{"id":522,"date":"2021-04-19T08:46:00","date_gmt":"2021-04-19T08:46:00","guid":{"rendered":"https:\/\/cass.actherm.pl\/?p=522"},"modified":"2021-05-19T08:48:18","modified_gmt":"2021-05-19T08:48:18","slug":"monatsinformation-april-2021","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/cass.berlin\/de\/monatsinformation-april-2021","title":{"rendered":"Monatsinformation April 2021"},"content":{"rendered":"<h2 class=\"wp-block-heading\">Kassenf\u00fchrung<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">Nichtbeanstandungsfrist der L\u00e4nder bei Kassen l\u00e4uft ab!<\/h3>\n\n\n\n<p>Mit dem Gesetz zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen (sog. Kassengesetz) wurde der Einsatz einer zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung (TSE) zum Schutz der Kassenauf-zeichnungen grunds\u00e4tzlich mit Wirkung zum 01.01.2020 eingef\u00fchrt. Grunds\u00e4tzlich deshalb, da nach einer erstmaligen Fristverl\u00e4ngerung bis zum 30.09.2020 die zweite Fristverl\u00e4ngerung zum <strong>31.03.2021<\/strong> ausl\u00e4uft.<\/p>\n\n\n\n<p>Hintergrund:&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp; Innerhalb der gew\u00e4hrten Frist sind die Finanzverwaltungen angewiesen, Kassensysteme bis zum 31.03.2021 auch weiterhin nicht zu beanstanden, wenn:<\/p>\n\n\n\n<ul class=\"wp-block-list\"><li>die TSE bei einem Kassenfachh\u00e4ndler, einem Kassenhersteller oder einem anderen Dienstleister bis zum 30.09.2020 nachweislich verbindlich bestellt (und in einigen L\u00e4ndern gilt zus\u00e4tzlich: den Einbau verbindlich in Auftrag gegeben hat) oder<\/li><li>der Einbau einer cloudbasierten TSE vorgesehen, eine solche jedoch nachweislich noch nicht verf\u00fcgbar ist.<\/li><\/ul>\n\n\n\n<p>Ein gesonderter Antrag bei den Finanz\u00e4mtern ist hierf\u00fcr nicht erforderlich. Vielfach wird es nicht m\u00f6glich sein, diese Vorgaben fristgerecht umzusetzen, wenn ein cloudbasierter Einbau ansteht. Dies deshalb, da die L\u00f6sungen einer cloudbasierten TSE vom Bundesamt f\u00fcr Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) zertifiziert werden m\u00fcssen (bis zum 19.02.2021 ist nur die cloudbasierte TSE-L\u00f6sung der Anbieter Deutsche Fiskal\/D-Trust durch das BSI zertifiziert worden.)<\/p>\n\n\n\n<p>Praxishilfe:&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp; Betroffene Unternehmen sollten umgehend ein Antrag nach \u00a7 148 Abgabenordnung zur Verl\u00e4ngerung der Frist beim zust\u00e4ndigen Finanzamt stellen. Der Zentralverband des Deutschen Handwerks hat dazu auf seiner Homepage eine detaillierte <a href=\"https:\/\/www.zdh.de\/fachbereiche\/steuern-und-finanzen\/kassenfuehrung\/kassenaufruestung-mit-einer-cloud-tse-bis-zum-31032021-praxishilfe-fuer-betriebe-fuer-eine-antragstellung-nach-148-ao\/\">Praxishilfe<\/a> eingestellt.<\/p>\n\n\n\n<figure class=\"wp-block-table\"><table><tbody><tr><td><strong>Hinweis<\/strong> Betriebe mit einer ungesch\u00fctzten Kasse laufen Gefahr, nach diesem Zeitpunkt, nicht rechtm\u00e4\u00dfig zu handeln mit der Folge von drohenden Sch\u00e4tzungen und Ordnungswidrigkeitsverfahren.<strong><\/strong><\/td><\/tr><\/tbody><\/table><\/figure>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Einkommensteuer<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">Corona-Krise: Besteuerung von Mieteink\u00fcnften bei Ausbleiben von Mieteinnahmen<\/h3>\n\n\n\n<p>Die Oberfinanzdirektion Nordrhein-Westfalen hat in ihrer Verf\u00fcgung vom 02.12.2020 erl\u00e4utert, wie zu verfahren ist, wenn bei einem Vermietungsobjekt die Miete in einer finanziellen Notsituation aufgrund der Corona-Krise ganz oder teilweise erlassen wird.<\/p>\n\n\n\n<p>Ein zeitweiser oder vollst\u00e4ndiger Mieterlass aufgrund der finanziellen Notsituation des Mieters als Folge der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie f\u00fchre nicht grunds\u00e4tzlich zu einer Ver\u00e4nderung der vereinbarten Miete und habe folglich auch keine Auswirkungen auf die bisherige Beurteilung des Mietverh\u00e4ltnisses im Rahmen der <strong>verbilligten Vermietung<\/strong>. Insbesondere werde hierdurch nicht erstmalig der Anwendungsbereich der verbilligten Vermietung er\u00f6ffnet. Erf\u00fcllte hingegen das Mietverh\u00e4ltnis bereits vor dem ganzen oder teilweisen Mieterlass die Tatbestandsvoraussetzungen f\u00fcr die K\u00fcrzung des Werbungskostenabzugs, verbleibe es dabei.<\/p>\n\n\n\n<p>Erl\u00e4sst der Vermieter der im Privatverm\u00f6gen gehaltenen und nicht Wohnzwecken dienenden Immobilie aufgrund einer finanziellen Notsituation des Mieters die Mietzahlung zeitlich befristet ganz oder teilweise, f\u00fchre dies nicht ohne Weiteres zu einem erstmaligen Wegfall der <strong>Eink\u00fcnfteerzielungsabsicht<\/strong> des Vermieters f\u00fcr dessen Eink\u00fcnfte. Die Regelung sei auch auf Pachtverh\u00e4ltnisse anzuwenden. War f\u00fcr das Mietverh\u00e4ltnis bereits vor dem ganzen oder teilweisen Mieterlass das Vorliegen der Eink\u00fcnfteerzielungsabsicht zu verneinen, verbleibe es bei dieser Entscheidung.<\/p>\n\n\n\n<figure class=\"wp-block-table\"><table><tbody><tr><td><strong>Hinweis<\/strong> Die Verf\u00fcgung ist auf Bund- und L\u00e4nderebene besprochen, was zu einer bundesweiten Anwendung f\u00fchrt.<strong><\/strong><\/td><\/tr><\/tbody><\/table><\/figure>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">Steuerliche Erleichterungen f\u00fcr freiwillige Helfer in Impfzentren<\/h3>\n\n\n\n<p>Bund und L\u00e4nder haben sich auf eine steuerliche Entlastung von freiwilligen Helfern in Impfzentren festgelegt. Die freiwilligen Helfer k\u00f6nnen nun vom \u00dcbungsleiter- oder vom Ehrenamtsfreibetrag profitieren, wonach Verg\u00fctungen f\u00fcr bestimmte T\u00e4tigkeiten bis zu einem festgelegten Betrag steuerfrei sind. Hierauf macht das Finanzministerium des Landes Baden-W\u00fcrttemberg aktuell aufmerksam.<\/p>\n\n\n\n<ul class=\"wp-block-list\"><li>F\u00fcr all diejenigen, die direkt an der Impfung beteiligt sind \u2013 also in Aufkl\u00e4rungsgespr\u00e4chen oder beim Impfen selbst \u2013 gilt der <strong>\u201e\u00dcbungsleiterfreibetrag\u201c<\/strong> (auch \u00dcbungsleiterpauschale genannt). Diese Regelung gilt f\u00fcr Eink\u00fcnfte in den Jahren 2020 und 2021. Der \u00dcbungsleiterfreibetrag lag 2020 bei 2.400 Euro, 2021 wurde er auf 3.000 Euro j\u00e4hrlich erh\u00f6ht. Bis zu dieser H\u00f6he bleiben Eink\u00fcnfte f\u00fcr eine freiwillige T\u00e4tigkeit steuerfrei.<\/li><li>Wer sich in der Verwaltung und der Organisation von Impfzentren engagiert, kann den <strong>\u201eEhrenamtsfreibetrag\u201c<\/strong> (auch Ehrenamtspauschale genannt) in Anspruch nehmen. F\u00fcr das Jahr 2020 betrug er bis zu 720 Euro, seit 2021 sind bis zu 840 Euro steuerfrei.<\/li><\/ul>\n\n\n\n<p>Sowohl \u00dcbungsleiter- als auch Ehrenamtsfreibetrag greifen lediglich bei Verg\u00fctungen aus nebenberuf-<br>lichen T\u00e4tigkeiten. Dies ist i. d. R. der Fall, wenn sie im Jahr nicht mehr als ein Drittel der Arbeitszeit einer vergleichbaren Vollzeitstelle in Anspruch nehmen. Dabei k\u00f6nnen auch solche Helfer nebenberuflich t\u00e4tig sein, die keinen Hauptberuf aus\u00fcben, etwa Studenten oder Rentner. Zudem muss es sich beim Arbeitgeber oder Auftraggeber entweder um eine gemeinn\u00fctzige Einrichtung oder eine juristische Person des \u00f6ffentlichen Rechts (z. B. Bund, L\u00e4nder, Gemeinden) handeln.<\/p>\n\n\n\n<p>Der \u00dcbungsleiter- und der Ehrenamtsfreibetrag sind Jahresbetr\u00e4ge, die einmal pro Kalenderjahr gew\u00e4hrt werden. Bei verschiedenen beg\u00fcnstigten T\u00e4tigkeiten m\u00fcssen die Einnahmen zusammengerechnet werden.<\/p>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">Nutzungsdauer von Computerhardware und Software herabgesetzt<\/h3>\n\n\n\n<p>Das Bundesfinanzministerium hat mit Schreiben vom 26.02.2021 \u00c4nderungen zur Nutzungsdauer von Computerhard- und software ver\u00f6ffentlicht. Die Finanzverwaltung akzeptiert demnach in Gewinnermittlungen f\u00fcr Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2020 enden, eine Nutzungsdauer von einem Jahr.<\/p>\n\n\n\n<p>Bemerkenswert ist die Tatsache, dass diese Grunds\u00e4tze in den Gewinnermittlungen nach dem 31.12.2020 auch auf entsprechende Wirtschaftsg\u00fcter angewandt werden, die in fr\u00fcheren Wirtschaftsjahren angeschafft oder hergestellt wurden und bei denen eine andere als die einj\u00e4hrige Nutzungsdauer zugrunde gelegt wurde. Auch gilt diese Regelung f\u00fcr Wirtschaftsg\u00fcter des Privatverm\u00f6gens, die zur Eink\u00fcnfteerzielung verwendet werden, ab dem Veranlagungszeitraum 2021 entsprechend. Welche Wirtschaftsg\u00fcter der Begriff \u201eComputerhardware\u201c umfasst und wie diese definiert sind, ist in dem <a href=\"https:\/\/www.bundesfinanzministerium.de\/Content\/DE\/Downloads\/BMF_Schreiben\/Steuerarten\/Einkommensteuer\/2021-02-26-nutzungsdauer-von-computerhardware-und-software-zur-dateneingabe-und-verarbeitung.pdf?__blob=publicationFile&amp;v=1\">Schreiben des Bundesfinanzministeriums<\/a> ausgef\u00fchrt.<\/p>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">Ist eine teilweise Sch\u00e4tzung bei der Anerkennung der Fahrtenbuchmethode zul\u00e4ssig?<\/h3>\n\n\n\n<p>F\u00fcr die Ermittlung der Kosten f\u00fcr die private Pkw-Nutzung ist sowohl bei Arbeitnehmern als auch bei Selbstst\u00e4ndigen grunds\u00e4tzlich die 1 %-Methode oder alternativ ein ordnungsgem\u00e4\u00df gef\u00fchrtes Fahrtenbuch anzuwenden. Was aber passiert, wenn dem Arbeitnehmer ein Fahrzeug des Arbeitgebers zur Verf\u00fcgung gestellt wird und er den Kraftstoff aus einer Tankstelle des Unternehmers ohne Nachweis der Mengen und der Kosten tanken kann? Dieses Problem l\u00f6sten in einem Unternehmen die betroffenen Arbeitnehmer dadurch, dass sie in einem Fahrtenbuch alle privaten Fahrten aufzeichneten und f\u00fcr die Benzinkosten eine Sch\u00e4tzung anhand der Verbrauchswerte der Pkw-Marke und der monatlichen Durchschnittspreise f\u00fcr den Treibstoff vornahmen. Aufgrund dieser Sch\u00e4tzungen und der weiteren tats\u00e4chlich angefallenen Aufwendungen (Leasingraten, Kfz-Steuer, Kfz-Versicherung usw.) wurden dann die Kosten f\u00fcr die Privatfahrten ermittelt. Die Fahrten zwischen der Wohnung und der T\u00e4tigkeitsst\u00e4tte wurden pauschal mit 0,03 % des Listenpreises per Monat angesetzt. Das Finanzamt nahm aber die 1 %-Methode als Wert f\u00fcr die private Pkw-Nutzung an, weil ein wesentlicher Teil der Kosten nicht durch Belege nachgewiesen wurde.<\/p>\n\n\n\n<p>Das dagegen angerufene Finanzgericht M\u00fcnchen sah den Fall anders. Wenn in diesem Fall die Verbrauchswerte nach der h\u00f6chsten Sch\u00e4tzung (Stadtverkehr) angesetzt w\u00fcrden und die durchschnittlichen Benzinpreise angemessen dokumentiert w\u00fcrden, dann sei auch die Fahrtenbuchmethode hier zul\u00e4ssig. Die Teilsch\u00e4tzung f\u00fchrt dann nach Auffassung des Gerichts nicht insgesamt zur Verwerfung der Fahrtenbuch-<br>methode. Die Entscheidung ist aber vom Finanzamt angefochten worden.<\/p>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">Durch angemietetes Arbeitszimmer Steuern sparen<\/h3>\n\n\n\n<p>Nicht immer ist f\u00fcr das Arbeiten im \u201eHomeoffice\u201c zuhause genug Platz oder Ruhe. Wer einen au\u00dferh\u00e4us-lichen B\u00fcroplatz mietet, kann die Kosten daf\u00fcr steuerlich absetzen.<\/p>\n\n\n\n<p>Kosten entstehen f\u00fcr Arbeitnehmer, die ein externes Arbeitszimmer angemietet haben. Das kann z. B. ein Zimmer in einer Pension oder einem Hotel sein, die diesen Service anbieten. In solchen F\u00e4llen ist der Werbungskostenabzug nicht auf die sog. Homeoffice-Pauschale von 5 Euro am Tag, maximal 600 Euro im Jahr, begrenzt, sondern es d\u00fcrfen die hierf\u00fcr tats\u00e4chlich entstandenen Kosten steuerlich abgesetzt werden.<\/p>\n\n\n\n<p>Zus\u00e4tzlich d\u00fcrfen auch noch die tats\u00e4chlichen Fahrtkosten zu diesem au\u00dferh\u00e4uslichen Arbeitszimmer und die Verpflegungsmehraufwendungen bei einer Abwesenheit von wenigstens 8 Stunden von der eigenen Wohnung und dem betrieblichen B\u00fcro angesetzt werden. Bei einer Abwesenheit von 8 Stunden darf eine Verpflegungspauschale von 14 Euro pro Tag als Werbungskosten angesetzt oder vom Arbeitgeber steuerfrei erstattet werden. Wird die Fahrt zum au\u00dferh\u00e4us-lichen Arbeitszimmer mit dem eigenen Pkw absolviert, d\u00fcrfen daf\u00fcr 30 Cent je gefahrenem Kilometer angesetzt werden, d. h., dass hier im Gegensatz zur Fahrt zur ersten T\u00e4tigkeitsst\u00e4tte beim Arbeitgeber die Hin- und die R\u00fcckfahrt z\u00e4hlt.<\/p>\n\n\n\n<p>Wichtig ist, dass genau dokumentiert wird, an welchen Tagen mit Angabe der Uhrzeiten ein au\u00dferh\u00e4usliches Arbeitszimmer genutzt, an welchen Tagen von zu Hause aus gearbeitet und ggf. wann ins betriebliche B\u00fcro gefahren wurde. Das sollte m\u00f6glichst zeitnah erfolgen, da es sp\u00e4ter kaum noch nachvollziehbar ist und die korrekte Anfertigung eines Nachweises ansonsten erheblich erschwert.<\/p>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">Gewinn mit Kryptow\u00e4hrung kann steuerpflichtig sein<\/h3>\n\n\n\n<p>Gewinne aus der Spekulation mit digitalen Devisen sind nicht unbedingt steuerfrei. Wenn ein Anleger z. B. Bitcoins innerhalb eines Jahres nach dem Kauf mit Gewinn verkauft, werden diese von den Finanzbeh\u00f6rden als private Ver\u00e4u\u00dferungsgewinne bewertet.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Gewinne unterliegen dann dem regul\u00e4ren Einkommensteuersatz. Nur Gewinne unterhalb einer Freigrenze von 600 Euro sind f\u00fcr den Anleger im Rahmen privater Ver\u00e4u\u00dferungsgesch\u00e4fte steuerfrei. Wenn der Gewinn diese Grenze \u00fcbersteigt, ist jedoch der gesamte Gewinn steuerpflichtig.<\/p>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">Reparatur eines privaten Kfz &#8211; Keine Steuererm\u00e4\u00dfigung f\u00fcr haushaltsnahe Handwerkerleistungen<\/h3>\n\n\n\n<p>Unter die 20 %-ige Steuererm\u00e4\u00dfigung f\u00fcr haushaltsnahe Handwerkerleistungen f\u00e4llt nicht die Reparatur eines privaten Kfz in einer \u201eWerkstatt\u201c. Haushaltsnahe Handwerkerleistungen seien nur solche, die typischerweise dem Wohnen in einem Haushalt dienen, wie etwa das Streichen von W\u00e4nden oder die Reparatur der Heizungsanlage. Die Reparatur eines Pkw diene nicht dem Wohnen in einem Haushalt, sondern der Fortbewegung vom oder zum Haushalt. So entschied das Finanzgericht Th\u00fcringen.<\/p>\n\n\n\n<p>Diese Begr\u00fcndung ist jedoch nicht schl\u00fcssig. Haushaltsnahe Handwerkerleistungen umfassen handwerkliche T\u00e4tigkeiten f\u00fcr renovierungs-, erhaltungs-, und Modernisierungsma\u00dfnahmen, die in einem inl\u00e4n-<br>dischen oder EU-\/EWR-Haushalt des Steuerpflichtigen erbracht werden. Wenn dem so w\u00e4re, w\u00fcrden Bescheinigungen \u201ef\u00fcr amtliche Zwecke\u201c durch Handwerker erstellt, nicht ber\u00fccksichtigungsf\u00e4hig, was sie jedoch sind.<\/p>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">Notwendigkeit einer Einkommensteuererkl\u00e4rung wegen Bezugs von Kurzarbeitergeld<\/h3>\n\n\n\n<p>Der Bezug von Kurzarbeitergeld kann f\u00fcr viele Arbeitnehmer in 2021 erstmalig zur Abgabe einer Einkommensteuererkl\u00e4rung f\u00fcr das Jahr 2020 f\u00fchren. Das Bayerische Landesamt f\u00fcr Steuern wies darauf hin, dass eine Einkommensteuererkl\u00e4rung abzugeben ist, wenn in 2020 Lohnersatzleistungen von mehr als 410 Euro zugeflossen sind. Es empfiehlt sich daher rechtzeitig zu pr\u00fcfen, ob f\u00fcr das Jahr 2020 eine Einkommensteuer-erkl\u00e4rung abgegeben werden muss. Dabei ist zu beachten, dass die Abgabefrist f\u00fcr steuerlich nicht beratene B\u00fcrger der 02.08.2021 ist.<\/p>\n\n\n\n<p>Das Kurzarbeitergeld ist als Lohnersatzleistung steuerfrei &#8211; dies gilt ebenso f\u00fcr die Zusch\u00fcsse des Arbeitgebers zum Kurzarbeitergeld, zum Saison-Kurzarbeitergeld und zum Transferkurzarbeitergeld bis zu einer gewissen H\u00f6he. Lohnersatzleistungen, wie z. B. Arbeitslosengeld, Krankengeld, Elterngeld oder Verdienstausfallentsch\u00e4digungen nach dem Infektionsschutzgesetz, unterliegen jedoch dem Progressionsvorbehalt. D. h., diese Leistungen werden im Einkommensteuerveranlagungsverfahren bei der Ermittlung des individuellen Steuersatzes einbezogen. Dieser individuelle Steuersatz wird jedoch nur auf das tats\u00e4chlich steuerpflichtige Einkommen (also ohne Kurzarbeitergeld und etwaige andere Lohnersatzleistungen) angewendet. Dadurch ergibt sich ein h\u00f6herer Steuersatz f\u00fcr das restliche Einkommen, wodurch es zu Steuernachzahlungen kommen kann.<\/p>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">Outplacement-Beratung f\u00fcr berufliche Neuorientierung ist steuerfrei<\/h3>\n\n\n\n<p>Arbeitnehmer, die sich beruflich neu orientieren und daf\u00fcr von ihrem Arbeitgeber eine sog. Outplacement-Beratung erhalten, m\u00fcssen dies nicht versteuern. Das geht aus dem Jahressteuergesetz 2020 hervor. Dabei spielt es keine Rolle, ob der Arbeitgeber den ausscheidenden Mitarbeiter selbst ber\u00e4t oder die Leistung von einem Dritten erbracht wird.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Beratung darf dabei bereits vor Beendigung des Arbeitsverh\u00e4ltnisses und w\u00e4hrend der Arbeitszeit durchgef\u00fchrt werden oder auch nach dem Ausscheiden aus der Firma. Das Finanzamt muss dabei u. a. auch Kosten f\u00fcr einen Headhunter anerkennen, der sich um einen neuen Arbeitsplatz k\u00fcmmert.<\/p>\n\n\n\n<p>Wenn der Arbeitnehmer die Kosten f\u00fcr eine solche Beratung selbst tr\u00e4gt, k\u00f6nnen diese als Werbungskosten geltend gemacht werden.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Arbeits-\/Sozialrecht<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">Statt Arbeitslohn gew\u00e4hrte Tankgutscheine und Werbeeinnahmen unterliegen der Beitragspflicht<\/h3>\n\n\n\n<p>Das Bundessozialgericht entschied, dass Tankgutscheine \u00fcber einen bestimmten Euro-Betrag und Einnahmen aus der Vermietung von Werbefl\u00e4chen auf privaten Pkw, die als neue Gehaltsanteile an Stelle des Bruttoarbeitslohns erzielt werden, sozialversicherungspflichtiges Arbeitsentgelt sind und damit der Beitragspflicht unterliegen.<\/p>\n\n\n\n<p>Im Streitfall vereinbarte eine Arbeitgeberin mit ihren Arbeitnehmern im Rahmen einer sog. Nettolohnoptimierung im Jahr 2010 individuelle Bruttoentgeltverzichte zwischen 249 und 640 Euro im Monat bei gleichbleibender Arbeitszeit. Die bisherige Bruttoverg\u00fctung wurde zur Berechnung k\u00fcnftiger Gehaltsanspr\u00fcche weitergef\u00fchrt, gleichzeitig wurden &#8222;neue Gehaltsanteile&#8221; u. a. in Form von monatlichen Tankgutscheinen von 40 Euro und Mietzahlungen f\u00fcr die Bereitstellung von Werbefl\u00e4chen in H\u00f6he von 21 Euro im Monat vereinbart. Der beklagte Rentenversicherungstr\u00e4ger forderte nach einer Betriebspr\u00fcfung von der Arbeitgeberin Sozialversicherungsbeitr\u00e4ge nach. Das Bundes-<br>sozialgericht gab der Revision des Rentenversicherungstr\u00e4gers statt.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Zivilrecht<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">WEG: Auch w\u00e4hrend Corona-Pandemie \u201eGeisterversammlung\u201c nicht rechtm\u00e4\u00dfig<\/h3>\n\n\n\n<p>W\u00e4hrend der Corona-Pandemie k\u00f6nnen f\u00fcr Eigent\u00fcmerversammlungen Einschr\u00e4nkungen gelten. Allerdings kann ein Verwalter sich nicht nur selbst einladen. Beschl\u00fcsse, die nur in Anwesenheit des Verwalters und maximal einer weiteren Person gefasst werden, sind nichtig. So entschied das Amtsgericht Bad Schwalbach.<\/p>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">Corona-bedingte Betriebsschlie\u00dfung &#8211; Gastwirt bekommt von Versicherung keine Entsch\u00e4digung<\/h3>\n\n\n\n<p>Obwohl er eine Versicherung gegen infektionsbedingte Betriebsschlie\u00dfungen abgeschlossen hatte, bekommt ein Gastwirt daraus keine Entsch\u00e4digung f\u00fcr seine coronabedingten Umsatzausf\u00e4lle. So entschied das Landgericht Frankenthal.<\/p>\n\n\n\n<p>Ob eine Versicherung f\u00fcr die Folgen von Corona zahlen m\u00fcsse, h\u00e4nge in jedem Einzelfall vom genauen Wortlaut der Versicherungsbedingungen ab. Wenn diese eine Zahlung nur vorsehen, wenn bestimmte, im Text namentlich aufgez\u00e4hlte Krankheiten und Erreger ausbrechen, m\u00fcsse das Coronavirus in der Aufz\u00e4hlung erw\u00e4hnt sein. Andernfalls stehe dem Versicherungsnehmer keine Versicherungsleistung zu.<\/p>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Kassenf\u00fchrung Nichtbeanstandungsfrist der L\u00e4nder bei Kassen l\u00e4uft ab! Mit dem Gesetz zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen (sog. Kassengesetz) wurde der Einsatz einer zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung (TSE) zum Schutz der Kassenauf-zeichnungen grunds\u00e4tzlich mit Wirkung zum 01.01.2020 eingef\u00fchrt. Grunds\u00e4tzlich deshalb, da nach einer erstmaligen Fristverl\u00e4ngerung bis zum 30.09.2020 die zweite Fristverl\u00e4ngerung zum 31.03.2021 ausl\u00e4uft. 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