{"id":555,"date":"2021-06-30T18:57:41","date_gmt":"2021-06-30T18:57:41","guid":{"rendered":"https:\/\/cass.actherm.pl\/?p=555"},"modified":"2021-06-30T18:59:49","modified_gmt":"2021-06-30T18:59:49","slug":"monatsinformation-juli-2021","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/cass.berlin\/de\/monatsinformation-juli-2021","title":{"rendered":"Monatsinformation Juli 2021"},"content":{"rendered":"<h2 class=\"wp-block-heading\">Einkommensteuer<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">Sind Verlustverrechnungsbeschr\u00e4nkungen f\u00fcr Aktienver\u00e4u\u00dferungsverluste verfassungswidrig?<\/h3>\n\n\n\n<p>Der Bundesfinanzhof hat dem Bundesverfassungsgericht die Frage vorgelegt, ob es mit dem Grundgesetz vereinbar ist, dass Verluste aus der Ver\u00e4u\u00dferung von Aktien nur mit Gewinnen aus der Ver\u00e4u\u00dferung von Aktien und nicht mit sonstigen positiven Eink\u00fcnften aus Kapitalverm\u00f6gen verrechnet werden d\u00fcrfen.<\/p>\n\n\n\n<p>Das Unternehmensteuerreformgesetz 2008 hat die Besteuerung von Kapitalanlagen, die dem steuerlichen Privatverm\u00f6gen zuzurechnen sind, grundlegend neugestaltet. Durch die Zuordnung von Gewinnen aus der Ver\u00e4u\u00dferung von Kapitalanlagen (u. a. Aktien) zu den Eink\u00fcnften aus Kapitalverm\u00f6gen unterliegen die dabei realisierten Wertver\u00e4nderungen (Gewinne und Verluste) in vollem Umfang und unabh\u00e4ngig von einer Haltefrist der Besteuerung. Da Eink\u00fcnfte aus Kapitalverm\u00f6gen grunds\u00e4tzlich abgeltend mit einem speziellen Steuersatz von 25 % besteuert werden, sieht das Einkommensteuergesetz vor, dass Verluste aus Kapitalverm\u00f6gen nur mit sonstigen positiven Eink\u00fcnften aus Kapitalverm\u00f6gen ausgeglichen werden d\u00fcrfen. Eine zus\u00e4tzliche Verlustverrechnungsbeschr\u00e4nkung gilt f\u00fcr Verluste aus der Ver\u00e4u\u00dferung von Aktien. Diese d\u00fcrfen nicht mit anderen positiven Eink\u00fcnften aus Kapitalverm\u00f6gen, sondern nur mit Gewinnen, die aus der Ver\u00e4u\u00dferung von Aktien entstehen, ausgeglichen werden. Nach der Gesetzesbegr\u00fcndung sollen dadurch Risiken f\u00fcr den Staatshaushalt verhindert werden.<\/p>\n\n\n\n<p>Im Streitfall hatte der Kl\u00e4ger aus der Ver\u00e4u\u00dferung von Aktien ausschlie\u00dflich Verluste erzielt. Er beantragte, diese Verluste mit seinen sonstigen Eink\u00fcnften aus Kapitalverm\u00f6gen, die nicht aus Aktienver\u00e4u\u00dferungsgewinnen bestanden, zu verrechnen.<\/p>\n\n\n\n<p>Nach Auffassung des Bundesfinanzhofs bewirke das Einkommensteuergesetz eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung, weil sie Steuerpflichtige ohne rechtfertigenden Grund unterschiedlich behandelt, je nachdem, ob sie Verluste aus der Ver\u00e4u\u00dferung von Aktien oder aus der Ver\u00e4u\u00dferung anderer Kapitalanlagen erzielt haben. Eine Rechtfertigung f\u00fcr diese nicht folgerichtige Ausgestaltung der Verlustausgleichsregelung f\u00fcr Aktienver\u00e4u\u00dferungsverluste ergebe sich weder aus der Gefahr der Entstehung erheblicher Steuermindereinnahmen noch aus dem Gesichtspunkt der Verhinderung missbr\u00e4uchlicher Gestaltungen oder aus anderen au\u00dferfiskalischen F\u00f6rderungs- und Lenkungszielen.<\/p>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">Berechnungsparameter f\u00fcr die Vermeidung einer doppelten Besteuerung von Renten<\/h3>\n\n\n\n<p>Der Bundesfinanzhof hat erstmals genaue Berechnungsparameter f\u00fcr die Vermeidung einer doppelten Besteuerung von Renten festgelegt und zeigte damit drohende doppelte Besteuerung k\u00fcnftiger Rentnergenerationen auf.<\/p>\n\n\n\n<p>Zwar hatte die Revision des Kl\u00e4gers &#8211; der eine seit dem Jahr 2007 laufende Rente mit entsprechend hohem Rentenfreibetrag bezieht &#8211; keinen Erfolg. Allerdings ergibt sich auf der Grundlage der Berechnungsvorgaben des Bundesfinanzhofs, dass sp\u00e4tere Rentnerjahrg\u00e4nge von einer doppelten Besteuerung ihrer Renten betroffen sein d\u00fcrften. Dies folge daraus, dass der f\u00fcr jeden neuen Rentnerjahrgang geltende Rentenfreibetrag mit jedem Jahr kleiner werde. Er d\u00fcrfte daher k\u00fcnftig rechnerisch in vielen F\u00e4llen nicht mehr ausreichen, um die aus versteuertem Einkommen geleisteten Teile der Rentenversicherungsbeitr\u00e4ge zu kompensieren.<\/p>\n\n\n\n<p>Im Streitfall wandte sich der Kl\u00e4ger dagegen, dass das Finanzamt &#8211; entsprechend der gesetzlichen \u00dcbergangsregelung &#8211; 46 % der ausgezahlten Rente als steuerfrei behandelt und die verbleibenden 54 % der Einkommensteuer unterworfen hatte. Der Kl\u00e4ger hat eine eigene Berechnung vorgelegt, nach der er rechnerisch deutlich mehr als 46 % seiner Rentenversicherungsbeitr\u00e4ge aus seinem bereits versteuerten Einkommen geleistet hat. Nach seiner Auffassung liege deshalb eine verfassungswidrige doppelte Besteuerung von Teilen seiner Rente vor. Das Finanzgericht sah dies anders und wies die Klage ab.<\/p>\n\n\n\n<p>Auch der Bundesfinanzhof folgte der Auffassung des Kl\u00e4gers nicht. Vielmehr halte er an seiner bisherigen, vom Bundesverfassungsgericht best\u00e4tigten Rechtsprechung zur Rentenbesteuerung fest, nach der sowohl der mit dem Alterseink\u00fcnftegesetz eingeleitete Systemwechsel zur nachgelagerten Besteuerung von Altersbez\u00fcgen als auch die gesetzlichen \u00dcbergangsregelungen im Grundsatz verfassungskonform seien. Klar sei danach aber auch, dass es im konkreten Einzelfall nicht zu einer doppelten Besteuerung von Renten kommen d\u00fcrfe. Eine solche doppelte Besteuerung werde vermieden, wenn die Summe der voraussichtlich steuerfrei bleibenden Rentenzufl\u00fcsse (kurz: steuerfreier Rentenbezug) mindestens ebenso hoch sei wie die Summe der aus dem bereits versteuerten Einkommen aufgebrachten Rentenversicherungsbeitr\u00e4ge. Der Bundesfinanzhof hat konkrete Berechnungsparameter f\u00fcr die Ermittlung einer etwaigen doppelten Besteuerung von Renten festgelegt. Dabei hat er klargestellt, dass zum steuerfreien Rentenbezug nicht nur die j\u00e4hrlichen Rentenfreibetr\u00e4ge des Rentenbeziehers, sondern auch die eines etwaig l\u00e4nger lebenden Ehegatten aus dessen Hinterbliebenenrente zu rechnen sind.<\/p>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">Bei privaten Renten kann es systembedingt nicht zu doppelter Besteuerung kommen<\/h3>\n\n\n\n<p>Der Bundesfinanzhof hat Streitfragen zum Problem der sog. doppelten Rentenbesteuerung gekl\u00e4rt. Er hat nicht nur \u00fcber die Behandlung von Leistungen aus der freiwilligen H\u00f6herversicherung zur gesetzlichen Altersrente und Fragen der sog. \u00d6ffnungsklausel entschieden. Er hat auch klargestellt, dass es bei Renten aus privaten Kapitalanlageprodukten au\u00dferhalb der Basisversorgung (kurz: privaten Renten), die lediglich mit dem jeweiligen Ertragsanteil besteuert werden, systembedingt keine Doppelbesteuerung geben kann.<\/p>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">Online-Poker: Gewinne k\u00f6nnen der Einkommen- und Gewerbesteuer unterliegen<\/h3>\n\n\n\n<p>Ein Student der Mathematik spielte seit Herbst 2007 im Internet in sog. Einzelspielen Poker in der Spielvariante Texas Hold\u00b4em. Er setzte zun\u00e4chst Cent-Betr\u00e4ge ein und erzielte bis Ende 2008 einen Gesamtgewinn von ca. 1.000 US-Dollar, bei Spielzeiten von gesch\u00e4tzt f\u00fcnf bis zehn Stunden im Monat. 2009 spielte er bei vier Online-Portalen Poker. Seine Eins\u00e4tze erh\u00f6hte er dabei \u00fcber einstellige zu einem niedrigen zweistelligen US-Dollar-Betrag. Damit erzielte der Student nun insgesamt Gewinne in H\u00f6he von &#8211; umgerechnet &#8211; 82.826,05 Euro. In den Folgejahren vervielfachte er seine Gewinne aus den Online-Pokerspielen. Das Finanzamt vertrat die Auffassung, dass aufgrund der Teilnahme an den Online-Pokerspielen steuerpflichtige Eink\u00fcnfte aus Gewerbebetrieb erzielt w\u00fcrden und erlie\u00df f\u00fcr 2009 einen entsprechenden Einkommen-steuer- und Gewerbesteuermessbescheid.<\/p>\n\n\n\n<p>Der hiergegen gerichteten Klage hat das Finanzgericht M\u00fcnster teilweise stattgegeben. Der Student habe mit dem Online-Pokerspielen Eink\u00fcnfte aus Gewerbebetrieb erzielt, jedoch erst ab Oktober 2009. Insbesondere handele es sich bei der gespielten Variante Texas Hold\u00b4em um ein Geschicklichkeitsspiel und nicht um ein gewerbliche Eink\u00fcnfte ausschlie\u00dfendes Gl\u00fccksspiel. Er habe sich auch, wie f\u00fcr die Annahme gewerblicher Eink\u00fcnfte erforderlich, am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr beteiligt, indem er eine Leistungsbeziehung mit seinen Mitspielern am (virtuellen) Pokertisch der Online-Portale unterhalten und nach au\u00dfen hin f\u00fcr Dritte erkennbar in Erscheinung getreten sei. Gewinnerzielungsabsicht liege auch vor, denn er habe \u00fcber eine gewisse Dauer hinweg das Online-<br>Pokerspielen ausgef\u00fchrt, dadurch Gewinne erzielt und mit einer durchweg vorteilhaften Gewinnerzielung fortgef\u00fchrt. Nach dem Gesamtbild der Verh\u00e4ltnisse, insbesondere der Steigerung der Spielzeit und der H\u00f6he der Eins\u00e4tze, habe der Student allerdings erst ab Oktober 2009 die Grenze einer reinen Hobbyaus\u00fcbung hin zu einem \u201eberufsm\u00e4\u00dfigen\u201c Online-Pokerspiel \u00fcberschritten, weshalb als Eink\u00fcnfte aus Gewerbebetrieb die in dem Zeitraum Oktober 2009 bis Dezember 2009 erzielten Gewinne anzusetzen seien.<\/p>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">Ertragsteuerliche Erfassung der Zinsen auf Steuer-nachforderungen und Steuererstattungen<\/h3>\n\n\n\n<p>Das Bundesfinanzministerium hat am 16.03.2021 ein Schreiben zur ertragsteuerlichen Erfassung der Zinsen auf Steuernachforderungen und Steuererstattungen ver\u00f6ffentlicht. Zinsen auf Steuernachforderungen k\u00f6nnen ab dem Veranlagungszeitraum 1999 nicht mehr steuermindernd geltend gemacht werden. Demgegen\u00fcber f\u00fchren Zinsen auf Steuererstattungen beim Gl\u00e4ubiger zu Eink\u00fcnften aus Kapitalverm\u00f6gen oder zu Eink\u00fcnften anderer Art. Das neue Schreiben sieht nun vor, dass &#8211; zur Vermeidung unbilliger H\u00e4rten &#8211; <strong>auf Antrag<\/strong> Erstattungszinsen durch Verzinsung von Steuernachforderungen und Steuererstattungen nicht in die Steuerbemessungsgrundlage einzubeziehen sind, soweit ihnen nicht abziehbare Nachzahlungszinsen gegen\u00fcberstehen, die auf ein und demselben Ereignis beruhen. Dabei sind Erstattungszinsen und die diesen gegen\u00fcberstehenden Nachzahlungszinsen auf den Betrag der jeweils tats\u00e4chlich festgelegten Zinsen begrenzt.<\/p>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">Kapitaleink\u00fcnfte aus betr\u00fcgerischem Schneeballsystem sind grunds\u00e4tzlich nicht mehr der Einkommensteuerfestsetzung zugrunde zu legen<\/h3>\n\n\n\n<p>Kapitaleink\u00fcnfte aus vorget\u00e4uschten Gewinnen im Rahmen eines Schneeballsystems unterliegen der Besteuerung, wenn der Anleger \u00fcber diese, z. B. durch eine Wiederanlage (Novation), verf\u00fcgt und der Schuldner der Kapitalertr\u00e4ge zu diesem Zeitpunkt leistungsbereit und leistungsf\u00e4hig ist. Dies gilt auch dann, wenn das Schneeballsystem zu einem sp\u00e4teren Zeitpunkt zusammenbricht und der Anleger sein Geld verliert.<\/p>\n\n\n\n<p>Nach Auffassung des Bundesfinanzhofs ist jedoch nicht nur bei der Besteuerung der Scheinrenditen auf die subjektive Sicht des Anlegers abzustellen, sondern auch bei der Frage, ob die Abgeltungswirkung f\u00fcr die von dem Betreiber des Schneeballsystems einbehaltene Kapitalertragsteuer eintritt. Wenn der Anleger davon ausgehen konnte, dass die Scheinrenditen dem Steuerabzug unterlegen haben, sei die Einkommen-steuer abgegolten. Dies gelte auch dann, wenn die Kapitalertragsteuer von dem Betr\u00fcger nicht beim Finanzamt angemeldet und abgef\u00fchrt wurde und dieser keine Genehmigung nach dem Kreditwesengesetz hatte. Die Scheinrenditen seien dem Anleger in diesem Fall allerdings in voller H\u00f6he, also auch unter Ber\u00fccksichtigung der einbehaltenen Kapitalertragsteuer zugeflossen, da der Einbehalt f\u00fcr Rechnung des Steuerpflichtigen als Gl\u00e4ubiger der Kapitalertr\u00e4ge erfolgte.<\/p>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">Entlastungsbetrag f\u00fcr Alleinerziehende und Ehegattensplitting nicht im selben Jahr<\/h3>\n\n\n\n<p>Ein Elternpaar, das im Dezember heiratete und erst vom Zeitpunkt der Eheschlie\u00dfung an in einem gemeinsamen Haushalt lebte, machte neben dem Ehegattensplitting in seiner Steuererkl\u00e4rung f\u00fcr die Monate Januar bis November auch den Entlastungsbetrag f\u00fcr Alleinerziehende geltend. Das Finanzamt akzeptierte dies jedoch nicht. F\u00fcr ein Paar, das sich f\u00fcr eine steuerliche Zusammenveranlagung entschieden habe, gelte diese f\u00fcr das gesamte Jahr der Eheschlie\u00dfung &#8211; also auch f\u00fcr die Monate vor der Ehe.<\/p>\n\n\n\n<p>Das Finanzgericht M\u00fcnchen best\u00e4tigte die Auffassung des Finanzamtes. Wenn bisher in eigenen Haushalten lebende Steuerpflichtige mit jeweils einem eigenen Kind erst ab ihrer Heirat im Dezember des Veranlagungszeitraums zusammengezogen seien und sie die Zusammenveranlagung beantragen, stehe ihnen kein Entlastungsbetrag f\u00fcr Alleinerziehende zu. Die Ehegatten gelten aufgrund der Zusammenveranlagung unabh\u00e4ngig davon, dass die Ehe erst im Dezember geschlossen wurde und die Voraussetzungen f\u00fcr eine Zusammenveranlagung erstmalig im Dezember erf\u00fcllt wurden, in keinem Kalendermonat dieses Veranlagungszeitraums als alleinstehend mit der Folge, dass ihnen auch kein erm\u00e4\u00dfigter Entlastungsbetrag f\u00fcr den Zeitraum von Januar bis November zustehe.<\/p>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">Handwerkerkosten auch bei Auszug steuerlich absetzen<\/h3>\n\n\n\n<p>Bei einem Umzug aus beruflichen Gr\u00fcnden k\u00f6nnen die Umzugskosten als Werbungskosten in der Einkommensteuererkl\u00e4rung geltend gemacht werden. Die Aufwendungen f\u00fcr die Renovierung der alten Wohnung k\u00f6nnen grunds\u00e4tzlich &#8211; in bestimmtem Ma\u00dfe &#8211; steuerlich abgezogen werden. Was jedoch gilt beispielsweise bei der Entsorgung von Elektroger\u00e4ten? Das Finanzgericht Sachsen hat diesbez\u00fcglich entschieden, dass keine abziehbaren Werbungskosten vorliegen, wenn aufgrund eines beruflich veranlassten Umzugs Elektroger\u00e4te in der Wohnung fachgerecht gepr\u00fcft, ausgebaut und entsorgt werden. Jedoch sind diese Kosten teilweise als Handwerkerleistungen zu ber\u00fccksichtigen. Dementsprechend k\u00f6nnen sie mit 20 Prozent von maximal 6.000 Euro, also bis zu 1.200 Euro, unmittelbar von der Einkommensteuerschuld abgezogen werden. Eine Ausnahme gilt nur f\u00fcr die Entsorgungskosten. Diese bleiben insgesamt unber\u00fccksichtigt. Der H\u00f6chstbetrag von 6.000 Euro gilt insgesamt f\u00fcr alle Handwerkerleistungen eines Jahres. Wichtig: Entscheidend f\u00fcr den Abzug ist immer das Jahr der Bezahlung.<\/p>\n\n\n\n<figure class=\"wp-block-table\"><table><tbody><tr><td><strong>Hinweis<\/strong> Nur die in Rechnung gestellte Arbeitszeit der Handwerker inklusive der Mehrwertsteuer einschlie\u00dflich der in Rechnung gestellten Maschinen- und Fahrtkosten sowie der Verbrauchsmaterialien (z. B. Schmier-, Reinigungsmittel, Klebeband, Streugut, Folien) sind beg\u00fcnstigt.<\/td><\/tr><\/tbody><\/table><\/figure>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">Steuerliche Nutzungsdauer f\u00fcr beruflich angeschaffte Computer, Drucker, Software etc. verk\u00fcrzt<\/h3>\n\n\n\n<p>Wer sich f\u00fcr die Arbeit auf eigene Kosten Computer, Drucker oder Software etc. anschafft, kann das steuermindernd geltend machen. Ab dem Veranlagungsjahr 2021 k\u00f6nnen die Kosten sogar vollst\u00e4ndig im Jahr des Kaufes abgesetzt werden.<\/p>\n\n\n\n<p>Die \u00c4nderung dieser Steuervorschrift betrifft eine Vielzahl an K\u00e4ufen, von Computerhardware \u00fcber Peripherieger\u00e4te und Zubeh\u00f6r bis hin zu Betriebs- und Anwendersoftware. Wird die Technik mindestens zu 90 Prozent beruflich genutzt, ist die vollst\u00e4ndige Abschreibung des Kaufpreises als Werbungskosten erlaubt. Wenn der private Nutzungsanteil mehr betr\u00e4gt, ist zwischen privater und beruflicher Nutzung abzugrenzen. Nur der berufliche Anteil ist gemessen am Kaufpreis absetzbar.<\/p>\n\n\n\n<p>Bisher mussten Computer, Drucker und Software mit einem Anschaffungspreis \u00fcber 800 Euro netto \u00fcber den Zeitraum von drei bis f\u00fcnf Jahren abgeschrieben werden. Der Kaufpreis wurde also auf mehrere Steuerjahre aufgeteilt. Dem liegt die AfA-Tabelle zur Abschreibung f\u00fcr allgemeine Anlageg\u00fcter zugrunde. Die Finanzverwaltung hat die steuerlichen Abschreibungsregelungen nun ge\u00e4ndert: Seit dem 1. Januar 2021 wird eine gew\u00f6hnliche Nutzungsdauer von einem Jahr angenommen. Dies gilt auch r\u00fcckwirkend f\u00fcr noch nicht vollst\u00e4ndig abgeschriebene Ger\u00e4te.<\/p>\n\n\n\n<figure class=\"wp-block-table\"><table><tbody><tr><td><strong>Hinweis<\/strong> Macht die private Nutzung einen nicht unerheb-<br>lichen Anteil aus, sollte man ggf. mit dem Arbeitgeber die Sachlage besprechen. Die private Nutzung von betrieblichen Personalcomputern ist n\u00e4mlich steuerfrei und der Arbeitgeber hat stets die M\u00f6glichkeit der Sofortabschreibung!<\/td><\/tr><\/tbody><\/table><\/figure>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">Steuerfolgen bei Vermietung von Ferienwohnungen\/-h\u00e4usern im Ausland<\/h3>\n\n\n\n<p>Wird von einer im Inland ans\u00e4ssigen Person eine ausl\u00e4ndische Ferienwohnung vermietet, erhebt zun\u00e4chst der ausl\u00e4ndische Staat neben Grundsteuer auch Einkommensteuer &#8211; je nach Finanzverfassung von der Gemeinde, dem Land, Kanton oder der zentralstaatlichen Steuerverwaltung &#8211; auf die Mietertr\u00e4ge. Aber auch in Deutschland sind diese Mietertr\u00e4ge als Eink\u00fcnfte aus Vermietung und Verpachtung zu erkl\u00e4ren. Unter den gleichen Bedingungen, die auch f\u00fcr inl\u00e4ndische Ferienwohnungen gelten, kann auch eine Einordnung als Eink\u00fcnfte aus Gewerbebetrieb in Betracht kommen (z. B. bei einer volleingerichteten Wohnung, die von einer Feriendienstorganisation zur st\u00e4ndigen Vermietung bereit gehalten und laufend kurzfristig vermietet wird). Werden mit der Ferienwohnung laufend Verluste erzielt, kann auch eine steuerlich unbeachtliche Liebhaberei vorliegen.<\/p>\n\n\n\n<p>Liegen auch in Deutschland steuerpflichtige Eink\u00fcnfte vor, kann aufgrund eines mit dem ausl\u00e4ndischen Staat abgeschlossenen Doppelbesteuerungsabkommens (DBA) je nach der Art des Abkommens eine Befreiung von der deutschen Steuer erfolgen (z. B. USA, Italien) oder eine Anrechnung der im Ausland erhobenen Steuern auf die deutsche Einkommensteuer vorgenommen werden (z. B. Spanien, Schweiz). Wird auf die Eink\u00fcnfte keine deutsche Steuer erhoben, unterliegen die Vermietungsertr\u00e4ge dem Progressionsvorbehalt,<br>d. h. der deutsche Steuersatz wird unter Ber\u00fccksichtigung der ausl\u00e4ndischen Eink\u00fcnfte auf die inl\u00e4ndischen Eink\u00fcnfte angewandt. F\u00fcr die Ermittlung der Netto-Eink\u00fcnfte gelten die gleichen Bestimmungen wie f\u00fcr inl\u00e4ndische Eink\u00fcnfte, d. h. der Ansatz von Werbungskosten und auch AfA auf die Anschaffungskosten des Geb\u00e4udes und der M\u00f6bel sind zul\u00e4ssig. Die ausl\u00e4ndische Steuer kann aber h\u00f6chstens bis zum Betrag der anteilig auf die Eink\u00fcnfte entfallenden deutschen Steuer angerechnet werden.<\/p>\n\n\n\n<p>Wie auch bei inl\u00e4ndischen Grundst\u00fccken hat eine Ver\u00e4u\u00dferung innerhalb von 10 Jahren nach dem Erwerb die Steuerpflicht des Ver\u00e4u\u00dferungsgewinns zur Folge, es sei denn, das jeweils anzuwendende DBA schlie\u00dft dies aus.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Zivilrecht<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">Zweifel an Zahlungsf\u00e4higkeit &#8211; Immobilienmakler muss von riskantem Gesch\u00e4ft abraten<\/h3>\n\n\n\n<p>Der Makler eines Grundst\u00fcckseigent\u00fcmers war mit dem Verkauf einer Immobilie beauftragt worden. Eine Frau meldete sich, besichtigte das Anwesen und f\u00fchrte mit dem Eigent\u00fcmer Verkaufsgespr\u00e4che. Ein Kaufvertrag kam dann aber nicht zustande und das Haus wurde schlie\u00dflich an einen anderen Interessenten ver\u00e4u\u00dfert. Die entt\u00e4uschte Interessentin war der Meinung, dass der Makler den Abschluss des Vertrages mit ihr zu Unrecht vereitelt habe. Er habe nicht das Recht gehabt, dem Verk\u00e4ufer von dem Gesch\u00e4ft abzuraten. Sie verlangte deshalb Ersatz der Aufwendungen, die ihr im Vertrauen auf den Kauf entstanden seien. Schlie\u00dflich sei sie sich bereits per Handschlag mit dem Verk\u00e4ufer einig gewesen. Der Makler habe ihr auch mitgeteilt, dass sie schon mit den Vorbereitungen f\u00fcr den Umzug beginnen k\u00f6nne. Sie habe deshalb ihr eigenes Anwesen, in dem sie bisher gewohnt habe, bereits ausger\u00e4umt und sp\u00e4ter wieder einr\u00e4umen m\u00fcssen, wof\u00fcr Kosten i. H. von knapp 30.000 Euro entstanden seien. Ihre Umzugshelfer h\u00e4tten hierf\u00fcr insgesamt \u00fcber 2.100 Stunden ben\u00f6tigt. Das Landgericht Frankenthal wies die Klage ab. Es sei die Pflicht eines Maklers gewesen, \u00fcber die Bonit\u00e4t eines m\u00f6glichen Vertragspartners aufzukl\u00e4ren und auf entsprechende Zweifel hinzuweisen. Kurz vor dem geplanten Termin beim Notar habe noch keine Finanzierungsbest\u00e4tigung vorgelegen und die Finanzierung der Kaufnebenkosten sei von einer Bank abgelehnt worden. Zudem sei der Schaden aufgrund eigenen Verhaltens der Frau entstanden, weil sie zu fr\u00fch mit den Vorbereitungen f\u00fcr den Umzug begonnen habe. Der Kauf einer Immobilie k\u00f6nne aus einer Vielzahl von Gr\u00fcnden bis zum Notartermin immer noch scheitern. Etwaige Kosten f\u00fcr das Aus- und Einr\u00e4umen des Hauses m\u00fcsse die Frau selbst tragen.<\/p>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Einkommensteuer Sind Verlustverrechnungsbeschr\u00e4nkungen f\u00fcr Aktienver\u00e4u\u00dferungsverluste verfassungswidrig? Der Bundesfinanzhof hat dem Bundesverfassungsgericht die Frage vorgelegt, ob es mit dem Grundgesetz vereinbar ist, dass Verluste aus der Ver\u00e4u\u00dferung von Aktien nur mit Gewinnen aus der Ver\u00e4u\u00dferung von Aktien und nicht mit sonstigen positiven Eink\u00fcnften aus Kapitalverm\u00f6gen verrechnet werden d\u00fcrfen. 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