{"id":497,"date":"2021-03-09T08:21:00","date_gmt":"2021-03-09T08:21:00","guid":{"rendered":"https:\/\/cass.actherm.pl\/?p=497"},"modified":"2021-05-29T13:23:53","modified_gmt":"2021-05-29T13:23:53","slug":"monatsinformation-marz-2021","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/cass.berlin\/de\/monatsinformation-marz-2021","title":{"rendered":"Monatsinformation M\u00e4rz 2021"},"content":{"rendered":"<h2 class=\"wp-block-heading\">Einkommensteuer<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">Immobilien-Eigent\u00fcmer mit Photovoltaikanlage kann Verluste steuerlich geltend machen<\/h3>\n\n\n\n<p>Bei einer Hausbesitzerin entstanden in den drei Jahren nach der Anschaffung der Photovoltaikanlage Verluste. Im Streitjahr erzielte sie ein negatives Ergebnis von 261 Euro, das sie in ihrer Einkommensteuererkl\u00e4rung geltend machte. Das wollte das Finanzamt nicht anerkennen, weil es sich aus seiner Sicht um eine steuerlich unbeachtliche Liebhaberei handele. Die Anschaffung der Anlage k\u00f6nne sich nicht lohnen.<\/p>\n\n\n\n<p>Das Finanzgericht Th\u00fcringen gab jedoch der Hausbesitzerin Recht. Beim Betrieb einer solchen Photovol-taikanlage sei grunds\u00e4tzlich von einer Gewinnerzielungsabsicht auszugehen. Verluste m\u00fcsse das Finanzamt daher steuermindernd anerkennen. Denn Verluste allein w\u00fcrden die Photovoltaikanlage noch lange nicht zu einem steuerlich unbeachtlichen Hobby machen. Selbst in F\u00e4llen, in denen die Gewinnerzielungspro-gnose negativ sei, komme eine Liebhaberei nur dann in Betracht, wenn die T\u00e4tigkeit auf privaten Motiven beruhe.<\/p>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">Wann sind Sponsoring-Aufwendungen steuerlich abzugsf\u00e4hig?<\/h3>\n\n\n\n<p>Unter dem Begriff des \u201eSponsoring\u201c werden allgemein Zuwendungen bezeichnet, die Unternehmen an Vereine, Stiftungen, Schulen, Universit\u00e4ten, Kirchen und sonstige Organisationen leisten, mit dem Ziel auf das Unternehmen oder seine Produkte aufmerksam zu machen.<\/p>\n\n\n\n<p>Ob \u00fcberhaupt eine steuerliche Abzugsf\u00e4higkeit gegeben ist und wenn ja, in welcher Form und Begrenzung, richtet sich entscheidend nach der Motivation des Gebers und der Zweckbindung sowie Rechtsform der Empf\u00e4nger-Organisation. Erfolgen Geld- oder Sachzuwendungen an einen gemeinn\u00fctzigen Empf\u00e4nger, der auf den verschiedenen Gebieten t\u00e4tig sein kann (mit sportlichen, kulturellen, kirchlichen, wissenschaft-<br>lichen, sozialen, gesellschaftspolitischen oder denkmalpflegerischen Projekten), dann handelt es sich in der Regel um Spenden, die beim Vorliegen einer Spendenbescheinigung als Sonderausgabe abzugsf\u00e4hig sind. Diese Abzugsf\u00e4higkeit bezieht sich bei Zahlungen von einem Unternehmen auf die Einkommensteuer<br>oder die K\u00f6rperschaftsteuer und die Gewerbesteuer. Hat der Sponsor jedoch vorrangig Vorteile f\u00fcr das Unternehmen im Auge und erstrebt und bekommt er auch Aufmerksamkeit f\u00fcr das Unternehmen oder dessen Produkte bzw. Dienstleistungen, liegen Betriebsausgaben vor. Dies gilt insbesondere, wenn die empfangende Organisation auf den Sponsor bzw. die Produkte etc. hinweist. Dies kann entweder auf Plakaten, Ausstellungskatalogen, Fahrzeugen, Eintrittskarten<br>oder sonstigen Veranstaltungshinweisen in analoger oder digitaler Weise erfolgen. Auch gemeinsame Auftritte in Pressekonferenzen, mit denen Berichterstattungen in Zeitungen und Zeitschriften, Rundfunk und Fernsehen oder sonstigen sozialen Medien erreicht werden sollen, sind als Gegenleistung f\u00fcr die Leistungen des Sponsors m\u00f6glich.<\/p>\n\n\n\n<p>W\u00e4hrend f\u00fcr Spenden eine Abzugsbegrenzung gilt, gilt der H\u00f6chstbetrag f\u00fcr Sponsoring-Ausgaben mit werblichen Gegenleistungen nicht. Wird vom Empf\u00e4nger eine Gegenleistung erbracht, kann dies zu einem steuerpflichtigen Umsatz f\u00fcr ihn f\u00fchren. Die Abgrenzung der jeweiligen Leistung oder Nicht-Leistung hat daher auf die steuerliche Behandlung bei beiden Parteien eine gro\u00dfe Bedeutung.<\/p>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">Steuervorteil f\u00fcr energetische Sanierung gilt nicht nur f\u00fcr Objekt<\/h3>\n\n\n\n<p>Eine energetische Sanierung kann sich steuermindernd auswirken, wenn die Sanierungsma\u00dfnahme an einem Objekt durchgef\u00fchrt wird, das \u00e4lter als zehn Jahre ist und eigenen Wohnzwecken dient. Das Bundesfinanzministerium hat eine entsprechende Regelung jetzt steuerzahlerfreundlich ausgelegt. Anders als bisher angenommen, handelt es sich bei der Regelung nicht um eine rein objektbezogene F\u00f6rderung. Danach gilt der H\u00f6chstbetrag sowohl pro beg\u00fcnstigtem Objekt als auch f\u00fcr jeden Steuerpflichtigen. Das ist relevant, wenn ein Objekt \u00fcbertragen wird.<\/p>\n\n\n\n<p>Der personenbezogene H\u00f6chstbetrag bedeutet, dass bei Verkauf, Schenkung oder Erbschaft des Objektes f\u00fcr dieses Objekt der H\u00f6chstbetrag der Steuererm\u00e4\u00dfigung von 40.000 Euro neu gilt. Die Objektbezogenheit des H\u00f6chstbetrags bedeutet, dass dieser Maximalbetrag aufgeteilt werden muss, wenn die Immobilie zur gleichen Zeit im Eigentum mehrerer Personen steht. Die Aufteilung erfolgt dann im Verh\u00e4ltnis der Miteigentumsanteile.<\/p>\n\n\n\n<p>Grunds\u00e4tzlich betr\u00e4gt die Steuerm\u00e4\u00dfigung 20 Prozent der Aufwendungen von bis zu 200.000 Euro, die sich auf drei Jahre wie folgt verteilt: 7 Prozent im Jahr des Abschlusses der Bauma\u00dfnahme, 7 Prozent im zweiten und 6 Prozent im dritten Jahr. Es kann sich folglich eine Steuererm\u00e4\u00dfigung von bis zu 40.000 Euro ergeben. Auf wie viele einzelne energetische Sanierungsma\u00dfnahmen sich die Aufwendungen von 200.000 Euro verteilen, spielt keine Rolle. Voraussetzung ist, dass die Bauma\u00dfnahme von einem Fachunternehmen ausgef\u00fchrt wird und die Zahlung bargeldlos auf das Konto des Unternehmens \u00fcberwiesen wird.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Steuererm\u00e4\u00dfigung f\u00fcr energetische Ma\u00dfnahmen beg\u00fcnstigt im Gegensatz zur F\u00f6rderung von Handwerkerleistungen nicht nur die Arbeitsleistung, Fahrtkostenpauschalen und in Rechnung gestellte Maschinenstundens\u00e4tze, sondern alle Aufwendungen, also insbesondere auch die Materialkosten, die im Zusammenhang mit den energetischen Ma\u00dfnahmen stehen.<\/p>\n\n\n\n<figure class=\"wp-block-table\"><table><tbody><tr><td><strong>Hinweis<\/strong> N\u00e4here Informationen finden Sie im Schreiben des Bundesfinanzministeriums &#8222;<a href=\"https:\/\/www.bundesfinanzministerium.de\/Content\/DE\/Downloads\/BMF_Schreiben\/Steuerarten\/Einkommensteuer\/2021-01-14-steuerliche-foerderung-energetischer-massnahmen-an-zu-eigenen-wohnzwecken-genutzten-gebaeuden-einzelfragen-zu-paragraf-35c-EStG.pdf?__blob=publicationFile&amp;v=1\">Steuerliche F\u00f6rderung energetischer Ma\u00dfnahmen an zu eigenen Wohnzwecken genutzten Geb\u00e4uden<\/a>&#8221; vom 14.01.2021.<strong><\/strong><\/td><\/tr><\/tbody><\/table><\/figure>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">\u00dcbertragung von Betriebsverm\u00f6gen an Betriebsnachfolger und Versorgungsleistungen<\/h3>\n\n\n\n<p>Die \u00dcbertragung von Klein- und Mittelbetrieben und auch von Anteilen an Personengesellschaften erfolgt h\u00e4ufig nicht durch eine Ver\u00e4u\u00dferung, sondern durch unentgeltliche \u00dcbertragung mit Vereinbarung einer lebensl\u00e4nglichen Versorgungsrente, die nicht dem Wert des \u00fcbertragenen Betriebs oder Mitunternehmeranteils entspricht, sondern nach dem Bed\u00fcrfnis des abgebenden Unternehmens bemessen wird.<\/p>\n\n\n\n<p>Diese Versorgungsleistungen sind beim \u00dcbertragenden kein Ver\u00e4u\u00dferungsentgelt f\u00fcr das \u00fcbergehende Betriebsverm\u00f6gen und beim \u00dcbernehmenden keine Anschaffungskosten f\u00fcr die Wirtschaftsg\u00fcter des Betriebs- bzw. Gesellschaftsanteils. Das hat zur Folge, dass die \u00fcbernommenen Wirtschaftsg\u00fcter mit dem Buchwert fortgef\u00fchrt werden und der abgebende Unternehmer keinen Ver\u00e4u\u00dferungsgewinn versteuern muss. Voraussetzung f\u00fcr diese steuerliche Behandlung ist, dass ein Betrieb, Teilbetrieb oder Mitunternehmeranteil \u00fcbergeht. Dazu kommen noch GmbH-Anteile von mindestens 50 Prozent, wenn der \u00dcbergeber auch Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer war und der \u00dcbernehmer diese Position ebenfalls \u00fcbernimmt.<\/p>\n\n\n\n<p>Die geleisteten Versorgungsbez\u00fcge sind beim \u00dcbernehmer als Sonderausgaben abzugsf\u00e4hig und beim \u00dcbergeber als sonstige Eink\u00fcnfte zu versteuern. Die Einordnung als Versorgungsbezug erfordert, dass die Zahlungen durch den durchschnittlichen Jahresertrag des \u00fcbertragenen Betriebsverm\u00f6gens abgedeckt werden k\u00f6nnen. Hierzu ist eine Prognose im \u00dcbertragungszeitpunkt mit den Ergebnissen im \u00dcbertragungsjahr und den folgenden zwei Jahren zu erstellen. Das Ergebnis der Folgejahre kann aus den zwei vorangegangenen Jahren abgeleitet werden.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Einordnung als Versorgungsleistung setzt grunds\u00e4tzlich weiterhin voraus, dass das Verm\u00f6gen an Abk\u00f6mmlinge oder erbberechtigte entferntere Verwandte \u00fcbertragen wird. In besonderen F\u00e4llen k\u00f6nnen auch familienfremde Dritte (z. B. langj\u00e4hriger Prokurist) Empf\u00e4nger des Verm\u00f6gens sein. Als Empf\u00e4nger der Versorgungsleistung kommen der \u00dcbergeber, sein Ehepartner oder gesetzlich erbberechtigte Abk\u00f6mmlinge in Betracht.<\/p>\n\n\n\n<p>Der Abzug als Sonderausgabe hat korrespondierend die Steuerpflicht der Leistungen zur Folge.<\/p>\n\n\n\n<p>Die \u00dcbertragungsmodalit\u00e4ten m\u00fcssen in einem schriftlichen Vertrag vor der \u00dcbertragung vereinbart werden. Zwischenzeitliche Aussetzungen der vereinbarten Zahlungen f\u00fchren insgesamt zum Ende des Versorgungscharakters, selbst wenn sp\u00e4ter die Zahlungen wieder aufgenommen werden.<\/p>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">Steuern f\u00fcr Privatverk\u00e4ufe eines H\u00e4ndlers auf Internetplattform?<\/h3>\n\n\n\n<p>Ein Steuerzahler und das Finanzamt waren uneins \u00fcber die steuerliche Behandlung f\u00fcr den Verkauf von Modelleisenbahnen und Zubeh\u00f6rteilen aus seiner privaten Sammlung. Da der Sammler auch einen Internet-Shop f\u00fcr Modelleisenbahnen betrieb, unterstellte das Finanzamt, dass die etwa 1.500 privaten Verk\u00e4ufe seinem Gewerbebetrieb zuzurechnen seien. Das Finanzgericht gab zun\u00e4chst der Finanzbeh\u00f6rde Recht.<\/p>\n\n\n\n<p>Der Bundesfinanzhof hob diese Entscheidung jedoch auf. Wenn Steuerzahler glaubhaft darlegen k\u00f6nnen, dass die privaten Verkaufsgegenst\u00e4nde nicht zum Weiterverkauf angeschafft wurden und zu keiner Zeit zum Betriebsverm\u00f6gen geh\u00f6rten, seien die Gesch\u00e4fte nicht dem Gewerbebetrieb zuzuordnen. Ob beim Privatverkauf eine Internetplattform eingebunden sei, die auch von gewerblichen H\u00e4ndlern genutzt werde, sei f\u00fcr die Zuordnung unerheblich. Es ist allerdings zu pr\u00fcfen, ob die privaten Verk\u00e4ufe eine eigenst\u00e4ndige gewerbliche T\u00e4tigkeit darstellten und damit Steuern ausl\u00f6sen. Dies k\u00f6nne der Fall sein, wenn man innerhalb kurzer Zeit viele Sachen mit gutem Umsatz verkaufe. Der gelegentliche Verkauf, z. B. von gebrauchter Kleidung oder Spielzeug, f\u00fchre hingegen nicht zur Steuerpflicht.<\/p>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">Soli-Rechner beim Bundesfinanzministerium<\/h3>\n\n\n\n<p>Ab 2021 entf\u00e4llt der Solidarit\u00e4tszuschlag f\u00fcr rund 90 Prozent der Lohn- und Einkommensteuerzahler. Sie werden vollst\u00e4ndig von der Zahlung befreit, weitere 6,5 Prozent zahlen weniger. Das Bundesfinanzministerium stellt nun einen Rechner zur Verf\u00fcgung, der die Auswirkung auf das Nettogehalt veranschaulicht.<\/p>\n\n\n\n<p>Liegt die zu zahlende Lohn- oder Einkommensteuer unter 16.956 Euro (Einzelveranlagung) bzw. 33.912 Euro (Zusammenveranlagung), erfolgt keine Erhebung. Dar\u00fcber setzt eine sog. Milderungszone ein, in der der Solidarit\u00e4tszuschlag nicht in voller H\u00f6he erhoben, sondern schrittweise an den vollen Satz in H\u00f6he von 5,5 Prozent herangef\u00fchrt wird.<\/p>\n\n\n\n<p>F\u00fcr zu versteuerndes Einkommen \u00fcber 96.820 Euro (Einzelveranlagung) bzw. 193.641 Euro (Zusammenveranlagung) ist der bisherige Solidarit\u00e4tszuschlag unver\u00e4ndert zu entrichten.<\/p>\n\n\n\n<figure class=\"wp-block-table\"><table><tbody><tr><td><strong>Hinweis<\/strong> Den <a href=\"https:\/\/www.bundesfinanzministerium.de\/Web\/DE\/Themen\/Schlaglichter\/Solidaritaetszuschlag\/Solidaritaetszuschlag.html\">&#8222;Soli-Rechner&#8221;<\/a> finden Sie auf der Homepage des Bundesfinanzministeriums.<\/td><\/tr><\/tbody><\/table><\/figure>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">K\u00f6rperschaftsteuer<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">Nicht angemessene Verzinsung eines Gesellschafterdarlehens kann verdeckte Gewinnaussch\u00fcttungen darstellen<\/h3>\n\n\n\n<p>Eine GmbH wies eine Forderung gegen\u00fcber ihrem beherrschenden Gesellschafter auf ihrem Verrechnungskonto aus. Die Forderung wurde unverzinst dem Gesellschafter \u00fcberlassen. Das Finanzamt setzte aufgrund der mangelnden Verzinsung j\u00e4hrliche verdeckte Gewinnaussch\u00fcttungen (vGA) an. Gegen\u00fcber einem Dritten h\u00e4tte ein ordnungsgem\u00e4\u00dfer Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer eine angemessene Verzinsung gefordert.<\/p>\n\n\n\n<p>Das Finanzgericht Schleswig-Holstein gab der Finanzbeh\u00f6rde Recht. Auch die Nichtverzinsung einer Forderung f\u00fchre zu einer vGA nach dem K\u00f6rperschaftsteuergesetz, da eine verhinderte Verm\u00f6gensmehrung vorliege. F\u00fcr Darlehen auf Verrechnungskonten w\u00fcrden dabei dieselben Voraussetzungen gelten wie f\u00fcr separat vereinbarte Darlehen zwischen Kapitalgesellschaft und Gesellschafter. Ein &#8222;ordentlicher und gewissenhafter&#8221; Kaufmann w\u00fcrde ein Darlehen an einen fremden Dritten nicht zinslos \u00fcberlassen, sondern stets eine bestimmte Verzinsung verlangen. Die mangelnde Verzinsung stelle somit eine verhinderte Verm\u00f6gensmehrung dar.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Lohnsteuer<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">\u00dcbernahme von Kosten f\u00fcr COVID-19-Tests durch den Arbeitgeber<\/h3>\n\n\n\n<p>Das Bundesfinanzministerium hat zu der Frage Stellung genommen, ob die \u00dcbernahme von Kosten f\u00fcr COVID-19-Tests durch den Arbeitgeber zu Arbeitslohn f\u00fchrt.<\/p>\n\n\n\n<p>\u00dcbernimmt der Arbeitgeber die Kosten von COVID-19-Tests (Schnelltest, PCR- und Antik\u00f6rper-Tests), sei es aus Vereinfachungsgr\u00fcnden nicht zu beanstanden, von einem ganz \u00fcberwiegend eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers auszugehen. Die Kosten\u00fcbernahme sei kein Arbeitslohn, so das Bundesfinanzministerium (Stand 03.02.2021).<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Umsatzsteuer<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">Umsatzsteuerliche Folgen des Brexit<\/h3>\n\n\n\n<p>Mit Wirkung zum 31.12.2020 endete endg\u00fcltig auch die \u00dcbergangsphase nach dem Austritt Gro\u00dfbritanniens aus der EU. Das Bundesfinanzministerium hat mit einem Schreiben u. a. zu den umsatzsteuerlichen Konsequenzen des Brexit Stellung genommen. In Bezug auf den freien Warenverkehr f\u00fcr inl\u00e4ndische Unternehmer gelten ab dem 31.12.2020 u. a. folgende Regelungen:<\/p>\n\n\n\n<ul class=\"wp-block-list\"><li>Warenlieferungen nach Gro\u00dfbritannien, die vor dem 01.01.2021 begonnen haben und erst im Jahr 2021 enden, unterliegen weiterhin den bis zum 31.12.2020 geltenden umsatzsteuerlichen Regelungen. F\u00fcr entsprechende Warenlieferungen aus Gro\u00dfbritannien ins Inland gilt dies ebenso.<\/li><li>Nach dem 31.12.2020 beginnende Warenlieferungen nach Gro\u00dfbritannien werden bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen als Ausfuhrlieferung behandelt.<\/li><li>Seit dem 31.12.2020 k\u00f6nnen britische USt-ID-Nummern (GB) nicht mehr auf G\u00fcltigkeit best\u00e4tigt werden. Nordirische USt-ID-Nummern (XI) sind jedoch weiterhin g\u00fcltig.<\/li><li>Die Behandlung von sonstigen Leistungen, die noch im Jahr 2020 begonnen wurden, aber erst im Jahr 2021 enden, richtet sich ebenfalls nach der ab dem 01.01.2021 geltenden Rechtslage. Es ist somit der Zeitpunkt der Ausf\u00fchrung ma\u00dfgeblich. Dasselbe gilt f\u00fcr Teilleistungen.<\/li><\/ul>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">Verkauf von durch Schenkung erworbenen Toren, Z\u00e4unen und \u00e4hnlichen Gegenst\u00e4nden \u00fcber eBay als unternehmerische T\u00e4tigkeit?<\/h3>\n\n\n\n<p>Der Verkauf von durch Schenkung erworbenen Toren, Z\u00e4unen und \u00e4hnlichen Gegenst\u00e4nden von erheb-<br>lichem Wert \u00fcber eBay kann zu einer unternehme-<br>rischen T\u00e4tigkeit f\u00fchren. So entschied das Finanzgericht M\u00fcnster.<\/p>\n\n\n\n<p>Das Gericht war der Auffassung, die Kl\u00e4gerin habe im Streitjahr mit den Verk\u00e4ufen der schmiedeeisernen Tore und Z\u00e4une und den Sandsteinelementen von erheblichem Wert nicht lediglich privates Verm\u00f6gen verwaltet bzw. ver\u00e4u\u00dfert, sondern eine wirtschaftliche,<br>d. h. nachhaltige gewerbliche T\u00e4tigkeit i. S. des Umsatzsteuergesetzes entfaltet. Die Kl\u00e4gerin habe \u00e4hnlich wie ein H\u00e4ndler agiert und sei deshalb unternehmerisch t\u00e4tig gewesen. Ihr Handeln sei von wirtschaft-<br>lichen Interessen gepr\u00e4gt gewesen.<\/p>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">Befreiung von der Sondervorauszahlung 2021<\/h3>\n\n\n\n<p>Umsatzsteuerpflichtige Unternehmen k\u00f6nnen &#8211; wie schon im vergangenen Jahr &#8211; ab sofort bei ihrem Finanzamt einen Antrag auf Befreiung von der Pflicht zur Zahlung der Sondervorauszahlung auf die Umsatzsteuer f\u00fcr das Jahr 2021 stellen. Es gibt aktuell allerdings keine bundeseinheitlich vorgeschriebene Vorgehensweise.<\/p>\n\n\n\n<p>Gleichwohl wird die Dauerfristverl\u00e4ngerung gew\u00e4hrt. Diese ist gew\u00f6hnlich von der Leistung einer Sonder-vorauszahlung in H\u00f6he von 1\/11 der Summe der<br>Vorauszahlungen f\u00fcr das vorangegangene Kalenderjahr abh\u00e4ngig und wird bei der letzten Voranmeldung des Jahres angerechnet. Mit einer Dauerfristverl\u00e4ngerung k\u00f6nnen Unternehmen die Umsatzsteuer-Voranmeldung einen Monat sp\u00e4ter einreichen. Dementsprechend verl\u00e4ngert sich auch die Zahlungsfrist.<\/p>\n\n\n\n<figure class=\"wp-block-table\"><table><tbody><tr><td><strong>Hinweis<\/strong> Die Regelung gilt f\u00fcr Unternehmen mit Dauerfristverl\u00e4ngerung bei einer Antragstellung bis zum 31.03.2021.<strong><\/strong><\/td><\/tr><\/tbody><\/table><\/figure>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Arbeitsrecht<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">Rechte und Pflichten bei Homeoffice w\u00e4hrend der Corona-Pandemie<\/h3>\n\n\n\n<p>Mindestabst\u00e4nde, Maskenpflicht und regelm\u00e4\u00dfiges L\u00fcften geh\u00f6ren weiterhin zu den wesentlichen Schutzma\u00dfnahmen am Arbeitsplatz und wurden nun durch verbindlichere Vorgaben zum Homeoffice erg\u00e4nzt. Die Corona-Arbeitsschutzverordnung (Corona-ArbSchV) gilt ab 27.01.2021 (vorerst) befristet bis zum 15.03.2021.Das Bundesministerium f\u00fcr Arbeit und Soziales hat FAQs f\u00fcr das Homeoffice w\u00e4hrend der Corona-Pandemie zusammengestellt, die auch die Corona-ArbSchV einschlie\u00dfen. Arbeitgeber m\u00fcssen sich nun in den kommenden Wochen st\u00e4rker darum bem\u00fchen, ihren Besch\u00e4ftigten das Arbeiten im Homeoffice zu erm\u00f6glichen.<\/p>\n\n\n\n<p>Der Arbeitgeber ist verpflichtet, den Besch\u00e4ftigten Homeoffice anzubieten, sofern zwingende betriebsbedingte Gr\u00fcnde dem nicht entgegenstehen. Die Entscheidung \u00fcber die Eignung bzw. evtl. entgegenstehende Gr\u00fcnde trifft der Arbeitgeber.<\/p>\n\n\n\n<p>Arbeiten von zu Hause ist auch weiterhin an die Zustimmung der Besch\u00e4ftigten gekn\u00fcpft. Eine abweichende Festlegung des vertraglichen Arbeitsortes bedarf in jedem Fall einer entsprechenden arbeitsvertraglichen Regelung zwischen Arbeitgeber und Besch\u00e4ftigten oder einer Betriebsvereinbarung\/betrieb-lichen Vereinbarung. Privater Wohnraum der Besch\u00e4ftigten liegt au\u00dferhalb der Einflusssph\u00e4re des Arbeitgebers. Homeoffice ist kein &#8222;ausgelagertes B\u00fcro&#8221;. Auch die h\u00e4uslichen Verh\u00e4ltnisse der Besch\u00e4ftigten (z. B. kein geeigneter Bildschirmarbeitsplatz, r\u00e4umliche Enge) k\u00f6nnen einer Arbeit im Homeoffice entgegenstehen. Wenn der Arbeitgeber Homeoffice verweigert, obwohl Arbeiten von zu Hause aus m\u00f6glich w\u00e4ren, sollten die Besch\u00e4ftigten zun\u00e4chst mit dem Arbeitgeber dar\u00fcber<\/p>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Einkommensteuer Immobilien-Eigent\u00fcmer mit Photovoltaikanlage kann Verluste steuerlich geltend machen Bei einer Hausbesitzerin entstanden in den drei Jahren nach der Anschaffung der Photovoltaikanlage Verluste. Im Streitjahr erzielte sie ein negatives Ergebnis von 261 Euro, das sie in ihrer Einkommensteuererkl\u00e4rung geltend machte. 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