oder Kosten f\u00fcr das \u00dcberpr\u00fcfen von Blitzschutzeinrichtungen. Die insgesamt anfallenden Aufwendungen m\u00fcssen auf die einzelnen Eigent\u00fcmer oder Wohnungen aufgeteilt sein. In der Jahresabrechnung sollten die einzelnen Dienstleister mit den Gesamtkosten aufgef\u00fchrt sein und dazu detailliert der den einzelnen Wohneinheiten zugeordnete Kostenanteil. Alternativ k\u00f6nnen sich Wohnungseigent\u00fcmer eine Bescheinigung des Verwalters f\u00fcr das Finanzamt ausstellen lassen.<\/p>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">Kosten f\u00fcr Abonnement einer Tageszeitung nicht abzugsf\u00e4hig<\/h3>\n\n\n\n<p>Der Sprecher eines Bankvorstands klagte gegen seinen Einkommensteuerbescheid. Er wollte die Kosten f\u00fcr sein Tageszeitungsabonnement &#8211; zumindest anteilig &#8211; als Werbungskosten bei der Steuer absetzen. Er trug vor, dass die tagesaktuelle Information \u00fcber Finanzen, Politik und Wirtschaft wesentlicher Bestandteil seiner T\u00e4tigkeit sei. Das Finanzamt war jedoch der Auffassung, die Tageszeitung enthalte aber in gro\u00dfem Umfang auch Informationen \u00fcber Politik, Kultur und Sport, was nicht zum Berufsbild des Kl\u00e4gers geh\u00f6re.<\/p>\n\n\n\n<p>Das Finanzgericht D\u00fcsseldorf gab dem Finanzamt Recht. Aufwendungen der privaten Lebensf\u00fchrung &#8211; wozu auch das Zeitungslesen geh\u00f6re &#8211; seien keine Werbungskosten. Auch lie\u00dfe sich nicht aufteilen, in welchem Umfang der Kl\u00e4ger die Tageszeitung privat bzw. beruflich lese.<\/p>\n\n\n\n<figure class=\"wp-block-table\"><table><tbody><tr><td><strong>Hinweis<\/strong> Ausgaben f\u00fcr das Abonnement von Fachzeitschriften, die nahezu ausschlie\u00dflich betrieblich genutzt werden, k\u00f6nnen jedoch steuermindernd geltend gemacht werden. Auch sollten Aufwendungen f\u00fcr Tageszeitungen und Zeitschriften, die f\u00fcr den Betrieb etwa von Gastst\u00e4tten, Hotels und Friseursalons oder f\u00fcr Arztpraxen bezogen werden, immer als Betriebsausgaben angegeben werden.<\/td><\/tr><\/tbody><\/table><\/figure>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">Bau neuer Mietwohnungen kann Steuervorteile bringen<\/h3>\n\n\n\n<p>Vermieter k\u00f6nnen f\u00fcr neu gebaute Wohnungen im Jahr der Anschaffung oder Herstellung und in den folgenden drei Jahren Sonderabschreibungen in Anspruch nehmen. Dies setzt aber voraus, dass der Bauantrag f\u00fcr die neue Wohnung vor dem 1. Januar 2022 gestellt wird dann mindestens zehn Jahre lang vom Bauherrn oder K\u00e4ufer vermietet wird.<\/p>\n\n\n\n<p>Gew\u00e4hrt werden j\u00e4hrlich bis zu 5 Prozent der Anschaffungs- oder Herstellungskosten zus\u00e4tzlich zur normalen Abschreibung. So k\u00f6nnen innerhalb von vier Jahren insgesamt bis zu 28 Prozent der Anschaffungs-<br>oder Herstellungskosten der Wohnung steuerlich wirksam werden. Gef\u00f6rdert werden dabei nicht nur Wohnungen im Zusammenhang mit dem Neubau von Geb\u00e4uden, sondern auch die Schaffung neuer Wohnungen in bestehenden Geb\u00e4uden, z. B. ein Dachgeschossausbau.<\/p>\n\n\n\n<p>Bauantr\u00e4ge k\u00f6nnen nur von vorlageberechtigten Architekten und Bauingenieuren gestellt werden. Ist kein Bauantrag erforderlich, muss die Bauanzeige bis zum Stichtag erfolgen. Diese kann vom Steuerpflichtigen selbst vorgenommen werden.<\/p>\n\n\n\n<p>Zu beachten ist, dass die Sonderabschreibungsm\u00f6glichkeit nur f\u00fcr maximal 2.000 Euro je Quadratmeter Wohnfl\u00e4che absetzbar und generell ausgeschlossen ist, wenn die Anschaffungs- oder Herstellungskosten je Quadratmeter Wohnfl\u00e4che einen Betrag von 3.000 Euro \u00fcbersteigen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Umsatzsteuer<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">Personengesellschaft als Organgesellschaft<\/h3>\n\n\n\n<p>Aufgrund europarechtlicher Vorgaben k\u00f6nnen Personengesellschaften umsatzsteuerlich Organgesell-schaften sein. Trotz zustimmender Auffassung der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs durch das Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 26. Mai 2017 war bislang unklar, in welchen F\u00e4llen eine Personengesellschaft Organgesellschaft sein kann. Auch, weil die Finanzverwaltung die \u201eH\u00fcrde\u201c hierf\u00fcr sehr hoch gelegt hat.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Frage, ob eine finanzielle Eingliederung nur gegeben ist, wenn der Organtr\u00e4ger unmittelbar alle Anteile an der Personengesellschaft h\u00e4lt oder auch eine Mehrheitsbeteiligung an der Personengesellschaft ausreicht, hat nunmehr der Europ\u00e4ische Gerichtshof (EuGH) auf Vorlage des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg beantwortet.<\/p>\n\n\n\n<p>Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg hatte dem EuGH die Frage vorgelegt, ob die strengen Anforderungen der Finanzverwaltung europarechtskonform sind.<\/p>\n\n\n\n<p>Der EuGH hat nun mit Urteil vom 15. April 2021 klargestellt, dass eine solche Einschr\u00e4nkung, dass Personengesellschaften nur Organgesellschaften sein k\u00f6nnen, wenn auch alle Gesellschafter finanziell in den Organtr\u00e4ger eingegliedert sind, gegen Unionsrecht verst\u00f6\u00dft. Eine Mehrheitsbeteiligung an der Personengesellschaft sei ausreichend. Die Auslegung, Organtr\u00e4ger k\u00f6nne nur der sein, der unmittelbar alle Anteile an der Personengesellschaft h\u00e4lt, sei zu eng. Diese Einschr\u00e4nkung sei auch nicht zur Vermeidung von Steuerhinterziehung und\/oder Steuerumgehungen geeignet. Hierzu w\u00e4re z. B. eine Bewilligung der Organschaft durch die Finanzverwaltung besser geeignet.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>Folge:<\/strong> Unter Berufung auf das EuGH-Urteil k\u00f6nnen auch Personengesellschaften in eine umsatzsteuerrechtliche Organschaft einbezogen werden, an denen der Organtr\u00e4ger nicht alle Anteile h\u00e4lt.<\/p>\n\n\n\n<figure class=\"wp-block-table\"><table><tbody><tr><td><strong>Hinweis<\/strong> Wegen der entgegenstehenden Verwaltungsauffassung besteht insoweit ein Wahlrecht.<\/td><\/tr><\/tbody><\/table><\/figure>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">Zur Stromlieferung als selbstst\u00e4ndige Leistung<br>neben einer umsatzsteuerfreien Vermietung<\/h3>\n\n\n\n<p>Das Finanzgericht Niedersachsen hatte \u00fcber die Frage zu entscheiden, ob Strom, den der Vermieter \u00fcber eine Photovoltaikanlage erzeugt und an die Mieter liefert, umsatzsteuerlich als Nebenleistung der Vermietung anzusehen ist.<\/p>\n\n\n\n<p>Das Finanzgericht hat diese Frage verneint und der Klage des Vermieters stattgegeben. Auch wenn Strom \u00fcber eine Photovoltaikanlage vom Vermieter erzeugt und an die Mieter geliefert wird, handele es sich dabei im Regelfall nicht um eine unselbstst\u00e4ndige Nebenleistung der (steuerfreien) Vermietung. Entscheidend sei, dass der Mieter die M\u00f6glichkeit habe, den Stromanbieter frei zu w\u00e4hlen. Auch der Europ\u00e4ische Gerichtshof habe in einem vergleichbaren Fall die Stromlieferung als von der Vermietung getrennt angesehen.<\/p>\n\n\n\n<p>Da der Bundesfinanzhof \u00fcber diese Rechtsfrage bisher noch nicht ausdr\u00fccklich entschieden hat und die Finanzverwaltung das Urteil des Europ\u00e4ischen Gerichtshofs nicht anwendet, hat das Finanzgericht Niedersachsen die Revision zugelassen.<\/p>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">Wohnungsvermietung: Energielieferungen sind steuerpflichtige Hauptleistungen<\/h3>\n\n\n\n<p>Vor dem Finanzgericht M\u00fcnster klagte die Vermieterin eines Grundst\u00fccks, auf dem sich u. a. ein Haupthaus mit zwei Wohnungen befand. Sie installierte 2016 eine neue Heizungsanlage f\u00fcr die Wohnungen im Haupthaus. Die Kl\u00e4gerin gab Umsatzsteuervoranmeldungen ab und verzichtete auf die Kleinunternehmerregelung. Sie gab steuerpflichtige Ums\u00e4tze aus den Energielieferungen an die Mieter an und Vorsteuern aus der Rechnung \u00fcber die Installation der Heizungsanlage sowie den Gaslieferungen. Es errechnete sich ein Erstattungsbetrag. Das Finanzamt war jedoch der Ansicht, es handele sich bei den Energielieferungen um unselbstst\u00e4ndige Nebenleistungen zu der steuerfreien Wohnungsvermietung und setzte die Umsatzsteuervoranmeldungen auf 0 Euro fest.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Klage hiergegen hatte vor dem Finanzgericht M\u00fcnster Erfolg. Es entschied, dass die durch den Vermieter an den Mieter erbrachte Energielieferungen nicht als Nebenleistungen zur steuerfreien Wohnungsvermietung, sondern als steuerpflichtige Hauptleistungen anzusehen sind.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Verfahrensrecht<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">Sch\u00e4tzung eines Gastronomiebetriebs auf Grundlage der Richtsatzsammlung rechtm\u00e4\u00dfig<\/h3>\n\n\n\n<p>Im summarischen Verfahren ist die Sch\u00e4tzung eines Gastronomiebetriebs (hier: Restaurant mit portugiesisch-mediterraner K\u00fcche) auf der Grundlage der Richtsatzsammlung unter Ber\u00fccksichtigung des Mittelwerts der Bandbreite der Rohgewinnaufschlags\u00e4tze (im Streitjahr 257 Prozent) nicht zu beanstanden, wenn sich der gepr\u00fcfte Betrieb in guter Lage befindet, in den sozialen Medien positiv bewertet und als gut besucht dargestellt wird und keine substanziierten Gr\u00fcnde vorgetragen werden, die eine schlechte Ertragslage nahelegen. So entschied das Finanzgericht Hamburg.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Finanzbeh\u00f6rde habe die Sch\u00e4tzung auf einen externen Betriebsvergleich nach Ma\u00dfgabe der Werte der amtlichen Richtsatzsammlung gest\u00fctzt. Die Anwendung der amtlichen Richtsatzsammlung sei eine anerkannte Sch\u00e4tzungsmethode und werde als solche letztlich auch nicht substanziiert von der Antragstellerin in Frage gestellt. Grunds\u00e4tzlich sei die Sch\u00e4tzungsmethode zu w\u00e4hlen, welche die gr\u00f6\u00dfte Gew\u00e4hr daf\u00fcr biete, mit zumutbarem Aufwand das wahrscheinlichste Ergebnis zu erzielen; ein Anspruch auf Anwendung einer bestimmten Sch\u00e4tzungsmethode bestehe nicht.<\/p>\n\n\n\n<p>Angesichts der gravierenden M\u00e4ngel der Aufzeichnungen der Antragstellerin, etwa dass Bareinnahmen nicht erfasst wurden, weder ein Kassenbuch noch Z-Bons vorhanden waren, gewichtige Anzeichen f\u00fcr Schwarzeink\u00e4ufe aufgefunden wurden und die Privateinlagen die Privatentnahmen deutlich \u00fcberstiegen, best\u00fcnden keine Bedenken dagegen, eine Sch\u00e4tzung auf der Grundlage des externen Betriebsvergleichs anhand der Werte der Richtsatzsammlung vorzunehmen. Unter diesen Umst\u00e4nden w\u00fcrden sich insbesondere keine anderen Sch\u00e4tzungsmethoden aufdr\u00e4ngen.<\/p>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">Abgabefrist f\u00fcr Steuererkl\u00e4rungen f\u00fcr das Veranlagungsjahr 2020 verl\u00e4ngert<\/h3>\n\n\n\n<p>Der Bundesrat hat am 25. Juni 2021 der Verl\u00e4ngerung der Abgabefrist f\u00fcr die Steuererkl\u00e4rung 2020 um drei Monate zugestimmt. Steuerpflichtige, die ihre Steuererkl\u00e4rung selbst anfertigen, haben nun bis Ende Oktober 2021 Zeit, um ihre Erkl\u00e4rung beim Finanzamt abzugeben. Sind Angeh\u00f6rige der steuerberatenden Berufe mit der Erstellung beauftragt, verl\u00e4ngert sich der Termin auf den 31. Mai 2022. Auch die besonderen Abgabefristen f\u00fcr Steuerpflichtige mit Eink\u00fcnften aus Land- und Forstwirtschaft verl\u00e4ngern sich um drei Monate. Parallel dazu wird auch die Karenzzeit zur Verschonung von Verzugszinsen auf Steuerschulden um drei Monate ausgeweitet.<\/p>\n\n\n\n<p>Der Bund m\u00f6chte neben den Steuerzahlern und insbesondere die Steuerberater entlasten, da seit Corona ein deutlich h\u00f6heres Arbeitspensum anf\u00e4llt. Auch die Finanz\u00e4mter sind wohl froh, da sich auch dort die Lage arbeitsbelastend versch\u00e4rft.<\/p>\n\n\n\n<figure class=\"wp-block-table\"><table><tbody><tr><td><strong>Hinweis<\/strong> Da der 31. Oktober 2021 ein Sonntag ist, verschiebt sich die Frist auf Montag, den 1. November 2021. In Bundesl\u00e4ndern, in denen der 1. November ein Feiertag ist, ist der 2. November 2021 der letzte Abgabetermin f\u00fcr die Steuererkl\u00e4rung 2020.<\/td><\/tr><\/tbody><\/table><\/figure>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Sonstiges<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">Antrag auf Wirtschaftsf\u00f6rderung: Exakte Angaben zwingend erforderlich<\/h3>\n\n\n\n<p>Ein Handwerksbetrieb mit Betriebsst\u00e4tten in unterschiedlichen Ortsgemeinden stellte einen Antrag auf regionale Wirtschaftsf\u00f6rderung f\u00fcr Werkzeugmaschinen im Wert von rund 121.000 Euro. Im Antragsformular hierzu gab er einen bestimmten Investitionsort an, lie\u00df die durch die Beklagte in einer vorl\u00e4ufigen Entscheidung als grunds\u00e4tzlich f\u00f6rderf\u00e4hig eingestuften Maschinen aber an eine hiervon abweichende Betriebsst\u00e4tte liefern. Dort lagerte und nutzte der Handwerksbetrieb die Maschinen. Daraufhin wurde der F\u00f6rderantrag abgelehnt, weil die Umsetzung des Vorhabens nicht entsprechend den Angaben im F\u00f6rderantrag erfolgt sei.<\/p>\n\n\n\n<p>Das Verwaltungsgericht Koblenz dem Handwerksbetrieb nicht Recht. F\u00fcr die in Streit stehenden F\u00f6rdermittel der regionalen Wirtschaftsf\u00f6rderung sei entscheidend, dass ein Vorhaben an dem im Antragsformular benannten Investitionsort umgesetzt werde. Die entsprechende Angabe sei dabei keine blo\u00dfe Formalit\u00e4t. Es handele sich vielmehr um eine subventionserhebliche Tatsache, aus der sich ergebe, ob sich das Vorhaben im F\u00f6rdergebiet befinde und wie hoch der F\u00f6rderh\u00f6chstbetrag sei. Zudem lasse sich erst ausgehend von den Verh\u00e4ltnissen an einem konkreten Investitionsort beurteilen, ob ein Vorhaben f\u00f6rderf\u00e4hig sei. Bei dieser Bewertung f\u00e4nden auch Stellungnahmen der Bundesagentur f\u00fcr Arbeit und der zust\u00e4ndigen Handwerkskammer Ber\u00fccksichtigung. Dabei s\u00e4hen die einschl\u00e4gigen F\u00f6rderbestimmungen auch keine Heilungsm\u00f6glichkeit durch das nachtr\u00e4gliche Verbringen der Maschinen an den zun\u00e4chst angegebenen Standort vor.<br><\/p>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Einkommensteuer Laufzeitbezogene Betrachtungsweise bei Firmenwagen-Leasingsonderzahlungen Das Finanzgericht Schleswig-Holstein hat zu der Frage Stellung genommen, in welcher H\u00f6he eine im Dezember 2013 geleistete Leasingsonderzahlung f\u00fcr einen teils privat und teils zu unternehmerischen Zwecken genutzten Pkw als Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten abzugsf\u00e4hig ist. 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