Für Einkommensteuerpflichtige
Tilgung von Krediten durch gefördertes Kapital
Wenn Ehegatten Miteigentümer einer selbstbewohnten Immobilie sind und lediglich der Ehemann Darlehensnehmer der bei Anschaffung der Immobilie aufgenommenen Kredite ist, so ist nur der Ehegatte als Darlehensnehmer berechtigt, zur Tilgung dieser Kredite gefördertes Kapital zu entnehmen, nicht aber die Ehefrau. So entschied das Finanzgericht Berlin-Brandenburg.
Das gilt auch dann, wenn die Ehefrau eine Mithaftung übernommen hat, indem sie eine selbstschuldnerische Bürgschaft in Bezug auf die Darlehen abgegeben und eine Grundschuld zur Sicherung der Darlehen auf ihr Eigentum aufgenommen hat.
Der Umstand, dass die Ehefrau zunächst nicht Gesamtschuldnerin gewesen ist, kann nicht durch den nachträglichen, nicht mehr mit der Darlehensaufnahme in engem zeitlichen Zusammenhang stehenden Schuldbeitritt bzw. durch die Aufnahme der Ehefrau in die Darlehensverträge geheilt werden. Der Klägerin steht im Streitfall kein Bewilligungsbescheid für eine begünstigte Entnahme aus ihrem Altersvorsorgevertrag zu.
Stellplatzkosten im Rahmen einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung abzugsfähig
Stellplatzkosten im Rahmen einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung gehören auch nach der gesetzlichen Neufassung des § 9 Abs. 1 Nr. 5 EStG zu den sonstigen (in voller Höhe abziehbaren) Mehraufwendungen. So entschied das Niedersächsische Finanzgericht.
Unveränderte Bezugsgröße sind „nur” diejenigen (Unterkunfts-)Kosten, die üblicherweise in die Berechnung der durchschnittlichen Wohnungsmiete einfließen und damit auch von dem Pauschalbetrag von 1.000 Euro, der die aufwändige Berechnung der Durchschnitts-miete ersetzen soll, erfasst werden. Das sind neben der (Grund-)Miete die monatlich aufzuwendenden Beträge für Wasser, Kanalisation, Straßenreinigung, Müllabfuhr, Hausreinigung und -beleuchtung, Schornsteinreinigung, Hauswart, öffentliche Lasten, Gebäudeversicherung und Kabelanschluss. Eine beispielhafte oder gar abschließende Aufzählung der von der „Abgeltungswirkung” erfassten Unterkunftskosten enthält das Einkommensteuergesetz nicht, ebenso wenig eine über den Bereich der berücksichtigungsfähigen Unterkunftskosten hinausgehende Begrenzung der (gesamten) Kosten der Zweitwohnung auf höchstens 1.000 Euro.
Im Eigentum der Gesellschafter einer GbR stehende und von ihnen selbst vermietete Ferienwohnungen kein notwendiges Sonderbetriebsvermögen
Wenn mehrere Personen den Tatbestand der Einkünfteerzielung in einer Gesellschaft erfüllen, ist auch dann für jede Gesellschaft ein selbstständiger Gewinnfeststellungsbescheid zu erlassen, wenn zwischen denselben Personen noch weitere Gesellschaften bestehen. So das Finanzgericht Schleswig-Holstein.
Im Streitfall gehören die im Eigentum der Gesellschafter stehenden und von ihnen selbst vermieteten Ferienwohnungen nicht zum Sonderbetriebsvermögen der Gesellschaft des Bürgerlichen Rechts (GbR). Die aus der Vermietung der Ferienwohnungen erzielten Einkünfte sind ebenso wie die aus der Veräußerung der Objekte erzielten Einkünfte nicht den gewerblichen Einkünften der GbR zuzuordnen.
Steuerschuld unter Einbezug von Aktienverlusten übersteigt jährliches Existenzminimum – Einkommensteuern sind zu erlassen
Die Erhebung von Einkommensteuern kann sachlich unbillig sein, wenn die festgesetzte Steuer bei Einbezug tatsächlich abgeflossener, aber aufgrund von Ausgleichsbeschränkungen steuerlich nicht zu berücksichtigender Aktienverluste das jährlich steuerfrei zu belassende Existenzminimum übersteigt. So entschied das Finanzgericht Köln.
Die Klägerin erlitt Verluste aus Stillhaltergeschäften. Wegen der Verlustausgleichsbeschränkung nach dem Einkommensteuergesetz in der Fassung des Streitjahrs erfolgte in Höhe von rund 390.000 Euro keine Verrechnung mit den positiven Einkünften aus anderen Einkunftsarten. Dies führte zu einem entsprechend höheren Gesamtbetrag der Einkünfte. Unter Berücksichtigung des für 2002 geltenden Grundfreibetrags von 7.235 Euro begehrte die Klägerin eine Minderung ihrer Gesamtsteuerbelastung.
Das Gericht gab der Klägerin Recht. Nach dem sog. subjektiven Nettoprinzip müsse der Staat einem Steuerpflichtigen von seinem Erworbenen so viel steuerfrei belassen, wie zur Bestreitung des notwendigen Lebensunterhalts erforderlich sei (Existenzminimum). Der existenznotwendige Bedarf bilde von Verfassungs wegen die Untergrenze für den Zugriff durch die Einkommensteuer. Hinsichtlich der Freistellung des Existenzminimums sei keine Gesamtbetrachtung über mehrere Jahre vorzunehmen. Der für den Lebensunterhalt tatsächlich und unabweisbar benötigte Geldbetrag sei vielmehr in jedem Veranlagungsjahr von der Besteuerung auszunehmen.
Für Umsatzsteuerpflichtige
Vorsteuervergütung bei fehlender Eintragung einer Umsatzsteueridentifikationsnummer in den Antrag möglich
Die fehlende Eintragung einer Umsatzsteueridentifikationsnummer bzw. Steuernummer der leistenden Unternehmer in die Anlage zum Antrag auf Vorsteuer-vergütung steht der Vergütungsfähigkeit laut Finanzgericht Köln hier nicht entgegen.
Der Beklagte verfügte im Streitfall mit den eingereichten Rechnungen über sämtliche Angaben, die ihn in die Lage versetzten, die Ordnungsmäßigkeit des geltend gemachten Vorsteuervergütungsanspruchs zu prüfen. Vor dem Hintergrund des Grundsatzes der Neutralität der Mehrwertsteuer stehen die vom Beklagten gerügten formellen Mängel unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs dem Vorsteuervergütungsanspruch der Steuerpflichtigen hier nicht entgegen.
Für Erbschaftsteuer-/Schenkungsteuerpflichtige
Vergleichswertverfahren bei der Erbschaft- und Schenkungsteuer
Für die Ermittlung der für die Erbschaft- und Schenkungsteuer maßgeblichen Grundbesitzwerte nutzen die Finanzämter vorrangig das „Vergleichswertverfahren“. Bei diesem Verfahren werden Vergleichspreise bzw. Vergleichsfaktoren der Gutachterausschüsse zugrunde gelegt.
Beim Bundesfinanzhof ist ein Revisionsverfahren anhängig. Die Richter wollen zu der Frage Stellung nehmen, ob die von den Gutachterausschüssen ermittelten und den Finanzämtern mitgeteilten Vergleichspreise nach dem Bewertungsgesetz für die Beteiligten im Steuerrechtsverhältnis verbindlich und einer gerichtlichen Überprüfung regelmäßig nicht zugänglich sind.
Eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs über diese Frage ist aus Gründen der Rechtssicherheit, der Rechtseinheitlichkeit und der Rechtsentwicklung im allgemeinen Interesse.
HinweisBetroffene Steuerpflichtige können gegen Feststellungsbescheide, bei denen Grundbesitzwerte mittels Vergleichspreisen bzw. Vergleichsfaktoren fest- gestellt worden sind, unter Bezug auf das anhängige Verfahren beim Bundesfinanzhof Einspruch ein- legen. |
Sonstiges
Internationaler Finanzabgleich ab 30.09.2023
Am 30.09.2023 beginnt der Informationsaustausch zwischen den Finanzbehörden zwischen 119 Staaten. Über das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) erhält das örtlich zuständige Finanzamt dann im Wege des automatisierten Datenaustauschs Kontendaten aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union sowie aus Drittstaaten, die der Vereinbarung über den Datenaustausch beigetreten sind. Die Liste der Länder ist im Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 23.02.2023 (Az. IV B 6 – S-1315 / 19 / 10030 :051) enthalten.
Wenn die Pflicht besteht, die aus den Finanzkonten resultierenden Einkünfte, insbesondere Einkünfte aus Kapitalvermögen, anzugeben, dies aber unterblieben ist, kann daraus ggf. eine leichtfertige Steuerverkürzung oder eine Steuerhinterziehung resultieren. Die strafbefreiende Wirkung der Selbstanzeige läuft jedoch ins Leere, wenn die Steuerstraftat entdeckt war. Davon ist wohl nach einer Meldung der ausländischen Finanzbehörde an das BZSt auszugehen.
Umgekehrt erhalten auch ausländische Finanzbehörden über das BZSt Informationen über Finanzkonten in Deutschland. Da das Welteinkommensprinzip oder die strafbefreiende Selbstanzeige auch in anderen Jurisdiktionen nicht unbekannt ist, sollten im Ausland Steuerpflichtige ihre Erklärungen im Ausland über-prüfen (lassen).
Die Motive für ein Finanzkonto im Ausland können unterschiedlich sein. So sind aus der Vor-BREXIT-Zeit Fälle von ehemaligen Studierenden bekannt, die ein Konto im Vereinigten Königreich einrichteten. Britische Banken vergaben seinerzeit großzügig Studienkredite, wenn ein Bankkonto im Vereinigten Königreich bestand. Durch eine Änderung der gesetzlichen Vorgaben der Bankenaufsicht dürften diese Konten inzwischen nahezu vollständig aufgelöst sein. Zinseinkünfte können jedoch möglicherweise nicht angegeben worden sein. Hier sollte eine Nachdeklaration geprüft werden.
Ebenfalls nicht ungewöhnlich sind Konten im Zusammenhang mit ausländischen Immobilien.
Unwetter im August 2023 in Bayern: Hilfen für betroffene Privathaushalte, Unternehmen und Kommunen
Wie die Bayerische Staatsregierung mitteilt, können Privatpersonen und Unternehmen steuerliche Erleichterungen erhalten, zudem wurde die Einleitung einer staatlichen Finanzhilfeaktion beschlossen. Demnach können insbesondere Privathaushalte, denen durch das Unwetter im August 2023 in Bayern eine existenzielle Notlage droht, im Einzelfall finanzielle Hilfen gewährt werden. Betroffene Kommunen können im Wege des kommunalen Finanzausgleichs Unterstützung erhalten.
Im Rahmen der steuerlichen Erleichterungen können für Privatpersonen sowie Unternehmen im Einzelfall nach den maßgeblichen Vorschriften unter anderem
- Steuern gestundet,
- Vollstreckungsmaßnahmen aufgeschoben und
- Steuervorauszahlungen gemindert werden.
- Auch Sonderabschreibungen sind möglich.
Ansprechpartner für die Betroffenen ist das jeweils zuständige Finanzamt.
An Vermittler in Hongkong gezahlte Provision – Betriebsausgabenabzug möglich
Das Finanzgericht Münster hatte zu entscheiden, ob der Betriebsausgabenabzug für eine von der Klägerin im Streitjahr 2016 geltend gemachte Vermittlungsprovision nach dem Außensteuergesetz oder gemäß der Abgabenordnung zu versagen ist.
Die Empfängerbezeichnung (hier: durch Angabe einer in Hongkong ansässigen Gesellschaft und dessen alleinigen Gesellschafters; Vorlage eines Annual Return; Empfangsbestätigung des bar gezahlten Betrags; Auslandsüberweisungen an die Gesellschaft) ist auch dann ordnungsgemäß i. S. der Abgabenordnung, wenn
sichergestellt ist, dass der wirkliche Empfänger einer Zahlung (hier: im Zusammenhang mit der Abwicklung des Kaufs zweier Maschinen in China unter Mitwirkung eines in Hongkong ansässigen Vermittlers) im Inland mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht steuerpflichtig ist.
Für die Anwendung der Abgabenordnung ist es unerheblich, ob die Berechnungsparameter für eine Provision schlüssig erklärt und für das Finanzamt im Einzelnen nachvollziehbar sind. Eine Ertragsteuerbelastung von 16,5 % ist keine nur unwesentliche Besteuerung i. S. des Außensteuergesetzes. Das Finanzamt hat im Streitfall zu Unrecht den Abzug einer Betriebsausgabe verweigert. Als unbeschränkt steuerpflichtige Kapitalgesellschaft hat die Klägerin gemäß dem Körperschaftsteuergesetz keine außerbetriebliche Sphäre.