{"id":1001,"date":"2026-03-25T10:51:37","date_gmt":"2026-03-25T10:51:37","guid":{"rendered":"https:\/\/cass.berlin\/?p=1001"},"modified":"2026-03-25T10:51:37","modified_gmt":"2026-03-25T10:51:37","slug":"monatsinformation-april-2026","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/cass.berlin\/de\/monatsinformation-april-2026","title":{"rendered":"Monatsinformation April 2026"},"content":{"rendered":"<p><strong>F\u00fcr Einkommensteuerpflichtige<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p><strong>Wohnmobil im Hochpreissegment kann ein Gegenstand des t\u00e4glichen Gebrauchs sein<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>K\u00fcrzlich hat der Bundesfinanzhof seine Rechtsprechung zu den Anforderungen an einen Gegenstand des t\u00e4glichen Gebrauchs nach \u00a7 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 2 EStG weiterentwickelt und entschieden, dass auch der Gewinn\/Verlust aus dem Verkauf hochpreisiger Wirtschaftsg\u00fcter des Alltagsgebrauchs nicht als privates Ver\u00e4u\u00dferungsgesch\u00e4ft zu besteuern ist, wenn der Zeitraum zwischen Anschaffung und Ver\u00e4u\u00dferung nicht mehr als ein Jahr betr\u00e4gt (Az. IX R 4\/25).<\/p>\n\n\n\n<p>Die Richter des Bundesfinanzhofs wiesen die Revision des Finanzamts zur\u00fcck. Sie stellten klar, dass auch Wirtschaftsg\u00fcter, die nach dem Empfinden eines durchschnittlichen Betrachters als hochpreisig einzustufen sind (\u201eLuxusg\u00fcter\u201c), unter diesen Begriff fallen k\u00f6nnen. Zudem finden sich im Wortlaut der Norm und in der Begr\u00fcndung des Gesetzgebers keine gewichtigen Anhaltspunkte daf\u00fcr, dass ein \u201eGegenstand des t\u00e4glichen Gebrauchs\u201c eine ausschlie\u00dfliche Selbstnutzung des Wirtschaftsguts voraussetzt. Aus diesem Grund hielt es der Bundesfinanzhof f\u00fcr unerheblich, dass die Kl\u00e4ger das Wohnmobil auch als Einkunftsquelle eingesetzt hatten.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>Hinweis<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>\u201eGegenst\u00e4nde des t\u00e4glichen Gebrauchs\u201c nach \u00a7 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 2 EStG sind solche Wirtschaftsg\u00fcter, die bei objektiver Betrachtung vorrangig zur Nutzung angeschafft sind und dem Werteverzehr unterliegen oder kein Wertsteigerungspotenzial aufweisen &#8211; eine t\u00e4gliche Nutzung ist nicht erforderlich.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>Privates Ver\u00e4u\u00dferungsgesch\u00e4ft hinsichtlich eines entnommenen Arbeitszimmers?<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Die Kl\u00e4ger erwarben im Jahr 2003 eine Eigentumswohnung, von der ein Raum (18,04 %) bis Ende 2006 als betriebliches Arbeitszimmer genutzt wurde, dem Betriebsverm\u00f6gen zugeordnet war und anschlie\u00dfend erfolgsneutral ins Privatverm\u00f6gen \u00fcberf\u00fchrt wurde. Nach der erfolgsneutralen Entnahme ins Privatverm\u00f6gen wurde die Wohnung zun\u00e4chst selbst genutzt, sp\u00e4ter vermietet und 2013 verkauft. Das beklagte Finanzamt war der Ansicht, dass mit der Entnahme des Arbeitszimmers im Jahr 2006 eine neue 10-Jahresfrist begann und somit der auf diesen Anteil entfallende Ver\u00e4u\u00dferungsgewinn steuerpflichtig sei. Nach Ansicht der Kl\u00e4ger ist das Arbeitszimmer kein selbstst\u00e4ndig ver\u00e4u\u00dferbares Wirtschaftsgut und die Wohnung insgesamt zu betrachten, sodass kein steuerpflichtiges privates Ver\u00e4u\u00dferungsgesch\u00e4ft vorliegt.<\/p>\n\n\n\n<p>Das Finanzgericht M\u00fcnchen h\u00e4lt die Klage f\u00fcr begr\u00fcndet (Az. 13 K 1234\/22). Aus dem Verkauf der Eigentumswohnung seien keine steuerpflichtigen Eink\u00fcnfte aus einem privaten Ver\u00e4u\u00dferungsgesch\u00e4ft gem\u00e4\u00df \u00a7 23 EStG entstanden. Nach Auffassung des Finanzgerichts hat mit der Entnahme des Arbeitszimmers aus dem Betriebsverm\u00f6gen ins Privatverm\u00f6gen keine separate Frist im Sinne des \u00a7 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG begonnen. Das Grundst\u00fcck sei vielmehr in seiner Gesamtheit in Bezug auf den Tatbestand des \u00a7 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG zu betrachten.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>Verabschiedung eines Arbeitnehmers in den Ruhestand mit Feier des Arbeitgebers f\u00fchrt nicht zu steuerpflichtigem Arbeitslohn<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Ein Geldinstitut (Kl\u00e4gerin) veranstaltete im Jahr 2019 einen Empfang in ihren Gesch\u00e4ftsr\u00e4umen, um den scheidenden Vorstandsvorsitzenden zu verabschieden und gleichzeitig seinen Nachfolger vorzustellen. Organisation und Umsetzung oblagen der Personalabteilung. Die G\u00e4steliste wurde unabh\u00e4ngig von der konkreten Veranstaltung nach gesch\u00e4ftsbezogenen Gesichtspunkten festgelegt. Unter den circa 300 geladenen G\u00e4sten befanden sich fr\u00fchere und jetzige Vorstandsmitglieder der Kl\u00e4gerin, ausgew\u00e4hlte Mitarbeiter, der Verwaltungsrat, Angeh\u00f6rige des \u00f6ffentlichen Lebens aus Politik, Verwaltung sowie bedeutenden Unternehmen und Institutionen aus der Region. Zudem waren Vertreter von Banken und Sparkassen, Verb\u00e4nden, Kammern und kulturellen Einrichtungen sowie Pressevertreter anwesend. Au\u00dferdem waren acht Familienangeh\u00f6rige des scheidenden Vorstandsvorsitzenden eingeladen. Die Kosten f\u00fcr den Empfang trug die Kl\u00e4gerin. Das Finanzamt vertrat die Auffassung, dass die Kosten dem ausgeschiedenen Vorstandsvorsitzenden als Arbeitslohn zuzurechnen seien und nahm die Kl\u00e4gerin f\u00fcr die hierauf entfallende Lohnsteuer in Haftung.&nbsp;<\/p>\n\n\n\n<p>Der Bundesfinanzhof sah das anders (Az. VI R 18\/24): Wenn der Arbeitgeber eine Feierlichkeit finanziere, liege Arbeitslohn nur dann vor, wenn es sich um eine private Feier des Arbeitnehmers handele, nicht aber, wenn die G\u00e4ste anl\u00e4sslich eines Festes des Arbeitgebers bewirtet werden. Ob es sich um ein Fest des Arbeitgebers oder ein solches des Arbeitnehmers handelt, sei unter Ber\u00fccksichtigung aller Umst\u00e4nde des Einzelfalls zu entscheiden. Dabei sei neben dem Anlass der Feierlichkeit auch von Bedeutung, wer als Gastgeber auftrete, wer die G\u00e4steliste bestimme, wer eingeladen sei, wo gefeiert werde und welchen Charakter das Fest habe (betrieblich oder privat).<\/p>\n\n\n\n<p><strong>Anrechnung der Gewerbesteuer auf die Einkommensteuer eines Gewerbetreibenden<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Bei Steuerpflichtigen mit Eink\u00fcnften aus Gewerbebetrieb ist im Gesetz eine Erm\u00e4\u00dfigung der Einkommensteuer durch die teilweise Anrechnung der Gewerbesteuer aus den betrieblichen Eink\u00fcnften vorgesehen. Die Anrechnung erfolgt pauschal mit dem Vierfachen des f\u00fcr den Betrieb festgestellten Gewerbesteuermessbetrags. Damit wird vereinfacht und pauschal ein Gewerbesteuerhebesatz von 422 % auf die gewerblichen Eink\u00fcnfte unterstellt. Wer an einer Personengesellschaft beteiligt ist, kann die gezahlte Gewerbesteuer anteilig auf die Einkommensteuer anrechnen. F\u00fcr die Berechnung gilt es klare Regeln: Der Anteil am Gewerbesteuermessbetrag richtet sich ausschlie\u00dflich nach dem allgemeinen Gewinnbeteiligungsschl\u00fcssel, wie er im Gesellschaftsvertrag festgelegt ist. Zus\u00e4tzliche Verg\u00fctungen (Sonderverg\u00fctungen), die von der Gesellschaft gezahlt werden \u2013 z. B. T\u00e4tigkeit als Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer oder Miete f\u00fcr ein \u00fcberlassenes Grundst\u00fcck \u2013 beeinflussen den Anteil an der Gewerbesteueranrechnung nicht.&nbsp;<\/p>\n\n\n\n<p>Bei diesen Gesellschaftsbeteiligungen besteht zudem die Besonderheit, dass nur der Gesellschafter, der noch am Ende des Kalenderjahres beteiligt ist, die Anrechnung beanspruchen kann. Scheidet ein Gesellschafter also z. B. durch K\u00fcndigung, Verkauf seines Anteils oder auch durch Tod im Laufe des Jahres aus der Gesellschaft aus, gibt es keine Anrechnung der Gewerbesteuer f\u00fcr ihn (gilt seit 2018).<\/p>\n\n\n\n<p>Die Anrechnung ist der H\u00f6he nach zweifach begrenzt. Einmal durch die H\u00f6he der tats\u00e4chlich gezahlten Gewerbesteuer (trifft auf alle Betriebe zu, f\u00fcr deren Gemeinde ein Hebesatz bis 420 % gilt) und auch durch die anteilige Einkommensteuer, die auf gewerbliche Eink\u00fcnfte entf\u00e4llt. D. h. bei Verlusten aus anderen Betrieben oder Eink\u00fcnften oder anderen Minderungen der Einkommensteuer, z. B. f\u00fcr Ver\u00e4u\u00dferungsgewinne oder die Anrechnung ausl\u00e4ndischer Steuern, verringert sich der Anrechnungsh\u00f6chstbetrag.<\/p>\n\n\n\n<p>Kann sich die K\u00fcrzung der Einkommensteuer gar nicht auswirken, weil z. B. Verluste oder Verlustvortr\u00e4ge die Steuer auf 0 Euro herabsetzen, kann die Gewerbsteuer f\u00fcr Zwecke der Anrechnung nicht auf sp\u00e4tere Jahre vorgetragen werden. Dagegen bereits erhobene verfassungsrechtliche Bedenken hat das Bundesverfassungsgericht bereits in zwei Verfahren abgelehnt. Auch Steuern, die bei der Ver\u00e4u\u00dferung von Betrieben, Teilbetrieben oder Anteilen an Personengesellschaften anfallen, k\u00f6nnen bei der K\u00fcrzung nicht ber\u00fccksichtigt werden.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>Besteuerung laufender Einnahmen aus Mitarbeiterbeteiligungen<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Der Bundesfinanzhof entschied, dass laufende Verg\u00fctungen aus einer typisch stillen Beteiligung des Arbeitnehmers am Arbeitgeber-Unternehmen, die auf diesem Sonderrechtsverh\u00e4ltnis beruhen, ausschlie\u00dflich der Besteuerung nach dieser Vorschrift unterliegen, wenn die tatbestandlichen Voraussetzungen des \u00a7 20 Abs. 1 Nr. 4 des Einkommensteuergesetzes (Eink\u00fcnfte als Eink\u00fcnfte aus Kapitalverm\u00f6gen) erf\u00fcllt sind (Az. VIII R 13\/23).<\/p>\n\n\n\n<p>Der Bundesfinanzhof hat die Revision des Finanzamts zur\u00fcckgewiesen. Das Finanzgericht Baden-W\u00fcrttemberg habe im Ergebnis zutreffend erkannt, dass die Gewinnanteile des Kl\u00e4gers aus dessen stiller Beteiligung am Unternehmen der GmbH gem\u00e4\u00df \u00a7 20 Abs. 1 Nr. 4 EStG zu den Eink\u00fcnften des Kl\u00e4gers aus Kapitalverm\u00f6gen geh\u00f6ren. Die dem Kl\u00e4ger zugeflossenen Gewinnanteile seien weder ganz noch teilweise den Eink\u00fcnften aus nichtselbstst\u00e4ndiger Arbeit (\u00a7 19 EStG) zuzuordnen, da sie allein durch das Sonderrechtsverh\u00e4ltnis der typisch stillen Beteiligung des Kl\u00e4gers am Unternehmen der GmbH veranlasst sind. Die Veranlassung einer Zahlung durch ein gesellschaftsrechtliches Sonderrechtsverh\u00e4ltnis, welche zu einer Zuwendung au\u00dferhalb des Eink\u00fcnfteerzielungstatbestands in \u00a7 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG f\u00fchrt, setze voraus, dass dieses Rechtsverh\u00e4ltnis wirksam begr\u00fcndet worden ist, die Bedingungen des Sonderrechtsverh\u00e4ltnisses ernsthaft vereinbart sowie durchgef\u00fchrt worden sind und das Sonderrechtsverh\u00e4ltnis im Hinblick auf seine Ausgestaltung einen eigenen wirtschaftlichen Gehalt neben dem Arbeitsverh\u00e4ltnis aufweist.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>Lohnsteuer-Pauschalierung und 20-Arbeitnehmer-Grenze<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Im konkreten Fall hatte der Kl\u00e4ger, Inhaber eines Gewerbebetriebs, im Jahr 2022 seinen insgesamt 16 Arbeitnehmern u. a. sog. SteuersparCards und eine \u201eBank Karte Extrageld\u201c als zus\u00e4tzliche Leistungen (Gutscheine) \u00fcbergeben, ohne hierf\u00fcr Lohnsteuer anzumelden. Das beklagte Finanzamt qualifizierte die Zuwendungen als steuerpflichtige Geldleistungen und setzte pauschal Lohnsteuer i. H. v. 25 Prozent fest. Die Beh\u00f6rde versagte die Steuerfreiheit f\u00fcr Sachbez\u00fcge nach \u00a7 8 Abs. 2 Satz 11 EStG.<\/p>\n\n\n\n<p>Das Finanzgericht M\u00fcnster entschied, dass eine pauschale Lohnsteuer-Nachforderung nach \u00a7 40 Abs. 1 EStG bei lediglich 16 betroffenen Arbeitnehmern mangels \u201egr\u00f6\u00dferer Zahl von F\u00e4llen\u201c und fehlender Ermessensaus\u00fcbung rechtswidrig ist und hat damit die Grenzen der Lohnsteuer-Pauschalierung nach \u00a7 40 Abs. 1 EStG pr\u00e4zisiert (Az. 6 K 2300\/23 L). Nach herrschender Meinung u. a. in der Rechtsprechung sei eine solche gr\u00f6\u00dfere Zahl erst ab mindestens 20 betroffenen Arbeitnehmern anzunehmen. Diese Grenze sah das Finanzgericht M\u00fcnster auch im Streitfall als ma\u00dfgeblich an. Des Weiteren stellte das Finanzgericht klar, dass die Voraussetzungen des \u00a7 40 Abs. 1 EStG bereits nicht vorlagen, sodass es nicht darauf ankommt, ob der Kl\u00e4ger Geld- oder Sachleistungen an seine Arbeitnehmer zugewendet hat.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>Umsatzsteuer<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p><strong>Regelungen zur umsatzsteuerlichen Behandlung der Kfz-\u00dcberlassung an Arbeitnehmer bekr\u00e4ftigt<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Wenn ein Unternehmer eine Lieferung oder eine sonstige Leistung erbringt, um daf\u00fcr ein Entgelt zu erhalten, f\u00e4llt in der Regel Umsatzsteuer an. Das Entgelt f\u00fcr eine Leistung muss dabei nicht zwangsl\u00e4ufig in Form einer Geldzahlung bestehen. Auch die Arbeitsleistung eines Arbeitnehmers kann (teilweise) Gegenleistung f\u00fcr eine Leistung des Unternehmers (Arbeitgebers) sein. Ein typisches Beispiel daf\u00fcr ist die \u00dcberlassung von Kfz an das Personal zu dessen (auch) privater Nutzung.&nbsp;<\/p>\n\n\n\n<p>Mit einem aktuellen Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen erfolgt die Umsetzung und Ver\u00f6ffentlichung von Rechtsprechung, mit der die Auffassung der Finanzverwaltung best\u00e4tigt worden ist (Az. III C 3 &#8211; S 7117-e\/00003\/005\/058). Diese wird weiter konkretisiert und detaillierter dargestellt. Regelm\u00e4\u00dfig liegt eine entgeltliche sonstige Leistung eines Unternehmers vor, wenn der Unternehmer (Arbeitgeber) seinem Arbeitnehmer ein Fahrzeug (auch) zur Privatnutzung \u00fcberl\u00e4sst. Das BMF-Schreiben stellt klar, dass der f\u00fcr einen Leistungsaustausch notwendige Zusammenhang zwischen Arbeitsleistung und Kfz-\u00dcberlassung besteht, wenn die Fahrzeug\u00fcberlassung im Arbeitsvertrag geregelt ist und tats\u00e4chlich in Anspruch genommen wird, entsprechende (auch m\u00fcndliche) Abreden bestehen, es der faktischen betrieblichen \u00dcbung entspricht oder der Grund daf\u00fcr ist, warum der Arbeitnehmer das Arbeitsverh\u00e4ltnis angetreten hat. Nur in Ausnahmef\u00e4llen liegt eine unentgeltliche \u00dcberlassung eines Kfz vor, z. B., wenn die vereinbarte private Nutzung des Fahrzeugs derart gering ist, dass sie f\u00fcr die Gehaltsbemessung keine wirtschaftliche Rolle spielt und nach den objektiven Gegebenheiten eine weitergehende private Nutzungsm\u00f6glichkeit ausscheidet. Da die \u00dcberlassung eine 100%ig unternehmerische Nutzung darstellt, kann bei Vorliegen der Voraussetzungen ein Vorsteuerabzug aus der Anschaffung und den laufenden Kosten f\u00fcr das Kfz in Anspruch genommen werden.&nbsp;<\/p>\n\n\n\n<p><strong>Hinweis<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Zur Fahrzeug\u00fcberlassung an Arbeitnehmer gibt es umfangreiche Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen, die sowohl die umsatzsteuerrechtlichen als auch die lohnsteuerrechtlichen Aspekte verdeutlichen. Diese enthalten sowohl Sonderregelungen zur E-Mobilit\u00e4t als auch zur \u00dcberlassung von Fahrr\u00e4dern, E-Bikes oder E-Roller. Da in diesem Bereich ein umfassender Gestaltungsspielraum besteht, ist die Unterst\u00fctzung durch einen steuerlichen Berater angezeigt.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>Versehentliche Doppelbesteuerung oder nicht ordnungsgem\u00e4\u00dfe Umsatzbesteuerung beim Reverse-Charge-Verfahren<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Die Anwendung des Reverse-Charge-Verfahrens im Umsatzsteuerrecht wird h\u00e4ufig \u00fcbersehen, was mitunter zu einer versehentlichen Doppelbesteuerung oder einer nicht ordnungsgem\u00e4\u00dfen Umsatzbesteuerung f\u00fchren kann. Das Reverse-Charge-Verfahren bedeutet, dass in bestimmten F\u00e4llen nicht der leistende Unternehmer, sondern der Leistungsempf\u00e4nger die Umsatzsteuer schuldet. Dies gilt insbesondere bei sonstigen Leistungen von im Ausland ans\u00e4ssigen Unternehmen. Gerade in diesen F\u00e4llen wird h\u00e4ufig \u00fcbersehen, dass auch Kleinunternehmer, pauschalierender Land- und Forstwirt oder ein Unternehmer mit ausschlie\u00dflich steuerfreien Ums\u00e4tzen die Umsatzsteuer f\u00fcr die an sie erbrachten sonstigen Leistungen schulden &#8211; selbst dann, wenn die Leistung privat genutzt wird.<\/p>\n\n\n\n<p>Das Hauptproblem entsteht, wenn das Reverse-Charge-Verfahren nicht erkannt wird. Dann kann es zu einer doppelten Besteuerung kommen oder eine Korrektur ist sp\u00e4ter mitunter nicht so einfach durchzuf\u00fchren, etwa wenn der leistende Unternehmer nicht mehr existiert. Um dies zu vermeiden, sollten sich Unternehmen mit den Tatbest\u00e4nden des \u00a7 13b UStG vertraut machen und bei Rechnungen insbesondere von im Ausland ans\u00e4ssigen Unternehmen immer pr\u00fcfen, ob das Reverse-Charge-Verfahren anzuwenden ist. Besonders bei Rechnungen ohne ausgewiesene Umsatzsteuer oder mit Hinweis auf die Steuerschuldnerschaft ist Vorsicht geboten!<\/p>\n\n\n\n<p>Wird der Fehler bemerkt, muss der Leistungsempf\u00e4nger die Umsatzsteuer unverz\u00fcglich nachmelden und die Voranmeldung bzw. Jahreserkl\u00e4rung berichtigen. Die Bemessungsgrundlage ist das gezahlte Entgelt. Hat der leistende Unternehmer f\u00e4lschlich Umsatzsteuer ausgewiesen und der Empf\u00e4nger den Bruttobetrag gezahlt, ist der Bruttobetrag die umsatzsteuerrechtliche Bemessungsgrundlage. Es entsteht in diesem Fall tats\u00e4chlich (zumindest anteilig) Umsatzsteuer auf Umsatzsteuer. Dies gilt es zu vermeiden!<\/p>\n\n\n\n<p><strong>Hinweis<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Im Zweifel sollte immer davon ausgegangen werden, dass die Steuerschuldnerschaft auf den Empf\u00e4nger \u00fcbergeht. Bei Unsicherheiten empfiehlt sich die Abstimmung mit dem Steuerberater. Auch Leistungen, die Online in Anspruch genommen werden, z. B. das Herunterladen eines Programms, eine Aktualisierung von Software, die Fernwartung von Ger\u00e4ten oder Anlagen m\u00fcssen in den Blick genommen werden. Immer, wenn das leistende Unternehmen im Ausland ans\u00e4ssig ist, geht die Umsatzsteuerschuld \u00fcber! Die korrekte Anwendung des Reverse-Charge-Verfahrens ist entscheidend, um steuerliche Nachteile und Doppelbesteuerung zu vermeiden.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>Sonstiges<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p><strong>Verfassungsbeschwerde gegen Verl\u00e4ngerung der Mietpreisbremse bis 2025 scheitert<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Die Mietpreisbremse, die Mieterinnen und Mieter vor Preiserh\u00f6hungen sch\u00fctzen soll, wurde seit dem Jahr 2015 immer wieder verl\u00e4ngert. Die im Jahr 2020 beschlossene Verl\u00e4ngerung der Mietpreisbremse bis 2025 hat einer verfassungsrechtlichen Pr\u00fcfung standgehalten &#8211; das Bundesverfassungsgericht entschied, dass eine Regulierung der Mieth\u00f6he auch weiterhin gerechtfertigt war (Az. 1 BvR 183\/25).<\/p>\n\n\n\n<p>Im konkreten Fall hatte eine Gesellschaft, die Eigent\u00fcmerin und Vermieterin einer in Berlin gelegenen Wohnung ist, Verfassungsbeschwerde erhoben. Das Bundesverfassungsgericht nahm diese mangels hinreichender Erfolgsaussicht nicht zur Entscheidung an. Die verl\u00e4ngerte Mietpreisbremse verletze nach wie vor nicht das Grundrecht auf Eigentum. Nach Auffassung der Richter stellt die Regulierung der Mieth\u00f6he bei Mietbeginn keinen gravierenden Eingriff in die Eigentumsfreiheit dar, da Art. 14 Abs. 1 des Grundgesetzes nicht die profitabelste Nutzung des Eigentums sch\u00fctze.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>Keine \u00dcbertragung des Arbeitnehmer-Anscheinsbeweises auf Gesellschafter-Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Im Streitfall ging es um die steuerliche Behandlung der Nutzung eines betrieblichen Fahrzeugs durch einen Gesellschafter-Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer. Das Finanzamt hatte einen lohnsteuerrechtlich erheblichen Vorteil angesetzt und sich dabei auf die Rechtsprechung des VI. Senats des Bundesfinanzhofs gest\u00fctzt. Danach spricht bei Arbeitnehmern ein Anscheinsbeweis daf\u00fcr, dass ein vom Arbeitgeber zur privaten Nutzung \u00fcberlassener Dienstwagen auch tats\u00e4chlich privat genutzt wird. Der Kl\u00e4ger wandte ein, dass eine solche tats\u00e4chliche Vermutung im vorliegenden Fall nicht greife, insbesondere wenn eine private Nutzung nicht ausdr\u00fccklich gestattet oder sogar untersagt sei.<\/p>\n\n\n\n<p>Der Bundesfinanzhof stellte zun\u00e4chst klar, dass die Rechtsprechung des VI. Senats auf die Besonderheiten des Arbeitsverh\u00e4ltnisses zugeschnitten ist (Az. I B 17\/24). Bei Arbeitnehmern bestehe typischerweise ein \u00dcber-\/Unterordnungsverh\u00e4ltnis, in dem die private Nutzungsm\u00f6glichkeit regelm\u00e4\u00dfig arbeitsvertraglich geregelt sei. Werde ein Dienstwagen zur privaten Nutzung \u00fcberlassen, k\u00f6nne deshalb typischerweise auf eine entsprechende tats\u00e4chliche Nutzung geschlossen werden. Diese Grunds\u00e4tze seien jedoch nicht ohne Weiteres auf Gesellschafter-Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer \u00fcbertragbar. Deren Stellung unterscheide sich wesentlich von der eines Arbeitnehmers, insbesondere wenn sie beherrschenden Einfluss auf die Gesellschaft aus\u00fcben. Die Beurteilung einer Privatnutzung habe hier nicht nur lohnsteuerliche, sondern auch gesellschaftsrechtliche und k\u00f6rperschaftsteuerliche Implikationen, etwa im Hinblick auf eine verdeckte Gewinnaussch\u00fcttung. Bei einer unbefugten Privatnutzung fehle es zudem an einer wirksamen \u00dcberlassung zur privaten Nutzung. In solchen F\u00e4llen k\u00f6nne nicht allein aus dem Umstand, dass ein Fahrzeug zum betrieblichen Verm\u00f6gen geh\u00f6rt und dem Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer zur Verf\u00fcgung steht, auf eine steuerlich relevante Privatnutzung geschlossen werden. Der blo\u00dfe Zugriff auf das Fahrzeug ersetze nicht den Nachweis einer tats\u00e4chlichen privaten Verwendung. F\u00fcr die Annahme eines lohnsteuerrechtlich erheblichen Vorteils bedarf es vielmehr konkreter Feststellungen zur tats\u00e4chlichen Privatnutzung.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>Arbeitsrecht<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p><strong>Mindestlohn und Geringf\u00fcgigkeitsgrenze 2026<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Durch die Erh\u00f6hung des gesetzlichen Mindestlohns ab 01.01.2026 auf 13,90 Euro betr\u00e4gt die neue Minijob-Grenze 603 Euro im Monat. Ein Minijobber kann also monatlich regelm\u00e4\u00dfig bis zu 603 Euro verdienen, dabei sind Verdienstschwankungen, also geringe \u00dcber- und Unterschreitungen der monatlichen Geringf\u00fcgigkeitsgrenze m\u00f6glich. Bei einem ganzj\u00e4hrig ausge\u00fcbten Minijob darf allerdings das Jahresentgelt die Verdienstgrenze von 7.236 Euro (Jahr 2025: 6.672 Euro) nicht \u00fcberschreiten.<\/p>\n\n\n\n<p>Durch die Anhebung der monatlichen Geringf\u00fcgigkeitsgrenze seit 01.01.2026 auf 603 Euro umfasst der \u00dcbergangsbereich 2026 f\u00fcr sog. Midijobs den monatlichen Entgeltbereich von 603,01 &#8211; 2.000 Euro. Bei Besch\u00e4ftigungen im \u00dcbergangsbereich handelt es sich im Gegensatz zu den Minijobs um versicherungspflichtige Arbeitsverh\u00e4ltnisse. F\u00fcr die Beitragsberechnung und Beitragstragung bei Besch\u00e4ftigungen im \u00dcbergangsbereich gelten besondere Regelungen. Im Ergebnis haben die Arbeitnehmer im \u00dcbergangsbereich gegen\u00fcber dem Arbeitgeber einen reduzierten Beitragsanteil zu den einzelnen Versicherungszweigen zu tragen.<\/p>\n\n\n\n<p>Ab dem 01.07.2026 haben geringf\u00fcgig entlohnte Besch\u00e4ftigte die M\u00f6glichkeit auf einmalige Aufhebung der Befreiung von der Rentenversicherungspflicht f\u00fcr zuk\u00fcnftige Entgeltabrechnungszeitr\u00e4ume. Die neuen Geringf\u00fcgigkeits-Richtlinien 2026 f\u00fchren die Voraussetzungen hierzu aus. Nach bisheriger Rechtslage konnten Minijobber, die sich in der Vergangenheit f\u00fcr eine Befreiung von der Rentenversicherungspflicht entschieden haben, die Befreiung nicht mehr r\u00fcckg\u00e4ngig machen. Mit dieser \u00c4nderung wird es geringf\u00fcgig Besch\u00e4ftigten ab Juli 2026 erm\u00f6glicht, eine bereits erfolgte Befreiung von der Rentenversicherungspflicht einmalig auf Antrag aufheben zu lassen und damit wieder versicherungspflichtig in der Rentenversicherung zu werden.<\/p>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>F\u00fcr Einkommensteuerpflichtige Wohnmobil im Hochpreissegment kann ein Gegenstand des t\u00e4glichen Gebrauchs sein K\u00fcrzlich hat der Bundesfinanzhof seine Rechtsprechung zu den Anforderungen an einen Gegenstand des t\u00e4glichen Gebrauchs nach \u00a7 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 2 EStG weiterentwickelt und entschieden, dass auch der Gewinn\/Verlust aus dem Verkauf hochpreisiger Wirtschaftsg\u00fcter des Alltagsgebrauchs nicht als 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