{"id":462,"date":"2021-05-19T07:42:57","date_gmt":"2021-05-19T07:42:57","guid":{"rendered":"https:\/\/cass.actherm.pl\/?p=462"},"modified":"2021-05-19T08:21:37","modified_gmt":"2021-05-19T08:21:37","slug":"monatsinformation-mai-2021","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/cass.berlin\/de\/monatsinformation-mai-2021","title":{"rendered":"Monatsinformation Mai 2021"},"content":{"rendered":"<figure class=\"wp-block-table\"><table><tbody><tr><td><strong>Bundesfinanzministerium zur Abgrenzung zwischen Geldleistung und Sachbezug<\/strong> Mit dem Gesetz zur weiteren steuerlichen F\u00f6rderung der Elektromobilit\u00e4t und zur \u00c4nderung weiterer steuerlicher Vorschriften wurden die Regelungen zu Sachbez\u00fcgen versch\u00e4rft. Die Finanzverwaltung bezieht in ihrem Schreiben vom 13. April 2021 umfangreich Stellung zur Abgrenzung zwischen Geldleistung und Sachbezug. In dem Schreiben werden die Grunds\u00e4tze zur Abgrenzung zwischen Geldleistung und Sachbezug aufgef\u00fchrt. Die neuen Regelungen werden ausf\u00fchrlich dargestellt und anhand von Beispielen verdeutlicht. Durch die neue Definition \u201eZu den Einnahmen in Geld geh\u00f6ren\u201c wurde nun gesetzlich festgeschrieben, dass zweckgebundene Geldleistungen, nachtr\u00e4gliche Kostenerstattungen, Geldsurrogate und andere Vorteile, die auf einen Geldbetrag lauten, grunds\u00e4tzlich keine Sachbez\u00fcge, sondern Geldleistungen sind. Bestimmte zweckgebundene Gutscheine &#8211; einschlie\u00dflich entsprechender Gutscheinkarten, digitaler Gutscheine, Gutscheincodes oder Gutscheinapplikationen\/-Apps &#8211; oder entsprechende Geldkarten &#8211; einschlie\u00dflich Wertguthabenkarten in Form von Prepaid-Karten &#8211; werden hingegen als Sachbezug gesetzlich definiert. Voraussetzung ist, dass die Gutscheine oder Geldkarten ausschlie\u00dflich zum Bezug von Waren oder Dienstleistungen beim Arbeitgeber oder einem Dritten berechtigen und zudem ab dem 1. Januar 2022 die Kriterien des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes (ZAG) erf\u00fcllen. Von einer solchen Berechtigung zum ausschlie\u00df-<br>lichen Bezug von Waren oder Dienstleistungen ist insbesondere nicht auszugehen, wenn der Arbeitnehmer (z. B. aufgrund eines vom Arbeitgeber selbst ausgestellten Gutscheins) zun\u00e4chst in Vorleistung tritt und der Arbeitgeber ihm die Kosten im Nachhinein erstattet. In diesen F\u00e4llen handelt es sich um eine Geldleistung in Form einer nachtr\u00e4glichen Kostenerstattung. Anhand von verschiedenen Beispielen zeigt das Schreiben auf, welche Leistungen und Gutscheine bzw. Geldkarten als Sachbezug und welche als Geldleistung zu qualifizieren sind. Kein Sachbezug, sondern Geldleistung ist ab dem<br>1. Januar 2022 die Gew\u00e4hrung von Gutscheinen oder Geldkarten, die unter lohn- und einkommensteuer-licher Auslegung die Kriterien des ZAG nicht erf\u00fcllen: Geldsurrogate, wie insbesondere die Gew\u00e4hrung von Geldkarten oder Wertguthabenkarten in Form von Prepaid-Kreditkarten mit \u00fcberregionaler Akzeptanz ohne Einschr\u00e4nkungen hinsichtlich der Produktpalette, die im Rahmen unabh\u00e4ngiger Systeme des unbaren Zahlungsverkehrs eingesetzt werden k\u00f6nnen (BFH-Urteil vom 4. Juli 2018 \u2013 VI R 16\/17,<br>BStBl II 2019 Seite 373., Rz. 31). Allein die Begrenzung der Anwendbarkeit von Gutscheinen oder Geldkarten auf das Inland ist f\u00fcr die Annahme eines Sachbezugs nicht ausreichend. Die Grunds\u00e4tze des Schreibens sind ab 1. Januar 2020 anzuwenden. Es ist jedoch nicht zu beanstanden, wenn Gutscheine und Geldkarten, die ausschlie\u00dflich zum Bezug von Waren oder Dienstleistungen, jedoch die Kriterien des ZAG nicht erf\u00fcllen, noch bis zum 31. Dezember 2021 als Sachbezug anerkannt werden.<strong><\/strong><\/td><\/tr><\/tbody><\/table><\/figure>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Einkommensteuer<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">Ansatz eines steuerlichen Verlusts aus Aktien bei Insolvenz der AG<\/h3>\n\n\n\n<p>Es passiert immer h\u00e4ufiger, dass Aktion\u00e4re mit gro\u00dfen Hoffnungen Aktien erwerben und nach einiger Zeit feststellen m\u00fcssen, dass diese Aktien nichts mehr wert sind. Dann stellt sich die Frage, ob sich der Fiskus an den Verlusten durch Verrechnung mit anderen positiven Eink\u00fcnften beteiligt.<\/p>\n\n\n\n<p>F\u00fcr entsprechende Verluste aus Anschaffungen nach dem 31. Dezember 2008 und der Verlustrealisierung bis zum 31. Dezember 2019 hat der Bundesfinanzhof diese Frage jetzt beantwortet.<\/p>\n\n\n\n<p>Das Gericht musste entscheiden, ob bei einem Kl\u00e4ger, der b\u00f6rsennotierte Aktien einer inl\u00e4ndischen AG im Privatverm\u00f6gen hielt, in 2013 ein Verlust eingetreten war, der mit Gewinnen aus Aktienverk\u00e4ufen verrechnet werden konnte. Dies hatte das Finanzamt abgelehnt, da das Einkommensteuergesetz f\u00fcr 2013 (f\u00fcr die Folgejahre bis 2019 ebenfalls) keine Vorschrift enthielt, die dies vorsah. In 2012 war \u00fcber das Verm\u00f6gen der AG das Insolvenzverfahren er\u00f6ffnet worden, aber auch am 31. Dezember 2013 wurde noch ein St\u00fcckpreis f\u00fcr die Aktien ausgewiesen. Ein steuerbarer Verlust kann f\u00fcr den Aktion\u00e4r aber nach Ansicht des Gerichts erst entstehen, wenn er einen endg\u00fcltigen Verlust wegen der insolvenzbedingten L\u00f6schung der AG oder wegen der Ausbuchung der Aktien aus dem Depot erleidet. Diese beiden Tatbest\u00e4nde waren zwar auch nicht im Einkommensteuergesetz enthalten, aber der BFH sah in diesem Gesetz insoweit eine \u201eplanwidrige L\u00fccke\u201c, die er durch seine Entscheidung geschlossen hat. Der Aktion\u00e4r konnte damit zwar in 2013 keine Verlustverrechnung vornehmen, hat mit seiner Klage und Revision aber m\u00f6glicherweise vielen anderen Anlegern geholfen. Es bleibt zu hoffen, dass der Kl\u00e4ger seinen Einkommensteuerbescheid 2014 noch offen gehalten hat, damit in diesem Jahr die Verrechnung erfolgen kann.<\/p>\n\n\n\n<p>In \u00e4hnlichen F\u00e4llen muss also unbedingt darauf geachtet werden, in welchem Jahr die Ausbuchung der Aktien aus dem Depot erfolgt ist, damit in diesem Jahr Gewinne aus Aktienverk\u00e4ufen verrechnet werden k\u00f6nnen. Ab 2020 gibt es diese Probleme nicht mehr, da im Gesetz im Einzelnen aufgef\u00fchrt wird, was als Verlust aus Kapitalverm\u00f6gen anzusehen ist (\u00a7 20 Abs. 6 EStG). Ab diesem Jahr k\u00f6nnen aber die Verluste nur noch in H\u00f6he von 20.000 Euro p. a. mit anderen Gewinnen und Ertr\u00e4gen verrechnet werden.<\/p>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">Keine Einkommensteuer f\u00fcr Zuteilung von PayPal-Aktien durch eBay-\u201eSpin-Off\u201c<\/h3>\n\n\n\n<p>Im Streitfall hielt der Kl\u00e4ger seit 2015 eBay-Aktien. Durch die Unternehmens-Ausgliederung (Spin-Off) des eBay-Bezahlsystems PayPal erhielten die Aktion\u00e4re f\u00fcr jede eBay-Aktie eine PayPal-Aktie. Daher wurden in 2015 dem Depot des Kl\u00e4gers PayPal-Aktien zu einem Kurs von 36 Euro je Aktie gutgeschrieben. Das beklagte Finanzamt behandelte die Gutschrift als steuerpflichtige Sachaussch\u00fcttung. Der Kl\u00e4ger machte geltend, dass er durch die Ausgliederung von PayPal keinen Verm\u00f6genszuwachs erfahren habe. Der bisherige Unternehmenswert sei nur auf zwei Aktien aufgeteilt worden.<\/p>\n\n\n\n<p>Das Finanzgericht K\u00f6ln gab der Klage statt und hob die Einkommensteuerfestsetzung auf. Nach Auffassung des Gerichts ist die Zuteilung von Aktien im Rahmen eines sog. Spin-Offs im Jahr des Aktienbezugs kein steuerpflichtiger Vorgang. Es handele sich um eine Abspaltung und nicht um eine Sachdividende. Die steuerlichen Folgen einer Abspaltung seien erst im Jahr der Ver\u00e4u\u00dferung der Aktien zu ziehen. Doch selbst wenn eine solche Abspaltung nicht festgestellt werden k\u00f6nnte, sei der Kapitalertrag nur mit 0 Euro anzusetzen. Die Ermittlung des wirtschaftlichen Werts der Zuteilung sei gar nicht m\u00f6glich, weil der Aktion\u00e4r keine Gegenleistung zu erbringen hatte. Das Urteil ist jedoch nicht rechtskr\u00e4ftig.<\/p>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">\u201eAuto-Abo\u201c kann steuerliche Auswirkungen haben<\/h3>\n\n\n\n<p>Wenn sich Freiberufler oder Selbstst\u00e4ndige f\u00fcr ein Auto-Abo entscheiden, d. h. eine monatlich fixe Rate f\u00fcr Nutzung, Wartung und Versicherung zahlen, kann das steuerliche Auswirkungen haben. Wenn das Fahrzeug zu mindestens 10 Prozent beruflich genutzt wird, kann die monatliche Abo-Rate als Betriebsausgabe abgesetzt werden.<\/p>\n\n\n\n<p>Wer eine ganz genaue Abrechnung der Privatfahrten vornehmen m\u00f6chte, muss ein Fahrtenbuch f\u00fchren. Das lohnt sich vor allem, wenn das Fahrzeug selten privat gefahren wird.<\/p>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">Ausgaben f\u00fcr medizinische Masken k\u00f6nnen sich steuerlich auswirken<\/h3>\n\n\n\n<p>Krankheitskosten k\u00f6nnen als au\u00dfergew\u00f6hnliche Belastungen steuerlich geltend gemacht werden. Damit sich au\u00dfergew\u00f6hnliche Belastungen steuermindernd auswirken, muss die sog. zumutbare Eigenbelastung \u00fcberschritten werden. Diese ist unterschiedlich hoch und richtet sich nach dem Einkommen, dem Familienstand und der Anzahl der Kinder.<\/p>\n\n\n\n<p>Das Finanzamt erkennt z. B. Ausgaben f\u00fcr Zahnersatz, Brillen, Kuren oder orthop\u00e4dische Hilfsmittel an. Auch Kosten f\u00fcr medizinische Masken, die wegen der Corona-Pandemie gekauft wurden, k\u00f6nnen geltend gemacht werden.<\/p>\n\n\n\n<p>Allerdings muss hier unterschieden werden: Wurden die Masken f\u00fcr den privaten Gebrauch gekauft, z\u00e4hlen die Kosten zu den au\u00dfergew\u00f6hnlichen Belastungen. Wurden die Masken ausschlie\u00dflich aus beruflichen Gr\u00fcnden gekauft, handelt es sich um Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben.<\/p>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">Ertragsteuerliche Beurteilung eines Vorweggewinns f\u00fcr die Komplement\u00e4r-GmbH<\/h3>\n\n\n\n<p>Bei einer GmbH &amp; Co. KG kann die Verg\u00fctung f\u00fcr die gesch\u00e4ftsf\u00fchrende T\u00e4tigkeit eines oder mehrerer Kommanditisten gesellschaftsrechtlich unterschiedlich geregelt werden. Das Zivilrecht l\u00e4sst hier mehrere M\u00f6glichkeiten offen.<\/p>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\" type=\"1\"><li>M\u00f6glichkeit: Der\/die Kommanditist\/en schlie\u00dft\/en mit der Kommanditgesellschaft einen Anstellungsvertrag ab und er\/sie erh\u00e4lt\/erhalten von der Kommanditgesellschaft die vereinbarte Verg\u00fctung.<\/li><li>M\u00f6glichkeit: Der\/Die Kommanditist\/en schlie\u00dfen mit der Komplement\u00e4r-GmbH einen Anstellungsvertrag ab und erh\u00e4lt\/erhalten von der GmbH die vereinbarte Verg\u00fctung. Die GmbH erh\u00e4lt von der Kommanditgesellschaft die Verg\u00fctungen als Aus-lagenersatz erstattet.<\/li><li>M\u00f6glichkeit: Die GmbH erh\u00e4lt von der Kommanditgesellschaft einen Vorweggewinnanteil, der ihre pers\u00f6nliche Haftung und die T\u00e4tigkeit der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung abgilt. Die GmbH verg\u00fctet die Kommanditisten vereinbarungsgem\u00e4\u00df nicht.<\/li><\/ol>\n\n\n\n<p>Die steuerliche Behandlung der 1. und 2. M\u00f6glichkeit entspricht der g\u00e4ngigen Handhabung mit Sonderbetriebseinnahmen bei dem\/den Kommanditisten und der Verteilung des verbleibenden Gewinns im Verh\u00e4ltnis der gesellschaftlich vereinbarten Quote. Die L\u00f6sung bei der 3. M\u00f6glichkeit ist aber komplizierter, denn die Kommanditisten haben keinen Anspruch auf eine Verg\u00fctung und damit keine Sonderbetriebseinnahmen. Die GmbH erh\u00e4lt einen Vorweggewinnanteil f\u00fcr eine T\u00e4tigkeit, die nicht von ihr ausge\u00fcbt und ihrerseits auch nicht verg\u00fctet wurde.<\/p>\n\n\n\n<p>Der Bundesfinanzhof hat hierzu die folgende L\u00f6sung gefunden. Aus dem Vorweggewinnanteil der GmbH werden die der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrungst\u00e4tigkeit zuzurechnenden Betr\u00e4ge f\u00fcr die Kommanditisten ausgesondert und ihnen steuerrechtlich als Vorwegverg\u00fctung zugerechnet. Diese Betr\u00e4ge verringern dadurch den Vorweggewinn f\u00fcr die Komplement\u00e4r-GmbH, der allerdings gesellschaftsrechtlich dieser zusteht. Die Zuf\u00fchrung dieses Anspruchs erfolgt nach Auffassung des Bundesfinanzhofs steuerrechtlich in Form einer verdeckten Einlage durch den\/die Kommanditisten. Damit wird das Gesellschafter-Konto der GmbH und auch der Kommanditisten an die Handelsbilanz angepasst. Die Einlagen bei der GmbH bewirken h\u00f6here Anschaffungskosten f\u00fcr die GmbH-Anteile der Kommanditisten und entsprechend h\u00f6here Werte im Sonderbetriebsverm\u00f6gen. Durch die von der Finanzverwaltung in dem Verfahren angestrebte &#8211; und erreichte &#8211; Verlagerung des Vorweggewinns f\u00fcr die GmbH auf die Kommanditisten erfolgt die Besteuerung dieses Gewinnanteils mit Einkommensteuer bei den Kommanditisten anstatt mit K\u00f6rperschaftsteuer bei der GmbH. Diese von den Gesellschaftern im Urteilsfall m\u00f6glicher-weise geplante Steuerminderung tritt damit leider nicht ein.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Lohnsteuer<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">Anforderungen an steuerliche Anerkennung eines geringf\u00fcgigen Ehegattenarbeitsverh\u00e4ltnisses<\/h3>\n\n\n\n<p>Im Streitfall bezog ein Obergerichtsvollzieher Eink\u00fcnfte aus nichtselbstst\u00e4ndiger Arbeit. In seinem Gesch\u00e4ftsbetrieb besch\u00e4ftigte er auf eigene Kosten drei B\u00fcroangestellte: seine Ehefrau, seine Tochter und eine Fremdkraft. In erster Instanz erkannte das Finanzgericht Rheinland-Pfalz das Arbeitsverh\u00e4ltnis zwischen dem Obergerichtsvollzieher und seiner Ehefrau nicht an. Nach Ansicht des Finanzgerichts ist die Arbeitsleistung nicht ausreichend nachgewiesen worden. Allein von der Ehefrau gefertigte Stundenzettel seien nicht weiter aussagekr\u00e4ftig.<\/p>\n\n\n\n<p>Der Bundesfinanzhof entschied, dass Aufzeichnungen betreffend die Arbeitszeit, z. B. Stundenzettel, nur Beweiszwecken dienen. Sie seien f\u00fcr die steuerliche Anerkennung eines Arbeitsverh\u00e4ltnisses zwischen nahen Angeh\u00f6rigen daher nicht zwingend erforderlich. Nach Auffassung der Richter sind Lohnzahlungen an einen im Beruf des Steuerpflichtigen mitarbeitenden Angeh\u00f6rigen als Werbungskosten abziehbar, wenn der Angeh\u00f6rige aufgrund eines wirksamen, inhaltlich dem zwischen Fremden \u00dcblichen entsprechenden Arbeitsvertrags besch\u00e4ftigt wird, die vertraglich geschuldete Arbeitsleistung erbringt und der Steuerpflichtige seinerseits die Arbeitgeberpflichten, insbesondere die der Lohnzahlung, erf\u00fcllt. Bei der nicht vollzeitigen Besch\u00e4ftigung Angeh\u00f6riger seien Unklarheiten bei der Wochenarbeitszeit f\u00fcr die steuerliche Anerkennung des Arbeitsverh\u00e4ltnisses unsch\u00e4dlich, wenn die konkrete Arbeitszeit des Angeh\u00f6rigen von den beruflichen Erfordernissen des Steuerpflichtigen abh\u00e4ngt und Unklarheiten deshalb auf die Eigenart des Arbeitsverh\u00e4ltnisses zur\u00fcckzuf\u00fchren seien.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Umsatzsteuer<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">Zur Stromlieferung als selbstst\u00e4ndige Leistung neben einer umsatzsteuerfreien Vermietung<\/h3>\n\n\n\n<p>Das Finanzgericht Niedersachsen hatte \u00fcber die Frage zu entscheiden, ob Strom, den der Vermieter \u00fcber eine Photovoltaikanlage erzeugt und an die Mieter liefert, umsatzsteuerlich als Nebenleistung der Vermietung anzusehen ist.<\/p>\n\n\n\n<p>Das Finanzgericht hat diese Frage verneint und der Klage des Vermieters stattgegeben. Auch wenn Strom \u00fcber eine Photovoltaikanlage vom Vermieter erzeugt und an die Mieter geliefert wird, handele es sich dabei im Regelfall nicht um eine unselbstst\u00e4ndige Nebenleistung der (steuerfreien) Vermietung. Entscheidend sei, dass der Mieter die M\u00f6glichkeit habe, den Stromanbieter frei zu w\u00e4hlen. Auch der Europ\u00e4ische Gerichtshof habe in einem vergleichbaren Fall die Stromlieferung als von der Vermietung getrennt angesehen.<\/p>\n\n\n\n<p>Da der Bundesfinanzhof \u00fcber diese Rechtsfrage bisher noch nicht ausdr\u00fccklich entschieden hat und die Finanzverwaltung das Urteil des Europ\u00e4ischen Gerichtshofs nicht anwendet, hat das Finanzgericht Niedersachsen die Revision zugelassen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Verfahrensrecht<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">Betriebspr\u00fcfung: Kein Anspruch auf Durchf\u00fchrung einer Schlussbesprechung mit pers\u00f6nlicher Anwesenheit der Teilnehmer<\/h3>\n\n\n\n<p>Die Antragstellerin w\u00fcnschte zum Abschluss einer bei ihr durchgef\u00fchrten Betriebspr\u00fcfung eine Schlussbesprechung. Aufgrund der Corona-Pandemie schlug das Finanzamt eine telefonische Schlussbesprechung vor, was die Antragstellerin indes ablehnte. Das Finanzamt ging aus diesem Grund in seinem endg\u00fcltigen Betriebspr\u00fcfungsbericht davon aus, dass an einer Schlussbesprechung kein Interesse bestehe. Daraufhin wollte die Antragstellerin im Wege einer einstweiligen Anordnung die Durchf\u00fchrung einer Schlussbesprechung unter pers\u00f6nlicher Anwesenheit der Beteiligten erreichen. Sie war der Ansicht, dass vor der von ihr begehrten Schlussbesprechung keine \u00c4nderungsbescheide aufgrund der Betriebspr\u00fcfung ergehen d\u00fcrften.<\/p>\n\n\n\n<p>Das Finanzgericht D\u00fcsseldorf hat den Antrag abgelehnt. Es gebe keinen Anspruch f\u00fcr eine solche Anordnung. Eine Schlussbesprechung m\u00fcsse nicht unter pers\u00f6nlicher Anwesenheit erfolgen, insbesondere da ein Ende der Corona-Epidemie nicht absehbar sei. Die Abgabenordnung mache keine Vorgaben zu dem Ort sowie der Art und Weise der Durchf\u00fchrung einer Schlussbesprechung. Die Pr\u00fcfungsfeststellungen k\u00f6nnten auch in einem telefonischen Gespr\u00e4ch er\u00f6rtert werden. Das entsprechende Angebot des Finanzamts zu einer telefonischen Besprechung habe die Antragstellerin mehrfach abgelehnt. Es sei daher von einem Verzicht auf die Durchf\u00fchrung einer Schlussbesprechung auszugehen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Arbeitsrecht<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">Statt Arbeitslohn gew\u00e4hrte Tankgutscheine und Werbeeinnahmen unterliegen der Beitragspflicht<\/h3>\n\n\n\n<p>Das Bundessozialgericht entschied, dass Tankgutscheine \u00fcber einen bestimmten Euro-Betrag und Einnahmen aus der Vermietung von Werbefl\u00e4chen auf privaten Pkws, die als neue Gehaltsanteile an Stelle des Bruttoarbeitslohns erzielt werden, sozialversicherungspflichtiges Arbeitsentgelt sind und damit der Beitragspflicht unterliegen.<\/p>\n\n\n\n<p>Im Streitfall vereinbarte die Kl\u00e4gerin mit ihren Arbeitnehmern im Rahmen einer sog. Nettolohnoptimierung im Jahr 2010 individuelle Bruttoentgeltverzichte zwischen 249 und 640 Euro im Monat bei gleichbleibender Arbeitszeit. Die bisherige Bruttoverg\u00fctung wurde zur Berechnung k\u00fcnftiger Gehaltsanspr\u00fcche weitergef\u00fchrt, gleichzeitig wurden &#8222;neue Gehaltsanteile&#8221; u. a. in Form von monatlichen Tankgutscheinen von 40 Euro und Mietzahlungen f\u00fcr die Bereitstellung von Werbefl\u00e4chen in H\u00f6he von 21 Euro im Monat vereinbart. Der beklagte Rentenversicherungstr\u00e4ger forderte nach einer Betriebspr\u00fcfung von der Kl\u00e4gerin Sozialversicherungsbeitr\u00e4ge nach. Das Bundessozialgericht gab der Revision des Rentenversicherungstr\u00e4gers statt.<\/p>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Bundesfinanzministerium zur Abgrenzung zwischen Geldleistung und Sachbezug Mit dem Gesetz zur weiteren steuerlichen F\u00f6rderung der Elektromobilit\u00e4t und zur \u00c4nderung weiterer steuerlicher Vorschriften wurden die Regelungen zu Sachbez\u00fcgen versch\u00e4rft. Die Finanzverwaltung bezieht in ihrem Schreiben vom 13. April 2021 umfangreich Stellung zur Abgrenzung zwischen Geldleistung und Sachbezug. 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